Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes. vom (BGBl. I, S ff.) 2016: 2,2 Prozent ab 1. März
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- Martha Küchler
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1 Übersicht über die Besoldungsanpassungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Bund und Ländern in den Jahren 2017/2018 Linearanpassung Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017) vom (BGBl. I, S ff.) Bund 2016: 2,2 Prozent ab 1. März 2017: 2,35 Prozent. ab 1. Februar 2017 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden- Württemberg 2017/2018 (BVAnpGBW 2017/2018) vom (GVBl. Nr. 22, S. 565 ff.) Baden- Württemberg ab 1. März 2018: 2,675 % Familienzuschlag 1. März mit Zusatzleistung von 0,375 % in 2018, dafür zeitliche Verschiebung um 5 Monate Zusätzlich: Rücknahme der Absenkung der Eingangsbesoldung in 2018 Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2017/2018 vom (BayGVBl. Nr. 12, S. 326 ff.) Bayern Zus. Gewährung einer Einmalzahlung an aktive Richter und Staatsanwälte i.h.v. 500 zur Kompensation
2 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom (GVBl. Nr. 20, S. 382 ff.) Berlin 2017: 2,7 % abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage ab 1. August 2018: 3,0% ab 1. August Erhöhung der Sonderzahlung in 2017 auf 800 Erhöhung der Sonderzahlung in 2018 für die von 800 auf 900 = eigenständige Regelung Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungsund versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg vom (GVBl. I Nr. 14) 2017: 2,65 % abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage 2018: 2,85 % Brandenburg mit Zusatzleistung von 0,5 Pp. zur Aufholung des Besoldungsrückstandes sowie weiterer 0,15 Pp. zur Kompensation Gewährung eines Attraktivitäts-Zuschlags i.h.v. 800 im November 2017, i.h.v von 600 im Jahr 2018, i.h.v. 400 im Jahr 2019 und i.h.v. 200 im Jahr 2020 für alle Beamten und Richter, die im November in einem Dienstverhältnis stehen.
3 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften hier: Artikel 6 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2017/2018 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG 2017/2018) vom (GBl. Nr. 134, S. 784 ff.) Bremen - mit zeitliche Verschiebung um 6 Monate Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (HmbGVBl. 36, S.223 ff.) Hamburg 2017: 1,8 % 2018: 2,15 % mit Abzug von jeweils 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2017/2018) vom (GVBl. Nr. 11, S. 114 ff.) Hessen 2018: 2,2 % = Übertragung des eigenständigen Tarifabschlusses
4 Gesetz über die Anpassung von Besoldungs-, Beamtenversorgungs- und Amtsbezügen für die Jahre 2016 und 2017 in Mecklenburg-Vorpommern vom (GVBl. Nr. 12, S. 444 ff.) 2016: 2 % ab 1. September 2017: 1,75 % = eigenständige Regelung Mecklenburg- Vorpommern Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2018 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom : 2,15 % Ab 1. Januar 2019: zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 2020 bis 2022: Absichtserklärung hinsichtlich der zeit- und wirkungsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Jedoch Vorbehalt der gravierenden Verschlechterung der finanziellen Lage des Landes Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom (Nds.GVBl Nr. 20, S. 308 ff.) Niedersachsen 2017: 2,5 % ab 1. Juni 2018: 2,0 % ab 1. Juni = eigenständige Regelung
5 Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom (GVBl. NRW Nr. 18, S. 451 ff.) Nordrhein-Westfalen ab 1. April mit zeitliche Verschiebung um 3 Monate in 2017 Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 (LBVAnpG 2017/2018) vom (GVBl. Nr. 9, S. 137 ff.) Rheinland-Pfalz Gesetz Nr zur Anpassung von Besoldungsund Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom (ABl. Teil I, S.594 ff.) 2017: 2,2 % abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage ab 01. Mai Saarland 2018: 2,25 % ab 1. September mit zeitliche Verschiebung um 4 Monate in 2017 sowie eigenständiger Regelung in 2018
6 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018 vom (SächsGVBl. Nr. 11, S. 348 ff.) ab 01. Januar Sachsen Zusätzlich: Ab dem erhalten Richter und Staatsanwälte der BesGr. R 1 und R 2 nach einer Laufzeit von 5 Jahren in der jeweiligen Endstufe einen mtl. Zuschlag i.h.v. 1,03 % ihres Grundgehaltes. Richter sowie Staatsanwälte der BesGr. R 3 bis R 8 erhalten den Zuschlag nach einer Laufzeit von 10 Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der BesGr. R 3 bis R 8. Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig sowie Bestandteil des Grundgehalts. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (Drs. 7/1824) Sachsen-Anhalt Zusätzlich: Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung am in Höhe von 3 % des Grundgehalts mindestens Auszahlung im Dezember eines jeden Jahres (die SZ soll 0,25 % Erhöhung des Besoldungsindex zur Folge haben)
7 Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetz 2017 bis BVAnpG ) vom (GVBl. Nr. 6, S. 199 ff.) Schleswig-Holstein abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage =Übertragung des Tarifabschlusses Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018 vom (GVBl. Nr. 9, S. 161 ff.) Thüringen abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage ab 1. April mit zeitlicher Verschiebung um 3 Monate in 2017 Stand:
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