STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE STEUERLICHE ASPEKT DER GRÜNDUNG

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1 Stuttgart, 6. Oktobber 2017 STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE STEUERLICHE ASPEKT DER GRÜNDUNG Rechtsanwalt Dr. Markus Heuel

2 DIE STEUERN SIND NICHT ALLES: TYPISCHE MOTIVE VON UNTERNEHMENSSTIFTERN Lebenswerk bewahren Gesellschaft etwas zurückgeben Familie versorgen Zersplitterung vermeiden Denkmal setzen Übernahme verhindern Arbeitsplätze sichern Unternehmen zukunftsfähig machen Stuttgart, 6. Oktobber 2017 STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE 2

3 DIE STEUERN SIND NICHT ALLES: STIFTUNGSRECHTLICHE ASPEKTE» Gemeinnützige Stiftungen genießen in Deutschland eine hohes Ansehen Staatlich beaufsichtigte Einrichtungen Zum Nutzen der Allgemeinheit geschaffen Steuerlich privilegiert» Familienstiftungen werden eher kritisch gesehen Hauptvorwurf: Verfestigung bestehender Vermögensverteilungen in der Gesellschaft Historie: Auflösung/Verbot, z.b. Familienfideikommisse (1939); StiftG NRW (1977) Steuerliche Schlechterstellung, daher lange Zeit kaum verbreitet Ausnahme: Doppelstiftung, Stiftung & Co. KG Renaissance: 13 a, 13 b ErbStG, Verschonung von Unternehmensvermögen Stuttgart, 6. Oktobber 2017 STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE 3

4 PROBLEMLAGEN DER NACHFOLGE Operative Nachfolge Vermögensachfolge im Unternehmen im Hinblick auf das Unternehmen Aufbau einer Nachfolge in der Geschäftsführung (hier können Stiftungen idr. nicht helfen!) Hier kann eine Stiftung helfen, aber: Pflichtteilsansprüche Versorgung der Familie Größe des Unternehmens Besetzung der Gremien Ausschüttungspolitik des Unternehmens Stuttgart, 6. Oktobber 2017 STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE 4

5 DENKBARE LÖSUNGSANSÄTZE UNTER EINBEZIEHUNG EINER STIFTUNG Steuerbegünstigte Stiftung Familienstiftung Stiftung mit freier Zwecksetzung entspricht in vollem Umfang den Vorgaben der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften, 51 ff AO. Unterstützung des Stifters und seiner Angehörigen zu > 50 % (25 %), wesentlich im Interesse einer Familie errichtet, 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. verfolgt einen oder mehrere vom Stifter festgelegte Zwecke, ohne zu den zuvor genannten Kategorien zu gehören: Doppelstiftung gemeinnützige Zwecke und / oder privatnützige Zwecke Stuttgart, 6. Oktobber 2017 STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE 5

6 DIE STEUERBEGEÜNSTIGTE STIFTUNG» Genießt weitgehende steuerliche Begünstigungen» Insbesondere Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer» Unabhängig von den Vorgaben der 13 a, 13 b ErbStG» Sie ist auch von der Körperschaftsteuer befreit» Versorgung der Familie möglich in Form von Leibrenten ( 58 Nr. 6 AO, bis zu den Enkeln) oder Privatvermögen außerhalb der Stiftung aber Achtung:» Keine Personenidentität zwischen Geschäftsführung des Unternehmens und dem Vorstand der Stiftung» Die Stiftung benötigt Erträge, d.h. das Unternehmen muss Gewinne ausschütten Stuttgart, 6. Oktobber 2017 STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE 6

7 DIE STEUERBEGÜNSTIGTE STIFTUNG THESAURIERUNGSMÖGLICHKEITEN» Grundsätzlich ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, auf eine der Kapitalbeteiligung angemessene Gewinnausschüttung hinzuwirken» Wie kann einem unerwünscht hohen Abfluss von Mitteln entgegengewirkt werden? Entscheidung über Gewinnverwendung auf Ebene des Unternehmens / der Unternehmen Rücklagenbildung auf Ebene der Stiftung 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, freie Rücklage bis zu 1/3 der jährlichen Erträge der Stiftung können zugeführt werden 62 Abs. 1 Nr. 4 AO, Kapitalbeteiligungsrücklage Rücklage zum Erhalt der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Reinvestition der Rücklagen in das von der Stiftung gehaltene Unternehmen Vorgaben der Stiftungssatzung zur Anlage des Stiftungsvermögens sind zu beachten Stuttgart, 6. Oktobber 2017 STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE 7

8 DIE FAMILIENSTIFTUNG» Grundsätzlich Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, Steuerklasse I möglich» Befreiung bei Einhaltung der Vorgaben der 13 a, 13 b ErbStG» Alle 30 Jahre fällt die Erbersatzsteuer an, 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: der Übergang des Stiftungsvermögens auf zwei Kinder wird steuerlich fingiert» Keine Befreiung von der Körperschaftsteuer aber möglicherweise von Vorteil:» Personenidentität zwischen Geschäftsführung des Unternehmens und dem Vorstand der Stiftung steuerlich unschädlich» Unternehmen muss Gewinne in geringerem Maße ausschütten, Grenze: Unternehmensselbstzweckstiftung» Zurückhaltende bzw. keine staatliche Beaufsichtigung der Familienstiftungen Stuttgart, 6. Oktobber 2017 STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE 8

9 DIE STIFTUNG MIT FREIER ZWECKSETZUNG» Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer möglich bei Einhaltung der Vorgaben der 13 a, 13 b ErbStG» Keine Erbersatzsteuer» Aber Körperschaftsteuerpflicht» Kombination von gemeinnützigen Zwecken, privatnützigen Zwecke (z.b. Belegschaft) und Familienversorgung < 50% (25%) möglich Wie zuvor möglicherweise von Vorteil:» Personenidentität zwischen Geschäftsführung des Unternehmens und dem Vorstand der Stiftung steuerlich unschädlich» Unternehmen muss Gewinne in geringerem Maße ausschütten Stuttgart, 6. Oktobber 2017 STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE 9

10 VIELEN DANK Stuttgart, 6. Oktobber 2017 STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE 10

11 KONTAKT RA Dr. Markus Heuel Mitglied der Geschäftsleitung Königstraße 7, Stuttgart T Barkhovenallee 1, Essen T markus.heuel@stifterverband.de Stuttgart, 6. Oktobber 2017 STIFTUNGEN UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE 11

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