Verfassung der städt. Kita Neustadt und der Horte an den Schulen Präambel
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- Emilia Maier
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1 Verfassung der städt. Kita Neustadt und der Horte an den Schulen Präambel (1) Von November 2008 bis Mai 2009 trat in der Kita Neustadt das pädagogische Team aus Kindergarten- Hortmitarbeiter_innen erstmals als Verfassunggebende Versammlung zu- sammen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verständigten sich auf die künftig in der Ein- richtung geltenden Partizipationsrechte der Kinder. Dieser Prozess wird ab November 2015 fortgeschrieben und soll Ende 2016 abgeschlossen sein: Die Verfassung wird unter dem Praxisbezug reflektiert und das Beschwerderecht wird aufge- nommen. Zu der Hortgruppe an der Waldschule, die Teil der ersten Verfassungsgebenden Versammlung war sind die Hortengruppen an der Schule Ramsharde und der Hohlwegschule dazugekommen. (2) Die Beteiligung der Kinder an allen sie betreffenden Entscheidungen wird damit als Grundrecht anerkannt. Die pädagogische Arbeit soll an diesem Grundrecht ausgerichtet werden. (3) Gleichzeitig ist die Beteiligung der Kinder eine notwendige Voraussetzung für gelingende (Selbst- )Bildungsprozesse und die Entwicklung demokratischen Denkens und Handelns.
2 Abschnitt 1: Verfassungsorgane 1 Verfassungsorgane Verfassungsorgane der Kita Neustadt sind die Kinderkonferenzen im Kindergarten und Hort, der Kiga- Rat, die Kiga- Versammlung, der Hort- Rat, die Hort- Versammlung, der Große Rat und die Große Versammlung. 2 Kinderkonferenzen (1) Die Kinderkonferenzen müssen mindestens einmal in der Woche und können bei Bedarf mehr als einmal in der Woche in der Strandräubergruppe (Kiga), der Türkisen Gruppe (Kiga) und der Lila Gruppe (Kiga), dem Hort Neustadt, dem Hort Waldschule, dem Hort Ramsharde Schule und dem Hort Hohlwegschule stattfinden. Auch in der Vorschulgruppe, der Nachmittagsgruppe und der Spätgruppe können Kinderkon- ferenzen stattfinden. (2) Die Kinderkonferenzen setzen sich aus allen Kindern und den pädagogischen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Gruppe zusammen. Die Teilnahme an der Kinderkon- ferenz ist für die Kinder freiwillig. (3) Die Kinderkonferenzen entscheiden im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständig- keitsbereiche über alle Angelegenheiten, die ausschließlich die jeweilige Gruppe betreffen. (4) Bei der Entscheidungsfindung wird ein Konsens angestrebt. Im Zweifel entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder. Wenn an einer Entscheidung in einer Gruppe nur eine erwachsene Person beteiligt ist, kann sie eine Entscheidung nur blockieren, wenn mindestens eine weitere pädagogische Mitarbeiterin oder ein weiterer pädagogischer Mitarbeiter ihr Votum bestätigt. (5) Die Sitzungen und alle getroffenen Entscheidungen werden simultan im Dialog mit den Anwesenden für alle Beteiligten sichtbar mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift proto- kolliert. Die Protokolle werden von den Konferenzmitgliedern genehmigt und in einem Pro- tokollordner (6) Die Kinder der Strandräubergruppe, der Regenbogengruppe und der Drachengruppe wählen aus ihrem Kreis die Delegierten für den Kiga- Rat und deren Vertreter. Jede Gruppe entsendet zwei Delegierte in den Kiga- Rat, von denen insgesamt nach Möglichkeit je ein Kind zur Vorschulgruppe, zur Nachmittagsgruppe und zur Spätgruppe gehören sollen. (7) Die Kinder aus dem Hort Neustadt und dem Hort Waldschule wählen aus ihrem Kreis die Delegierten für den Hort- Rat und deren Vertreter. Der Hort Neustadt entsendet vier und der Hort Waldschule zwei Delegierte in den Hort- Rat, von denen insgesamt nach Möglichkeit ein Kind zur Spätgruppe gehören soll. (8) Die Wahlen erfolgen als freie Wahl unter allen Kindern, die sich bereit erklären zu kandi- dieren. Die Delegierten werden jeweils für ein Kindergartenjahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Legt eine Delegierte oder ein Delegierter das Mandat nieder oder wird einer Dele-
3 gierten oder einem Delegierten das Mandat von der Gruppe entzogen, erfolgt eine Neuwahl für dieses Mandat. 3 Kiga- Rat (1) Der Kiga- Rat tagt in vierwöchigem Rhythmus, bei Bedarf öfter. (2) Der Kiga- Rat setzt sich aus den Delegierten der Strandräubergruppe, der Regenbogen- gruppe und der Drachengruppe sowie zwei Delegierten des Teams zusammen. (3) Wenn die zu entscheidenden Angelegenheiten es erfordern, können sowohl eine Vertre- terin oder ein Vertreter der Einrichtungsleitung als auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Elternbeirats, deren Kinder nicht Delegierte der Gruppen sind, zur Ratssitzung eingela- den werden oder um eine Einladung ersuchen. (4) Der Kiga- Rat entscheidet im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständigkeitsberei- che über alle revidierbaren Angelegenheiten, die ausschließlich die Kindergartenkinder be- treffen. (5) Bei der Entscheidungsfindung wird ein Konsens angestrebt. Im Zweifel entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder. Die gegebenenfalls eingeladenen Vertre- terinnen oder Vertreter der Einrichtungsleitung und des Elternbeirats haben kein Stimm- recht. (6) Die Sitzungen und alle getroffenen Entscheidungen werden simultan im Dialog mit den Anwesenden für alle Beteiligten sichtbar mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift proto- kolliert. Die Protokolle werden von den Konferenzmitgliedern genehmigt und in einem Pro- tokollordner (7) Die Protokolle werden in der nächsten Kinderkonferenz von den Delegierten vorgestellt. Die Kinder werden dabei von den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter- stützt. 4 Kiga- Versammlung (1) Die Kiga- Versammlung tagt bei Bedarf. Sie wird vom Kiga- Rat einberufen. (2) Die Kiga- Versammlung setzt sich aus allen Kindern und den pädagogischen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern der Strandräubergruppe, der Regenbogengruppe und der Drachen- gruppe zusammen. Die Teilnahme ist für die Kinder freiwillig. (3) Wenn die zu entscheidenden Angelegenheiten es erfordern, können sowohl eine Vertre- terin oder ein Vertreter der Einrichtungsleitung als auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Elternbeirats, deren Kinder nicht Delegierte der Gruppen sind, zur Kiga- Versammlung eingeladen werden oder um eine Einladung ersuchen. (4) Die Kiga- Versammlung entscheidet im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständig- keitsbereiche über alle nicht revidierbaren Angelegenheiten, die ausschließlich die Kinder- gartenkinder betreffen. Die möglichen Alternativen werden zuvor vom Kiga- Rat trennscharf visualisiert und in den Kinderkonferenzen durch die Delegierten vorgestellt. Diese werden dabei von den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt.
4 (5) Eine Entscheidung erfolgt per Mehrheitsbeschluss. Es entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder. Die gegebenenfalls eingeladenen Vertreterinnen oder Ver- treter der Einrichtungsleitung und des Elternbeirats haben kein Stimmrecht. (6) Die getroffenen Entscheidungen werden simultan für alle Beteiligten sichtbar mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift protokolliert. Die Protokolle werden in einem Protokoll- ordner 5 Hort- Rat (1) Der Hort- Rat tagt in vierwöchigem Rhythmus, bei Bedarf öfter. (2) Der Hort- Rat setzt sich aus den Delegierten des Horts Neustadt und dem Hort Waldschu- le, dem Hort Ramsharde und dem Hort Hohlwegschule, sowie jeweils einer pädagogischen Mitarbeiterin oder einem pädagogischen Mitarbeiter aus dem Hort Neustadt und dem Hort Waldschule zusammen. (3) Wenn die zu entscheidenden Angelegenheiten es erfordern, können sowohl eine Vertre- terin oder ein Vertreter der Einrichtungsleitung als auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Elternbeirats, deren Kinder nicht Delegierte der Horte sind, zur Ratssitzung eingeladen werden oder um eine Einladung ersuchen. (4) Der Hort- Rat entscheidet im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständigkeitsberei- che über alle revidierbaren Angelegenheiten, die ausschließlich die Hortkinder betreffen. (5) Bei der Entscheidungsfindung wird ein Konsens angestrebt. Im Zweifel entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder. Die gegebenenfalls eingeladenen Vertre- terinnen oder Vertreter der Einrichtungsleitung und des Elternbeirats haben kein Stimm- recht. (6) Die Sitzungen und alle getroffenen Entscheidungen werden simultan im Dialog mit den Anwesenden für alle Beteiligten sichtbar mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift proto- kolliert. Die Protokolle werden von den Konferenzmitgliedern genehmigt und in einem Pro- tokollordner (7) Die Protokolle werden in der nächsten Kinderkonferenz von den Delegierten vorgestellt. Die Kinder werden dabei von den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter- stützt. 6 Hort- Versammlung (1) Die Hort- Versammlung tagt bei Bedarf. Sie wird vom Hort- Rat einberufen. (2) Die Hort- Versammlung setzt sich aus allen Kindern und den pädagogischen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern des Horts Neustadt und des Horts Waldschule zusammen. Die Teil- nahme ist für die Kinder freiwillig. (3) Wenn die zu entscheidenden Angelegenheiten es erfordern, können sowohl eine Vertre- terin oder ein Vertreter der Einrichtungsleitung als auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Elternbeirats, deren Kinder nicht Delegierte der Gruppen sind, zur Hort- Versammlung eingeladen werden oder um eine Einladung ersuchen.
5 (4) Die Hort- Versammlung entscheidet im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständig- keitsbereiche über alle nicht revidierbaren Angelegenheiten, die ausschließlich die Hortkin- der betreffen. Die möglichen Alternativen werden zuvor vom Hort- Rat trennscharf visuali- siert und in den Kinderkonferenzen durch die Delegierten vorgestellt. Diese werden dabei von den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt. (5) Eine Entscheidung erfolgt per Mehrheitsbeschluss. Es entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder. Die gegebenenfalls eingeladenen Vertreterinnen oder Ver- treter der Einrichtungsleitung und des Elternbeirats haben kein Stimmrecht. (6) Die getroffenen Entscheidungen werden simultan für alle Beteiligten sichtbar mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift protokolliert. Die Protokolle werden in einem Protokoll- ordner 7 Großer Rat (1) Der Große Rat tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kindergartenjahr. Er wird vom Kiga- Rat, vom Hort- Rat oder von der Dienstversammlung der pädagogischen Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter einberufen. (2) Der Große Rat setzt sich aus den Mitgliedern des Kiga- Rats und des Hort- Rats sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Einrichtungsleitung zusammen. (3) Wenn die zu entscheidenden Angelegenheiten es erfordern, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Elternbeirats, deren Kinder nicht Delegierte im Kiga- Rat oder im Hort- Rat sind, zur Ratssitzung eingeladen werden oder um eine Einladung ersuchen. (4) Der Große Rat entscheidet im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständigkeitsbe- reiche über alle revidierbaren Angelegenheiten, die alle Kinder betreffen. (5) Bei der Entscheidungsfindung wird ein Konsens angestrebt. Im Zweifel entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder. Die gegebenenfalls eingeladene Vertre- terin oder der Vertreter des Elternbeirats haben kein Stimmrecht. (6) Die Sitzungen und alle getroffenen Entscheidungen werden simultan im Dialog mit den Anwesenden für alle Beteiligten sichtbar mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift proto- kolliert. Die Protokolle werden von den Konferenzmitgliedern genehmigt und in einem Pro- tokollordner (7) Die Protokolle werden in der nächsten Kinderkonferenz von den Delegierten vorgestellt. Die Kinder werden dabei von den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter- stützt. 8 Große Versammlung (1) Die Große Versammlung tagt bei Bedarf. Sie wird vom Kita- Rat einberufen. (2) Die Große Versammlung setzt sich aus allen Kindern, den pädagogischen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern sowie der Einrichtungsleitung der Kita Neustadt zusammen. Die Teil- nahme ist für die Kinder freiwillig.
6 (3) Wenn die zu entscheidenden Angelegenheiten es erfordern, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Elternbeirats, deren Kinder nicht Delegierte im Kita- Rat sind, zur Großen Versammlung eingeladen werden oder um eine Einladung ersuchen. (4) Die Große Versammlung entscheidet im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zustän- digkeitsbereiche über alle nicht revidierbaren Angelegenheiten, die alle Kinder betreffen. Die möglichen Alternativen werden zuvor vom Kita- Rat trennscharf visualisiert und in den Kin- derkonferenzen durch die Delegierten vorgestellt. Diese werden dabei von den pädagogi- schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt. (5) Eine Entscheidung erfolgt per Mehrheitsbeschluss. Es entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder. Die gegebenenfalls eingeladene Vertreterin oder der Vertre- ter des Elternbeirats haben kein Stimmrecht. (6) Die getroffenen Entscheidungen werden simultan für alle Beteiligten sichtbar mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift protokolliert. Die Protokolle werden in einem Protokoll- ordner Abschnitt 2: Zuständigkeitsbereiche 9 Selbstbestimmung (1) Die Kinder sollen selbst entscheiden, was sie im Kita- Alltag wann, mit wem und wie ma- chen und an welchen Aktivitäten und Angeboten sie teilnehmen. (2) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, - zu bestimmen, dass die Kinder den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit- teilen müssen, was sie wann und wo zu machen planen, - zu bestimmen, dass, nachdem die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Sicherheit der Außengelände überprüft haben, nur Kinder die Außengelände ohne Beglei- tung Erwachsener nutzen dürfen, die nachgewiesen haben, dass sie bereit und in der Lage sind, die von den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgestellten Auflagen zu erfüllen, - zu bestimmen, dass jeweils betroffene Kinder an speziellen Fördermaßnahmen teil nehmen müssen, - zu bestimmen, dass im Hort Waldschule alle Kinder an einmal beschlossenen Ausflügen teilnehmen müssen, - Kindern, die sich nicht an getroffene Vereinbarungen halten, dieses Recht vorübergehend zu entziehen. 10 Aktivitäten, Angebote Die Kinder sollen mitentscheiden über die Themenauswahl, Planung und Durchführung von gruppeninternen und gruppenübergreifenden Aktivitäten jeder Art.
7 11 Feste (1) Die Kinder sollen mitentscheiden, ob und wie Feste gefeiert werden. (2) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor zu be- stimmen, dass ein Sommerfest, ein Laternenfest und eine Weihnachtsfeier stattfinden. 12 Ferienplanung Die Hortkinder sollen im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten mit- entscheiden über die Planung des Ferienprogramms. 13 Mahlzeiten (1) Die Kinder sollen selbst entscheiden, ob, was und wie viel sie essen, solange gewährleis- tet ist, dass für alle genug da ist, und religiös bedingte Einschränkungen durch die Familien der Kinder beachtet werden. (2) Die Hortkinder sollen selbst, die Kindergartenkinder mitentscheiden, in welcher Reihen- folge sie die Menüfolge zu sich nehmen. (3) Die Kinder sollen selbst entscheiden mit wem sie essen, solange sie nicht gegen die von den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festgelegten Tischregeln verstoßen. (4) Den Kindern soll die Möglichkeit eröffnet werden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern aus dem Küchenbereich Rückmeldungen und Wünsche zur Auswahl und Zusammenstel- lung der Mahlzeiten zu geben. Diese sollen angemessen berücksichtigt werden. Dieser Ansatz findet in den Horten an der Schule keine Anwendung. (6) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor - zu bestimmen, wo und wann im Rahmen des Tagesablaufs die Mahlzeiten eingenommen werden können, - zu bestimmen, dass die Kinder an den Mahlzeiten teilnehmen müssen, - die Tischkultur festzulegen. 14 Bekleidung (1) Jedes Kind soll selbst entscheiden, wie es sich in den Innen- und Außenräumen der Ein- richtungen kleidet. (2) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor zu be- stimmen, - dass in den Innenräumen keine schmutzigen Straßenschuhe getragen werden dürfen, dass eine Regelung für die Fußbekleidung in den Waschräumen getroffen wer den muss, dass Nacktsein nur in geschützten, uneinsichtigen Räumen erlaubt ist, dass die Fahrzeuge in den Außenräumen nur mit festen Schuhen benutzt werden dürfen, wann die Kinder in den Außenräumen Regenbekleidung tragen müssen.
8 15 Tagesablauf Die Kinder sollen nicht mitentscheiden über die Gestaltung des Tagesablaufs in den Gruppen und in der Einrichtung. 16 Raumgestaltung (1) Die Kinder sollen mitentscheiden über die räumliche Gestaltung der gesamten Einrich- tung, der Innenräume wie der Außengelände. Ausgenommen von diesem Recht zur Mitge- staltung sind das Büro, die Mitarbeiterräume und haustechnische und hauswirtschaftliche Räume, feste Einbauten in den übrigen Räumen, sowie während der Schulzeit die Hausauf- gabenräume. (2) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, die grundsätzlichen Funktionen der Räume festzulegen. 17 Raumnutzung Die Kinder sollen unter Beachtung von 16 (2) mitentscheiden, wie sie die Räume nutzen. 18 Spielzeugwechsel Die Kinder sollen mitentscheiden, ob und in welchem Umfang Spielzeugwechsel durchge- führt werden. Dieses Recht können sie ohne Zustimmung der pädagogischen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter nicht öfter als einmal im Monat beanspruchen. 19 Anschaffungen (1) Die Kinder sollen mitentscheiden über Anschaffungen für die Gruppe und für die gesamte Einrichtung, von denen sie direkt betroffen sind. (2) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, auch ohne Rücksprache mit den Kindern bestimmte Anschaffungen zu tätigen, von denen diese direkt betroffen sind. In diesem Fall müssen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter die Kinder davon in Kenntnis setzen. (3) Zusätzlich werden der Strandräubergruppe, der Regenbogengruppe, der Drachengruppe, dem Hort Neustadt und dem Hort Waldschule jeweils bestimmte Jahresbudgets eingeräumt, die sie selbst verwalten. Über deren Höhe entscheidet die Einrichtungsleitung in Absprache mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Träger. (4) In allen darüber hinausgehenden Finanzangelegenheiten sollen die Kinder kein Mitspra- cherecht erhalten. Sie können aber darüber in Kenntnis gesetzt werden. 20 Regeln und Grenzen (1) Die Kinder sollen mitentscheiden über die Regeln des Zusammenlebens in der jeweiligen Gruppe und in der Einrichtung.
9 (2) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, - darauf zu achten, dass die Menschenwürde geachtet und auf Gewaltanwendung verzichtet wird, sowie Verstöße gegen die Menschenwürde und Gewaltanwendung angemessen zu ahnden, - zu bestimmen, dass im Wald ohne die Zustimmung der pädagogischen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter keine Früchte gegessen werden dürfen. 21 Hausaufgaben (1) Die Hortkinder sollen nicht mitentscheiden, ob und wann sie Hausaufgaben machen. (2) Die Hortkinder sollen mitentscheiden, über die Regeln im Hausaufgabenraum. 22 Sicherheit Die Kinder sollen nicht mitentscheiden, wenn aus Sicht der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gefahren für Leib und Seele bestehen. Insbesondere behalten sich die pä- dagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht vor zu bestimmen, wie sich die Kinder im Verkehr verhalten sollen. 23 Verlassen der Einrichtung Die Kinder sollen nicht mitentscheiden, ob sie das Gelände der Einrichtungen ohne Beglei- tung Erwachsener verlassen dürfen. 24 Personalentscheidungen Die Kinder sollen nicht mitentscheiden über Personalangelegenheiten jedweder Art. 25 Rückmeldungen (1) Den Kindern soll die Möglichkeit eröffnet werden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern Rückmeldungen zu ihrem Verhalten und ihren Angeboten zu geben. (2) Den nicht- pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll die Möglichkeit eröffnet werden, den Kindern Rückmeldungen zu ihrem Verhalten zu geben. 26 Einberufung von Kinderkonferenzen Die Kinder sollen mitentscheiden über außerplanmäßige Einberufungen von Kinderkonferen- zen.
10 27 Personal (1) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, den Kindern Mög- lichkeiten zu eröffnen, Beschwerden über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlich zu äußern und anschließend 1. entweder über diese Beschwerden öffentlich mit den Kindern zu verhandeln und gegebe- nenfalls gemeinsam Konsequenzen zu beschließen oder 2. in ihrer Dienstversammlung über diese Beschwerden zu verhandeln, gegebenenfalls Kon- sequenzen zu beschließen und den Kindern die Ergebnisse ihrer Verhandlungen begründet mitzuteilen. 28 Regeln (1) Die Kinder haben das Recht mitzuentscheiden über die Regeln des Zusammenlebens in der Einrichtung sowie über den jeweiligen Umgang mit Regelverletzungen. Letzteres gilt auch, wenn pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Regelverletzung bezich- tigt werden. (2) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, zu be- stimmen und durchzusetzen, 1. dass niemand verletzt oder beleidigt werden darf, 2. dass die Einrichtung und die materielle Ausstattung nicht ohne aus ihrer Sicht an gemessene Gründe beschädigt werden darf. 29 Sprechstunden (1) Einmal in der Woche bietet die Kita Leitung 1 Stunde am Vormittag und 1 Stunde am Nachmittag eine Kindersprechstunde an. (2) Bei den Horten an den Schulen bietet jeweils eine Kollegin oder ein Kollege pro Woche eine Sprechstunden an. (2) Die Leitung kann durch eine oder einen von den Kindern gewählten Vertreter vertreten werden. (3) Die Sprechstunden werden simultan dokumentiert. 30 Rückmeldung (1) Die Kindertagesstätte und die Hortgruppen bieten Rückmeldesysteme an. (2) Die Kindertagesstätte und die Hortgruppen haben an einem gut zugänglichen aber nicht öffentlichen Platz einen Beschwerdekasten für anonyme Rückmeldungen und Beschwerden. (3) Der Beschwerdekasten wird einmal in der Woche entleert und der Inhalt wird dokumen- tiert.
11 Abschnitt 3: Geltungsbereich und Inkrafttreten 31 Geltungsbereich Die vorliegende Verfassung gilt für die Kita Neustadt und die Horte an den Schulen. Die pä- dagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich nach der Verabschiedung der Verfassung mit ihrer Unterschrift, ihre pädagogische Arbeit an den Beteiligungsrechten der Kinder auszurichten. 32 Inkrafttreten Die Verfassung tritt unmittelbar nach Unterzeichnung durch die pädagogischen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Kita Neustadt und der Hort an der Schule in Kraft. 33 Änderungen der Verfassung Die Verfassung kann nur von der großen Dienstversammlung der pädagogischen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter geändert werden. Dabei bedarf es, - einen einstimmigen Beschluss, um die Rechte der Kinder zu erweitern, - einen Beschluss mit mindestens einer Zwei- Drittel- Mehrheit, um die Rechte der Kinder ein- zuschränken. Abschnitt 4: Übergangsbestimmungen 34 Fortschreibung der Verfassung von November 2015 bis August 2016 (1) Während der Fortschreibung arbeiten alle Gremien weiter. (2) Alle in dem Fortschreibungsprozess eingebrachten Veränderungen oder Erweiterungen der Verfassung werden den Kindern vorgestellt und zur Diskussion freigegeben. 35 Verabschiedung der Verfassung (1) Die Fortschreibung der Verfassung soll bis Ende August von den pädagogischen Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern in 1. Lesung überarbeitet und vervollständigt werden. (2) Die Verfassung soll bis Ende 2016 in 2. Lesung den Eltern während eines Elternabends vorgestellt und besprochen werden.
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