Versicherungsbedingungen

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1 Versicherungsbedingungen der Pferdeversicherungs-Genossenschaft Konolfingen

2 Versicherungsbedingungen der Pferdeversicherungs-Genossenschaft Konolfingen Stand: Juni Umfang der Versicherung 1 Versicherte Risiken Die Genossenschaft versichert den Pferdebestand ihrer Mitglieder gegen Schaden durch: a) Verenden der Tiere. b) Notschlachtungen infolge von Krankheiten und Unfällen. c) Dauernde Gebrauchsunfähigkeit, welche die Abschlachtung des Pferdes zur Notwendigkeit macht. d) Dauernde Gebrauchsunfähigkeit zu einer besondern Dienstleistung (Reiten, Traben, schwerer Zug usw.). e) Die Genossenschaft versichert ihre Mitglieder ferner gegen die Schädigungen, welche infolge Totgeburt oder Tod der Fohlen versicherter, in der Schweiz gedeckter Stuten entstehen. Die Versicherung beginnt mit dem 8. Trächtigkeitsmonat und dauert bis und mit dem 3. Monat nach der Geburt. Fohlenversicherung Die Fohlenversicherung ist fakultativ. Sie besteht nur dann, wenn sie innert den ersten 8 Monaten der Trächtigkeitsdauer gewünscht wird. Nach dem zurückgelegten 3. Altersmonat sind die Fohlen, sofern sie versicherungsfähig sind, einzeln zu versichern. 2 Ausnahmen Die Versicherung deckt keine Schäden, welche durch Krieg, Aufruhr, Feuer, Blitzschlag und Erdbeben entstehen. Versicherte Risiken Fohlenversicherung Ausnahmen 2

3 2. Aufnahme in die Versicherung Aufnahme in die Versicherung Schatzungsverbal Pflicht der Pferdebesitzer Vorbehalte 3 Aufnahme in die Versicherung Nur gesunde Tiere werden in die Versicherung aufgenommen. Pferde, die über 12 Jahre alt sind und vorher nicht versichert waren, dürfen nicht eingeschätzt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag des Ausschusses. Importierte Pferde dürfen erst einen Monat nach der Einfuhr und nach Vorlage eines tierärztlichen Zeugnisses in die Versicherung aufgenommen werden. Auf Verlangen des Kontrollführers muss der Versicherungsnehmer ein tierärztliches Zeugnis vorlegen. 4 Schatzungsverbal Die versicherten Pferde werden mit genauer Angabe des Namens, des Alters und des Signalements in die Kontrolle eingetragen. Pflicht der Pferdebesitzer Die Pferdebesitzer sind verpflichtet, bei der Aufnahme ihrer Tiere über dieselben alle Angaben zu machen, welche für deren Bewertung und die Beurteilung des Versicherungs-Risikos von Einfluss sind. Ablehnung der Haftung für vorhandene Fehler und Mängel (Vorbehalte) Für die Folgen wesentlicher Fehler und Mängel, die bereits bei der Ersteinschatzung festgestellt wurden, wie auch für Fehler und Mängel, die ohne Zweifel vor der ersten Einschatzung bestanden haben und erst anlässlich der nächstfolgenden Generalrevision bemerkt werden, wird jede Haftung abgelehnt. Als wesentliche Fehler und Mängel gelten: Dampf (Husten, beschleunigtes Atmen, Nasen-, Kehlkopf- und Lungenkatarrh, Flankenalteration); Dummkoller (Stupidität, Unempfindlichkeit an der Krone, in den Ohren usw.); Anämie (blasse blutleere Schleimhäute, schwacher Puls, Magerkeit), ödematöse Schwellungen an Gliedmassen, Brust und Bauch; Wildrössigkeit (böse, kitzlige Stuten), Bösartigkeit und Stettigkeit; Augenkrankheiten, wie periodische Augenentzündungen und Star (Tränenfluss, Lichtscheue, Pupillenstarre); Magendarmkatarrh (schlechter Nährzustand, flüssiger, unverdauter Kot, aufgezogener Bauch, struppiges Haar); Sehnenleiden (Sehnenklapp, chronische Sehnen- und Sehnenscheidenentzündung usw.); Huftknorpelverknöcherung; Spat, Rehbein, Hasenhacke; Schale, Exostosen; schwere Hufdeformitäten (Flachhufe, Rehhufe, Zwanghufe, schiefe Hufe, defekte Hufe, Hufkrebs); Huftknorpelfistel, Hornspalte, Hornklüfte; Hautkrankheiten (Räude). Zeigen sich bei zur erstmaligen Einschätzung vorgeführten Pferden leichtere Erkrankungen (Strengel, oberflächliche Wunden usw.), die voraussichtlich gänzlich ausheilen, kann die Aufnahme in die Versicherung unter dem Vorbehalt geschehen, dass für die bestehende Krankheit sowie eventuelle Komplikationen keine Haftung übernommen wird. Dieser Vorbehalt gilt, bis der Pferdebesitzer dem Vorstand ein 3

4 tierärztliches Zeugnis eingereicht hat, aus welchem hervorgeht, dass die Krankheit vollständig und ohne Nachteil für das Pferd ausgeheilt ist. Karenzfrist Bei akuten Krankheiten besteht eine Karenzfrist von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Versicherung. Als akute Krankheiten gelten akute Veränderungen des Gesundheitszustandes, welche als solche von der veterinärmedizinischen Fakultät anerkannt werden. Bei chronischen Krankheiten besteht eine Karenzfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Versicherung. Bei Unfällen besteht keine Karenzfrist. Karenzfrist 3. Schatzung und Schatzungsrevision 5 Ordentliche Revision Alljährlich, in der Regel 2. Hälfte Februar bis Mitte März, findet eine Revision sämtlicher Schatzungen statt. Diese Revision wird durch einen vom Vorstand gewählten Revisionskommissär vorgenommen. Die Vorstandsmitglieder des betreffenden Kreises und evtl. der Genossenschaftspräsident haben dabei mitzuwirken. In zweifelhaften Fällen ist auf Kosten des Versicherten ein Tierarzt beizuziehen. Schatzungsmaxima Das Maximum der Versicherungssumme wird jährlich vom Vorstand im Prämientarif festgesetzt. Die bei den ordentlichen Schatzungsrevisionen festgesetzten Schatzungssummen gelten für die Dauer eines Versicherungsjahres (1. April bis 31. März). 6 Extrarevision Pferde, die bei den ordentlichen Revisionen nicht vorgeführt werden, sind so bald als möglich dem kontrollführenden Vorstandsmitglied zur Extrarevision zu stellen. Geschieht dies nicht innert 30 Tagen, so tritt automatisch eine Herabsetzung der bisherigen Schatzung bis zu 20% ein. Der Vorstand ist auch berechtigt, ein nicht innert 30 Tagen nach der ordentlichen Revision gestelltes Pferd aus der Versicherung zu streichen. Die Bestimmungen des Art. 17 werden vorbehalten. 7 Aufnahme im Laufe des Jahres Die Einschätzung der im Laufe des Jahres aufzunehmenden Pferde geschieht in der Regel durch die Vorstandsmitglieder des betreffenden Kreises. Es kann der Präsident oder ein Hauptschätzer beigezogen werden. Ordentliche Revision Schatzungsmaxima Extrarevision Aufnahme im Laufe des Jahres 4

5 Reduktion der Schatzung Rekurs Einschatzung Revisionskosten Inkrafttreten der Versicherung Pferde im Militärdienst 8 Reduktion der Schatzung Die Prämien für das laufende Versicherungsjahr werden anteilsmässig belastet. Vom 10. bis 12. Altersjahr gibt es je nach Kondition und Gesundheitszustand eine angemessene Reduktion der Schatzung, ca.10% jährlich, was an der ordentlichen Revision geschieht. Bei jungen Pferden und wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen kann indessen im Laufe des Jahres bei dem kontrollführenden Vorstandsmitglied des betreffenden Kreises eine Nachschatzung beantragt werden. Schatzungen im Laufe des Jahres Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen die Einschatzung innert 14 Tagen beim Genossenschaftspräsidenten schriftlich Rekurs einzureichen. Der Ausschuss entscheidet über den Rekurs. 9 Revisionskosten Die Kosten der jährlichen Hauptrevisionen sowie die Neueinschatzungen trägt die Genossenschaft. Wer seine Pferde anlässlich der ordentlichen Revision nicht vorführt, bezahlt die Kosten der Extrarevision. Die Kosten werden zusammen mit dem Prämientarif festgesetzt. 10 Inkrafttreten der Schatzungen Die Versicherung der neueingeschätzten Tiere tritt ordentlicherweise am Tage der Einschatzung des betreffenden Tieres sofort in Kraft. Für zugekaufte Pferde werden Schäden, die vor Ablauf der neuntägigen Garantiefrist eintreten, nur dann entschädigt, wenn der Verkäufer nicht haftbar gemacht werden kann. Bei den Hauptrevisionen treten die neuen Schatzungen mit dem ersten Tage des Versicherungsjahres, für welches die betreffende Revision vorgenommen wird, in Kraft. Das gleiche gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt wird, für Pferde, welche anlässlich der Hauptrevision neu eingeschätzt werden. 11 Pferde im Militärdienst Pferde, welche im Militärdienst verwendet werden, sind während der Dienstzeit und, soweit es sich nicht um Unfälle handelt, 5 Tage nachher von der Versicherung ausgeschlossen. 5

6 4. Veränderungen während der Dauer der Versicherung 12 Auflösung der Versicherung Mit der Veräusserung oder Abschatzung eines Tieres sowie Austritt, Ausschluss oder Kündigung des Versicherungsvertrages hört die Versicherung auf. Der Versicherungsbeitrag für das laufende Halbjahr wird jedoch gleichwohl geschuldet. 13 Wechsel im Pferdebestand Die Versicherten sind verpflichtet, jeden Wechsel im Pferdebestand sofort, jedoch innerhalb von 14 Tagen, dem Kontrollführer ihres Kreises schriftlich anzumelden. 14 Verstellpferde Wird ein versichertes Pferd für länger als eine Woche ausgeliehen oder sonstwie verstellt, so haftet die Genossenschaft nur, wenn die Verstellung dem Kontrollführer sofort angezeigt wurde. Auflösung der Versicherung Wechsel im Pferdebestand Verstellpferde 5. Versicherungsbeiträge 15 Versicherungsprämie Die jährliche Prämie ist in Prozenten der Versicherungssumme zu berechnen. Die Höhe des zur Anwendung zu bringenden Prämienansatzes, der Eintrittsgebühr und der Verwaltungskosten werden periodisch vom Vorstand in einem Prämientarif festgesetzt. Fohlenversicherung Der Vorstand bestimmt ebenfalls die Schatzungsmaxima. Sind die Risiken betreffend die Fohlen mitversichert, so kann auf der Versicherungssumme des Muttertieres ein Zuchtzuschlag gemacht werden. Von dieser erhöhten Summe schuldet der Züchter die normale Prämie und den Prämienzuschlag von 1% für Fohlenversicherung von der Schatzung der Stute. 16 Prämienbezug Die Versicherungsprämien sollen jährlich, und zwar in den Monaten April bis Juni, bezogen werden. Versicherungsprämie Fohlenversicherung Prämienbezug 6

7 Mahnungen / Folgen Mahnung und deren Folgen Prämienrechnungen, die nach Ablauf von 30 Tagen noch unbezahlt sind, haben eine eingeschriebene Mahnung zur Folge. In der Mahnung, die auf Kosten des Versicherten geht, ist eine weitere Zahlungsfrist von 14 Tagen einzuräumen. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Genossenschaft vom Ablauf der Mahnfrist an. 6. Vorkehren bei Unfällen, Erkrankungen oder bei dem Umstehen der Pferde Pflichten der Versicherten Spitalkosten Meldung zur Abschatzung Durchführung der Abschatzung 17 Pflichten der Versicherten Erkrankt oder verunglückt ein versichertes Tier, so ist der Eigentümer verpflichtet, sofort tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er soll ferner, wenn Gefahr für das Tier vorhanden ist, einem Vorstandsmitglied des betreffenden Kreises vom Fall sofort Kenntnis geben. Die Kosten der Behandlung eines versicherten Tieres hat der Versicherte zu tragen. Spitalkosten Bei den von der Versicherung anerkannten Tierarztpraxen kann der Vorstand auf Gesuch hin einen angemessenen Beitrag beschliessen, sofern das Pferd hospitalisiert war. 18 Meldung zur Abschatzung Wenn ein Pferd infolge eines erlittenen Unfalles, wegen plötzlicher Erkrankung oder schwerer Geburt usw. sofort geschlachtet werden muss oder verendet ist und somit eine vorherige Anzeige nach 18 nicht möglich ist, so hat sofort eine Abschatzung stattzufinden. 19 Die Abschatzung wird vorgenommen durch die Mitglieder des Vorstandes des betreffenden Kreises. Der Kontrollführer fertigt ein Abschatzungsverbal aus; darauf abgestützt wird die Entschädigung durch den Genossenschaftspräsidenten an den Kassier zur Zahlung angewiesen. 7

8 7. Entschädigungen 20 Entschädigungshöhe / Verwertung Die Genossenschaft bezahlt, sofern die Vorschriften dieser Statuten erfüllt worden sind, die Schlachtung vorgeschrieben ist und ein Abschlachtungszeugnis vorliegt, folgende Entschädigungen: a) Für Pferde, welche durch Krankheit oder Unfall umgestanden sind oder geschlachtet werden müssen, 80% der Schatzung, für Pferde die bankwürdig erklärt werden. b) Für Pferde, die eingeschläfert werden und als Tierfutter oder in die Verbrennung gehen, max. 70% der Schatzung. Die Entsorgungskosten der eingeschläften Pferde bezahlt der Versicherungsnehmer. c) Für entschädigungspflichtige Zuchtstuten mit Fohlenversicherung wird für die Zeit vom 8 Trächtigkeitsmonat bis 3 Monat nach dem Abfohlen von der erhöten Schatzung abgerechnet. d) Wenn ein Pferd innerhalb des ersten Versicherungsjahres übernommen werden muss, so werden 70% der Schatzung vergütet, vom zweiten Jahr 80% der Schatzung. e) Für Pferde, die wegen Bösartigkeit, Wildrössigkeit, Stettigkeit, Scheuheit oder anderen Charakterfehlern abgeschlachtet werden müssen, vergütet die Genossenschaft 60% der Schatzung. f) Die Entschädigung für Fohlen beträgt 10% der Versicherungssumme des Muttertieres. 21 Erlös aus abgeschatzten Pferden Der Erlös der abgeschatzten, zum Schlachten veräusserten Pferde verbleibt dem Versicherten. Dieser Betrag gelangt von der Schatzungssumme in Abrechnung und die Entschädigung berechnet sich von dem auf diese Weise nicht gedeckten Teil der Schatzung. Entschädigung/ Verwertung Erlös aus abgeschatzten Pferden 22 Die Entschädigungssumme ist dem Versicherten innerhalb Monatsfrist nach erfolgter Abschatzung auszuzahlen. Die Abschatzungskosten bezahlt die Genossenschaft. 23 Alle Regressansprüche gegen Dritte gehen mit der Bezahlung der Entschädigung auf die Genossenschaft über, und diese ist zur Geltendmachung derselben einzig legitimiert. Der Versicherte ist gehalten, zu diesem Falle der Genossenschaft alle in seinem Besitz sich befindlichen Beweismittel herauszugeben und alle sachdienstlichen Angaben zu machen. 8

9 Fehler und Mängel bei der Aufnahme Wegfall der Haftung Geschäftsführung/ Zuständigkeit 24 Fehler und Mängel bei der Aufnahme Für Fehler und Mängel bei versicherten Tieren, welche schon vor der Aufnahme in die Versicherung bestanden haben und für deren Folgen, haftet die Versicherung nicht. Diese Fehler und Mängel sind in der Regel in der Versicherungskontrolle anzumerken. Die Bestimmung findet auch Anwendung für Fehler, welche bei der Aufnahme verschwiegen worden sind. Ist ein vor der Aufnahme schon vorhandener Fehler mit nachfolgender Verschlimmerung nicht die alleinige Ursache des Schadenfalles, so hat das Mitglied Anspruch auf teilweise Entschädigung. 25 Wegfall der Haftung Die Haftbarkeit der Genossenschaft und die Entschädigungspflicht ist in folgenden Fällen aufgehoben: a) Wenn der Genossenschafter die Statuten missachtet, namentlich die vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, tierärztliche Behandlung nicht oder verspätet in Anspruch nimmt, die für die Behandlung erteilten Weisungen nicht pünktlich befolgt oder wenn ihm oder seinem Personal grobe Fahrlässigkeit oder Selbstverschulden nachgewiesen werden kann. b) Wenn der Genossenschafter bei der Aufnahme in die Versicherung oder später unrichtige Angaben gemacht oder ihm bekannte Tatsachen verschwiegen hat, wodurch die Genossenschaft benachteiligt worden ist oder das Versicherungs- Risiko nicht richtig gewertet werden konnte. c) Bei widerrechtlichen oder betrügerischen Handlungen des Versicherungsnehmers. d) Wenn nach erfolgter Anzeige an das kontrollführende Vorstandsmitglied auf dessen Einsprache hin die vorgenommene Verstellung eines Pferdes nicht sofort aufgehoben worden ist. e) Bei Seuchenkrankheiten. In Fällen, in denen der Beschädigte aus der Tierseuchenkasse eine Entschädigung erhält, wird nur die Differenz gemäss Entschädigungsreglement vergütet. f) Bei Brandfällen und Blitzschlag. 26 Geschäftsführung/ Zuständigkeit Das ganze Abschatzungs- und Entschädigungsverfahren ist Sache des geschäftsleitenden Ausschusses in Verbindung mit den Vorstandsmitgliedern des betreffenden Kreises. Gegen dessen Verfügungen kann indessen innert 14 Tagen der Rekurs an den Vorstand erklärt werden. Der geschäftsleitende Ausschuss kann auch von sich aus Entschädigungsfälle, bei welchen besondere Verhältnisse vorliegen, dem Vorstand zur Prüfung und Beschlussfassung vorlegen. Boll, den 9. Januar 2006 Der Präsident: Thomas Bigler Die Geschäftsführerin: Margrit Bärtschi 9

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