Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf Grund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009
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- Ursula Junge
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1 Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf Grund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zum 1. Juli 2009 (Quelle Verdi) Liebe Kolleginnen und Kollegen, zum 1. Juli 2009 treten auf Grund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 für Beamtinnen und Beamten des Bundes die neuen Besoldungstabellen in Kraft Im Folgenden geben wir einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Änderungen bei den Versorgungsbezügen des Bundes ab 1. Juli Wir bitten euch, dieses Informationsschreiben noch vor dem 1. Juli 2009 in eurem Bereich zu verteilen und besonders unsere Pensionärinnen und Pensionäre entsprechend zu informieren. Vielen Dank. In aller Kürze: In die neue Besoldungsstruktur werden alle vorhandenen und zukünftigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes, unabhängig, ob zuvor im öffentlichen Dienst oder bei einem der Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, übergeleitet. Damit wird an der Einheit von Besoldung und Versorgung im Bundesbereich festgehalten. Die Überleitung in das neue System erfolgt mit einer umfassenden Wahrung des Besitzstandes. Versorgungsbezüge werden im Ergebnis weder erhöht noch gekürzt. Es erfolgt ein Einbau der Sonderzahlung in die monatlichen Versorgungsbezüge. Dadurch erhöht sich rein rechnerisch die monatliche Versorgung um 2,085 %. Der Abzug von Pflegeleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz erfolgt künftig aus den monatlichen Versorgungsbezügen. Versorgungsrechtliche Änderungen mit Auswirkung auf die monatlichen Versorgungsbezüge des Bundes im Einzelnen: Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge und Überleitung in die neue Grundgehaltstabelle Die Überleitung betrifft die Versorgungsempfänger/Versorgungsempfängerinnen mit aufsteigenden Grundgehältern aus der Besoldungsordnung A sowie R1 und R2 (Richter/Richterinnen). Versorgungsempfänger/Versorgungsempfängerinnen mit festen Grundgehältern aus der Besoldungsordnung B, C und W sowie R3 bis R10 der Richterbesoldung ergeben sich die neuen Grundgehälter direkt den entsprechenden Bundesbesoldungstabellen. Die jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz ( 4 BSZG) wird künftig ab 1. Juli 2009 gezwölftelt und in die Grundgehaltstabellen eingebaut. Dadurch erhöhen sich für aktive wie pensionierte Beamtinnen und Beamten des
2 Bundes die monatlichen Bezüge (Grundgehalt und allgemeine Stellenzulage) jeweils um 2,5 v. H. Wie wird die Überleitung in die neuen Grundgehaltstabellen vollzogen? ÄÅDie um 2,5 v.h. erhöhten Bezüge (Summe von Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage) werden auf volle Euro kaufmännisch gerundet. ÄÇDann werden die Bezüge betragsmäßig direkt den neuen Tabellenbeträgen (Stufen) der jeweiligen Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, gegenübergestellt. ÄÉEnthält die neue Grundgehaltstabelle einen gleich großen Betrag, liegt dieser Betrag den neuen Versorgungsbezügen zugrunde (direkte Überleitung) Beispiel: BesGr. A 9 (mittlerer Dienst), bisher Stufe 11, neue Stufe 8 Juni 2009 (Stufe 11 alt) erhöht um 2,5 % Grundgehalt (alt) 2 738, ,96 + allg. Stellenzulage 67,92 69,62 Summe 2 876,57 Rundung 2 877,00 Zuordnung 2 877,00 Grundgehalt (neu) 2 877,00 Aus der neuen Tabelle zugeordneter Betrag ab Juli 2009 (Stufe 8 neu) Enthält die neue Tabelle keinen identischen Betrag, wird als Betrag das Grundgehalt zugrunde gelegt, das innerhalb derselben Besoldungsgruppe unmittelbar unter dem ermittelten Betrag liegt. Die Differenz wird als dynamischer, ruhegehaltsfähiger Überleitungsbetrag gewährt (Überleitung mit Überleitungsbetrag).
3 Beispiel: BesGr. A 6 (einfacher Dienst), bisher Stufe 9 alt, neue Stufe 8 Juni 2009 (Stufe 9 alt) erhöht um 2,5 % Ruhegehalt (alt) 2 184, ,06 + allg. Stellenzulage 17,36 17,79 Summe 2 256,85 Rundung 2 257,00 Zuordnung 2 251,00 Ruhegehalt (neu) 2 251,00 Überleitungsbetrag 6,00 zusammen 2 257,00 Aus der neuen Tabelle zugeordneter Betrag ab Juli 2009 (Stufe 8 neu) Enthält die neue Tabelle keinen identischen oder niedrigeren Betrag, werden das um 2,5 v.h. erhöhte Grundgehalt und die gleichfalls erhöhte allgemeine Stellenzulage als neues Ruhegehalt gewährt. Einbaufaktor auf die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge Ein so genannter Einbaufaktor (0,9951) stellt sicher, dass die für Pensionäre geltende geringere Sonderzahlung (2,085 anstatt 2,5 v.h.) bei den Versorgungsbezügen berücksichtigt wird. Die bisherige Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach dem Bundessonderzahlungsgesetz beträgt nicht 2,5 v.h. der Jahresbezüge, sondern nur 2,085 v.h.; außerdem ist sie im Gegensatz zur Besoldung nicht dynamisiert. Deshalb Mit dem Einbaufaktor auf die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (vgl. 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) soll gewährleistet werden, dass der Einbau der Sonderzahlung nicht gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer Erhöhung der Versorgungsniveau führt.
4 Beispiel: BesGr. A 9 (mittlerer Dienst), verh., neue Stufe 8 (Stand ) Berechnung der Euro ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge Grundgehalt mit eingebauter 2 877,00 Sonderzahlung (neu) + Familienzuschlag (neu) 114,38 Summe der Dienstbezüge 2 991,38 x Einbaufaktor 0,9951 ( ,72 Abs.1 S. 1 BeamtVG) x 6. Anpassungsfaktor 0, ,30 ( 69e Abs. 3 BeamtVG) Ruhegehaltsfähige 2 902,30 Dienstbezüge, die der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde liegen Der Einbaufaktor kommt vor dem Anpassungsfaktor zur Absenkung des Versorgungsniveaus auf Grund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ( 69e Abs. 3 BeamtVG) zur Anwendung. Einbau der Sonderzahlung beim Familienzuschlag und bei anderen ruhegehaltsfähigen Bezügebestandteilen Der Familienzuschlag der Stufe 1, der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags sowie im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnete sonstige Zulagen (z. B. Amtszulage), Anpassungszuschläge, Leistungsbezüge, Strukturausgleich etc. werden ab 1. Juli 2009 ebenfalls um 2,5, v.h. erhöht, aber centgenau berechnet. Überleitung der Pensionäre/Pensionärinnen bei Post, Postbank und Telekom Für die Pensionärinnen und Pensionäre bei den Postnachfolgeunternehmen gilt bei der Überleitung in die monatlichen Bezügebestandteile im Grundsatz nichts anderes wie für die übrigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern des Bundes. Die Besonderheiten, die für die aktiven Beamtinnen und Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen gelten, sind nicht beachtlich Künftig monatlicher Abzug für Pflegeleistungen Mit der Umstellung der Zahlungsweise entfällt künftig die Zahlung der jährlichen Sonderzahlung. Die Vorschrift 4a Bundesonderzahlungsgesetz, die den jährlichen Abzug für Pflegeleistungen mit den Dezemberbezügen regelt, wird mit Wirkung zum 1. Juli 2009 vor dem Hintergrund des Einbaus der jährlichen Sonderzahlung in die Monatsbezüge der Versorgungsempfänger/Versorgungsempfängerinnen aufgehoben.
5 Stattdessen erfolgt der Abzug für Pflegeleistungen mit den monatlichen Versorgungsbezügen in Höhe des hälftigen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,975 v. H. (1,95 v. H. ab 1.Juli 2008, 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), begrenzt auf den zwölften Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (derzeit EUR monatlich), also 35,83 EUR (vgl. 50f Satz 1 BeamtVG). Beispiel: BesGr. A 9 (mittlerer Dienst), neue Stufe 8, Höchstruhegehaltssatz Berechnung des Bezugs für Euro Pflegeleistungen Ruhegehalt (neu) 2 077,40 Abzug für Pflege 0,975 v. H. ( 20,25 50f Satz 1 BeamtVG) Abzug höchstens ( 50f Satz 3 35,83 BeamtVG) Vermindertes Ruhegehalt 2 057,15 Einmalige Sonderzahlung für das erste Halbjahr 2009 Da der Einbau der Sonderzahlung zum Juli 2009 erfolgt, wird für das erste Halbjahr des Jahres 2009 mit den Julibezügen eine einmalige Sonderzahlung auf Grund des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG) gewährt. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes haben also für die erste Jahreshälfte Anspruch auf 2,085 v. H. Sonderzahlung. Diese einmalige Sonderzahlung vermindert sich um den Abzug für Pflegeleistungen für die ersten 6 Monate.
A. Allgemeines. - 69g BeamtVG (Überleitung), - 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Einbaufaktor), - 50f BeamtVG (Abzug für Pflegeleistungen).
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL +49 (0)30 18 681-0 FAX +49
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