Vertrag. über ein erweitertes Präventionsangebot Starke Kids Thüringen für Kinder und Jugendliche nach 73c SGB V. zwischen dem

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1 Starke Kids Thüringen / Vertragskennzeichen Vertrag über ein erweitertes Präventionsangebot Starke Kids Thüringen für Kinder und Jugendliche nach 73c SGB V zwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4, Hannover - im Nachfolgenden BKK LV Mitte genannt, der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben 8, Weimar - im Nachfolgenden KVT genannt und der bvkj.service GmbH Mielenforster Str. 2, Köln - im Nachfolgenden bvkj.service GmbH genannt in Absprache mit dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.v. (BVKJ) Landesverband Thüringen

2 INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL GRUNDSÄTZE GELTUNGSBEREICH UMFANG DES VERSORGUNGSAUFTRAGES TEILNAHME DER VERSICHERTEN TEILNAHME DER BETRIEBSKRANKENKASSEN TEILNAHME DER ÄRZTE VERGÜTUNG ABRECHNUNG WEITERENTWICKLUNG DES VERTRAGES DATENSCHUTZ SALVATORISCHE KLAUSEL SCHLUSSBESTIMMUNGEN INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG... 8 ANLAGENVERZEICHNIS Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Liste der teilnehmenden Betriebskrankenkassen am Vertrag Starke Kids Thüringen Teilnahmeerklärung (Arzt) zum Vertrag Starke Kids Thüringen Leistungserbringerverzeichnis zum Vertrag Starke Kids Thüringen Seite 2 von 9

3 Präambel Kinder- und Jugendärzte sowie teilnehmende Haus- und Fachärzte übernehmen die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Deren medizinische Versorgung stellt zentrale Weichen für die gesundheitliche Entwicklung mit Auswirkungen bis in das fortgeschrittene Erwachsenenalter. Die Qualität der Vorsorge soll durch die Einführung eines erweiterten Präventionsangebotes für Kinder und Jugendliche erhöht werden. Ziel ist es dabei, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in Zusammenarbeit mit den Eltern und der Familie explizit früh und nachhaltig zu fördern, um mögliche Entwicklungsstörungen zu vermeiden oder rechtzeitig zu erkennen und ihnen entgegenwirken zu können. Zur Sicherstellung der Versorgung werden qualifizierte Hausärzte unterstützend einbezogen. Durch diesen Vertrag wird ein weiterführendes Versorgungsangebot der Betriebskrankenkassen im Interesse der jungen Patienten ermöglicht. 1 Grundsätze (1) Die teilnehmenden Ärzte wirken darauf hin, dass die Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche möglichst umfassend und fristgerecht wahrgenommen werden. Neben der Beobachtung und Beurteilung des allgemeinen Entwicklungsstandes der Kinder und Jugendlichen achten sie zudem auf Anzeichen für Misshandlung und Missbrauch. (2) Die Vertragspartner sind sich einig, dass dieser Vertrag den Sicherstellungsauftrag nach 75 Abs. 1 SGB V nicht einschränkt. Für die hier definierte besondere ambulante ärztliche Versorgung der Versicherten der Betriebskrankenkassen im Rahmen dieses Vertrages überträgt der BKK LV Mitte seinen sich aus 73c Abs. 1 Satz 1 SGB V ergebenden Sicherstellungsauftrag auf die KVT. (3) Gegenstand dieses Vertrages sind nur Zusatzleistungen, die nicht bereits gesetzlich an anderer Stelle oder in anderen Verträgen geregelt sind. 2 Geltungsbereich (1) Teilnahmeberechtigt sind alle Versicherten (bis 17 Jahre) der Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind (Anlage 1). (2) Dieser Vertrag gilt für die im Bereich der KVT an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden niedergelassenen und angestellten Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte, die den Nachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung in Kinder- und Jugendmedizin erbringen und qualifizierten Hausärzte Seite 3 von 9

4 in Vertragsarztpraxen, in Berufsausübungsgemeinschaften, in Medizinischen Versorgungszentren ( 95 SGB V) und/oder in Einrichtungen nach 105 Abs. 1 und 5 bzw. 311 Abs. 2 SGB V. 3 Umfang des Versorgungsauftrages (1) Teilnehmende Versicherte nach 2 Abs. 1 dieses Vertrages erhalten in den definierten Altersgrenzen je einmal folgende zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen unter Zugrundelegung der vom Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.v. (BVKJ) definierten Inhalte: Ziele und Schwerpunkte U 10 7 bis 8 Jahre Schulleistungsstörungen Sozialisations- und Verhaltensstörungen Zahn-, Mund- und Kieferanomalien Medienverhalten U 11 9 bis 10 Jahre Schulleistungsstörungen Sozialisations- und Verhaltensstörungen Zahn-, Mund- und Kieferanomalien Medienverhalten Pubertätsentwicklung J 2 16 bis 17 Jahre Medizinische Risiken: Schilddrüsenerkrankungen, Diabetes Körperhaltung und Fitness Sozialisations- und Verhaltensstörungen Entwicklung der Sexualität Medienverhalten Umgang mit Drogen (2) Die teilnehmenden Versicherten können die Untersuchungen gemäß den Kinder- Richtlinien, der Jugendgesundheitsuntersuchung sowie der zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen nach diesem Vertrag wahrnehmen. (3) Im Rahmen der zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen besteht Anspruch auf eine ausführliche Beratung. (4) Zur Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse der Untersuchungen und als Beleg für die Eltern des untersuchten Kindes bzw. Jugendlichen sind die Vorsorgehefte des BVKJ für die in 3 Abs. 1 aufgeführten Untersuchungen zu verwenden. Die Nutzung des Vorsorgeheftes ist nur unter Berücksichtigung des beim BVKJ liegenden Urheberrechtes möglich. (5) Die bvkj.service GmbH stellt die Vorsorgehefte den Vertragspartnern in elektronischer Form zur Verfügung. Weitere Verteilungswege von Vorsorgeheften an die Vertragsbeteiligten können durch die bvkj.service GmbH und den BKK LV Mitte gesondert vereinbart werden. Seite 4 von 9

5 (6) Medizinisch notwendige Maßnahmen der Therapie und Nachsorge, die auf Grund von Untersuchungsergebnissen dieses Vertrages durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 4 Teilnahme der Versicherten Die Teilnahme an der Versorgung nach diesem Vertrag ist für die Versicherten freiwillig. Sie schränkt das Recht auf freie Arztwahl gemäß 76 SGB V nicht ein. 5 Teilnahme der Betriebskrankenkassen (1) Diese Vereinbarung gilt für alle Betriebskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber dem BKK LV Mitte erklärt haben. (2) Der BKK LV Mitte stellt der KVT spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn eine Übersicht der teilnehmenden Betriebskrankenkassen zur Verfügung (Anlage 1). (3) Die Vertragspartner sind sich einig, dass abweichend von Abs. 2 innerhalb der ersten zwei Quartale nach Vertragsbeginn eine kontinuierliche Meldung und Teilnahme der Betriebskrankenkassen an dem Vertrag möglich ist. Nach diesem Zeitraum sind die Fristen nach Abs. 2 einzuhalten. (4) Für Betriebskrankenkassen, die ihren Beitritt am Vertrag beenden wollen, gelten die Kündigungsfristen gemäß 13 des Vertrages. Die Kündigung muss gegenüber dem BKK LV Mitte und der KVT schriftlich erfolgen. 6 Teilnahme der Ärzte (1) Die Teilnahme des Arztes an diesem Vertrag ist freiwillig. (2) Zur Teilnahme an diesem Vertrag sind berechtigt: Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte, die den Nachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung in Kinder- und Jugendmedizin erbringen, Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, welche an der hausärztlichen Versorgung gemäß 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, soweit sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Für die Durchführung der U10 und U11: Durchführung von mindestens 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen nach der Kinder-Richtlinie bzw. der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung pro Quartal innerhalb der letzen 4 Abrechnungsquartale vor Teilnahmebeginn. b) Für die Durchführung der J2: Nachweis von mindestens sechs Fortbildungspunkten pro Jahr im Bereich der Jugendmedizin. (3) Mit der Teilnahme erkennt der Arzt die Bedingungen des Vertrages vollumfänglich an. Seite 5 von 9

6 (4) Die Praxisausstattung entspricht den Anforderungen einer kindgerechten Versorgung. Hierzu gehören grundsätzlich: kindgerechtes Notfall-Set, Otoskop, Blutdruckmessgerät mit kindgerechter Manschette, Matsubara-Farbtafel, Stereotest, Hörtestgerät mit 8-12 Prüffrequenzen, kindgerechtes Sehtestgerät. (5) Ärzte, die die Teilnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, beantragen ihre Teilnahme schriftlich bei der KVT (Anlage 2 Teilnahmeerklärung) und weisen dabei das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen nach. Die Teilnahme an diesem Vertrag beginnt jeweils zum 1. des Quartals, in dem die KVT dem Arzt die Teilnahme schriftlich bestätigt. (6) Die KVT prüft die Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Vertrag und übermittelt dem BKK LV Mitte halbjährlich eine maschinell verwertbare Aufstellung (im CSV-Format, SSL-verschlüsselt) der teilnehmenden Ärzte (Anlage 3). 7 Vergütung (1) Für die Beratung, Aufklärung, Durchführung und Dokumentation der zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen nach 3 erhalten die nach 6 teilnehmenden Ärzte eine pauschale Vergütung für die Vorsorgeuntersuchungen wie folgt: Abr.-Nr. Leistung Vergütung Beratung, Aufklärung, Durchführung und Dokumentation der U10 Beratung, Aufklärung, Durchführung und Dokumentation der U11 Beratung, Aufklärung, Durchführung und Dokumentation der J (2) Eine parallele privatärztliche Abrechnung und/oder die Forderung einer Zuzahlung gegenüber den Versicherten der teilnehmenden Betriebskrankenkassen für die Leistungen nach 3 dieses Vertrages sind ausgeschlossen. (3) Der BKK LV Mitte behält sich im Rahmen einer Abrechnungsprüfung vor, zu Unrecht erhaltene Forderungen zurückzufordern. (4) Die Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch die Betriebskrankenkassen. Seite 6 von 9

7 8 Abrechnung (1) Die Vergütungspauschalen gemäß 7 Abs. 1 sind von den teilnehmenden Ärzten quartalsweise über die KVT abzurechnen. (2) Die KVT ist berechtigt, von der Vergütung nach diesem Vertrag ( 7 Abs. 1) eine Verwaltungsgebühr einzubehalten. Die Höhe bestimmt sich nach dem jeweils aktuellen Verwaltungskostensatz der KVT zzgl. 1,7 Prozentpunkte. Mit dieser Verwaltungsgebühr wird der Aufwand der KVT und der bvkj.service GmbH (Kosten der Vorsorgehefte, Nutzungsrecht für die Mannheimer Elternfragebögen), der im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entsteht, abgegolten. Die anteilige Verwaltungsgebühr von 1,7 Prozentpunkten wird an die bvkj.service GmbH abgeführt. (3) Die Leistungen werden gesondert im Formblatt 3 in der Kontenart 409 mit einer Ausweisung der Leistung bis zur 6. Ebene erfasst. 9 Weiterentwicklung des Vertrages (1) Dieser Vertrag stellt eine neue patientenorientierte Versorgungsform dar. Dementsprechend sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass insbesondere in der Einführungsphase etwaig auftretende Meinungsverschiedenheiten, offene Themenbereiche etc. im allseitigen Verständnis und in Hinblick auf die Fortführung des Vertrages besprochen werden. In diesem Zusammenhang erklären sich die Vertragspartner bereit, Verbesserungsvorschläge zur vertraglichen Umsetzung sowie Ansätze einer möglichen Weiterentwicklung des Vertrages fortlaufend zu bewerten. (2) Auf der Grundlage dieses Vertrages können die Vertragspartner weitere Module zur Versorgung von BKK-Versicherten vereinbaren. 10 Datenschutz Die vertragsschließenden Parteien sowie die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte sind verpflichtet, die Bestimmungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz und über den Schutz der Sozialdaten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) einzuhalten, insbesondere personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die vertragsschließenden Parteien unterliegen hinsichtlich der Daten der Versicherten (Patienten) sowie deren Krankheiten der Schweigepflicht. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Daten- und Sozialgeheimnisses und der Schweigepflicht bleibt auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses bestehen. 11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem Seite 7 von 9

8 ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommt. Erweist sich dieser Vertrag als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, ihn unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen. 12 Schlussbestimmungen (1) Sollten die Inhalte dieses Vertrages in seiner Gesamtheit oder in Teilen durch Gesetz, Verordnung oder Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, so werden die entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam. (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle vertragsrelevanten und wesentlichen Erklärungen und Mitteilungspflichten bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. 13 Inkrafttreten und Kündigung (1) Der Vertrag tritt am in Kraft. (2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner gegenüber den anderen mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, erstmals jedoch zum , schriftlich gekündigt werden. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. (4) Die KVT sichert zu, diesen Vertrag nicht gegenüber nicht teilnehmenden Betriebskrankenkassen gelten zu lassen ( 5 Abs. 1). Seite 8 von 9

9 Erfurt, Weimar, Köln, den XX.XX.2012 BKK Landesverband Mitte - Landesvertretung Thüringen Kassenärztliche Vereinigung Thüringen..... bvkj.service GmbH.. Seite 9 von 9

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