AUSWIRKUNGEN VON WECHSELKURSEN IM KONZERNABSCHLUSS NACH IAS 21 Umsetzung in der Praxis

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1 RECHNUNGSWESEN ELISA ALFIERI RUTH GWERDER Seit sich der Schweizer Franken gegenüber wichtigen Fremdwährungen wie EUR, USD und GBP stark aufgewertet hat, sind Fremdwährungseffekte und deren buchhalterische Behandlung in der IFRS-(Konzern)-Rechnung bei Gesellschaften mit internationalen Geschäftsbeziehungen vermehrt in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. AUSWIRKUNGEN VON WECHSELKURSEN IM KONZERNABSCHLUSS NACH IAS 21 Umsetzung in der Praxis 1. WÄHRUNGSUMRECHNUNG: FUNKTIONALE WÄHRUNG VERSUS DARSTELLUNGSWÄHRUNG Die Abschlüsse international tätiger Unternehmen können grundsätzlich auf zwei Arten von Auslandsgeschäften beeinflusst sein: Ein Unternehmen tätigt Fremdwährungstransaktionen direkt und erfasst die resultierenden Fremdwährungsgewinne oder -verluste in seinen eigenen Büchern, oder das Auslandsgeschäft wird durch einen ausländischen Geschäftsbetrieb (z. B. eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung) abgewickelt, und die Abschlüsse dieser ausländischen Betriebe sind dann in die Konzernwährung (Darstellungswährung) umzurechnen. Dieser Artikel geht nur auf die Behandlung von Fremdwährungen im IFRS-(Konzern)-Abschluss ein und klammert handelsrechtliche oder steuerliche Überlegungen aus. IAS 21 regelt die Auswirkung von Fremdwährungen auf den IFRS-Abschluss. Nach IAS 21 darf ein Unternehmen seinen (Konzern)-Abschluss anstatt in lokaler Währung auch in jeder beliebigen Fremdwährung erstellen. 2. FUNKTIONALE WÄHRUNG UND TRANSAKTIONEN IN FREMDER WÄHRUNG Unabhängig davon, ob es sich um ein IFRS-Einzel- oder einen Konzernabschluss handelt, muss jede (Gruppen)-Gesellschaft zuerst ihre funktionale Währung bestimmen. Die funktionale Währung ist die Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds, in dem ein Unternehmen tätig ist und in dessen Währung das Unternehmen Zahlungsmittel hauptsächlich erwirtschaftet und aufwendet. Die funktionale Währung ist nicht frei wählbar, sondern anhand von in IAS genannten Indikatoren zu bestimmen. Bei der funktionalen Währung handelt es sich nicht um eine Konzernwährung, sondern für jede Geschäftseinheit des Konzerns, sei es die Konzernmutter, eine Tochtergesellschaft, ein assoziiertes Unternehmen oder auch eine Zweigniederlassung, ist eine funktionale Währung zu bestimmen. Je nach Abhängigkeit eines ausländischen Geschäftsbetriebs wird es sich um eine eigenständige funktionale Währung handeln, oder wird diejenige der Muttergesellschaft übernommen. Definitionsgemäss kommt es nur zu einem Wechsel der funktionalen Währung, wenn sich Änderungen in den zugrundeliegenden Indikatoren ergeben. Ein Wechsel der funk tionalen Währung wird nach IAS prospektiv angewandt. Transaktionen, die in einer anderen als der funktionalen Währung abgeschlossen werden, sind grundsätzlich mit dem gültigen Transaktionskurs umzurechnen. Für die Folgebewertung muss zwischen monetären und nicht monetären Posten unterschieden werden. Monetäre Posten sind Vermögenswerte oder Schulden, die zu einem festen oder bestimmbaren Zahlungsmittelabfluss führen, wie z. B. Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung, aber auch flüssige Mittel. Monetäre Positionen in Fremdwährungen sind zu jedem Bilanzstichtag unter Verwendung des Stichtagskurses in die funktionale Währung umzurechnen. Alle Umrechnungsdifferenzen werden grundsätzlich erfolgswirksam erfasst, es erfolgt keine Unterscheidung zwischen realisierten und nicht realisierten Gewinnen oder Verlusten. Die Folgebewertung von nicht monetären Positionen (wie z. B. Vorräte oder Sachanlagen usw.) zu historischen Anschaf- ELISA ALFIERI, DR., WIRTSCHAFTSPRÜFER, CPA, EXECUTIVE DIRECTOR, IFRS DESK SCHWEIZ, ERNST & YOUNG AG, ZÜRICH, RUTH GWERDER, CFA, CPA, DIPL. WIRT- SCHAFTSPRÜFERIN, MANAGER, IFRS DESK SCHWEIZ, ERNST & YOUNG AG, ZÜRICH, CH.EY.COM 68 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER

2 AUSWIRKUNGEN VON WECHSELKURSEN IM KONZERNABSCHLUSS NACH IAS 21 RECHNUNGSWESEN fungs- bzw. Herstellungskosten richtet sich weiterhin nach dem Transaktionskurs im Anschaffungszeitpunkt. Nicht monetäre Posten, die zum Fair Value in einer Fremdwährung bewertet werden, werden mit dem Kurs umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Fair Values gültig ist. Sofern ein Gewinn oder Verlust aus einem nicht monetären Posten (z. B. ausländische Aktien, die als zur Veräusserung verfügbar klassifiziert sind) im sonstigen Ergebnis erfasst wird, ist jeder Umrechnungsbestandteil dieses Gewinns oder Verlusts ebenfalls im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Umgekehrt gilt: Wird ein Gewinn oder Verlust aus einem nicht monetären Posten in der Erfolgsrechnung erfasst, ist jeder Umrechnungsbestandteil dieses Gewinns oder Verlusts ebenfalls aufwand- oder ertragswirksam zu erfassen (Abbildung 1). 3. DIE UMRECHNUNG VON DARLEHEN MIT EIGENKAPITALCHARAKTER ( QUASI-EQUITY- DARLEHEN) Eine Ausnahmeregelung gilt nach IAS für monetäre Posten, die Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb darstellen. Normalerweise handelt es sich dabei um konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Liefer- oder Leistungsverkehr stammen, und wirtschaftlich als Teil des Beteiligungsengagements angesehen werden, weil ihre Rückzahlung in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist (so genannte Quasi-Equity-Darlehen). Solange die Kriterien erfüllt sind, werden Fremdwährungsdifferenzen auf Quasi-Equity-Darlehen im Konzernabschluss erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis verbucht und in der Umrechnungsreserve kumuliert. Bei der Veräusserung der Nettoinvestition werden sie aufwand- oder ertragswirksam ins Periodenergebnis umgegliedert (man spricht dabei auch von Recycling). Erfüllt ein Darlehen die Kriterien von IAS nicht mehr, werden Fremdwährungseffekte prospektiv erfolgswirksam erfasst, bereits im Eigenkapital erfasste Fremdwährungsdifferenzen verbleiben jedoch im Eigenkapital. Abbildung 1: WÄHRUNGSUMRECHNUNG: FUNKTIONALE WÄHRUNG VERSUS DARSTELLUNGS- WÄHRUNG Einzelabschluss Konzernabschluss Fremde Währung Fremdwährungstransaktionen Ersterfassung: Transaktionen zum Transaktionskurs Folgebewertung an jedem Bilanzstichtag: 1) Monetäre Posten: Stichtagskurs 2) Nicht monetäre Posten zum Fair Value: Kurs der letzten Fair-Value-Ermittlung Funktionale Währung Umrechnung in die Darstellungswährung des Konzerns Zum Bilanzstichtag: Vermögenswerte und Schulden: zum Stichtagskurs Eigenkapital i.d.r. zu historischen Kursen (nicht geregelt) Aufwendungen und Erträge: zum Transaktionskurs bzw. Durchschnittskurs der Periode 4. KONZERNUNTERNEHMEN UND DIE DARSTELLUNGSWÄHRUNG Im Gegensatz zur Bestimmung der funktionalen Währung ist ein Unternehmen frei in der Wahl seiner Darstellungswährung. Sämtliche Aktiven und Passiven von ausländischen Geschäftsbetrieben werden zum Stichtagskurs in die Darstellungswährung des Konzerns umgerechnet. Die Umrechnung der Erfolgsrechnung sowie der Geldflüsse erfolgt zum Kurs am Tag des jeweiligen Geschäftsvorfalls. Da eine Umrechnung zu exakten Transaktionskursen oft inpraktikabel ist, wird normalerweise ein Durchschnittskurs für die Periode als Näherungswert verwendet. Goodwill und Fair-Value- Anpassungen aus einem Unternehmenszusammenschluss gelten als Vermögenswerte des erworbenen Unternehmens und sind in dessen funktionaler Währung zu führen. Sämtliche Umrechnungsdifferenzen werden im sonstigen Ergebnis erfasst und in einer separaten Komponente des Eigen- Darstellungswährung Verbuchung der Währungseffekte 1) Erfolgsrechnung 2) Folgt der Verbuchung der Fair-Value- Anpassung: d.h. Erfolgsrechnung oder sonstiges Ergebnis Verbuchung der Währungseffekte Sonstiges Ergebnis DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 69

3 RECHNUNGSWESEN AUSWIRKUNGEN VON WECHSELKURSEN IM KONZERNABSCHLUSS NACH IAS 21 kapitals geführt (genannt kumulierte Währungsdifferenzen, Translation Reserve oder auch CTA) (Abbildung 1). Ein ausländischer Geschäftsbetrieb kann eine Tochtergesellschaft, ein assoziiertes Unternehmen, ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Niederlassung des berichtenden Unternehmens sein, die rechtliche Form ist nicht ausschlaggebend. Definitionsgemäss verfügt ein ausländischer Geschäftsbetrieb über Aktivitäten, die in einem anderen Land angesiedelt oder in einer anderen Währung ausgeübt werden als die des berichtenden Unternehmens. 5. ABGANG EINES AUSLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBETRIEBS Trennt sich ein Unternehmen von einem ausländischen Geschäftsbetrieb, sind die auf den Geschäftsbetrieb entfallenden kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst waren, als Aufwand oder Ertrag ins Periodenergebnis umzubuchen. Der Veräusserungstatbestand umfasst somit auch die Realisierung der aufgelaufenen Währungsdifferenzen. Damit die aufgelaufenen Währungsdifferenzen jeder Geschäftseinheit zugeordnet werden können, braucht es eine sorgfältige Dokumentation und entsprechende Abläufe und Kontrollen. Unter Abgang eines Geschäftsbetriebs versteht man den Verkauf, die Liquidation, die Kapitalrückzahlung oder die Betriebsaufgabe jeweils als Ganzes oder in Teilen, ebenso wie auch die Veräusserung der Nettoaktiven (Asset deal): Der blosse Verbleib eines Mantels nach einem Veräusserungsvorgang durch einen Asset Deal kann die Realisierung der aufgelaufenen Währungsdifferenzen eines Geschäftsbetriebs nicht verhindern, da ein solcher definitionsgemäss über Aktivitäten verfügen muss. Eine Wertberichtigung auf einer Beteiligung bzw. einer ausländischen Nettoinvestition stellt keinen (partiellen) Veräusserungstatbestand dar. Abbildung 2: UMGLIEDERUNG VON ERFASSTEN WÄHRUNGSDIFFERENZEN BEIM VERKAUF VON NICHT BEHERRSCHENDEN ANTEILEN OHNE VERLUST DER KONTROLLE Neuzuordnung von kumulierten Fremdwährungsdifferenzen bei Transaktionen mit nicht beherrschenden Anteilen Sachverhalt Die Muttergesellschaft M besitzt sämtliche Anteile an Tochtergesellschaft T. Am 31. Dezember 2010 verkauft M 40% der Anteile an T für CU Der Buchwert des Nettovermögens von T beträgt CU und die kumulierten Währungsverluste CU Buchungssätze Verkauf von 40% Minderheitsanteilen an T am 31. Dezember 2010 S Flüssige Mittel H Nicht beherrschende Anteile/Minderheitsanteile (CU * 40%, darin enthalten die anteiligen kumulierten Währungsverluste) H Eigenkapital (Saldo) S Eigenkapital (z. B. Gewinnreserven *) H Eigenkapital kum. Währungsverluste: Umgliederung der kumulierten Währungsverluste (CU * 40%) Darstellung anhand Eigenkapitalspiegel Kumulierte Währungsverluste Vor der Transaktion 31. Dezember 2010 (20 000) = 100% Transaktion Verkauf von 40% nicht beherrschender Anteile: = 40% Nettovermögen; Umgliederung von 40% der kum. Währungsverluste = 40% Gewinn reserven * = * Total Eigenkapital den Aktionären von M zuzuordnen Nicht beherrschende Anteile Total Eigenkapital (darin 40% kum. Währungsverluste) Nach der Transaktion 31. Dezember 2010 (12 000) = 60% * IAS 21 schreibt nicht vor, auf welche Eigenkapitalkomponente innerhalb der Anteile der Aktionäre der Mutter der Effekt der Neuzuordnung der kumulierten Währungsdifferenzen zu verbuchen ist. Das Beispiel unterstellt, dass M die Differenz in den Gewinnreserven erfasst. 70 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER

4 AUSWIRKUNGEN VON WECHSELKURSEN IM KONZERNABSCHLUSS NACH IAS 21 RECHNUNGSWESEN Im Zusammenhang mit Änderungen an IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse wurden in 2008 auch die Regeln zum Abgang oder teilweisen Abgang von ausländischen Geschäftsbetrieben überarbeitet und neue Paragraphen IAS 21.48A 48D eingefügt. Das IASB (International Accounting Standards Board) beschloss, dass der Verlust der Beherrschung, des massgeblichen Einflusses oder der gemeinschaftlichen Beherrschung als Abgang eines Geschäftsbetriebs und dementsprechend als Realisierungstatbestand qualifizieren sollen, weil eine Änderung des Charakters der Investition ein bedeutendes wirtschaftliches Ereignis darstellt: Der Verlust der Beherrschung über ein Tochterunternehmen stellt einen Abgang der Tochtergesellschaft dar. In diesem Fall realisiert das Mutterunternehmen seinen gesamten Anteil an den im sonstigen Ergebnis aufgelaufenen Währungsdifferenzen, auch wenn eine Restbeteiligung (ohne Kontrolle) beibehalten würde. Der Verlust des massgeblichen Einflusses über ein assoziiertes Unternehmen oder der gemeinschaftlichen Führung über ein Joint Venture [1] ist ebenfalls als Abgang zu bilanzieren, und dementsprechend gliedert ein Investor alle darauf entfallenden Währungsdifferenzen aus der Währungsumrechnungsreserve erfolgswirksam um. Dies ist auch der Fall, wenn der Investor die Kontrolle über das assoziierte Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen erlangt. Gemäss IAS 27 werden Käufe oder Verkäufe von nicht beherrschenden Anteilen (Minderheitsanteile) an einer Tochtergesellschaft, die nicht zu einer Änderung der Beherrschung führen, als Eigenkapitaltransaktionen behandelt (d. h. als Transaktionen mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln) und Unterschiedsbeträge zwischen dem anteiligen Buchwert der Minderheitsanteile und dem Transaktionspreis werden direkt im Eigenkapital der Mutter erfasst. Entsprechend werden solche Transaktionen auch nicht als Teilabgang gesehen und führen nicht zu einer aufwand- oder ertragswirksamen Realisierung von erfassten Währungsdifferenzen (siehe Beispiel in Abbildung 2). Die neuen Bestimmungen und der Wortlaut der neuen Paragraphen 48A bis 48D haben in der Praxis einige Fragen aufgeworfen (fettgedruckte Passagen zur Verdeutlichung von den Autoren hervorgehoben): IAS 21.48C: Bei einem teilweisen Abgang eines Tochterunternehmens, zu dem ein ausländischer Geschäftsbetrieb gehört, ist der entsprechende Anteil an den kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die im sonstigen Ergebnis erfasst sind, den nicht beherrschenden Anteilen an diesem ausländischen Geschäftsbetrieb wieder zuzuordnen. Bei allen anderen teilweisen Abgängen eines ausländischen Geschäftsbetriebs hat das Unternehmen nur den entsprechenden Anteil der kumulierten Umrechnungsdifferenzen aufwand- oder ergebniswirksam umzugliedern, der im sonstigen Ergebnis erfasst war. IAS 21.48D: Ein teilweiser Abgang eines Anteils eines Unternehmens an einem ausländischen Geschäftsbetrieb ist jegliche Verringerung der Beteiligungsquote eines Unternehmens an einem ausländischen Geschäftsbetrieb; davon ausgenommen sind jene in Paragraph 48A dargestellten Verringerungen, die als Abgänge bilanziert werden. Wenn die Bestimmungen zur Reduktion der Beteiligungsquote bei einem Tochterunternehmen ohne Kontrollverlust noch gut verständlich sind, ist die Bedeutung von «Bei allen anderen teilweisen Abgängen eines ausländischen Geschäftsbetriebs hat das Unternehmen nur den entsprechenden Anteil der kumulierten Umrechnungsdifferenzen aufwand- oder ergebniswirksam umzugliedern, der im sonstigen Ergebnis erfasst war.» weniger klar. Gemäss IAS 21.48D ist ein teilweiser Abgang jegliche Verringerung der Beteiligungsquote eines Unternehmens an DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 71

5 RECHNUNGSWESEN AUSWIRKUNGEN VON WECHSELKURSEN IM KONZERNABSCHLUSS NACH IAS 21 Abbildung 3: AUSGEWÄHLTE SACHVERHALTE Behandlung von kumulierten Umrechnungsdifferenzen nach IAS 21 (2008) Verlust der Beherrschung über eine Tochtergesellschaft Teilabgang eines Tochterunternehmens (kein Verlust der Beherrschung) Liquidation, Kapitalrückzahlung oder Betriebsaufgabe (d. h. vollständige Veräusserung des ausländischen Geschäftsbetriebs) Ausschüttung einer Dividende Rückzahlung eines Quasi-Equity-Darlehens Teilabgang eines assoziierten Unternehmens (kein Verlust des massgeblichen Einflusses) Vollständige Umgliederung der auf die Mutter entfallenden Umrechnungsdifferenzen in die Erfolgsrechnung (IAS 21.48B). Die kumulierten Währungsdifferenzen, die den nicht beherrschenden Anteilen zuzuordnen sind, werden ausgebucht, aber es erfolgt keine erfolgswirksame Umgliederung in die Erfolgsrechnung (IAS 21.48C), siehe dazu Abbildung 2. Der Betrag der kumulierten Währungsdifferenzen in der separaten Reserve des Eigenkapitals entspricht dem Anteil der Aktionäre der Muttergesellschaft. Erfolgswirksame Erfassung der kumulierten Währungsdifferenzen (IAS 21.49). Keine Umgliederung in die Erfolgsrechnung, es sei denn, es handelt sich um eine Liquidation, eine Kapitalrückzahlung oder einer Betriebsaufgabe (IAS 21.49). Wahlrecht: Keine Umgliederung in die Erfolgsrechnung, da kein Verlust der Beherrschung; oder Umgliederung anteiliger auf das Quasi-Equity-Darlehen entfallender Umrechnungsdifferenzen, da Reduktion der absoluten Investition. Anteilige erfolgswirksame Umgliederung (IAS 21.48C). einem ausländischen Geschäftsbetrieb. Wie ein Unternehmen diese Bestimmungen anwendet, hängt weitgehend davon ab, ob es eine Verringerung der Beteiligungsquote an einem ausländischen Geschäftsbetrieb als eine absolute Reduktion seiner Investition und/oder eine relative Verringerung, d. h. Reduktion seiner Anteilsquote, versteht. Die Bedeutung bzw. die Auslegung von einer Verringerung der Beteiligungsquote ist auch wichtig in Bezug auf die Behandlung von Quasi-Equity-Darlehen. Stellt die Rückzahlung eines Quasi-Equity-Darlehens einen teilweisen Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs dar und führt zu einer erfolgswirksamen Umgliederung von Währungsdifferenzen? Abbildung 4: MÖGLICHE KONTROLLEN BZW. KONTROLLEREIGNISSE Bestimmung der funktionalen Währung Kontrollen und Werkzeuge (z. B. Checklisten, Fragebögen) entwickeln und einführen, zur Festlegung der funktionalen Währung und Dokumentation von Ermessensentscheiden; zur periodischen Überprüfung der funktionalen Währung von Geschäftseinheiten (z. B. Gesellschaften mit gemischten Indikatoren enger überwachen); Veränderungen in den Geschäftsaktivitäten und deren allfällige Auswirkungen auf die funktionale Währung frühzeitig erkennen. Umrechnung in die Darstellungswährung Kontrollen bei der Ermittlung der Gruppenkurse, deren Verteilung und korrekten Anwendung durch die Gesellschaftseinheiten; Analytische Überprüfung des Bestands von kumulierten Fremdwährungsdifferenzen pro Gesellschaft sowie deren Veränderung pro Periode und Gesellschaftseinheit, Beurteilung und Dokumentation zu inaktiven Einheiten, Einheiten ohne Veränderung der Fremdwährungsdifferenzen; Kontrollen zur Identifikation von Transaktionen und Aufwendungen/Erträgen bzw. Geldflüssen, bei denen die Verwendung von Durchschnittskursen nicht angemessen ist; Kontrollen bei der Aufteilung der Währungsdifferenzen zwischen den Anteilen des Konzerns und den auf nicht beherrschenden Anteilen; Kontrollen im Zusammenhang mit manuellen Buchungen und Top Side Adjustments; Frühwarnsysteme einführen, um die Auswirkungen von geplanten Transaktionen auf die kumulierten Umrechnungsdifferenzen zu erkennen (Überwachung der Transaktions pipeline). Fremdwährungstransaktionen Analyse der Fremdwährungsumrechnung auf gemischten Konten, die sowohl monetäre wie nicht monetäre Einzelpositionen umfassen (z. B. aktive und passive Abgrenzungs posten); Zuordnung von Goodwill und Fair-Value-Anpassungen auf korrekte funktionale Währung(en) (IAS 21.47). Darlehen mit Eigenkapitalcharakter (Quasi-Equity-Darlehen) Kontrollen zur Klassifizierung von Quasi-Equity-Darlehen (Zeitpunkt, Vollständigkeit); Periodische Neubeurteilung, ob Kriterien weiterhin erfüllt (Auswirkungen von geplanten Reorganisationen, Änderungen in der Dividenden- und Finanzierungspolitik). 72 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER

6 AUSWIRKUNGEN VON WECHSELKURSEN IM KONZERNABSCHLUSS NACH IAS 21 RECHNUNGSWESEN Interpretiert ein Unternehmen die Verringerung der Beteiligungsquote in einem engeren Sinne nur als eine Reduktion der proportionalen Anteilsquote, dann stellt die Rückzahlung eines Quasi-Equity-Darlehens keinen Teilabgang dar, und die entsprechenden kumulierten Währungsdifferenzen verbleiben im Eigenkapital bis zum Verlust der Beherrschung bzw. zur Veräusserung der Tochtergesellschaft. Wenn man die Verringerung der Beteiligungsquote als eine absolute Reduktion der Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb versteht, dann ist die Rückzahlung eines Quasi-Equity-Darlehens als ein Teilabgang zu sehen, und dementsprechend werden anteilige kumulierte Währungsdifferenzen aus dem Eigenkapital in die Erfolgsrechnung umgegliedert. Das IFRS Interpretations Committee (ehemals IFRIC) wurde um eine Klarstellung gebeten. Das IFRIC hat im September 2010 eine sogenannte «Agenda-Decision» veröffentlicht und die Fragestellung weder auf seine Agenda genommen, noch dem IASB empfohlen, sie im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses zu klären. Das IFRIC ging davon aus, dass es keine zeitnahe einvernehmliche Lösung würde erarbeiten können, und empfahl dem IASB, diese Frage im Rahmen einer umfassenden Überprüfung von IAS 21 nach 2011 (Post Implementation Review) zu erwägen. Je nach Interpretation der Bestimmungen zu Teilabgängen von ausländischen Geschäftsbetrieben können Unternehmen zu einer unterschiedlichen Bilanzierungspraxis gelangen (Abbildung 3). Eine einmal gewählte Rechnungslegungsmethode ist jedoch konsistent anzuwenden, und es empfiehlt sich, diese in den Bilanzierungsgrundsätze offenzulegen. Für weitergehende Erläuterungen siehe International GAAP 2012, Kapitel C Repayment of a permanent as equity loan by a subsidiary. 6. WECHSEL DER DARSTELLUNGSWÄHRUNG Nur wenige an der SIX Swiss Exchange kotierte Schweizer Gesellschaften verwenden eine andere Darstellungswährung als den Schweizer Franken. Beispiele solcher Gesellschaften sind Novartis, Syngenta oder Precious Woods (alle USD), in EUR rapportieren z. B. Nobel Biocare oder Kardex. Aufgrund der hohen Umrechnungsverluste und Volatilitäten der ausländischen Währungen gegenüber dem Schweizer Franken, die sich in den letzten Jahren ergeben haben, mag sich das eine oder andere Unternehmen überlegen, ob eine Darstellung der Konzernrechnung in einer anderen Währung als CHF sinnvoll wäre, um die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zuverlässiger wiederzugeben. Unternehmen sind frei in der Wahl der Darstellungswährung, und so kann dieses Wahlrecht auch anders ausgeübt werden. IAS 21 enthält keine spezifischen Vorschriften zu einem Wechsel der Darstellungswährung. IAS 8 verlangt eine rückwirkende Anpassung bei der Änderung von Rechnungslegungsmethoden, und zwar als ob die neue Darstellungswährung schon immer angewandt worden wäre, ausser dies sei impraktikabel. In Bezug auf die Aktiven und Passiven, die zum Beginn der Vergleichsperiode zum Stichtagkurs von der funktionalen Währung in die neue Darstellungswährung umgerechnet werden, stellt dies keine grössere Herausforderung dar. Das Gleiche gilt für die Umrechnung der Erfolgsrechnungspositionen, ausser dass hier zum Durchschnitts- oder effektivem Transaktionskurs umgerechnet wird. Ungleich schwieriger kann es bei der Umrechnung von Eigenkapitalpositionen werden. Der Saldo einzelner Eigenkapitalposition an jedem früheren Bilanzstichtag wäre zu ermitteln und neu umzurechnen. Veränderungen in den Gewinnreserven und andere Reserven müssten pro Gesellschaftseinheit zum jeweiligen Transaktionskurs umgerechnet werden, um die Aufteilung zwischen Gewinnreserven und kumulierten Währungsdifferenzen, die zukünftig bei Veräusserungstransaktionen erfolgswirksam zu erfassen wären, korrekt ermitteln zu können. Wie aufwendig dieses Prozedere sein würde (insbesondere für die Zeit vor dem Beginn der Vergleichsperiode), dürfte entscheidend von der Grösse des Konzerns, der Anzahl der Eigenkapitalveränderungen und Komplexität der Konsolidierungssoftware usw. abhängen. 7. KONTROLLEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER WÄHRUNGSUMRECHNUNG Umrechnungsdifferenzen stellen für viele Gesellschaften auch in organisatorischer Hinsicht eine Herausforderung im Abschlusserstellungsprozess dar. Damit es sich bei den kumulierten Umrechnungsreserven nicht um eine «Black- Box» mit möglicherweise unliebsamen Überraschungen handelt, müssen Kontrollen definiert und eingeführt werden. Abbildung 4 enthält eine Liste von möglichen Kontrollen bzw. Kontrollanlässen. 8. FAZIT Die korrekte Behandlung von Umrechnungsdifferenzen nach IAS 21 stellt Unternehmen regelmässig vor Herausforderungen. Die Bestimmungen in den Paragraphen IAS zum Abgang oder teilweisen Abgang von ausländischen Geschäftsbetrieben haben die Komplexität von IAS 21 zusätzlich erhöht und können zu unterschiedlicher Erfassung von Umrechnungsdifferenzen im Periodenergebnis führen. Insbesondere Unternehmen, die in Schweizer Franken rapportieren, haben in den letzten Jahren bedeutende Umrechnungsverluste im Eigenkapital erfasst, und die Auswirkungen von Realisierungstatbeständen sind frühzeitig zu analysieren und nötigenfalls in die Unternehmenskommunikation einzubeziehen. Anmerkung: 1) Als Folgeänderung von IFRS 11 Joint Arrangements wird IAS 21.48A geändert werden (anwendbar für Geschäftsabschlüsse beginnend ab 1. Januar 2013). In der Ausarbeitung von IFRS 11 kam das IASB zum Schluss, dass der Statuswechsel von gemeinschaftlicher Beherrschung (Joint Control) zu massgeblichem Einfluss (significant influence) nur als Teilveräusserung und nicht als vollständige Veräusserung gelten soll. Ein solcher Wechsel würde somit zukünftig nur noch zur erfolgswirksamen Erfassung von anteiligen Währungsdifferenzen führen DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 73

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