Prozesskostenhilfeverfahren

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1 Der Rentenberater im Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfeverfahren Mandat. Verfahren. Gebühren Fortbildungsseminar für registrierte RentenberaterInnen ( 10 RDG) zu den Änderungen des Beratungshilfe- und Prozesskostenrechtes zum und überarbeitete Fassung Stand: Februar 2014 THE WESTIN, LEIPZIG 08. MÄRZ 2014 Rechtsanwalt Philipp Lange (Leipzig)

2 I Einführung. I. a Vorbemerkung Anlässlich eines früheren, jedoch themenidentischen Vortrages für den Bundesverband der Rentenberater e.v. am 22. Januar 2013 in Leipzig wurde vorliegendes Skript als erste Fassung erstellt. Seinerzeit konnten die Ausführungen jedoch nur die geplanten Gesetzesänderungen berücksichtigen. Durch das Inkrafttreten der Neuerungen für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe ab kann nunmehr vorliegendes Skript einen konkreteren Katalog an Übersichten von Pflichten und Empfehlungen im Umgang mit Mandanten im Bereich der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe bieten, damit eine effektive Mandatsbearbeitung aber insbesondere auch: Abrechnung möglich gemacht werden kann. I. b Neuerungen für Akquise und Haftung Der Rentenberater (die Rentenberaterin) hat nach 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG die Möglichkeiten, unter den dort genannten Voraussetzungen rechtsberatend tätig zu sein. Hierzu war es dem Rentenberater bisher nicht verwehrt, den Mandanten in den berechtigten Gebieten außergerichtlich wie auch gerichtlich zu vertreten. Probleme kamen jedoch in denjenigen Situationen auf, in denen der Mandant bedürftig, bzw. nicht im Stande war, die notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen, um die Vergütung nach RVG, der der Rentenberater ebenso unterworfen war, zu bezahlen. Außergerichtlich war das nicht weiter tragisch, da eine berufsrechtliche Verpflichtung wie bei Rechtsanwälten, unbedingt auf die Möglichkeit der Beratungshilfe (BerH) hinzuweisen, nicht vorlag / vorliegt. Dass heißt, der Mandant musste sich entscheiden, ob er im Wege der BerH zu einem Rechtsanwalt oder im Wege der normalen Vergütung bei einem ggf. spezialisierteren Rechtsberater, dem Rentenberater, um Hilfe ersucht. Maßgeblich ungleichgewichtig wurde die Situation, dass Rentenberater ihre Mandanten auch als Prozessbevollmächtigte vor dem Sozialgericht vertreten durften, nicht jedoch im Wege von Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet werden konnten, um so dem bedürftigen Mandanten eine effektive Rechtsverfolgung zu gewährleisten. In diesen Fällen musste 1

3 der Weg zu Rechtsanwalt gegangen werden, da nur dieser bisher nach 73a SGG beiordnungsfähig war. Seit dem ist der Rentenberater als Beratungsperson im Rahmen des Beratungshilfeverfahrens tätig sowie als Prozessbevollmächtigter im Rahmen des Sozialgerichtlichen Verfahrens beiordnungsfähig. Das bedeutet zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken, diejenigen Regelungen der BerH und der ZPO nun berücksichtigen zu müssen, die den bedürftigen Mandanten begünstigen. Infolgedessen musste auch 73a SGG geändert werden, da es sonst zu einer strukturellen Schieflage kommen würde. Mit dem Gesetzesentwurf wird der Rentenberater künftig die Beiordnungsfähigkeit gem. 73a SGG im Rahmen seiner erlaubten Tätigkeit nach 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG erlangen. Böse Zungen behaupten, dass diese Veränderung auf dem Umstand basiert, dass der Staats-/bzw. Landeskasse die bisherige Regelung durch die partielle Doppeltätigkeit von Rentenberater und Rechtsanwalt zu teuer war und somit eine kostentechnische Vereinheitlichung erfolgen soll. Der tatsächlich Vorteil, von einem Rentenberater im Wege von PKH vertreten zu werden, liegt jedoch ebenso auf der Hand. Durch 3 BerHG wurde der Bereich der Beratungshilfe für den Rentenberater geöffnet. Ebenfalls wurde der Weg für die Beiordnungsfähigkeit des Rentenberaters in sozialgerichtlichen Verfahren im Wege von PKH durch 73a Abs. 1 SGG geebnet. Anders als das Recht der Prozesskostenhilfe ist das Recht der Beratungshilfe in einem eigenständigen Gesetz, dem Beratungshilfegesetz (BerHG, vgl. Anlage -1-) geregelt. Die Regelungen der Prozesskostenhilfe finden sich ausschließlich in der Zivilprozessordnung (ZPO), dort ZPO (vgl. Anlage -2-). Diese Regelungen kommen auch im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Rechtsgrundverweisung des 73a Abs. 1 Satz 1 SGG zur Anwendung. Rentenberater dürfen künftig nur im sozialgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigte beigeordnet werden. Die Beratungs- mithin Vertretungsbefugnis in anderen Angelegenheiten ist durch 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG, auch in Fällen von Beratungshilfe gem. 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 BerHG, begrenzt. 2

4 II Das Mandat. Durch die Möglichkeit und Pflicht des Rentenberaters, seit dem nach BerHG abzurechnen und im Wege von PKH dem Kläger oder Beklagten als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden zu können, ergeben sich vollkommen neue Situationen im Umgang mit dem Mandat im Allgemeinen. Insbesondere Neumandate müssen vollkommen anders empfangen und bearbeitet werden, als dies vermutlich derzeit erfolgt. Bisher war es nach überwiegender Rechtsprechung des BGH ausreichend, wenn zu Beginn des Beratungsgespräches, aus dem sich ggf. ein Mandat zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung ergeben hat, der Hinweis erfolgt, es werde nach RVG abgerechnet. Die Vorschriften des BerHG a.f. galten bisher für den Rentenberater, anders als der Rechtsanwalt, nicht, so dass der Rentenberater allenfalls verpflichtet war, den bedürftigen Rechtssuchenden zum Rechtsanwalt zu schicken. Der Rentenberater durfte bisher auch den bedürftigen Mandanten nach den Kostenregelungen des RVG abrechnen, selbst wenn dieser bedürftig war. Diese Zeiten sind vorbei. Durch die neuen Regelungen stehen schärfere (Spiel-)Regeln für den Rentenberater im Raum. Denn: (1) der bedürftige Mandant ist schützenswert. Ist die Bedürftigkeit offensichtlich oder behauptet der Mandant die Bedürftigkeit, muss der Rentenberater diesem Punkt nachgehen und darauf hinweisen, dass der Bedürftige die Möglichkeit der BerH oder PKH nutzen kann auch wenn das für den Rentenberater mit finanziellen Einbußen verbunden ist (zumindest im Bereich der BerH). (2) im Falle der staatlichen Unterstützung ist Kostenschuldner: der Staat. Damit muss der Rentenberater eine Vielzahl von Anforderungen erfüllen, um am Ende seine Kostennote gegen den Staat durchsetzen zu können. Denn: verstößt der Rentenberater gegen diese Regel, kann er den Anspruch auf die Vergütung verlieren. In beiden Fällen kann das bedeuten, dass der Rentenberater auch keinen Anspruch gegen den eigenen Mandanten auf Kostenliquidation hat. Zumin- 3

5 dest im Fall (1) sieht er sich einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe ausgesetzt. 1 das Mandat mit Beratungshilfe. In außergerichtlichen Angelegenheiten greift unter dem sozialen Aspekt der effektiven Rechtsberatung und Rechtsverteidigung das BerHG, wenn der Mandant nicht in der Lage ist, die Kosten hierfür selbst aufzubringen. Im gerichtlichen Verfahren hingegen kann Finanzierung durch PKH oder Verfahrenskostenhilfe (anderer Name, gleiche Regeln (zb. Familienrecht)) erreicht werden. Außergerichtlich wird die Partei damit durch die Beratungshilfe durch die Übernahme der Rechtsanwaltskosten nach RVG freigestellt. Das BerHG a.f. wurde durch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Ds 17/11472 maßgeblich renoviert. Insbesondere wurden die Verfahrensvorschriften zur Gewährung von Beratungshilfe grundlegend geändert. Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I, S. 3533) hat das BerHG grundlegend neu strukturiert. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Die Voraussetzungen der Beratungshilfe werden in 1 BerHG geregelt: 1 (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, 2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten scheint, 3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshono- 4

6 rars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2. (3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtssuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sich die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Es sind damit 5 Voraussetzungen zu erfüllen, die der Rentenberater bei vorliegen spezieller Anhaltspunkte von sich aus zu prüfen hat. Zumeist liegen Anhaltspunkte zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation des (künftigen) Mandanten vor, die es dem Rentenberater auferlegen, auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe hinzuweisen. Weist der Rentenberater den Mandanten nicht auf die Möglichkeit der BerH nicht hin, obwohl der Mandant Anspruch hätte, muss sich der Rentenberater bewusst sein, dass seine (nach RVG) üblicherweise erstellte Kostennote zwar begründet ist, er sich jedoch einem Schadensersatzanspruch des Mandanten in selbiger Höhe (unter Abzug des den Mandanten im Falle der BerH treffenden Selbstbehaltes ) ausgesetzt sehen kann. a. Inanspruchnahme der BerH außerhalb des gerichtlichen Verfahrens b. Antrag c. persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse d. keine andere Möglichkeit der Rechtsverfolgung e. keine Mutwilligkeit II. 1. a Inanspruchnahme der BerH außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Nach 2 BerHG besteht die Beratungshilfe in der Beratung und, soweit notwendig, außergerichtlichen Vertretung. Damit wird klargestellt, dass im Zweifel die komplette (!) außergerichtliche Tätigkeit von der Beratungshilfe kostenspezifisch umfasst ist. 5

7 Die Rechtewahrnehmung darf nur durch den in 3 BerHG festgelegten Personen- oder Institutionskreis erfolgen, dem der Rentenberater seit dem angehört. 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG sieht jedoch eine Verschärfung der Voraussetzung einer erforderlichen Vertretung vor. 2 BerHG (1) Die Beratungshilfe besteht in der Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtssuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist. Damit wurde den Rechtspflegern und Richtern des zur Entscheidung zuständigen Amtsgerichts eine Legaldefinition der erforderlichen Vertretung an die Hand geben, welche es ermöglichen wird, die Vertretung von der Beratungshilfe auszuschließen. Aufgrund des Wortlautes nach der Beratung wird hat der Gesetzgeber das erste Problem geschaffen: die Vertretung ist nur erforderlich, wenn nach Beratung durch die Beratungsperson (den Rentenberater) der Rechtssuchende die Angelegenheit nicht selbst wahrnehmen kann. Die Erteilung der Beratungshilfe wird also von diesem Umstand abhängig gemacht. Wenn aber der Antrag auf BerH jedoch wie gesetzlich als Regelfall vorgesehen ist vor der Beratung durch den Rentenberater gestellt wird, ist die Unfähigkeit der eigenen Rechtswahrnehmung noch gar nicht überprüfbar. Kurzum: Es müssen bereits Gründe dargelegt werden, die auf die Unfähigkeit hinweisen, obwohl diese sich erst nach der Beratung ergeben sollen. Der Streit wird jedoch nur relevant werden in Fällen der nachträglichen Beratungshilfe, wo eine Beratung bereits stattgefunden hat. Andernfalls geht der Rechtssuchende selbst zur Rechtsberatungsstelle und holt sich den begehrten Berechtigungsschein; mithin vor Beratung. Es ist unwahrscheinlich, dass dieser provozierte Streit schon an dieser Stelle geführt werden wird. 6

8 Im Rahmen der Erforderlichkeit wird wie bei der Mutwilligkeit auf die konkrete Situation des Antragstellers, also nicht des durchschnittlichen Rechtssuchenden, abgestellt; zum Zeitpunkt der Beratung. Eine Vertretung wird dann (rückwirkend betrachtet, im Wege des Festsetzungsverfahrens) nicht mehr erforderlich sein, wenn die lösende Handlung dem Rechtssuchenden nach der Beratung der Beratungsperson selbst gefordert werden kann. Anders wird sich dies im Falle der Bearbeitung bzw. Ausarbeitung eines Widerspruchs darstellen. Im Falle der nachträglichen BerH wird die bisher ohnehin restriktive Anwendung der BerH wohl verschärft werden. II. 1. b Antrag. Nach 4 BerHG muss der Rechtssuchende (!) einen Antrag auf Beratungshilfe stellen, den zu entscheiden demjenigen Amtsgericht obliegt, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand, im Regelfall Wohnsitz ( 12 ZPO) hat. Für den regionalen Bereich ist dies für die Stadt Leipzig das Amtsgericht Leipzig. In den Bereichen der Landkreisregionen von Leipzig muss mit den speziellen Regelungen des sächsischen Justizgesetzes (SächsJG) die Zuständig der Amtsgerichte ermittelt werden. Durch die vor Ort zu schildernde Antragstellung wird dies im Zweifel das angerufene Amtsgericht selbst gleichzeitig prüfen. 4 BerHG (1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt. (2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 7

9 1. eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und 2. eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher wedergewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war. (4) Das Gericht kann verlangen, dass der Rechtsuchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen. (5) Hat der Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab. (6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung ( 6 Absatz 2) kann die Beratungsperson vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Rechtsuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt und erklärt, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war. An dieser Stelle lohnt es sich, die bisherige Verfahrensweise, die auch nach dem bisherigen 4 BerHG a.f. problematisch war, mit Neumandaten kritisch zu rekapitulieren. Denn aus 4 Abs. 6 BerHG i.v.m. 6 Abs. 2 BerHG wird deutlich, dass im Regelfall der Antrag auf Beratungshilfe vor dem Tätigwerden des Rechtsanwaltes bei Gericht eingehen muss. Üblicherweise kommt der Mandant nach einem vereinbarten Termin in die Geschäftsräume. Da man nicht sofort mit dem heiklen Kostenthema beginnen möchte/kann, lässt man dem Rechtssuchenden im nun stattfindenden Beratungstermin zunächst die Möglichkeit, in eigenen Worten die Angelegenheit zu schildern. Akquise findet schließlich auch während des laufenden Mandats statt. Dann wird sich der Rechtsanwalt oder Rentenberater zu inhaltlichen Worten hinreißen lassen, selbst wenn er mögliche Aspekte der weiteren Verfahrensweise oder zur Rechtslage nur grob anreist oder skizziert. In diesem Fall ist eine Beratung nach 1 Abs. 1 BerHG jedoch erfolgt! Will man die Reihenfolge wahren, bleiben dem Rentenberater lediglich 2 Wege: 8

10 (1) man schickt den Mandanten vor Beratung und damit vor oder gar im Besprechungstermin wieder weg, zur Antragstellung; (2) man berät den Rechtssuchenden und stellt den Antrag nachträglich Aus dem eigenen Interesse heraus sollte der Rentenberater Variante (1) wählen. Der 1. Weg in einem sich ankündigenden Mandat mit BerH ist immer der Gang des Mandanten zum Amtsgericht. Dort kann und wird er seinen Antrag bei der Rechtsantragsstelle vorbringen und bescheiden lassen. Danach (!) wird sich der Rentenberater mit dem Mandanten zusammensetzen und kann im Regelfall unproblematisch über die BerH abrechnen. Wählt der Rentenberater hingegen Variante (2), trägt er das Risiko, dass am Ende auch Beratungshilfe gewährt wird. Denn wird die Beratungshilfe am Ende nicht gewährt, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der Rentenberater nur nach dem RVG abrechnen, wenn er auf diese Möglichkeit bei der Mandatsübernahme, aber in jedem Fall vor der Beratung darauf hingewiesen hat, 8a Abs. 4 BerHG. Unterbleibt der Hinweis an den Mandanten, sperrt 8a Abs. 4, 8 Abs. 2 BerHG sämtliche Vergütungsansprüche gegen den Mandanten. Fälle nachträglicher Antragsstellung liegen nach 6 Abs. 2 BerHG vor, wenn sich der Rechtssuchende unmittelbar an den Rentenberater wendet und der Antrag auf BerH erst hiernach bei dem zuständigen AG eingeht. 8a Abs. 4 BerHG hat die bisherige Rechtsprechung des BGH aufgenommen, dass der bedürftige Rechtssuchende schutzbedürftig ist. Denn der Rentenberater berät ins Ungewisse hinein was die Kosten betrifft. Denn auch ohne Hinweis war die Sperrwirkung bisher gegeben mit der Folge, dass der Mandant keine Gebühren zahlen musste und im Falle einer Zahlung diese zurückfordern durfte. Obacht sollte hier bei formularmäßigen Belehrungen gegeben werden. Verwendet der Rentenberater einen vorformulierten Belehrungstext, etwa im Rahmen von Mandatsbedingungen oä., stellen diese Bedingungen im Regelfall Allgemeine Geschäftsbedingungen i.s.v. 305 BGB dar, welche der strengen AGB-Kontrolle der 307 f. BGB unterliegen. Eine missglückte Formulierung könnte hierbei die Unwirksamkeit der Klausel bedeuten, mit 9

11 der Folge, dass eine korrekte Belehrung nach 8a Abs. 4 BerHG (ebenso wie bei Abs. 2) nicht stattgefunden hat und der Honoraranspruch damit verlustig geht. Es muss von vornherein klargestellt werden, dass im Falle eines nachträglichen Antrages auf Beratungshilfe die Gebühren nach RVG anfallen, wenn der Antrag nachträglich abgelehnt wird. Würde nun der Rentenberater dennoch auf die Unwissenheit des Mandanten hin seine üblichen Gebühren abrechnen, ist dies eine unberechtigte Kostennote, die zu einem Rückzahlungsanspruch gem. 812 BGB führt, Schadensersatzansprüche auslösen kann und im Übrigen den Straftatbestand der Gebührenüberhebung gem. 352 StGB auslösen kann (str.). Durch die Neuformulierung des 4 BerHG und des 6 Abs. 2 BerHG wird die bisherige Rechtslage weitgehend entschärft. Dem Wortlaut des 6 Abs. 2 BerHG folgend kann die Beratungsperson (Rentenberater, Anwalt) nunmehr auch tätig werden, dass heißt Beraten oder Vertreten, obwohl über den Antrag auf Beratungshilfe noch nicht entschieden worden ist. Dem liegt immanent zu Grunde, dass auch ggf. noch gar kein Antrag auf BerH gestellt worden sein kann. Der Gesetzgeber will dem Rentenberater nur dann ein Kostenanspruch gegen die Staatskasse zugestehen, wenn es aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht zuzumuten war, den Berechtigungsschein vorher einzuholen. Der Gesetzgeber beschränkt in 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG die Frist zur nachträglichen Antragstellung auf vier Wochen nach Beginn der Tätigkeit. Gleichzeit wird durch den Wortlaut klargestellt, dass der erste Kontakt bei dem Rentenberater und ggf. der bereits begonnen Besprechungstermin kein Tätigwerden darstellt, solange keine Beratung erfolgt. Solange der Rentenberater den Mandanten nicht berät oder vertritt, dürfte die Fristsetzung in Abs. 2 obsolet sein. Es handelt sich also um einen Fall der normalen Antragsstellung der Beratungshilfe unter dem Deckmantel der nachträglichen Beratungshilfe. In jedem Fall sollte zur Sicherheit des Rentenberaters die Belehrung nach 8a Abs. 4 BerHG durchgeführt werden. Der Mandant muss den Antrag grundsätzlich selbst stellen. Dies kann mündlich (in der Rechtsantragsstelle) oder schriftlich mit dem amtlichen Vordruck (vgl. Anlage -3-) erfolgen. Der Rechtssuchende muss hierbei sei- 10

12 ne persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft angeben. Dass heißt, es muss dem Mandanten mitgeteilt werden, dass er alle (!) Unterlagen mitzunehmen hat. Bisher verweigerte der Rechtspfleger die Entscheidung über den Antrag, wenn nicht alle Unterlagen mitgebracht worden waren. Durch die Neufassung des 4 Abs. 3 BerHG ist nun korrespondierend zu 114f. ZPO geregelt, welche Angaben im Antrag enthalten sein müssen. Die Angaben müssen glaubhaft gemacht werden. Richtigerweise wurde nun auch die Möglichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. 294 ZPO) geregelt, 4 Abs. 4 Satz 1 BerHG. Ebenso kann nun das Gericht eigene Ermittlungen anstellen, um die Angaben des Antragstellers zu hinterfragen. Neu ist ebenso die Möglichkeit, dass das Gericht zur Glaubhaftmachung seiner Angaben eine Frist setzen kann, 4 Abs. 5 BerHG, deren Missachtung zur negativen Verbescheidung des Antrages führt. Zur Sicherung des erweiterten Kostenanspruchs des Rentenberaters nach 8a BerHG kann er gem. 4 Abs. 6 BerHG die Angaben seines Mandanten überprüfen. Dem Mandanten sollte damit geraten werden, alle relevanten Unterlagen, die die persönliche und wirtschaftliche Situation wiedergeben, vorzulegen. - Mietverträge - Unterlagen über Unterhaltsverpflichtung oder Unterhaltsberechtigung - Unterlagen über Vermögen tagesaktuelle Kontoauszüge - Unterlagen über Einkommen oder Einkommensersatzleistungen / konkret: ALG-II-Bescheide - Darlehens- und sonstige Schuldverträge sind nur eingeschränkt zu berücksichtigen = weitere Darstellung unter unter II. 2. a Der nachträgliche Antrag in schriftlicher Form ist ebenso vom Mandanten zu unterzeichnen. Das Amtsgericht übersendet bei positiver Entscheidung den Nachweis der Beratungshilfe direkt an den Rentenberater. II. 1. c persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. 11

13 Hier kommen dieselben Regeln zur Anwendung, die auch für den Antrag auf PKH gelten. Es erfolgt eine Rechtsgrundverweisung nach 114 f. ZPO über 1 Abs. 2 BerHG. Hätte der Rechtssuchende Anspruch auf ratenfreie PKH, hat er auch Anspruch auf BerH. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird dieses Thema unter Punkt II.2.a behandelt. II. 1. d keine andere Möglichkeit der Rechtsverfolgung. Entschieden wird der Antrag immer vom zuständigen Rechtspfleger. Den meisten Rechtspflegern ist es leider eigen, mit dieser Voraussetzung sehr restriktiv umzugehen. Dem geneigten Rechtsberater wird es vorkommen, als Entscheiden manche Rechtsberater über ihr eigenes Vermögen. Vermehrt wird auf eigene Initiative des Rechtssuchenden gesetzt. Konkret bedeutet dies insbesondere für das Sozialrecht: Wenn der künftige Mandant einen belastenden Verwaltungsakt erhalten hat, wird regelmäßig vorgetragen, dass er selbst erst einmal Widerspruch bzw. Einspruch einzulegen habe, da er diesen nicht begründen müsse und sich damit etwaige fehlende rechtliche Kompetenz in der Erfassung des Sachverhaltes nicht nachteilig auswirke. Denn die Behörde habe eine nochmalige Kontrollfunktion, um im Rahmen des Widerspruchverfahrens ihre Ausgangsentscheidung zu überdenken. Dass nachhaltige und kostenvermeidende Rechtsberatung exakt an diesem Punkt ggf. ansetzen muss, wird hierbei beinahe vorsätzlich verkannt. Den Rechtspflegern wird damit im Rahmen der Beratungshilfe faktisch eine weite Kompetenz in der Gewähr der Beratungshilfe eingeräumt. Auch am Amtsgericht Leipzig mussten derartige Tendenzen in wiederholter Eigenschaft vernommen werden. Mandanten berichten ebenfalls von dem zunehmenden Eindruck willkürlicher Entscheidungen. Hier hilft der Rat an den Mandanten, sich nicht Abspeisen zu lassen und hartnäckig auf die sicherlich zutreffende fehlende eigene Sach- und Rechtskunde bzgl. der anzufechtenden Entscheidung hinzuweisen. Es hängt zumeist maßgeblich vom persönlichen Judiz des entscheidenden Rechtspflegers ab. 12

14 Dem Wortlaut des 1 Abs. 1 Ziff. 2 BerHG ist aber zu entnehmen, dass künftig von einer restriktiven Auslegung der fehlenden, anderweitigen Möglichkeit auszugehen sein soll. Gleichwohl wurde in 1 Abs. 2 Satz 2 BerHG klargestellt, das der Rechtssuchende sich nicht auf eine unentgeltliche Beratung oder gar Vereinbarung eines Erfolgshonorars verweisen lassen muss. Im Gegenzug gilt dies natürlich auch für den Rentenberater, wenn er im Wege nachträglicher Antragstellung die Voraussetzungen für die Gewährung ebnen will. II. 1. e keine Mutwilligkeit. Die Frage der Mutwilligkeit geht zumeist in die Frage der anderweitigen Rechtsverfolgung durch mehr Eigeninitiative auf. Im Falle des Sozialrechts wird man aufgrund laufender Fristen nicht von Missbrauch sozialstaatlicher Regelungen sprechen können. Gleichwohl hat der Gesetzgeber durch 1 Abs. 3 BerHG nunmehr die bisher unterschiedlichen Entscheidungen zum Thema Mutwilligkeit (insbesondere auch im Bereich PKH) zu unterbinden versucht und eine eigene Legaldefinition der Mutwilligkeit vorgenommen, die beinahe identisch ist mit der ebenso neu eingeführten Legaldefinition für das PKH-Verfahren in der ZPO. Auch diese Legaldefinition wird die bisher zuweilen restriktive Bewilligung von Beratungshilfe durch den Rechtspfleger wohl nicht entschärfen. Auch hier sind erneut vielfältige unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die mit sicherer Annahme zu einer spürbaren Zunahme von Rechtsmittelverfahren gegen den versagenden Beschluss führen werden. Nach bisheriger Rechtslage konnte BerH bewilligt werden, wenn zwar die Inanspruchnahme selbst mutwillig war, aber nicht die Wahrnehmung der Rechte an sich (vgl. BVerfG NJW 2011, 2711 (2712)). Der Gesetzesentwurf nennt als Beispiel etwa die Vereinbarung einer einfachen Ratenzahlung durch den Rechtssuchenden. Die neue Regelung stellt im Sinne einer Missbrauchskontrolle sicher, dass für BerH alle Fälle ausscheiden, in denen die Inanspruchnahme von professionellem Rechtsrat nicht geboten war. Diese harte Grenze wird gleichwohl durch 1 Abs. 3 Satz 2 BerHG 13

15 aufgeweicht, wonach die Kenntnis und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen sind. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch das Amtsgericht unter Angabe der Angelegenheit ein Beratungshilfeschein ( Berechtigungsschein ) (vgl. Anlage -4-) ausgestellt, 6 Abs. 1 BerHG. Mit diesem Dokument, welches als Liquidationspapier gegenüber der Staatskasse gilt und unbedingt (!) im Festsetzungsverfahren vorgelegt werden muss, kann der Rechtssuchende einen Rechtsberater seiner Wahl (im Rahmen des 3 BerHG) aufsuchen. Gegen den Beschluss, der den Antrag zurückweist, findet die Erinnerung statt, 7 Abs. 1 BerHG, 11 Abs. 2 RPflG, die innerhalb von 2 Wochen (wie die sofortige Beschwerde) erhoben werden muss. Die Frist ist eine sog. Notfrist und kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung bei entsprechenden Voraussetzungen kann jedoch möglich sein. Dieses Rechtsmittel ist jedoch in den wenigen Fällen erfolgreich. Zumal sich hierbei wieder die Frage stellt, wer die Kosten für das Rechtsmittel der Erinnerung trägt, wenn der Mandant dies von einem Rentenberater einlegen lässt, insbesondere bei nachträglich, durch den Rentenberater schriftlich gestellter Anträgen. Konsequenterweise müsste vor Rechtsmitteleinlegung hierfür ebenso ein Berechtigungsschein beantragt werden, über das Ob des Rechtsmittels und PKH beantragt werden, wenn der Rechtsberater das Rechtsmittel einlegen soll, da es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt und der Rechtspfleger die Akte im Zweifel dem Richter zur Entscheidung vorlegt. Neu indes ist die Regelung des 7 Abs. 2 BerHG, dass nunmehr gegen die stattgebende Entscheidung die Staatskasse Erinnerung einlegen kann. II. 1. f BerHG. Aufhebung der Bewilligung und Folgen für die Vergütung, 6a Als wesentliche Neuerung wurde 6a BerHG eingeführt, der den bisher für den Bereich der Beratungshilfe nicht geregelten Tatbestand der nachträglichen Aufhebung der Bewilligung umfasst. 14

16 6a BerHG (1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. (2) Die Beratungsperson kann die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson 1. noch keine Beratungshilfevergütung nach 44 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beantragt hat und 2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach 8a Absatz 2 ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat. Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung von Beratungshilfe nach Anhörung des Rechtsuchenden auf, wenn dieser auf Grund des Erlangten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Beratungshilfe nicht mehr erfüllt. Demnach hebt das Gericht die Bewilligung auf, wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung der Bewilligung fehlerhaft war und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Dies erfolgt ggf. auch auf Antrag des Rentenberaters nach Abs. 2, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden nachträglich aufgrund der Beratung oder Vertretung erheblich verbessert haben und der Rentenberater daher nur ausnahmsweise doch nach den üblichen Gebühren abrechnen darf wenn er noch keinen Vergütungsantrag gestellt und den Mandanten auf diese Rechtsfolge bei Mandatsübernahme in Textform darauf hingewiesen hat. Ob dieser unter dem Aspekt der Mandatsbindung zu empfehlen ist, wird jeder Rentenberater für sich zu entscheiden haben. Wenn die Beratungshilfe nachträglich aufgehoben wird (lediglich im Falle des 6a Abs. 1 BerHG), bleibt der Anspruch des Rentenberaters gegen die Staatskasse gleichwohl bestehen, 8a Abs. 1 BerHG. Ausnahmen bestehen dahingehend, wenn die Beratungsperson Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den fehlenden Bewilligungsvoraussetzungen hatte oder die Aufhebung selbst beantragte ( 6a Abs. 2 BerHG). 15

17 Die Beratungsperson kann dann Vergütung vom Rechtssuchenden nach den üblichen Gebühren verlangen, wenn sie keine Vergütung von der Staatskasse fordert oder einbehält und der Rechtssuchende auf diese Möglichkeit bei Mandatsübernahme hingewiesen wurde, 8a Abs. 2 BerHG. Zu der Belehrung gilt das oben Gesagte (vgl. zu 8a Abs. 4 BerHG). Die etwaigen Beratungshilfegebühr (Ziff. 2500) ist selbstverständlich anzurechnen. Im Falle der Aufhebung der Beratungshilfe aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird der Rechtssuchende die an die Beratungsperson gezahlten Beträge erstatten müssen, 8a Abs. 3 BerHG. Exkurs Die Beratungshilfe und das Thema der Angelegenheiten. Der Rentenberater sollte die bekannte nach 15 RVG geführte Auseinandersetzung zum Begriff gleicher oder verschiedener Angelegenheiten nicht außer Acht lassen. 2 Abs. 2 BerHG stellt ebenso auf die Angelegenheit ab. Daher ist der Streit des 15 Abs. 2 i.v.m. 16f. RVG relevant, wenn für die vermeintlich gleiche Angelegenheit mehrere Berechtigungsscheine gewährt worden sind. Daher darf und kann der Rentenberater nicht auf die Anzahl der Berechtigungsscheine abstellen (dies ist nach regelmäßiger Rechtsprechung irrelevant), sondern muss konkret prüfen, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen. Die Rechtsprechung hat hierzu 3 Kriterien entwickelt: - einheitlicher Auftrag - gleicher Rahmen bei Verfolgung mehrerer Ansprüche - zwischen Ansprüchen muss ein innerer objektiver Zusammenhang bestehen Beispiel 1 Der künftige Mandant kommt mit einem Berechtigungsschein für einen erhaltenen Rentenbescheid, gegen den er sich wehren möchte. Der Rentenberater nimmt das Mandat an und legt Widerspruch ein. Hierauf ergeht ein Widerspruchsbescheid. Mit diesem Bescheid erwirkt der Rechtssuchende einen weiteren Berechtigungsschein, um die Erfolgsaussicht einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage prüfen zu lassen. Hiernach will der Renten- 16

18 berater beide Berechtigungsscheine abrechnen. Es handelt sich jedoch um dieselbe Angelegenheit. Er wird sich für einen Berechtigungsschein entscheiden müssen. Beispiel 2 Der Mandant begehrt eine sozialrechtliche Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Der entsprechende Antrag wurde ablehnend entschieden. Der hierauf vom Mandanten eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Der Mandant erwirkt einen Berechtigungsschein zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Verpflichtungsklage. Aufgrund konkreter Umstände soll der Anspruch vor Klageerhebung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes forciert werden. Der Rentenberater stellt vor Beratung einen entsprechenden schriftlichen Antrag zur Beratung im einstweiligen Rechtsschutz, der vom zuständigen Rechtspfleger mit Blick auf 15, 16 RVG negativ beschieden wird, da ein und dieselbe Angelegenheit vorliegt. Auch für das anschließende gerichtliche Verfahren würde nur einmal PKH gewährt werden, wenn neben Klage der Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden würde. Beispiel 3 Der Mandant kommt mit einem Berechtigungsschein für einen sozialrechtlichen Bescheid, gegen den der Rentenberater erfolgreich Widerspruch einlegt, da hierauf ein Abhilfebescheid ergeht. Infolge des Abhilfebescheides wird erneut ein Ausgangsbescheid erlassen, der wiederum rechtswidrig ist. Hiergegen legt der Mandant selbst Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wird. Hierauf begehrt er einen Berechtigungsschein, um die Erfolgsaussicht einer Klage gegen den zweiten Ausgangsbescheid von einem Rentenberater prüfen zu lassen. Der Berechtigungsschein muss bei vorliegend der übrigen Voraussetzungen gewährt werden, da es sich nicht um dieselbe Angelegenheit handelt. 17

19 Exkurs Der Rentenberater will das weniger lukrative BerH-Mandat nicht. Rechtsanwälte dürfen die Rechtssuchenden mit Beratungshilfe grundsätzlich nicht ablehnen. Nur unter den engen Voraussetzungen des 16a BO- RA darf ein derartiger Auftrag abgelehnt werden. Eine derartige Regel gilt für Rentenberater nicht, da sie nicht Rechtsanwälten gleichgesetzt sind, sondern eine eigene Gruppe rechtsberatender Berufe i.s.v. 10 RDG darstellen. Nach 8 Abs. 1 Satz 2 BerHG werden Beratungspersonen, die keine Anwälte sind, Rechtsanwälten gleichgestellt. Das gilt jedoch nur im Rahmen der Vergütungsvorschriften, was abgerechnet werden darf im Falle von BerH. Eine Intention des Gesetzgebers, den Rentenberater darüber hinaus über diese Wortlautformulierung im Übrigen auch dem Rechtsanwalt gleichzustellen (und damit die Pflicht nach 16a BORA auch dem Rentenberater aufzuerlegen), ist nicht zu erkennen. Ob diese Verpflichtung dennoch aus anderen Grundsätzen gilt, wird noch zu entscheiden sein. Wenn sich der Rentenberater gleichwohl an den Ausnahmetatbeständen des 16a BORA hält, wird er auf der sicheren Seite sein. 16a (BORA) Ablehnung der Beratungshilfe (1) (aufgehoben) (2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen. (3) Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung / Vertretung gehindert ist; b) (aufgehoben) c) der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert; d) das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist; e) sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen; f) (aufgehoben) g) (aufgehoben). 18

20 Exkurs Vergütungsvereinbarung neben Beratungshilfe. Das bisher strikte Verbot in 3a Abs. 4 RVG von Vergütungsvereinbarungen bei parallelen Beratungshilfeverfahren ist aufgehoben worden. Nunmehr sind flexible Modelle möglich: - Vergütungsvereinbarung bei Aufhebung der BerH nach 6a Abs. 2 BerHG - Tätigkeit pro bono gem. 4 Abs. 1 Satz 3 RVG - Erfolgshonorar gem. 4a RVG Allerdings kann der Vergütungsanspruch in jedem Fall nicht durchgesetzt werden, wenn die Beratungshilfe gewährt wurde, 8 Abs. 2 Satz 1 BerHG. Da aber die nachträgliche Aufhebung der BerH nun möglich ist, muss der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarungen nicht auf den Bereich der nachträglichen Antragsstellung ( 8a Abs. 4, 6 Abs. 2 BerHG) beschränkt sein. Sollte die Beratungsperson pro bono tätig werden, sollte sie sich absichern, dass die Voraussetzungen für die Beratungshilfe vorliegen. Ein erstattungspflichtiger Gegner profitiert von der pro bono-tätigkeit der Beratungsperson hingegen nicht, 9 BerHG. Im Falle von Erfolgshonoraren muss die Beratungsperson bedenken, dass die Regelung in 4a Abs. 1 Satz 1 RVG aufrechterhalten geblieben ist. Das bedeutet, dass ein Erfolgshonorar nur dann vereinbart werden kann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die damit eingetretene Ungleichbehandlung (BerH oder PKH-Mandate können Erfolgshonorare eingehen, wirtschaftlich starke Mandate nicht) wird von höherer Stelle zu entscheiden sein. Exkurs Altfälle bis Es stellt sich die Frage, wie mit Altfällen (laufenden Verfahren, die vor dem entstanden sind) umzugehen ist. 13 BerHG stellt nicht auf den Zeitpunkt der Mandatierung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Gewährung von BerH ab. Ist ein Altmandat vor dem entstanden, ist der Rentenberater aus der Wortlautformulierung im Umkehrschluss nicht verpflichtet, rückwirkende Beratung hinsichtlich etwaiger BerH nach der alten Gesetzeslage zu erteilen. Allerdings: durch die aus Sicht des Altmandates nachträgliche Regelung des BerHG, dass der Rentenberater Beratungshilfe erbringen kann, wäre dieser theoretisch verpflichtet gewesen, in den ersten 4 Wochen ab laufende Altmandate auf die Möglichkeit von BerH 19

21 hin zu prüfen, um ggf. einen Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe zu stellen ( 6 Abs. 2 BerHG). Denn im Falle von Bedürftigkeit hätte ein Antrag gestellt werden können, 13 basiert nicht auf dem Zeitpunkt der Entstehung des Mandates. Das bedeutet, dass die aktuelle Fassung des BerHG dann auch auf Altfälle anzuwenden ist. Wenn die Beratungsperson das unterlassen hat, liegt genau genommen wohl eine Pflichtverletzung aus dem Beratervertrag vor, die zu Schadensersatzansprüchen führen könnte. Hier gilt gleichwohl: wo kein Kläger, da kein Richter. Sollten Altmandate bestehen, wo noch keine Beratung oder Vertretung stattgefunden hat, ist aus Haftungsgesichtspunkten dringend empfohlen, den Hinweis auf die Möglichkeiten der BerH zu erteilen. 20

22 Checkliste - Beratungshilfe 1. Wenn das Mandat bei Entstehung den Anschein von wirtschaftlicher Bedürftigkeit des Rechtssuchenden trägt, hat der Rentenberater auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe hinzuweisen. 2. Der Rentenberater hat darauf hinzuwirken, dass der Antrag auf Beratungshilfe vor Beginn der Tätigkeit gestellt wird. Eine ex-post Betrachtung führt zwangsweise zu Streit. 3. Der Rentenberater hat im Falle der nachträglichen Antragstellung die Ausschlussfrist nach 6 Abs. 2 BerHG von vier Wochen ab Beginn der Tätigkeit zu beachten. 4. Der Rentenberater hat den Mandanten darüber zu belehren, dass im Falle a. nachträglicher Antragstellung nach den Regelgebühren des RVG abgerechnet wird, wenn der Antrag erfolglos bleibt; b. einer nachträglichen Aufhebung der Beratungshilfe (durch Gericht oder den Rentenberater) eine Abrechnung nach den Regelgebühren des RVG erfolgt 5. Der Rentenberater soll für den Fall der Ablehnung des Antrages auf Beratungshilfe oder für den Fall der nachträglichen Aufhebung der Beratungshilfe eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten schließen. Ebenso ist eine pro bono-tätigkeit, sowie ein Erfolgshonorar möglich. 6. Der Rentenberater soll sich im Falle der pro bono-tätigkeit davon überzeugen, dass der Mandant tatsächlich bedürftig ist. 7. Hat sich der bedürftige Mandant obgleich Bedürftigkeit gegen die Antragstellung entschieden, soll sich der Rentenberater die Beratung und Entscheidung schriftlich bestätigen lassen. Die Sperrwirkung des 8 Abs. 2 BerHG greift nur im Falle der Bewilligung, nicht lediglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. 8. Der Rentenberater sollte darauf achten, dass er nicht grob nachlässig das Nichtbestehen der Bewilligungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung verkannt hat. Andernfalls entfällt nach 8a Abs. 1 Nr. 1 BerHG der Anspruch auf Vergütung im Falle der nachträglichen Aufhebung nach 6a Abs. 1 BerHG. 21

23 2 das Mandat mit PKH. Wie aus dem Vorherstehenden folgt, gilt die PKH ausschließlich für gerichtliche Verfahren. Davon unabhängig liegt der Sachverhalt, wenn in der vorher stattgefundenen außergerichtlichen Beratung Beratungshilfe gewährt worden ist oder nicht. Im üblichen Fall beginnt das gerichtliche Verfahren für den Rentenberater durch Erhebung einer Klage zum Sozialgericht oder durch Einreichung von Anträgen an das Sozialgericht, etwa im einstweiligen Rechtsschutz, bevor die Klagefrist verstrichen ist. Sofern der Rentenberater bisher außergerichtlich nicht tätig gewesen ist und bereits ggf. nach BerH abgerechnet hat, muss er sich ebenso sensibilisieren, dass er für seinen Mandanten im gerichtlichen Verfahren zur Finanzierung bzw. Freistellung der Kosten nach RVG PKH beantragen kann. Dieser Hinweis ist bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ebenso eine Pflicht des Rentenberaters, die aus dem Schuldverhältnis erwächst. Ihre Missachtung kann ebenso zu Schadensersatzansprüchen führen. Im üblichen Fall wird der Rentenberater über PKH nur die eigenen Kosten im Blick haben, da er zumeist in Verfahren mit privilegierten Antragstellern nach 183 SGG tätig ist, wo keine Gerichtskosten anfallen, 183 Satz 1 SGG. Sollte es sich um Verfahren nach 184 SGG handelt, wird üblicherweise keine PKH zu gewähren sein. Die folgenden Darstellungen beschränken sich daher auf Verfahren nach 183 SGG. Sofern notwendig, werden Randbemerkungen für nicht privilegierte Verfahren erfolgen. Diese sollen und können jedoch an dieser Stelle nicht vertieft werden. Die Prozesskostenhilfe ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag wird regelmäßig mit dem das gerichtliche Verfahren einleitenden Antrag verbunden, da (zumeist im öffentlichen Recht) Fristen zur Beschreitung des gerichtlichen Verfahrens bestehen. Der ohne Zeitdruck vorab gestellte PKH-Antrag wie im Zivilrecht ist daher im öffentlichen Recht kaum vorstellbar. Damit der Rentenberater Ansprüche gegen die Staatskasse i.f.v. PKH geltend machen kann, muss er beigeordnet werden. Der Antrag auf PKH ist wie folgt zu benennen: 22

24 [Klage- oder Antragsrubrum] 1. Hauptantrag oder Hauptanträge 2. Dem Kläger (Antragsteller) ist Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz zu bewilligen und Rentenberater XY beizuordnen, 73 a Abs. 1, 73 Abs. 2 Ziff. 3 SGG. Sodann folgt in der Klage- oder Antragsschrift obgleich des Amtsermittlungsgrundsatzes des Sozialrechts eine Begründung des Antrages. Üblicherweise wird die PKH wie folgt begründet: Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten des Rechtsstreites aufzubringen. Auf die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird verwiesen. Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig; auf den beigefügten Klageentwurf wird verwiesen. Dasselbe gilt selbstverständlich für den Fall, dass der Mandant Beklagter oder Antragsgegner ist. Das ist im Bereich des 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG sicherlich eher die Ausnahme. Dass Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren ebenso möglich ist, wird durch 73a SGG bestimmt. Der Verweis auf die Regeln der ZPO ( ZPO) machen eigene Regelungen des SGG obsolet. Die Voraussetzungen der PKH sind in 114 ZPO geregelt: 114 Voraussetzungen (1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die 1076 bis (2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Damit PKH gewährt werden kann, 23

25 a. darf der Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten der Prozessführung nicht [ ] zu bestreiten; b. muss hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung bestehen; c. darf keine Mutwilligkeit vorliegen. Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt, der an das zuständige Prozessgericht zu richten ist. Es besteht kein Rechtsanwaltszwang. Der Beschluss über PKH wirkt auf den Zeitpunkt der formgerechten und vollständigen (!) Antragstellung zurück, 119, 117 ZPO. PKH gilt grundsätzlich nur für das Verfahren, für das sie beantragt worden ist. Sie ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen. Das gilt ebenso für das Verfahren der Zwangsvollstreckung, 119 ZPO. Die Wirkung der PKH ist durch 122 ZPO bestimmt: 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe (1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, 2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, 3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. (2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge. Durch die PKH ist der Mandant von der Zahlung von Gerichtskosten (sofern angefallen), Gerichtsvollzieherkosten und Rechtsanwaltskosten befreit. Gem. 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kann der Rentenberater keinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten geltend machen. Vergütungsvereinbarungen sind in dem Fall nichtig. 24

26 Die Vergütung richtet sich bei Wertgebühren ( 13 RVG) nach der speziellen Vorschrift des 49 RVG und der ihm separaten zugrundeliegenden Tabelle (nicht Anlage 2 zu 2 RVG). Bei Betragsrahmengebühren des 14 RVG erfolgt dieselbe Vergütung wie bei einem Wahlanwalt. Im Falle von Wertgebühren kommt es maßgeblich noch darauf an, ob der Mandant PKH mit Ratenzahlungsanordnung erhalten hat. Dann kann der Rentenberater ggf. noch eine sog. weitere Vergütung ( 50 RVG) als Differenz zwischen den niedrigeren Gebühren des beigeordneten Anwalts und den Regelgebühren begehren, sofern die Differenz besteht. Im Falle des Unterliegens der PKH-Partei hat diese unbewegt der PKH die Kosten der Gegenseite als volle Wahlanwaltskosten (sofern anwaltlich oder rentenberaterlich vertreten) zu erstatten, 123 ZPO. Sofern im Verfahren Gerichtskosten angefallen sind, hat die unterlegene PKH-Partei die wahrscheinlich durch die Gegenseite gezahlten Gerichtskosten gem. 31 Abs. 3 GKG (Gerichtskostengesetz) nicht zu erstatten. Die Entscheidung über den Antrag trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung. Gegen die Bewilligung der PKH kann nur durch die Staatskasse nach 127 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde eingelegt werden. Gegen die Ablehnung der PKH findet die sofortige Beschwerde statt, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. II. 2. a persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Mandanten. Der Mandant ist in der Lage, die Kosten seiner Prozessführung zu bestreiten, wenn er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Ebenso kann eine solche Situation bestehen, wenn Eheleute untereinander zum Prozesskostenvorschuss aufgrund bestehender Unterhaltsverpflichtung verpflichtet sind. Dasselbe kann ebenfalls Lebenspartner nach dem LPartG sowie minderjährige Kinder gegenüber ihren Eltern gem Abs. 2, 1615 a BGB treffen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden nach 115 ZPO bestimmt. Die Berechnung erfolgt durch den Rechtspfleger des Prozessgerichtes. Der Rentenberater muss keine eigene Berechnung anstellen. Es muss zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 25

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