Sonderausgabe zum Pferderecht: Reitwege in Sachsen. Pferdekauf. Versicherung. Einstallungsverträge. Rechtsprechung
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- Nadja Maus
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1 Sonderausgabe zum Pferderecht: Reitwege in Sachsen Pferdekauf Versicherung Einstallungsverträge Rechtsprechung
2 Reitwege in Sachsen Reiten ist in Sachsen entgegen landläufiger Meinung nicht überall dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist! Im Wald ist Reiten nur auf ausgewiesenen Reitwegen und mit einer gültigen Reitmarke erlaubt. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 2.500,- bzw ,- ( 12, 52 SächsWaldG)! Rechte und Pflichten beim Pferdekauf Nach dem seit 2002 geltenden Schuldrecht ist ein Pferd frei von Sachmängeln zu liefern. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Pferd im Zeitpunkt seiner Übergabe an den Käufer eine vereinbarte Eigenschaft ( schmiedefromm, gesund, A-Dressur ausgebildet, wurmfrei ) nicht aufweist oder es sich nicht zu der vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung (z.b. als Reitpferd) eignet, 433, 434 BGB. Beurteilen und beschreiben Sie Ihr Pferd realistisch! Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels sind z.b. Minderung des Kaufpreises, Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rücktritt) und ggf. Schadensersatz (u.u. auch für Folgeschäden: das verladefromme Pferd hat beim Verladen etwas beschädigt) bzw. auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen (z.b. Futterkosten), 437 ff BGB. Vor Ausübung dieser Rechte muss der Käufer dem Verkäufer aber zunächst Gelegenheit zur kostenfreien Nachbesserung geben (Beseitigung des Mangels, u.u. Lieferung eines mangelfreien Pferdes), 439, 440 BGB. Vereinbarungen und Verwendungszweck des Pferdes sollten in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Mängel sollten umgehend angezeigt und Nachbesserung verlangt werden!
3 Versicherung im Reitunterricht Wird einem Reitschüler gelegentlich auf einem fremden Privatpferd Unterricht erteilt, so ist grundsätzlich der Halter bzw. dessen Tierhalterhaftpflichtversicherung für die Regulierung eines Schadens verantwortlich. Wenn der Halter das Pferd aber regelmäßig gewerblich zum Reitunterricht vermietet, dann muss der Eigentümer bei Schäden nicht haften, soweit er nachweisen kann, dass das Pferd unter ordnungsgemäßer Aufsicht, z.b. durch den Reitlehrer, stand. Reitschüler sollten dies beachten und die Haftung mit ihrem Reitlehrer vertraglich regeln. Einstallungsverträge In einem Einstallvertrag sollten Rechte und Pflichten des Einstellers und des Stallbetreibers klar definiert sein. Insbesondere die Art und Weise der Pflege, der Fütterung, des Koppelgangs sowie Besonderheiten des Pferdes (z.b. nur nasses Heu, nicht alleine anbinden) sollten aufgenommen werden, um Streitigkeiten und Schäden bereits im Vorfeld zu verhindern. Prüfen Sie Ihre Einstallungsverträge auch auf diese Punkte! Fahrt mit Anhänger Durch die Rechtsprechung ist bislang nicht abschließend geklärt, ob die Vollkasko eines Zugfahrzeuges auch dann greift, wenn dieses durch den schlingernden (Pferde-)Anhänger beschädigt wird. Nehmen Sie Rücksprache mit Ihrer Versicherung und lassen Sie sich den Versicherungsschutz für diesen Fall bestätigen!
4 Leitsätze aus der Rechtsprechung Ein Heißluftballon ist als Luftfahrzeug anzusehen, so dass dessen Halter die Gefährdungshaftung gem. 33 LuftVG trifft. Scheut ein in der Nähe des Ballons befindliches Pferd beim Landeanflug, verwirklicht sich insoweit eine spezifische Ballongefahr. Den Halter eines Pferdes trifft aber regelmäßig ein eigenes Mitverschulden auch bei einem normal empfindlichen Tier, 833, 254 BGB. Ähnliches gilt auch für Hubschraubereinsätze. (OLG Düsseldorf - 1 U 114/97; OLG Koblenz - 10 U 1804/01) Sind zwei Personen, z.b. Eheleute, neben- oder miteinander Halter eines Pferdes, so stehen dem durch das Tier verletzten (Mit-)Halter keine Ansprüche aus der Tierhaltergefährdungshaftung gegen den anderen Halter zu. (OLG Köln - 19 U 118/98) Wer ein fremdes Pferd regelmäßig eigenständig reitet und trainiert, um mit ihm an Turnieren teilzunehmen, und zudem fest entschlossen ist, dieses Tier zu erwerben, kann den Tierhalter nicht wegen zugefügter Verletzungen in Anspruch nehmen. Denn dann hat er eine Stellung inne, die dem Tierhalter nahe kommt. (OLG Düsseldorf - 22 U 170/98) Eine angestellte Reitlehrerin ist für einen Reitunfall eines Schülers nicht ersatzpflichtig. Denn sie ist weder Tieraufseherin, noch obliegen ihr Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Reitschüler, sofern ihr solche vom Halter des Pferdes nicht besonders übertragen worden sind, 834 S. 1, 823 I BGB. (OLG Düsseldorf - 4 U 207/01) Nach einem Unfall zwischen einem Kfz und einem ausgebrochenen Pferd scheitert der Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers, der Leistungen an Insassen erbracht hat, bei dem allein aus der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung haftenden Tierhalter jedenfalls dann, wenn den Fahrer/Halter des Kfz ein Unfallverschulden trifft, 840 III BGB. (OLG Schleswig - 7 U 61/00)
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