Übungen im Strafrecht II Fall 6

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1 Übungen im Strafrecht II Fall 6 Rechtsanwalt PD Dr. Damian K. Graf, LL.M. Staatsanwalt für Wirtschaftsdelikte (NW OW UR) Seite 1

2 Teil 1: Materielles Strafrecht (Titel der Präsentation), Oberassistenz für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Dr. iur. Miguel Sogo Seite 2

3 Sachverhalt 1 236k Yvanka AG Verrechnung Darlehen 2.5 Mio 10 Mt. Versprechen: Erwerb Maschine -189k Schmuck 350k Julian 2.15 Mio Devisenhandel Kriminelle Bank Schweiz Frederik Jessica (Titel der Präsentation), Oberassistenz für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Dr. iur. Miguel Sogo Seite 3

4 Sachverhalt 1 Yvanka AG ca. 47k Darlehen 2.5 Mio 10 Mt. Versprechen: Erwerb Maschine 0 Schmuck 350k Julian 2.15 Mio Devisenhandel Kriminelle Bank Schweiz Frederik Jessica Barauszahlung ca. 47k (Titel der Präsentation), Oberassistenz für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Dr. iur. Miguel Sogo Seite 4

5 Mögliche Straftatbestände? Julian Betrug (Art. 146 StGB) und oder Veruntreuung (Art. 138 StGB) betr. Darlehen Frederik Gehilfenschaft zu Art StGB durch Auszahlung CHF 47k an Jessica durch Nichtverhindern weiterer Transaktionen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch Auszahlung CHF 47k an Jessica [Julian: Anstiftung zur Geldwäscherei?] durch Saldoverrechnung durch Entgegennahme der Entschädigungen («Pips») durch Nichtverhindern weiterer Transaktionen [Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB)] durch Unterlassung der sorgfältigen Identifizierung des wirtsch. Berechtigten (Titel der Präsentation), Oberassistenz für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Dr. iur. Miguel Sogo Seite 5

6 Julian: Betrug (Art. 146 StGB) (1 5) betr. Darlehensauszahlung Arglistige Täuschung Irrtum Vermögensverfügung (durch den Getäuschten) Vermögensschaden (bei Getäuschtem o. Drittem) Vorsatz und Bereicherungsabsicht (des Täters o. Dritten)

7 Julian: Betrug (Art. 146 StGB) (2 5) Arglistige Täuschung Irrtum Vermögensverfügung (durch den Getäuschten) Vermögensschaden (bei Getäuschtem o. Drittem) Vorsatz und Bereicherungsabsicht (des Täters o. Dritten) Täuschung über Verwendungswille Arglist Errichtung eines Lügengebäudes Täuschende Machenschaften Einfache Lüge, wenn nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar; der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält; deren Überprüfung unzumutbar ist; der Getäuschte (für den Täter erkennbar) eine Überprüfung unterlassen wird.

8 Julian: Betrug (Art. 146 StGB) (3 5) Arglistige Täuschung Irrtum Vermögensverfügung (durch den Getäuschten) Vermögensschaden (bei Getäuschtem o. Drittem) Vorsatz und Bereicherungsabsicht (des Täters o. Dritten) Arglist vs. Opfermitverantwortung Wenn die Täuschung in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wäre (BGE 122 IV 197, E. 3d) Falls in vorwerfbarer Weise die elementar(st)en Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden Besondere Leichtfertigkeit des Opfers (BGE 6B_102/2012, E ) Nicht grösstmögliche Vorsicht, bloss grundlegendste Massnahmen verlangt (BGE 6B_130/2012, E. 7.3) Anhand des Einzelfalls (BGE 6P.149/2004, E )

9 Julian: Betrug (Art. 146 StGB) (4 5) Arglistige Täuschung Irrtum Vermögensverfügung (durch den Getäuschten) Vermögensschaden (bei Getäuschtem o. Drittem) Vermögensschaden Vermögensgefährdung genügt grundsätzlich nicht Ausnahme: Falls im Rahmen einer ordentlichen Bilanzierung zu berücksichtigen Bei erheblicher Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens (vgl. BGE 122 IV 279, E. 2a) Vorsatz und Bereicherungsabsicht (des Täters o. Dritten)

10 Julian: Betrug (Art. 146 StGB) (5 5) Arglistige Täuschung Irrtum Vermögensverfügung (durch den Getäuschten) Vermögensschaden (bei Getäuschtem o. Drittem) Vorsatz und Bereicherungsabsicht (des Täters o. Dritten) Bereicherungsabsicht Ersatzfähigkeit Wer «die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem [oder eines Dritten] Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen» (BGE 6B.199/2011, E ) Bei einer behaupteten Leistung eines Dritten dann nicht, wenn der Täter darauf keinen Anspruch hat (BGE 118 IV 27, E. 3b) In casu: Mutter? Fortuna Bank (500k)?

11 Julian: Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (1 3) betr. Darlehensauszahlung Täter: Sonderdelikt Tatobjekt: Anvertraute Vermögenswerte Tathandlung: Unrechtmässige Verwendung Vorsatz und Bereicherungsabsicht (des Täters o. Dritten)

12 Julian: Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (2 3) Täter: Sonderdelikt Tatobjekt: Anvertraute Vermögenswerte Tathandlung: Unrechtmässige Verwendung Vorsatz und Bereicherungsabsicht (des Täters o. Dritten) Anvertrautsein Der Geschädigte gibt sein Gewahrsam (Eigentum) auf und räumt es dem Täter mit der Pflicht zur Werterhaltung ein Bei Darlehen im Besonderen Grundsatz: Fehlende Werterhaltungspflicht (BGE 124 IV 9, E. 1a) Ausnahme: Mit der Bedingung gewährt, das Geld in bestimmter Weise zu verwenden, sofern «die zweckwidrige Verwendung [ ] geeignet ist, den Darlehensgeber zu schädigen» (Pra 93 (2004), Nr. 15, S. 70)

13 Julian: Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (3 3) Täter: Sonderdelikt Tatobjekt: Anvertraute Vermögenswerte Tathandlung: Unrechtmässige Verwendung Vorsatz und Bereicherungsabsicht (des Täters o. Dritten) Anvertrautsein Quid, falls Verfügungsmacht aufgrund einer Täuschung erlangt wird? Bewusste und freiwillige Übertragung der Verfügungsmacht vorausgesetzt Bezieht sich die Täuschung gerade darauf, dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht einräumt, gilt der Vermögenswert wohl (trotzdem) als anvertraut (vgl. BGE 117 IV 429, E. 3c) Abgrenzung Konkurrenz zum Betrug Betrug geht i.d.r. vor; subsidiärer Rückgriff auf Veruntreuung

14 Frederik: Gehilfenschaft zu Art. 146 StGB? (1 2) betr. Auszahlung an Jessica Nichteinschreiten bei Transaktionen Haupttat Förderungshandlung Förderungskausalität Vorsatz

15 Frederik: Gehilfenschaft zu Art. 138 / 146 StGB? (2 2) Haupttat Förderungshandlung Förderungskausalität Vorsatz Gehilfenschaft bis zur Beendigung der Haupttat möglich (BGE 98 IV 83) Vollendung vs. Beendigung Beendigung im Falle eingetretener Bereicherung Förderung durch Unterlassung? Garantenstellung erforderlich (Art. 11 StGB) Zum Schutz der Yvanka AG

16 Frederik: Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) (1 4) betr. Auszahlung Verrechnung Entgegennahme Pips Nichtverhindern Vortat Vermögenswerte, die aus der Vortat herrühren Tathandlung, die geeignet ist, die Herkunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln Vorsatz

17 Frederik: Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) (2 4) Vortat Vermögenswerte, die aus der Vortat herrühren Tathandlung, die geeignet ist, die Herkunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln Vorsatz Verhaltensweisen, die typischerweise zur Vereitelung der Einziehung geeignet erscheinen Umwandlung des Wertträgers (dieselbe oder andere Währung), Ankauf von Wertpapieren oder Edelmetallen, Transfer ins Ausland, Barauszahlungen Nicht das Einbezahlen von Bargeld auf das eigene Konto (BGE 124 IV 278), der Transfer zwischen Konti desselben Berechtigten (BGE 6S.595/1999) Abstützen auf Vorliegen des paper trail (umstritten)?

18 Frederik: Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) (3 4) Vortat Vermögenswerte, die aus der Vortat herrühren Tathandlung, die geeignet ist, die Herkunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln Vorsatz In casu Barauszahlung an Jessica? Saldierung Konti und Verrechnung Saldo mit Minussaldo? Entgegennahme von Entschädigungen (Pips)? Geldwäscherei durch Unterlassen? Unterlassene GwG-Meldung Garantenstellung aus GwG-Pflichten (vgl. BGE 136 IV 188)

19 Frederik: Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) (4 4) Vortat Vermögenswerte, die aus der Vortat herrühren Tathandlung, die geeignet ist, die Herkunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln Vorsatz Bewusstsein, dass die Vermögenswerte mindestens möglicherweise aus einem Verbrechen (oder qual. Steuervergehen) herrühren Parallelwertung der Laiensphäre: Bewusstsein hinsichtlich eines mit erheblicher Strafe bedrohten Delikts Wissen, durch eigenes Handeln mindestens möglicherweise die Einziehung derartiger Vermögenswerte zu verhindern Vorsatz

20 Yvanka AG gegen Kriminelle Bank Schweiz (1 4) Adhäsionsweise Geltendmachung Einziehung und Verwendung zugunsten des Geschädigten

21 Yvanka AG gegen Kriminelle Bank Schweiz (2 4) Adhäsionsweise Geltendmachung Einziehung und Verwendung zugunsten des Geschädigten Konstituierung als Zivilprivatklägerin und Stellung Zivilklage (Art. 122 Abs. 1 StPO) Adhäsionsklage muss sich gegen beschuldigte Person richten Folglich einzig gegen Bank, falls Art. 102 StGB einschlägig

22 Yvanka AG gegen Kriminelle Bank Schweiz (3 4) Adhäsionsweise Geltendmachung Einziehung und Verwendung zugunsten des Geschädigten Vorgehen 1. Einziehung gestützt auf Art. 70 f. StGB 2. Alsdann Verwendung zugunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB) Caveat Einziehung nur, sofern keine direkte Aushändigung an den Verletzten «zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes» (Art. 70 Abs. 1 i.f. StGB)

23 Yvanka AG gegen Kriminelle Bank Schweiz (4 4) Adhäsionsweise Geltendmachung Einziehung und Verwendung zugunsten des Geschädigten Einziehung gem. Art. 70 StGB Deliktisch erlangte Vermögenswerte bei der Kriminellen Bank Schweiz? Entschädigung («Pips»)? Bank als Drittperson, folglich Einschränkungen gem. Art. 70 Abs. 2 StGB Einziehung gem. Art. 71 StGB Deliktisch erlangte Vermögenswerte bei der Kriminellen Bank Schweiz, die nicht mehr vorhanden sind Auszahlung an Jessica? Verminderung Passiven (Verrechnung mit Minussaldo)? Bank als Drittperson, folglich Einschränkungen gem. Art. 70 Abs. 2 StGB

24 Sachverhalt 2 Schlüssel für Garage Idee: Verkauf Fahrzeug Yvanka AG Julian Übergabe Kaufpreis Verkauf Fahrzeug für CHF 200k Zelda (Erstaunt über Kaufpreis) Xavier (Kenntnis der Herkunft) Weiterverkauf für CHF 250k (zunächst 400k) Benni (Titel der Präsentation), Oberassistenz für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Dr. iur. Miguel Sogo Seite 24

25 Mögliche Straftatbestände? Julian Veruntreuung (Art. 138 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 StGB) betr. Fahrzeug Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch Übergabe Kaufpreis an Benni Benni Anstiftung zu Art StGB Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch Entgegennahme Kaufpreis von Julian Hehlerei (Art. 160 StGB) durch Entgegennahme Kaufpreis von Julian Xavier Hehlerei (Art. 160 StGB) durch Erwerb Fahrzeug Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch Verkauf Fahrzeug Zelda Hehlerei (Art. 160 StGB) durch Kauf Fahrzeug (Titel der Präsentation), Oberassistenz für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Dr. iur. Miguel Sogo Seite 25

26 Julian: Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) (1 2) betr. Verkauf Fahrzeug Täter: Sonderdelikt Tatobjekt: Anvertraute Sache Tathandlung: Unrechtmässige Verwendung Vorsatz und Bereicherungsabsicht (des Täters o. Dritten)

27 Julian: Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) (2 2) Täter: Sonderdelikt Tatobjekt: Anvertraute Sache Tathandlung: Unrechtmässige Verwendung Vorsatz und Bereicherungsabsicht (des Täters o. Dritten) Anvertrautsein Der Geschädigte gibt sein Gewahrsam auf und räumt es dem Täter mit der Pflicht zur Eigentumserhaltung ein Bei Mitgewahrsam: Abgrenzung zum Diebstahl (Gewahrsamsbruch) H.L.: Veruntreuung nur, wenn Gewahrsam vollständig aufgegeben wird Derweil BGer: Abwägung, ob der Gewahrsams- oder der Treuebruch im Vordergrund steht (vgl. BGE 4A_585/2012, E ) Falls Gewahrsamsbruch überwiegt: Diebstahl

28 Julian: Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) betr. Übergabe Kaufpreis an Benni Vortat Vermögenswerte, die aus der Vortat herrühren Tathandlung, die geeignet ist, die Herkunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln Geldwäscherei durch Vortäter (bzw. Teilnehmer)? BGer: Echte Konkurrenz zwischen Vortat und Geldwäscherei (BGE 124 IV 274) Überwiegendes Schrifttum sowie BezGer ZH: (Straflose) Selbstbegünstigung Vorsatz

29 Benni: Anstiftung zu Art. 138 StGB betr. Verkauf Fahrzeug Haupttat Bestimmungshandlung Kausalität Vorsatz Schuld (Art. 19 Abs. 2 StPO?)

30 Benni: Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) betr. Entgegennahme Kaufpreis Vortat Vermögenswerte, die aus der Vortat herrühren Tathandlung, die geeignet ist, die Herkunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln Vorsatz

31 Benni: Hehlerei (Art. 160 StGB) (1 4) betr. Entgegennahme Kaufpreis Täter: ein anderer Tatobjekt: Durch strafbare Handlung erlangte Sache Tathandlung: Erwirbt, verheimlicht oder veräussern hilft Vorsatz

32 Benni: Hehlerei (Art. 160 StGB) (2 4) Täter: ein anderer Tatobjekt: Durch strafbare Handlung erlangte Sache Tathandlung: Erwirbt, verheimlicht oder veräussern hilft Vorsatz Sonderdelikt Keine Hehlerei durch Vor(mit)täter (mitbestrafte Nachtat) Hehlerei durch Teilnehmer an Vortat? Anstiftung (Alte) Rechtsprechung: echte Konkurrenz (BGE 98 IV 148) Teil der Lehre: mitbestrafte Nachtat Exkurs: Gehilfenschaft Rechtsprechung: echte Konkurrenz (BGE 111 IV 51) Teil der Lehre: Hehlerei konsumiert Gehilfenschaft an der Haupttat

33 Benni: Hehlerei (Art. 160 StGB) (3 4) Täter: ein anderer Tatobjekt: Durch strafbare Handlung erlangte Sache Tathandlung: Erwirbt, verheimlicht oder veräussern hilft Durch Straftat erlangte Sache Surrogate? Nur an der unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache, nicht an der durch die Veräusserung erzielten Gegenleistung M.a.W. keine Ersatz- oder Erlöshehlerei (BGE 116 IV 193, E. 3) Vorsatz

34 Xavier: Hehlerei (Art. 160 StGB) betr. Erwerb Fahrzeug Täter: ein anderer Tatobjekt: Durch strafbare Handlung erlangte Sache Tathandlung: Erwirbt, verheimlicht oder veräussern hilft Vorsatz

35 Xavier: Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) betr. Wiederverkauf Vortat Vermögenswerte, die aus der Vortat herrühren Tathandlung, die geeignet ist, die Herkunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln Vorsatz

36 Zelda: Hehlerei (Art. 160 StGB) (1 2) betr. Erwerb Fahrzeug Täter: ein anderer Tatobjekt: Durch strafbare Handlung erlangte Sache Tathandlung: Erwirbt, verheimlicht oder veräussern hilft Vorsatz

37 Zelda: Hehlerei (Art. 160 StGB) (2 2) Täter: ein anderer Tatobjekt: Durch strafbare Handlung erlangte Sache Tathandlung: Erwirbt, verheimlicht oder veräussern hilft Vorsatz Eventualvorsatz [ ] weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat Weder genaue Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Vortat erforderlich (BGE 119 IV 242) Parallelwertung der Laiensphäre Ausreichend, wenn der Täter weiss, dass der Besitz des Vortäters möglicherweise auf strafbarer Handlung beruht (BGE 69 IV 68) Bspw., wenn Täter von einem Unbekannten wertvolle Sachen zu besonders niedrigem Preis erwirbt (vgl. SemJud 1982, 177)

38 Teil 2: Strafprozessrecht (Titel der Präsentation), Oberassistenz für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Dr. iur. Miguel Sogo Seite 38

39 Frage 1.1: Voraussetzungen der Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Art. 358 ff. StPO) Zunächst (Art. 358 StPO): Antrag der beschuldigten Person Eingestehen des rechtlich relevanten Sachverhalts Anerkennung der Zivilansprüche im Grundsatz Noch keine Anklageerhebung Keine Strafe von mehr als 5 Jahren Zudem: Notwendige Verteidigung (Art. 130 lit. e StPO) In einem zweiten Schritt (Art. 360 Abs. 2 StPO): Zustimmung der beschuldigten Person und der Privatkläger zur Anklageschrift In einem dritten Schritt (Art. 362 StPO): Zustimmung des Richters

40 Frage 1.2: Gegenstand der Absprache Art und Anzahl der anzuklagenden Sachverhalte («charge bargaining») Grenzen (Opportunitätsprinzip; Art StGB; «ne bis in idem»)? Sanktionsfolgen («plea bargaining») Caveat: Richter prüft Angemessenheit der Sanktion (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO) Sachverhalt («fact bargaining»)? Unzulässig (h.l.), andernfalls könnte ein Unschuldiger verurteilt werden würde ein Widerspruch zum Streben nach der materiellen Wahrheit geschaffen (vgl. Art. 6 StPO)

41 Frage 1.3: Vor- und Nachteile des abg. Verfahrens Vorteile Nachteile Kritik Entlastung der Strafverfolgung Insb. im Wirtschaftsstrafrecht (?) Sanktionen kalkulierbar für beschuldigte Person Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche Verfahrensbeschleunigung Faktisch unbeschränktes Ermessen der Staatsanwaltschaft Abgekürztes Verfahren vs. Legalitätsprinzip Verletzung der Unschuldsvermutung und «nemo tenetur»? Rechtsgleichheit?

42 Frage 1.4: Fallenlassen von Strafvorwürfen 1.4.1: Grundsätzliche Zulässigkeit («charge bargaining») Vorgehen: Nichtanhandnahme bzw. Einstellungsverfügung (bzw. in Anklageschrift?) 1.4.2: Möglichkeiten der Yvanka AG Prinzipiell: Ablehnung der Anklageschrift möglich (Art. 360 Abs. 2 und 3 StPO) Indes: Ablehnung, bloss weil Sanktion zu gering? Vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a und Art. 382 Abs. 2 StPO BStGer, Urteil SK vom 14. Oktober 2011 (es wäre «systemwidrig») 1.4.3: Möglichkeiten des Richters Nachbesserung? Andernfalls Ablehnung als unangemessen (Art. 362 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO) Folgen: Durchführung eines ordentlichen Verfahrens (Art. 362 Abs. 3 StPO) Erklärungen (bspw. Geständnisse und Anerkennung von Zivilklagen) werden unverwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO)

43 Frage 2: Zufallsfund (Art. 243 StPO) (1 3) 2.1 Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO) Sicherstellung und Übermittlung an die Verfahrensleitung (i.d.r. Staatsanwaltschaft) Verfahrensleitung: Entscheid über Verwertung 2.2 Verwertbarkeit? 1. Falls die ursprüngliche Zwangsmassnahme zulässig war Art. 197 StPO (gesetzlich vorgesehen, hinreichender Tatverdacht, verhältnismässig); Art StPO (Vermutung, dass sich in den Aufzeichnungen Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen); Art. 241 StPO (schriftlicher Durchsuchungsbefehl oder Gefahr in Verzug). 2. Falls die Zwangsmassnahme auch für das neu entdeckte Delikt hätte angeordnet werden dürfen Dieselben Voraussetzungen (mit Ausnahme des hinreichenden Tatverdachts)

44 Frage 2: Zufallsfund (Art. 243 StPO) (2 3) 2.3 Verwertbarkeit im Alternativsachverhalt? Zulässigkeit der ursprünglichen Zwangsmassnahme? Art. 241 StPO (schriftlicher Durchsuchungsbefehl oder Gefahr in Verzug)? Folgen der Verletzung? BGE 139 IV 128, E. 1.7: In der Tendenz Ordnungsvorschrift, zumindest im beurteilten Fall Fraglich, wo die Annahme der Dringlichkeit völlig haltlos, ja geradezu willkürlich (BSK StPO-Gfeller, Art. 241 StPO N 41) Art. 197 StPO (gesetzlich vorgesehen, hinreichender Tatverdacht, verhältnismässig)? Tauglichkeit des Vorgehens fraglich Tatverdacht inexistent Vergleichbar mit einer «fishing expedition» (BGE 137 I 218, E )

45 Frage 2: Zufallsfund (Art. 243 StPO) (3 3) 2.3 Verwertbarkeit im Alternativsachverhalt? Folgen? Art. 141 Abs. 2 StPO oder absolutes Verwertungsverbot? Offen gelassen in BGE 137 I 218, E Im Falle von Art. 141 Abs. 2 StPO Verwertung, falls zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich Verkehrsregelverletzungen als Fälle schwerer Kriminalität (BGE 137 I 218, E )?

46 Frage 3: Kostentragung (Art. 426 StPO) 1. Grundsatz Bei Verurteilung/Strafbefehl Kostentragung durch verurteilte Person (Art. 426 Abs. 1 StPO) Bei Freispruch/Einstellung/Nichtanhandnahme Kostentragung des Staates (Art. 423 StPO) Ausnahmsweise die beschuldigte Person, falls sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO) Caveat: Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf nicht verletzt werden Vorgehen gegen Kostenüberbindung in Einstellungsverfügung Beschwerde i.s.v. Art. 393 StPO

47 Frage 3: Kostentragung (Art. 426 StPO) 3.1 Kostentragungspflicht bei Verjährung Unzulässig (vgl. EGMR-Urteil im Verfahren Minelli c. Schweiz vom 25. März 1983) 3.2 Kostentragungspflicht durch Erschwerung der Untersuchung Zulässig betr. Nichterscheinen an Verhandlung und Irreführung der Staatsanwaltschaft (zu Letzterem vgl. BGE 6B_300/2007, E ) Nicht jedoch allein mit Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht 3.3 Kostentragungspflicht bei Auskunftsverweigerung Unter Umständen zulässig (vgl. BGE 1B_12/2012, E )

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