Erläuterungen. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil

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1 1 von 1 ENTWURF Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (61. Novelle zur KDV 1967) Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 26/2014, wird verordnet: Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2014, wird wie folgt geändert: 1. 64b Abs. 3 vierter Satz lautet: Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden; dies gilt nicht für die Klassen A1, A2 und A. 2. In 64b Abs. 4 Z 1 wird der Wert 8 UE ersetzt durch 6 UE b Abs. 5 zweiter Satz lautet: Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz ( 64f) absolviert worden sein b Abs. 6 Z 1 lautet: 1. Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 14 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind; Personen, die das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren, wobei speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt wird; überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr als Einheit durchzuführen, die einen hohen Anteil auf Freilandstraßen umfassen muss und bei der ein Gewicht von mindestens 30 kg auf dem Motorrad mitgeführt werden muss, 5. Nach 69 Abs. 32 wird folgender Abs. 33 angefügt: (33) 64b Abs. 3, 4 Z 1und Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. xxx/2014 gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A (A1, A2) vor dem 1. Februar 2015 eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften. 6. Nach 70 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt: (17) 64b Abs. 3, Abs. 4 Z1, Abs. 5, Abs. 6 Z 1 und Anlage 10a jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. 7. In der Anlage 10a wird in der Überschrift zu Kapitel 2 in der Klammer die Zahl 8 durch die Zahl 6 ersetzt.

2 1 von 2 Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Fahrschulausbildung von Personen zur Erlangung einer Lenkberechtigung zum Lenken von Motorrädern (Klassen A1, A2 und A) verbessert werden. Insbesondere soll der praktische Teil der Ausbildung um 2 Unterrichtseinheiten (UE) Fahren im Verkehr von 12 auf 14 UE verlängert werden. Wie die Unfallstatistik zeigt, haben Personen ab dem vollendeten 39. Lebensjahr als Motorradlenker ein deutlich erhöhtes Risiko. Daher sollen diese Personen, die ab dem vollendeten 39. Lebensjahr die Lenkberechtigung Klasse A erwerben wollen, zusätzlich 2 weitere Fahrstunden absolvieren. Besonderer Teil Zu Z 1 ( 64b Abs. 3 vierter Satz): Die nunmehr für die Klassen A1, A2 bzw. A vorgesehenen 6 klassenspezifischen Unterrichtseinheiten sollen an einem Tag vermittelt werden dürfen. Zu Z 2 ( 64b Abs. 4 Z 1): Da die praktische Ausbildung für die Klassen A1, A2 und A jeweils bei Direkteinstieg ausgedehnt wird, soll die Theorieausbildung etwas reduziert werden. Statt bisher 8 sind mindestens 6 klassenspezifische Unterrichtseinheiten zu vermitteln, die dann an einem Tag absolviert werden dürfen. Zu Z 3 ( 64b Abs. 5 zweiter Satz): Die Zusatzausbildung von Fahrlehrern für die Klasse A in Vermittlung von Risikokompetenz soll nicht nur für die Ausbildung von Bewerbern um die Klasse A1 notwendig sein, sondern für alle A-Klassen. Zu Z 4 ( 64b Abs. 6 Z 1): Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung für die Klassen A1, A2 und A jeweils bei Direkteinstieg wird von derzeit 12 auf 14 Unterrichtseinheiten ausgeweitet, wobei mindestens 10 davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind. Aus einer Analyse der Unfallstatistik 2012 geht hervor, dass Motorradfahrer über 39 Jahre besonders gefährdet sind. Bei den unter 38-Jährigen sinken die Verunglücktenzahlen, in der Altersgruppe 39+ steigen sie an. Jeder zweite verunglückte Motorradlenker (genau 55 %) ist älter als 39 Jahre, im Vergleich dazu waren es im Jahr 2000 nur 29 %. Die Unfallgründe sind Selbstüberschätzung und daraus resultierend zu hohe Geschwindigkeit, riskante Überholmanöver und Kurvenschneiden. Gerade die Späteinsteiger, also Personen, die mit 39 oder älter die Lenkberechtigung der Klasse A erwerben, sind eine wirkliche Hochrisikogruppe. Sie haben ein bis zu 26 Mal höheres Risiko zu verunglücken (im Vergleich zum Durchschnitt der Motorradfahrer). Ihr Anteil an den Motorradfahrern über 39 beträgt nur 0,87 %, ihr Anteil an den Verunglückten aber ca. 19,87 %. Es wird daher ein Zusatzmodul in der praktischen Motorradausbildung für solche Personen geschaffen. Da diese Personen ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sollen sie zusätzlich 2 Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung im Verkehr absolvieren, wo speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A im Verkehr trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt wird. Um ein Training im höheren Geschwindigkeitsbereich über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, was dem Kandidaten verdeutlichen soll, dass die Anforderungen an die Konzentration höher sind als etwa beim Autofahren, sollen die letzten 4 UE als eine Vierfachfahrstunde abgehalten werden, und zusätzlich ein Gewicht von mindestens 30 kg, das den Beifahrer simulieren soll, mitgeführt werden. Damit wird das unterschiedliche Fahrverhalten des Motorrades bei einem höheren Gewicht vermittelt. Zu Z 5 ( 69 Abs. 33): Hier wir eine entsprechende Übergangsregelung geschaffen. Da die Neuerungen erst mit 1. Februar 2015 in Kraft treten, sollen Personen, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits vor dem 1. Februar 2015 eingebracht haben, davon ausgenommen sein.

3 2 von 2 Zu Z 6 ( 70 Abs. 17): Hier wird das Inkrafttreten festgelegt. Die Neuerungen sollen mit 1. Februar 2015 in Kraft treten. Zu Z 7 (Anlage 10a, Kapitel 2): In der Anlage 10a muss im Kapitel 2 bei den Lehrinhalten für die A-Klassen nunmehr 6 statt 8 Unterrichtseinheiten angegeben werden.

4 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Hebung der Verkehrssicherheit durch Reduktion von Motorradunfällen Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Verlängerung der praktischen Ausbildung - Zusatzmodul praktische Ausbildung Klasse A (2 UE) für Personen ab dem vollendeten 39. Lebensjahr Wesentliche Auswirkungen Das Vorhaben hat keine finanziellen Auswirkungen. In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

5 2 von 5 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: bmvit Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ 2015 Wirksamwerden: 61. KDV-Novelle Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Verkehrssicherheit." der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei. Problemanalyse Problemdefinition In der jüngeren Vergangenheit gab es leider vermehrt tödliche Unfälle mit Motorradlenkern wobei der Anstieg der Unfallzahlen bei Personen ab dem vollendetem 39. Lebensjahr besonders signifikant ist. Mit dem vorliegenden Entwurf soll daher die Fahrschulausbildung von Personen zur Erlangung einer Lenkberechtigung zum Lenken von Motorrädern (Klassen A1, A2 und A) verbessert werden. Insbesondere soll der praktische Teil der Ausbildung um 2 Unterrichtseinheiten (UE) Fahren im Verkehr von 12 auf 14 UE verlängert werden. Wie die Unfallstatistik zeigt, haben Personen ab dem vollendeten 39. Lebensjahr als Motorradlenker ein deutlich erhöhtes Risiko. Daher sollen Personen, die ab dem vollendeten 39. Lebensjahr die Lenkberechtigung Klasse A erwerben wollen, zusätzlich 2 weitere Fahrstunden absolvieren. Nullszenario und allfällige Alternativen Ohne verbesserte Ausbildungsvorschriften ist mit keiner Verbesserung der Unfallsituation zu rechnen. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019 Evaluierungsunterlagen und -methode: Vergleich der Unfallzahlen in der Unfallstatistik Ziele Ziel 1: Hebung der Verkehrssicherheit durch Reduktion von Motorradunfällen Beschreibung des Ziels: Die unerfreulich hohe Anzahl an Motorradunfällen mit Verletzten und Getöteten soll verringert werden. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Hohe Zahl von getöteten Motorradlenkern. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Senkung der Anzahl der Motorradunfälle und

6 3 von 5 Insbesondere Personen über 39 sind besonders gefährdet. Späteinsteiger, Personen, die mit 39 oder älter die Lenkberechtigung der Klasse A erwerben, sind eine wirkliche Hochrisikogruppe. Sie haben ein 26 Mal höheres Risiko zu verunglücken (im Vergleich zum Durchschnitt der Motorradfahrer). Rückgang der getöteten Motorradlenker. Maßnahmen Maßnahme 1: Verlängerung der praktischen Ausbildung Beschreibung der Maßnahme: Die Fahrschulausbildung von Personen zur Erlangung einer Lenkberechtigung zum Lenken von Motorrädern (Klassen A1, A2 und A) soll verbessert und praxisgerechter gestaltet werden. Insbesondere soll der praktische Teil der Ausbildung um 2 Unterrichtseinheiten (UE) Fahren im Verkehr von 12 auf 14 UE verlängert werden. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA hoher Anteil verunglückter Motorradlenker Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Reduzierung der verunglückten bzw. getöteten Motorradlenker Maßnahme 2: Zusatzmodul praktische Ausbildung Klasse A (2 UE) für Personen ab dem vollendeten 39. Lebensjahr Beschreibung der Maßnahme: Wie die Unfallstatistik zeigt, haben Personen ab dem vollendeten 39. Lebensjahr als Motorradlenker ein deutlich erhöhtes Risiko. Daher sollen Personen, die ab dem vollendeten 39. Lebensjahr die Lenkberechtigung Klasse A erwerben wollen, zusätzlich 2 weitere Fahrstunden absolvieren. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA hohes Unfallrisiko der Zielgruppe Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Rückgang der Unfallzahlen der Zielgruppe Abschätzung der Auswirkungen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen. Erläuterung:

7 4 von 5 Von der Ausdehnung der praktischen Ausbildung um 2 UE sind ca Personen pro Jahr betroffen, die die Ausbildung für die Klasse A (A1, A2) absolvieren. Diese Erweiterung um 2 UE wird aber durch eine Reduktion der Theorieausbildung um 2 UE (statt 8 sind nur mehr 6 UE theoretische Ausbildung zu absolvieren) kompensiert. Durch das zusätzliche praktische Ausbildungsmodul von 2 UE (2x50 Minuten) für Personen über 39 sind jährlich ca Personen betroffen. Das bedeutet somit zusätzlichen Zeitaufwand von ca Stunden.

8 5 von 5 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Verwaltungskosten Subdimension der Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger Wesentlichkeitskriterium Mehr als Stunden Zeitaufwand oder über an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA Tools erstellt.

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