Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)

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1 Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Vorlesung im Wintersemester 2009 / Vorlesungstag Montag, den

2 Wiederholung: Verfahrensablauf II. Das Erkenntnisverfahren Einleitung des Verfahrens Zustellung einer ordnungsgemäßen Klageschrift und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten Klageerwiderung Widerklage Aufrechnung etc. Veränderungen während des Prozesses Tod oder Insolvenz einer Partei Umzug einer Partei Partei- und Klageänderungen Streithilfe etc. Beendigung des Verfahrens?

3 Beendigung des Rechtstreits durch Parteiverhalten Klagerücknahme, 269 ZPO Prozessvergleich Beiderseitige Erledigterklärung durch gerichtliche Entscheidungen auf Grund von Beendigungsanträgen der Parteien Versäumnisurteile, 330ff. ZPO Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, 306, 307 ZPO Einseitige Erledigterklärung in der Hauptsache durch gerichtliche Entscheidung Sach- oder Prozessurteil Beschluss

4 Übersicht über die gerichtlichen Entscheidungen Verfügungen - sind Anordnungen zur Durchführung des Verfahrens und daher prozessleitender Natur - sind frei abänderbar, da nicht rechtskraftfähig Beispiele: 272 ZPO 216 Abs. 2 ZPO 142 ZPO Beschlüsse - ergehen bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bzw. bei freigestelter mündlicher Verhandlung - binden das Gericht zwar nicht, aber bei urteilsähnlicher Wirkung sind sie nicht frei abänderbar, sondern nur auf Rechtsbehelf des Betroffenen Beispiele: 91a ZPO 936, 922 ZPO 522 ZPO Urteile - ergehen auf Grund einer mündlichen Verhandlung und nach gesetzlich definierter Form, 311, 313 ZPO - sie können von dem erlassenen Gericht nicht mehr abgeändert werden; nur bei zulässigen Rechtsmittel vom höherinstanzlichen Rechtsmittelgericht

5 Das Urteil Beispiele Bundesgerichtshof Entscheidungsdatenbank von Berlin und Brandenburg

6 Das Urteil II. Das Erkenntnisverfahren

7 Das Urteil Urteilsformel - Tenor Tatbestand Entscheidungsgründe Unterschriften

8 Urteilsarten Unterscheidungsmöglichkeiten Tragweite der Erscheidung (Rechtskraftwirkung) Art des Urteilstenors Art des Zustandekommens Erledigungswirkung für den Rechtsstreit a) Sachurteile b) Prozessurteile a) Leistungsurteile b) Feststellungsurteile c) Gestaltungsurteile a) Versäumnisurteile b) kontradiktorische Urteile a) Endurteile Vollendurteil, Teil- bzw. Schlussurteil b) Vorbehaltsurteile c) Zwischenurteile

9 Rechtsbehelf - Rechtsmittel Devolutiveffekt = über die angefochtene Entscheidung entscheidet die nächst höhere Instanz Suspensiveffekt = die Einlegung des Rechtsmittels schiebt den Eintritt der formellen Rechtskraft hinaus Rechtsbehelfe Rechtsmittel! Devolutiveffekt! Suspensiveffekt

10 Rechtsbehelf - Rechtsmittel Rechtsmittel sind: 1. Berufung, ZPO: gegen erstinstanzliche Urteile 2. Revision, ZPO: gegen Berufungsurteile 3. Beschwerde, ZPO: gegen Beschlüsse der 1. Instanz 4. Rechtsbeschwerde, 574ff. ZPO: gegen Beschlüsse der 2. Instanz

11 Rechtsbehelf - Rechtsmittel Keine Rechtsmittel sind: 1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, 321a ZPO 2. Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, 338 ZPO 3. Erinnerung, 573, 766 ZPO, 11 RPflG 4. Schutzschrift 5. Dienstaufsichtsbeschwerde

12 Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung 1. Statthaft gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgericht bzw. des Landgerichts 2. Beschwerdewert von mehr als 600,00 oder Zulassung 3. Form: schriftliche Einlegung beim Berufungsgericht (LG, OLG) 4. Fristen: 1 Monat nach Zustellung des Urteils: = > Einlegung der Berufung 2 Monate nach Zustellung: = > Berufungsbegründung

13 Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision Statthaft gegen Berufungsurteile der Landgerichte bzw. der Oberlandesgerichte bei entsprechender Zulassung oder erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde Revisionsgrund ist eine Rechtsverletzung Fristen: 1 Monat nach Zustellung des Berufungsurteils, das die Zulassung enthält: = > Einlegung der Revision oder: Nichtzulassungsbeschwerde, 544 Abs. 1 S. 2 ZPO 2 Monate nach Zustellung: = > Begründung der Revision

14 Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde 1. Statthaft gegen Beschlüsse der Amts- und Landgerichte 2. Fristen Zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses: = > Einlegung der Beschwerde ggf. mit Begründung

15 Verfahrenskosten und PKH Verfahrenskosten und Prozesskostenhilfe 1. Gerichtliche Kosten geregelt im Gerichtkostengesetz (GKG) Gerichtskosten sind abhängig: vom Streitwert von dem Streitwerttabellenbetrag (Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG) und den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren für einzelne Verfahrensarten Einzelheiten stehen im Kostenverzeichnis (KV) Normalfall eines gerichtlichen Verfahrens: Nr KV GKG -> 3,0 Gebühr

16 Verfahrenskosten und PKH Verfahrenskosten und Prozesskostenhilfe Außergerichtliche Kosten = Anwaltsgebühren geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anwaltliche Gebühren werden bestimmt durch: Gegenstandswert Gegenstandswertabellenbetrag (Anlage 2 zu 13 Abs. 1 RVG) und der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühr Einzelheiten stehen im Vergütungsverzeichnis (VV) Normalfall eines erstinstanzlichen Verfahrens: 1. Verfahrensgebühr: Nr VV RVG -> 1,3 2. Terminsgebühr: Nr VV RVG -> 1,2

17 Verfahrenskosten und PKH Verfahrenskosten und Prozesskostenhilfe Beispiel: Leistungsklage auf Zahlung von 2.000,00 -> Kostenrisikorechner

18 Verfahrenskosten und PKH Verfahrenskosten und Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfe geregelt in den a ZPO und in den 44ff. RVG bei geringem Einkommen wird entweder Kostenbefreiung oder die Möglichkeit von Ratenzahlung gewährt Freeware: PKH-Fix 3.2 Achtung! Prozesskostenhilfe wird nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren gewährt. Sofern man im Verfahren unterliegen sollte, sind daher die Kosten der Gegenseite zu übernehmen. 49 RVG: ab 3.000,00 Gegenstandswert ändern sich die Gebührenbeträge in Gegenstandswerttabelle

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