Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Langenthal. A. Allgemeines

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1 der Burgergemeinde Langenthal Art. Geltungsbereich Art. Zuständigkeit Art. Beschluss Art. 4 Erleichterte Voraussetzungen A. Allgemeines Dieses Reglement regelt das Einburgerungsverfahren in der. Es basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen von Bund und Kanton: a) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) b) Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerischen Bürgerrechts (BüG) c) Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) d) Gemeindegesetz (GG) e) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) f) Verordnung über das Einbürgerungsverfahren (EbüV) Über ein Gesuch um Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts sowie ehrenhalber Einburgerung entscheidet die Burgergemeindeversammlung auf Antrag des Burgerrates. B. Erwerb des Burgerrechts Das Burgerrecht wird durch behördlichen Beschluss erworben in Form der a) Erteilung des Burgerrechtes an Gesuchstellende, die in einer bernischen Gemeinde heimatberechtigt sind; b) Zusicherung des Burgerrechtes an Gesuchstellende, die in einem anderen Kanton heimatberechtigt sind, unter Vorbehalt des Erwerbs des Kantonsbürgerrechts; c) Erteilung des Ehrenburgerrechtes an Personen, die sich um die Burgergemeinde oder für die Stadt Langenthal besonders verdient gemacht haben. Eine erleichterte Einburgerung ist vorgesehen für a) Frauen, die das Burgerrecht durch Heirat verloren haben; b) Ehepartner/eingetragene Partnerinnen von Burgerinnen; c) Ehepartnerinnen/eingetragene Partner von Burgern; d) Mitarbeitende der und ihre Ehepartner oder eingetragene Partnerin/Partner, nach mind. 0 Dienstjahren.

2 der Seite Art. 5 Rechtsanspruch Art. 6 Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Art. 7 Familienangehörige Art. 8 Allgemeines Art. 9 Erfordernisse Art. 0 Gesuch Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einburgerung. Die Erteilung und die Zusicherung des Burgerrechts stehen im freien Ermessen der Burgergemeinde. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (BüG) bleiben vorbehalten. Das Burgerrecht schliesst das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Langenthal ein. Die Aufnahme ins Burgerrecht erstreckt sich auch auf die unmündigen Kinder des/der Gesuchstellenden. Nach dem zurückgelegten 6. Altersjahr können Unmündige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingeburgert werden. Volljährige Nachkommen haben ein selbständiges Gesuch um Aufnahme ins Burgerrecht einzureichen. Ehepaare und Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können ein gemeinsames Gesuch einreichen. Sie werden in der Regel gleichzeitig eingeburgert. 4 Die Burgergemeindeversammlung kann Ausnahmen beschliessen. C. Voraussetzungen Der/Die Gesuchstellende muss alle von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Für die Aufnahme in das Burgerrecht ist es erforderlich, dass a) die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind (ununterbrochener Wohnsitz in Langenthal von mindestens fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches oder nach zwei Jahren, wenn eine enge Verbundenheit mit Langenthal besteht); b) der/die Gesuchstellende in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und über einen tadellosen Leumund verfügt. Von den Erfordernissen gemäss Ziffer ausgenommen sind Gesuchstellende gemäss Art. 4 (erleichterte Einburgerung). D. Verfahren Einburgerungsgesuche sind auf dem amtlichen Formular mit sämtlichen Originalunterlagen versehen bei der Burgergemeinde Langenthal einzureichen. Ein unvollständiges Gesuch wird zur Ergänzung zurückgewiesen.

3 der Seite Ein Antrag auf Erteilung des Ehrenburgerrechtes wird durch den Burgerrat gestellt. Die betroffene Person erteilt ihre Zustimmung und reicht die erforderlichen Urkunden über den Zivilstand ein. Art. Prüfung Art. Antrag Art. Beschluss Art. 4 Mitteilung Der Burgerrat prüft das Gesuch und die beigefügten Unterlagen. Er veranlasst, soweit erforderlich, weitere Ergänzungen. Er kann Berichte und Auskünfte bei Dritten einziehen. Der Burgerrat führt mit den Gesuchstellenden ein persönliches Einburgerungsgespräch. Der/die Gesuchstellende ist verpflichtet, dem Burgerrat alle für die Beurteilung des Gesuches erforderlichen Auskünfte über den Lebenslauf, den Personenstand, die Familienverhältnisse sowie allfällige Schulden und Vorstrafen zu erteilen. Der Burgerrat ist befugt, ein Gesuch im Einvernehmen mit der betroffenen Person für höchstens zwei Jahre einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Einburgerung noch nicht vollumfänglich erfüllt sind. Der Burgerrat legt der Burgergemeindeversammlung das Gesuch erst vor, wenn feststeht, dass alle gesetzlichen und reglementarischen Bedingungen erfüllt sind. Das Gesuch ist der Burgergemeindeversammlung mit einem begründeten Antrag des Burgerrates zu unterbreiten. Ein ablehnender Antrag erfolgt nur nach Anhörung der betroffenen Person und sofern diese die Behandlung des Gesuches durch die Burgergemeindeversammlung ausdrücklich wünscht. Die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Burgergemeindeversammlung. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Organisationsreglementes. Gesuchstellenden anderer Kantone wird das Burgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zugesichert. Der rechtskräftige Beschluss der Burgergemeindeversammlung über die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts ist dem/ der Gesuchstellenden schriftlich zu eröffnen. Wird die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts verweigert, ist die begründete Verfügung dem/der Gesuchstellenden schriftlich zu eröffnen und dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zur Kenntnis zu bringen. Der/die Gesuchstellende kann in diesem Fall bei veränderter Sach- oder Rechtslage erneut ein Einburgerungsgesuch stellen.

4 der Seite 4 E. Aufnahmegebühren Art. 5 Ordentliche Gebühren Die volle Gebühr für die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Langenthal beträgt CHF ' Es sind zu bezahlen a) von einem Ehepaar und von Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, einschliesslich den unmündigen Kindern, zusammen die volle Gebühr; b) von einer volljährigen unverheirateten Person die volle Gebühr; c) von jedem volljährigen Nachkommen eines/einer Gesuchstellenden, einschliesslich deren Ehepartner oder eingetragenen Partnerin/Partner und den unmündigen Kindern, die gleichzeitig mit ihnen ins Burgerrecht aufgenommen werden, ein Viertel der Gebühr. Von der Aufnahmegebühr befreit sind die Gesuchstellenden gemäss Art. 4 (erleichterte Einburgerungen). 4 Kantonale Gebühren bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind getrennt von der Aufnahmegebühr der Burgergemeinde zu betrachten. 5 Für den Verwaltungsaufwand wird ein Kostenbeitrag verrechnet. Der Burgerrat setzt die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages fest. Art. 6 Verwendung der Gebühren Art. 7 Bemessung Art. 8 Bezahlung Art. 9 Burgerbrief Die Aufnahmegebühren werden vollumfänglich der Samuel Kuert Stiftung gutgeschrieben. Für die Bemessung der Aufnahmegebühr ist der Familienbestand am Tage der Beschlussfassung der Burgergemeindeversammlung massgebend. F. Vollzug Mit der Eröffnung der Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts werden die Gesuchstellenden aufgefordert, die Aufnahmegebühr und allfällige kantonale Gebühren sowie Verwaltungskosten an die zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage. Sobald alle Bedingungen für den Vollzug der Aufnahme erfüllt sind, bei Nichtkantonsbürgern der Beschluss der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vorliegt und die Aufnahmegebühr bezahlt ist, wird den aufgenommenen Burgerinnen und Burgern eine Urkunde über die Aufnahme in das Burgerrecht ausgestellt und ausgehändigt.

5 der Seite 5 Art. 0 Art. Inkrafttreten Art. Aufhebung G. Ehrenburgerrecht Wer sich um die Burgergemeinde oder die Stadt Langenthal besonders verdient gemacht hat, kann mit seinem Einverständnis ehrenhalber eingeburgert werden. Die Erteilung des Ehrenburgerrechtes ist an keine Wohnsitzvoraussetzungen gebunden und hat keinen Einfluss auf die bestehenden Bürgerrechte. Das Ehrenburgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird. H. Schlussbestimmungen Dieses Reglement ist anlässlich der Burgergemeindeversammlung vom 0. Mai 0 beschlossen worden. Die Änderung/Ergänzung von Art. 4 wurde an der Burgergemeindeversammlung vom 4. Mai 0 genehmigt. Der Burgerrat bestimmt und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements sowie der Änderung von Art. 4. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle widersprechenden Bestimmungen der Burgergemeinde, insbesondere das Reglement über die Gebühren für die Erlangung des Burgerrechts vom 0. Juni 000, aufgehoben. Der Präsident Die Verwalterin M. Howald Ch. Thaler Auflagenzeugnis Das vorliegende Reglement hat ab dem 7. April 0 während 0 Tagen auf der Burgergemeindeverwaltung öffentlich aufgelegen. Die Auflage wurde nach den gesetzlichen Vorschriften publiziert. Beschwerden sind innert der gesetzlichen Frist keine eingelangt. Langenthal,. Mai 0 Inkrafttreten Der Burgerrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglementes auf den. Juni 0 bestimmt. Die Publikation erfolgte im Anzeiger Langenthal und Umgebung vom 6. Juni 0. Langenthal, 7. Juni 0

6 der Seite 6 Änderungen Art. 4 lit b und Art. Abs. und Auflagenzeugnis Das vorliegende Reglement (inkl. der Anpassungen/Ergänzungen von Art. 4 und Art. Abs. und ) hat ab dem. April 0 während 0 Tagen auf der Burgergemeindeverwaltung öffentlich aufgelegen. Die Auflage wurde nach den gesetzlichen Vorschriften publiziert. Beschwerden gegen die Änderungen sind innert der gesetzlichen Frist keine eingelangt. Langenthal, 4. Mai 0 Inkrafttreten Der Burgerrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen im vorliegenden Reglement rückwirkend auf den. Januar 0 bestimmt. Die Publikation erfolgte im Anzeiger Langenthal und Umgebung vom 0. Juni 0. Langenthal,. Juni 0

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