Der DSLV erläutert aktuelle Rechtsfragen, insbesondere auch Steuerfragen bei der Abrechnung von (Transport)Versicherungsprämien.
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- Annegret Arnold
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1 DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e.v. Postfach Bonn Rundschreiben Nummer Herrn 204/2012/c AZ/Bereich Autor Hubert Valder dslv.spediteure.de Telefon-DW Telefax-DW Anlage nein Datum 23. Oktober 2012 Verteiler: Kommission Recht und Versicherung DSLV-Versicherungsbeirat Geschäftsführer/-in der Mitgliedsverbände Abrechnung von (Transport)Versicherungsprämien Der DSLV erläutert aktuelle Rechtsfragen, insbesondere auch Steuerfragen bei der Abrechnung von (Transport)Versicherungsprämien. Sehr geehrter Herr Kollatz, nach den 454 Abs. 2, 472 Abs. 1 HGB sowie Ziffer 21 ADSp gehört es zu den Aufgaben des Spediteurs (und Lagerhalters), Versicherungsschutz für seine Auftraggeber zu besorgen. Der Spediteur besorgt den (Transport)Versicherungsschutz in der Regel über eine so genannte Generalpolice; d.h. der Spediteur ist Versicherungsnehmer, sein Auftraggeber Versicherter. Für die Abrechnung von Versicherungsprämien bedeutet dies, dass der Spediteur Prämienschuldner im Rahmen des Versicherungsvertrages ist und die von ihm gezahlte Prämie im Rahmen des Verkehrsvertrages von seinem Kunden als Aufwendungsersatz erstattet verlangt. Für diese Geschäftsbesorgung steht dem Spediteur eine Vergütung zu. Da der Spediteur diese Geschäftsbesorgung sowohl im Interesse des Versicherers als auch seines Auftraggebers erbringt, ohne das damit eine Interessenkollision verbunden wäre, besteht die Besonderheit, dass der Spediteur auch gegenüber dem Versicherer einen Vergütungsanspruch haben kann. Hieraus können sich rechtliche Fallstricke ergeben. Dies ist für den DSLV Anlass, die rechtlichen Anforderungen an die Abrechnung von (Transport)Versicherungsprämien umfassend darzustellen, nachdem zuvor die verschiedenen Verhaltensmuster in der Praxis per Umfrage ermittelt wurden. DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e.v. Weberstraße Bonn Telefon (0228) Telefax (0228) info@dslv.spediteure.de ACHTUNG NEUE BANKVERBINDUNG: Sparkasse KölnBonn Konto BLZ IBAN DE BIC-Code COLSDE33
2 Seite 2 von 5 1. Vertragsverhältnis Spediteur Versicherer Besorgt der Spediteur für seinen Auftraggeber Transportversicherungsschutz (oder eine andere Sachversicherung) über eine Generalpolice wird ihm als Versicherungsnehmer vom Versicherer regelmäßig ein sog. Spediteurrabatt (z.b. zehn Prozent der geschuldeten Prämie) eingeräumt. 75 Prozent der befragten Unternehmen gaben hier an, dass sie den Spediteurrabatt als eine Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsgeschäft ansehen. 25 Prozent gehen von einem echten Preisnachlass auf die Prämie aus. Je nach Standpunkt hat dies Auswirkungen auf die zu zahlende Versicherungssteuer wie auf die Höhe des Erstattungsanspruchs des Spediteurs gegenüber seinem Auftraggeber (siehe unter 2.1) Sind General-Policen so gestaltet, dass der Versicherer dem Spediteur als Versicherungsnehmer eine als Spediteurrabatt bezeichnete Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsgeschäft zukommen lässt, handelt es sich um eine Art Provision. Diese Provision wird dem Spediteur aber nicht ausgezahlt, sondern mit der Prämie verrechnet. Diese Vorgehensweise hat Auswirkungen auf die Berechnung der Versicherungssteuer, die nach 4 Nr. 10 VerStG bei Transportversicherungen allerdings nur bei Inlandstransporten, nicht jedoch bei Auslands- oder grenzüberschreitenden Transporten anfällt. Denn gemäß 7 Abs. 1 S. 1 VerStG ist Steuerschuldner der Spediteur als Versicherungsnehmer; während der Versicherer nach 7 Abs. 2 S. 2 für die Steuer haftet; 7 Abs. 1 S. 3 VerStG bestimmt dazu ausdrücklich, dass der Versicherer die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten hat. Gegenstand der Versicherungssteuer ist dabei nicht das Versicherungsverhältnis, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts. Die Berechnung der Versicherungssteuerschuld knüpft deshalb an die Zahlung des Versicherungsentgeltes an. Als Zahlung ist im vorliegenden Fall aber nicht nur der an den Versicherer überwiesene Geldbetrag anzusehen, sondern jede Leistung, durch die die Schuld an den Versicherer erlischt, 364 BGB. Konkret: An die Stelle der (Teil)Prämienzahlung tritt die vom Spediteur erbrachte Vermittlungsleistung, die seine Prämienschuld (teilweise) zum Erlöschen bringt und damit die Besteuerung auslöst. Versicherungssteuer ist daher aus der nicht rabattierten Prämie zu berechnen und zu zahlen (Sparmann, Zur Versicherungssteuerpflicht von Besorgungsentgelten bei Transportversicherungsverhältnissen, Deutsche Verkehrssteuer-Rundschau 1955, 163; Gambke-Flick, Versicherungssteuergesetz 4. Auflage 1966, 1 Anm. 4a). Sind General-Policen so gestaltet, dass der Spediteur einen echten Preisnachlass erhält, so ist Versicherungssteuer nur auf die rabattierte Prämie zu zahlen. Dies hat das FG München (Urteil vom IV 128/57, Deutsche Verkehrssteuer-Rundschau 1961, 9) in einer den früheren Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein betreffenden Entscheidung entschieden und dabei betont, dass nur die um sog. Bearbeitungsgebühren und Spediteurrabatte gekürzte Prämie der Versicherungssteuer unterliegt. Da die Finanzverwaltungen bei steuerlichen Betriebsprüfungen auch die korrekte Berechnung der Versicherungssteuer prüfen, ist hier auf eine saubere Dokumentation in den Versicherungsverträgen zu achten, insbesondere wenn wie nachfolgend für die erste Fallgestaltung dargestellt wird - dem Spediteurkunden höhere Prämien in Rechnung gestellt werden, als der Spediteur selbst an den Versicherer abführt. Denn dies kann von den Finanzverwaltungen zum Anlass genommen werden, die Berechnung der Versicherungssteuerschuld zu prüfen. Allerdings zieht allein die Tatsache, dass dem Spediteurkunden eine höhere als die an den Versicherer abgeführte Prämie in Rechnung stellt, keine höhere Versicherungssteuer nach sich. Unter anderem fehlt es hier schon an einer Wagnisübernahme durch den Spediteur, wie zuletzt das FG Bremen (Urteil vom K 186/05, EFG 2006, 1113) ent-
3 Seite 3 von 5 schieden hat. Dies gilt insbesondere, wenn mit der Mehrprämie eigene abgrenzbare Leistungen vergütet werden (siehe 2.2). Sollte sich aus Ihren Versicherungsunterlagen nicht eine eindeutige rechtliche Einordnung des Spediteurrabatts ergeben, sollten Sie mit Ihrem Versicherer oder Versicherungsmakler Rücksprache nehmen. 2. Vertragsverhältnis Spediteur Auftraggeber Bei der Abrechnung seiner Geschäftsbesorgung gegenüber seinem Auftraggeber ist zu berücksichtigen, dass der Spediteur sowohl einen Aufwendungsersatzanspruch als auch einen Vergütungsanspruch geltend machen kann. 2.1 Aufwendungsersatzanspruch 666 BGB, der in Ziffer 21.4 ADSp eine konkrete Ausgestaltung erfahren hat, verpflichtet den Spediteur, bei der Rechnungslegung zu beachten, dass er die Prämie für die Versicherungsdeckung 1. auftragsbezogen zu erheben, 2. auftragsbezogen zu dokumentieren, 3. in voller Höhe an den Versicherer abzuführen hat. Hat der Spediteur mit dem Versicherer einen Spediteurrabatt i.s. einer Vergütung vereinbart, bedeutet dies, dass der Spediteur die nicht rabattierte Prämie als Aufwendungsersatz abrechnen kann. Denn dies ist die Prämie, die er dem Versicherer schuldet. Auf welche Art und Weise er seine Prämienverpflichtung erfüllt, spielt keine Rolle. Hat der Spediteur mit dem Versicherer einen Spediteurrabatt i.s. eines Preisnachlasses vereinbart, bedeutet dies, dass der Spediteur nur die rabattierte Prämie als Aufwendungsersatz abrechnen kann. Denn die ADSp gehen in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage davon aus, dass der Spediteur nur die tatsächlich geschuldete und an den Versicherer abgeführte Versicherungsprämie (inkl. Versicherungssteuer) als Aufwendungsersatz erstattet verlangen kann. In diesem Fall kommt der vereinbarte Preisnachlass damit auch dem Auftraggeber zugute. 2.2 Vergütung für die Versicherungsbesorgung Neben dem Aufwendungsersatzanspruch kann der Spediteur auch eine Vergütung verlangen. Diese Möglichkeit nutzen zwei Drittel der befragten Unternehmen. Hat der Spediteur mit seinem Kunden die ADSp vereinbart, ist Anspruchsgrundlage für die Vergütung Ziffer 21.5 ADSp. Nach dieser Klausel steht dem Spediteur für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu. Fehlt eine Vergütungsvereinbarung, kommt 354 HGB als Anspruchsgrundlage in Betracht, wonach auch ohne Abrede für die Besorgung von Versicherungsschutz eine ortsübliche Vergütung verlangt werden kann. Die Umfrage hat aber ergeben, dass nur etwa 10 Prozent der Unternehmen, die eine Vergütung verlangen, den Erstattungsanspruch neben dem Vergütungsanspruch in einer Rechnung gesondert ausweisen. Zumeist wird - entgegen den in Ziffer 21 ADSp definierten An-
4 Seite 4 von 5 forderungen - nur eine Rechnungsposition, die beides umfasst, ausgewiesen, d.h. es wird dem Auftraggeber in der Praxis ein verdeckter Aufschlag auf die Prämie berechnet. Dies ist im Rahmen der Privatautonomie auch zulässig, da es den Vertragsbeteiligten gestattet ist, auch eine andere, von den Vorgaben der ADSp abweichende Abrechnungsvariante ggfs. stillschweigend zu vereinbaren. Bei dieser Vorgehensweise ist aber aus Sicht des DSLV Vorsicht geboten. Denn im Rahmen der Vertragsbeziehung darf nicht der Anschein erweckt werden, der in Rechnung gestellte Betrag sei identisch mit der an den Versicherer abgeführten Prämie. Bei Rechnungspositionen wie Transportversicherung, Versicherung, Versicherungsprämie kann aber dieser Eindruck entstehen. Da der Auftraggeber nur Ersatz für Aufwendungen des Spediteurs zu zahlen hat, die dem Spediteur tatsächlich im Sinne eines Vermögensnachteils entstanden sind, hätte dies zur Folge, dass der Auftraggeber vom Spediteur Rückzahlung zu viel gezahlter Prämie verlangen könnte. Die hier geschilderte Problematik nimmt noch zu, wenn die zuvor geschilderte Vorgehensweise dazu genutzt wird, unangemessene Beträge in Rechnung zu stellen. Hier setzt sich der Spediteur der Gefahr aus, dass ihm ein betrügerisches Verhalten im Sinne von 263 StGB (sog. Abrechnungsbetrug) vorgeworfen wird. Tathandlung ist hier eine Täuschung über die Tatsache, nur die vom Versicherer in Rechnung gestellte Prämie weiterbelastet und beim Rechnungsempfänger den Irrtum hervorgerufen zu haben, die Abrechnung sei ordnungsgemäß. Dass der Anspruchsverpflichtete die Grundlagen der Abrechnung nicht kennt, ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 9. Juni StR 394/08; NJW 2009, 2900) unerheblich. Ein Betrugsverdacht ergibt sich bereits, wenn ein Spediteur von ihm bei der Abrechnung einzuhaltende Normen ( 666 BGB, Ziffer 21.4 ADSp) verletzt, weil er mit seiner Rechnungslegung konkludent erklärt, sich regelkonform zu verhalten. Ein Abrechnungsfehler ist zwar nur dann strafrechtlich relevant, wenn er vorsätzlich begangen wurde. Dieser kann aber bereits zu bejahen sein, wenn der Spediteur seinen Kunden erklärt, die abgerechnete Prämie sei üblich oder angemessen. Das Risiko strafbaren Handelns sollte unbedingt vermieden werden. Bei der Abrechnung unangemessener Rechnungsbeträge bei sog. Nebenleistungen wie der Versicherungsbesorgung besteht zudem die Gefahr, dass im Einzelfall ein besonderes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bzw. tatsächlichen und abgerechnetem Aufwand besteht. Dies hätte zur Folge, dass die abgerechneten Rechnungspositionen als sittenwidriges Geschäft eingestuft werden und der Auftraggeber Rückzahlung des gesamten Betrages nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verlangen kann. Ein solches Missverhältnis wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn ca. das Doppelte der an den Versicherer abgeführten Prämie und/oder der üblichen Vergütung abgerechnet wird. Selbst unterhalb dieser Schwelle ist noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach 123 BGB möglich, wenn auch hier die Anspruchsvoraussetzungen schwieriger nachzuweisen sind. In diesem Fall kann der Kunde sogar Schadenersatz verlangen und nicht nur Rückzahlung der überhöhten Vergütung oder Prämie. 2.3 Was ist zu tun? Wenn möglich, sollte in den Rechnungen die Versicherungsprämie (Aufwendungsersatz) und die Vergütung gesondert und getrennt ausgewiesen werden. Zumindest sollte der Spediteur, der weiterhin nur einen Betrag in Rechnung stellen will, in seiner Rechnung deutlich machen, dass diese Rechnungsposition eine so genannte Besorgungsspanne (Sparmann, a.a.o. DVR 1955, 163) enthält und z.b. durch eine Rechnungsposition wie Versicherungsprämie inkl. Kosten der Besorgung, Versicherungsvergütung inkl. Prämie deutlich machen, dass diese Rechnungsposition vom Spediteur gezahlte Versicherungsprämie (inkl.
5 Seite 5 von 5 Versicherungssteuer) und seine Vergütung für die Versicherungsbesorgung einschließt. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, die Vergütung für die Besorgung von Versicherungsschutz in eine Fixkostenabrede einzubeziehen. 2.4 Umsatzsteuer auf die Versicherungsbesorgung? Bei der gesonderten - Abrechnung dieser Leistung ist sodann zu berücksichtigen, dass keine Umsatzsteuerpflicht besteht. Denn der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 9. Oktober V R 67/01- BStBl 2003, 378) hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass diese Geschäftsbesorgung eine eigenständige steuerfreie Leistung im Sinne von 4 Nr. 10 b UStG darstellt, da die Besorgung von Versicherungsschutz neben der auftragsgemäß zu erbringenden Speditionsleistung (Besorgung/Durchführung des Transports/Einlagerung) einen eigenen Zweck hat, der darin besteht, das zu befördernde/einzulagernde Gut gegen Schäden zu versichern. Die Umfrage hat jedoch belegt, dass etwa die Hälfte der befragten Unternehmen noch nach der alten Rechtslage abrechnen und von einer grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht ausgehen. Die alte Rechtslage sah in der Besorgung von Versicherungsschutz eine unselbständige Nebenleistung zum Transport, der Transportorganisation oder Einlagerung des Gutes als Hauptleistung. Unterlag die Hauptleistung der Umsatzsteuer teilte die Nebenleistung dieses Schicksal und umgekehrt. Der Gesetzgeber hat es einige Jahre versäumt, die früheren Umsatzsteuer-Richtlinien an die BFH-Rechtsprechung anzupassen. Wer nach 2003 noch nach der alten Rechtslage abrechnete, genoss nach Auffassung des DSLV deshalb Vertrauensschutz. Der heute gültige Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Nr ) trägt aber der aktuellen Rechtslage Rechnung. Deshalb sollte jedes Speditionsunternehmen prüfen, ob seine Abrechnungen korrekt erstellt werden. Mit freundlichen Grüßen Deutscher Speditions- und Logistikverband e.v. Referat Recht und Versicherung Hubert Valder
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