22. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden vom in Schwanfeld

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1 22. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden vom in Schwanfeld

2 1..de Nützliches aus dem Internet für die tägliche Praxis 2. Wartezeit von 45 Jahren und unklare Datenlage - auch bei einer EM-Rente wichtig 3. Quiz (R)echt interessant

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4 : Blick in die Historie gegründet 1991 in Frankfurt a.m. Initiatoren: Leiter Frankfurt a.m., Bielefeld und Stuttgart Landesarbeitsgemeinschaften in Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen/Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen 1. Vorsitzende : bis 1997: Rudolf Metzger, Stadt Frankfurt a.m., bis 2015: Lothar Kirchner, Stadt Offenbach a.m. seither: Christian Ganster, Landeshauptstadt München

5 Einladung zur Gründungsversammlung der

6 Niederschrift über die Gründungsversammlung der am

7 Startseite

8 - Links

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10 - Landesarbeitsgemeinschaften

11 - Jahrestagungen

12 Bisherige Jahrestagungen der Die Bundesarbeitsgemeinschaft () tagt in der Regel einmal pro Jahr in verschiedenen Städten. Bisherige Tagungsorte waren: 01. Jahrestagung : Der "Arbeitskreis großstädtischer Versicherungsämter aus der Bundesrepublik Deutschland" tagte im Technischen Rathaus Frankfurt am Main; TOP 2: Bildung einer Bundesarbeitsgemeinschaft der großstädt. Versicherungsämter 02. Jahrestagung Frankfurt am Main Jahrestagung Leipzig Jahrestagung Mainz Jahrestagung Nürnberg Jahrestagung Bremerhaven Jahrestagung Erkner Jahrestagung Dresden Jahrestagung Aachen Jahrestagung Erkner Jahrestagung Erkner Jahrestagung Köln Jahrestagung München Jahrestagung Erkner Jahrestagung Coburg Jahrestagung Kiel Jahrestagung Erkner Jahrestagung Dortmund Jahrestagung Dresden Jahrestagung München Jahrestagung Münster (DRV Westfalen) Jahrestagung Kiel Jahrestagung Köln Jahrestagung Coburg

13 Ansprechpartner der DRV

14 Aktuelles aus der Praxis

15 Aktuelles aus der Praxis Grafiken

16 Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

17 Newsletter

18 - Gästebuch

19 Jahrestagungen - Unterlagen

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21 Ausgangslage Antrag auf EM-Rente Versicherte: Geboren: August 1954 (= heute: 61 J. + 7 Mo.) Wartezeit von 35 Jahren 492 KM (bis 12/2015) Wartezeit von 45 Jahren 395 KM (bis 12/2015) Verlauf: 395 Mo. Beitragszeiten 97 Mo. Anrechnungszeiten davon: 23 Mo. wegen Arbeitslosigkeit 74 Mo. Schule und Hochschule Ziel: Rente wegen voller Erwerbsminderung

22 Vor der Antragsaufnahme: Klärung des Versicherungsverlaufes Geklärt und vollständig: Schule Hochschule Keine Lehrzeit vorhanden Lücken = unklare Daten für WZ 45 J.

23 Nov 15 Dez 15 Jan 16 Feb 16 Mrz 16 Apr 16 Mai 16 Jun 16 Jul 16 Aug 16 Sep 16 Okt 16 Nov 16 Dez , , ,15 Rentenhöhe 1.216, , , , , , , , ,35 EM Rente: Wechsel ohne bzw. mit Vertrauensschutz volle EM-Rente Rentenbeginn

24 Tabelle mit Abzügen einer EM-Rente mit und ohne Vertrauensschutz Geburtsdatum Erwerbsminderungsrente Lebensalter (in Jahre + Monate) Rente ab ohne mit Vertrauensschutz Dez ,0% -6,3% Jan ,0% -6,0% Feb ,7% -5,7% Mrz ,4% -5,4% Apr ,1% -5,1% Mai ,8% -4,8% Jun ,5% -4,5% Jul ,2% -4,2% Aug ,9% -3,9% 62 Sep ,6% -3,6% Okt ,3% -3,3% Nov ,0% -3,0% Dez ,7% -2,7%

25 Grafik zur Höhe der Abzüge einer EM- Rente mit und ohne Vertrauensschutz

26 Das Erkennen des Vertrauensschutzes bei Erwerbsminderungsrenten Für Vertrauensschutz bei EM- Rente müsste hier derzeit mind. 420 Monate stehen (hier: nicht erfüllt) Monate Monate Monate 23 Monate

27 Vertrauensschutzes bei Erwerbsminderungsrenten Thema zum Nachlesen in Zahlen und Tabellen auf derzeit Seite 32 und 33 Erwerbsminderungsrente ohne Vertrauensschutz Erwerbsminderungsrente mit Vertrauensschutz

28 Vergleich VV nach Kontenklärung Alter Versicherungsverlauf (Wartezeit 35 J.: 395 Mo.) Stand 12/2015 Neuer Versicherungsverlauf (Wartezeit 35 J.: 395 Mo Mo. = 418 Mo.)

29 Wartezeit von 45 Jahren und unklare Datenlage - auch bei einer EM-Rente ab dem 60. Lebensjahr wichtig Das Wichtigste in Kürze In der Rentenversicherung sind nicht wenige Versicherungskonten aufgrund der Rechtsänderungen vom Juli 2014 derzeit im Bezug auf die Wartezeit von 45 Jahren noch unklar und nicht abschließend geklärt (Stichwort: u.a. AFG Zeiten vor Februar 2001) dies betrifft unmittelbar zunächst einmal nur die Altersrente für besonders langjährig Versicherte Was vielen nicht bekannt ist die Erfüllung dieser Wartezeit kann auch Auswirkungen auf die Rentenhöhe einer Erwerbsminderungsrente ab dem 60. Lebensjahr haben. Grund ist die Vertrauensschutzregelung nach 264d (bzw. 77 SGB VI). Derzeit (bis 2023) dafür notwendig: Eine Wartezeit von 35 Jahren (Achtung: dazu zählen nur solche Zeiten, die auch für die Wartezeit von 45 Jahren zu berücksichtigen sind) Das heißt: Im Einzelfall (!) kann es bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 60. Lebensjahr darauf ankommen, dass diese o.g. unklaren Zeiten geklärt und für diese Wartezeit von 45 Jahren anerkannt werden! Drei Fallgestaltungen sind aktuell bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente mit Rentenabschlag denkbar: Fall 1: Diese Wartezeit von derzeit 35 Jahre i.s.v. 264d SGB VI ist bereits eindeutig erfüllt (d.h. mehr als 420 entsprechende Kalendermonate vorhanden) EM- Rentenberechnung mit Vertrauensschutz und geringerem Abschlag (für die abschlagsfreie Rente gilt ein Lebensalter von 63. Jahren). Fall 2: Diese Wartezeit von derzeit 35 Jahre i.s.v. 264d SGB VI ist eindeutig nicht erfüllt und auch nicht mehr vor dem 65. Lebensjahr erfüllbar (d.h. deutlich weniger als 420 entsprechende Kalendermonate vorhanden) EM- Rentenberechnung ohne Vertrauensschutz und höherem Abschlag (maximal bis zu 7,2% Unterschied möglich!). Das Lebensalter für eine abschlagsfreie Rente steigt schrittweise auf das 65. Lebensjahr. Fall 3: Auf diese Wartezeit von derzeit 35 Jahre i.s.v. 264d SGB VI fehlen nur mehr wenige Monate und diese könnte ggf. durch die Anrechnung weiterer, bisher noch unberücksichtigter Zeiten erfüllt werden Der Nachweis entsprechender Zeiten ist wichtig und bares Geld wert, denn dann gelten die Regeln wie bei Fall 1! Schwierigkeit: Für diese Wartezeit i.s.v. 264d SGB VI können nur Zeiten vor dem Eintritt der Erwerbsminderung gezählt werden. Dieser Zeitpunkt wird erst im Rentenantragsverfahren bestimmt und ist daher variabel und nicht vorhersehbar. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente durchaus ein Sachverhalt wie im Fall 3 vorkommen kann. Es ist daher wichtig zu wissen, dass der Nachweis entsprechender Zeiten bei unklarer Datenlage positive Auswirkungen auf die Höhe der EM-Rente hat, wenn dadurch die Wartezeit für den Vertrauensschutz erfüllt wird. Unabhängig davon ist der bearbeitende Rentenversicherungsträger stets verpflichtet zu prüfen, ob zusätzliche zu berücksichtigenden Zeiten im Sinne von 51 Abs. 3a und 4 sowie 52 Abs. 2 SGB VI vorliegen und auf diese Wartezeit von 35 Jahre angerechnet werden können. Ist das der Fall, so endet der Zeitraum, in dem bei der EM-Rente ein Rentenabschlag noch vorzunehmen ist bereits mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

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31 (R)echt interessant

32 Stand: Juli 2016 Bundesarbeitsgemeinschaft Lösun g

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