Einführung in das neue Begutachtungsverfahren ab dem Froese Susanne Geschäftsbereich Pflegeversicherung
|
|
- Stephan Schulz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einführung in das neue Begutachtungsverfahren ab dem Froese Susanne Geschäftsbereich Pflegeversicherung
2 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monateund mit mindestens der in 15 SGB XI festgelegten Schwere, bestehen. Seite 2
3 Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allenrelevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions-und Rehabilitationsbedarf. Seite 3
4 Was bedeuten die einzelnen Module? Was bedeuten die einzelnen Module? 1.Mobilität Kann der Mensch sich selbstständig im Bett umdrehen, sitzen und aufstehen, von einem Zimmer ins andere gehen oder alleine mit einem Rollstuhl fahren; kann er Treppensteigen? 2.Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Kann der Mensch sich örtlichund zeitlich zurechtfinden, Informationen verstehen und Entscheidungen treffen, Bedürfnissemitteilen und Gesprächeführen? 3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Wie häufigbenötigtjemand Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, beispielsweise bei Angstzuständen, nächtlicher Unruhe oder aggressivem Verhalten? Seite 4
5 Was bedeuten die einzelnen Module? 4.Selbstversorgung Wie selbstständigkann sich der Mensch im Alltag versorgen -beim Waschen, Kämmen, An-und Ausziehen, beim Essen und Trinken oder beim Toilettengang? 5.Bewältigungvon und selbstständiger Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Welche Unterstützungbraucht der Mensch bei der Medikamenteneinnahme, bei Verbandswechsel und bei Arztbesuchen? 6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Wie selbstständigkann der Mensch den Tagesablauf gestalten, sich beschäftigen oder Kontakte pflegen? Seite 5
6 Das NBA ist Teil des Begutachtungsverfahrens Angaben zur Person und Begutachtungssituation Anamnese Wohn- und Lebenssituation Versorgungssituation Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen N E U E S B E G U T A C H T U N G S A S S E S S M E N T Ergebnisse und Empfehlungen Seite 6
7 Das neue Begutachtungs-Assessment (NBA) Das neue Begutachtungsinstrument NBA erfasst nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Neu ist, dass die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten sowie der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen umfänglich einbezogen werden. Seite 7
8 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBA im Überblick Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet Seite 8
9 Bewertung der Selbstständigkeit 0 = selbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regelselbstständig durchführen. Möglicherweiseist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich. Entscheidend ist, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen. Seite 9
10 Bewertung der Selbstständigkeit 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Es entsteht nur geringer/mäßiger Aufwand für die Pflegeperson: Richten/Zurechtlegen von Gegenständen, motivierende Aufforderungen, Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität. Seite 10
11 Bewertung der Selbstständigkeit 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständigdurchführen. Es sind aber Ressourcenvorhanden, sodass sie sich beteiligen kann. Es ist mit ständiger Anleitung oder aufwändiger Motivation auch während der Aktivität zu unterstützen. Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nichtaus. Seite 11
12 Bewertung der Selbstständigkeit 3 = unselbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcenvorhanden. Motivation, Anleitung, ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. Seite 12
13 Fallbeispiel : Frau Müller, 72 Jahre Frau Müller ist verwitwet und lebt seit 2 Jahren alleine in ihrer Wohnung. Im Haus wohnen seit einigen Jahren ihre beiden Kinder, zu denen sie einen guten Kontakt pflegt. Der Allgemein-und Kräftezustand von Frau Müller ist altersentsprechend gut. Sie ist freundlich und zugewandt. Allmählich macht sich jedoch eine beginnende Demenz bemerkbar. Sie versteht nur noch einfache Aussagen und Fragen. Sie leidet zudem unter zunehmender Harninkontinenz und benötigt Vorlagen. Darüber hinaus leidet sie unter chronischer Venenschwäche und benötigt drei Mal täglich Medikamente. Da Frau Müller Hilfe beim Waschen und Anziehen benötigt vor allem das Anziehen der Kompressionsstrümpfe fällt ihr sehr schwer kommt morgens und abends der Pflegedienst. Weitere Unterstützung erhält Frau Müller von ihrer Tochter. Diese versorgt sie mit den Mahlzeiten, hilft ihr im Haushalt und achtet darauf, dass sie mittags ihre Medikamente nimmt. Zweimal im Monat begleitet sie ihre Mutter zum Arzt. Seite 13
14 Modul 1 Seite 14
15 Seite 15
16 Seite 16
17 Seite 17
18 Seite 18
19 Seite 19
20 Seite 20
21 Seite 21
22 Seite 22
23 Seite 23
24 Seite 24
25 Maximale SGB XI Leistungen ab (100% amb. +100% Tages- / Nachtpflegeachleistungen u, 100% Seite 25
26 Wie läuft das Verfahren ab, wenn jemand Leistungen aus der Pflegeversicherung möchte? Der Pflegebedürftige stellt einen Antrag bei seiner Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt den MDK mit der Begutachtung. Der MDK kündigt einen Hausbesuch zur Begutachtung an. Der Gutachter befragt den Pflegebedürftigen und die pflegenden Angehörigen zu pflegerischen und medizinischen Problemen und zur Versorgungssituation. Gutachter besichtigt die Wohnung und die Hilfsmittel mit Blick auf die Versorgungssituation. Der Gutachter untersucht den Pflegebedürftigen im Hinblick auf die wesentlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten. MDK-Gutachten mit Empfehlungen zum Pflegegrad und zu Präventions-und Reha-Maßnahmen wird an Pflegekasse geschickt. Versicherter erhält Bescheid über Leistungen und das MDK-Gutachten von der Pflegekasse. Seite 26
27 Fallbeispiel II 80 jähr. Vers. hat zunehmend Bewegungseinschränkungen in den Schultern beidseits. Pflegebegründende Diagnose: M19.91 Arthrose Schulter Endoprothese beidseitig, Z96.6 Knie Entoprothesebeidseitig, zunehmende arthrotischebeschwerden in den Fingergelenken und im Fuß. Es besteht eine selbständig mit Vorlagen versorgte Drangharninkontinenz. Sie trägt Kompressionsstrümpfe der Klasse II. Die Vers. ist adipösu. hat eine arteriellen Bluthochdruck u. ist vollständig orientiert. Die Vers. schildert, dass sie die Hände nicht mehr zum Kopf bekommt, Probleme mit der Hauswirtschaft habe und alles was über Brusthöhe ist, kann sie nicht erreichen. Das Auftreten und Laufen im linken Fuß nach längeren Strecken ca. 500 m. ist schmerzhaft, morgens mit Anlaufschmerzen. Die Füße erreicht sie durch anheben. Sie erhält etwas Unterstützung durch den Ehemann beim Waschen und Anziehen, sonst macht sie alles alleine. Während der Begutachtung steht sie vom Stuhl auf und führt die Gutachterin durch die Wohnung, erklärt und zeigt alles. Dabei öffnet sie einen Küchenoberschrank und demonstriert, welche Greif-und Halteprobleme sie hat. Seite 27
28 Fallbeispiel II X Seite 28
29 Leistungen bei Pflegegrad 1 1. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohn- gruppen ( 38a SGB XI), monatlich 214,- EUR, 2. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln ( 40 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SGB XI), 3 Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen o- der gemeinsamen Wohnumfeldes ( 40 Abs. 4 SGB XI), 4. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen ( 43b SGB XI), 135,- bis 140,- EUR. 5. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen 45 SGB XI), 6. Entlastungsbetrag ( 45b SGB XI), 7. Zuschuss bei vollstationärer Pflege ( 43 Abs. 3 SGB XI). Seite 37
30 Die Bewertungssystematik im Überblick Der Pflegegrad ergibt sich nicht aus der Summe der Einzelpunkte, sondern aus der Summe der gewichteten Punktwerte. In den Modulen 1 bis 6 wird der Schweregrad der Beeinträchtigungen in fünf Punktbereichen abgebildet. Jedem Punktbereich werden gewichtete Punktwerte zugeordnet. Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert. Die Skala dafür liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Sie zeigt den Pflegegrad an. Pflegegrad 1 liegt ab 12,5 Punkten vor. Seite 38
31 Die Bewertungssystematik im Überblick Die Einzelpunkte der Module und deren Gewichtung führt zur Ermittlung des Pflegegrades Module und Gewichtung Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten keine geringe erhebliche schwere schwerste Summe der Einzelpunkte und der daraus resultierende gewichtete Punktwert des Moduls Modul 1 (10 Prozent) Summe der Punkte 0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte im Modul 1 Modul Summe der Punkte Modul Summe der Punkte Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 (15 Prozent) Modul 4 (40 Prozent) Modul 5 (20 Prozent) Modul 6 (15 Prozent) 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte für die Module 2 und Summe der Punkte Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte im Modul 6 Seite 39
32 5 Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade) Seite 40 Einführung in das neue Begutachtungsinstrument
33 Fallbeispiel III Pflegebegründende Diagnosen ICD 10: I69.3, Folgen eines Hirninfarktes mit kognitiven Einschränkungen Herzinsuffizienz, ausgeprägte körperlicher Schwäche, Harninkontinenz, Antriebsarmut Bei Herrn Meier besteht ein stetiger Abbau der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit. Er wird am Rollator begleitet aufgrund der Sturzgefahr. Er hat keine Bewegungseinschränkungen in den Beinen oder Armen, der Handdruck ist schlaff und die Bewegungen sind verlangsamt. Über Tag schläft er viel. Für alle Tätigkeiten ist ständige Motivation, Anleitung und Beaufsichtigung notwendig. Fragen der Gutachterin werden sehr langsam oder gar nicht beantwortet, er fabuliert, die Stimmung ist negativ und ablehnend. Drei genannte Begriffe waren nach 10 min. nicht mehr erinnerbar. Er gibt Informationen zu seinem Beruf und seiner Arbeit an. Kann die Tageszeit nicht nennen. Immer wieder steht er aus dem Bett auf um zur Toilette zu gehen, dabei ist er schon mehrfach gestürzt. Hinweise, dies nicht alleine zu tun vergisst er. Harndrang verspürt er, kommt aber nicht schnelle genug zur Toilette. Eine Urinfalsche lehnt er ab. Optisch wirkt Herr Meier kachektisch, er hat 5 kg an Gewicht abgenommen, Hunger u. Durst kann er nennen. Seite 41
34 Fallbeispiel III 5 11, ,5 X Seite 42
35 Verteilung der Leistungen SGB XI Seite 52
36 Bereiche 6.1 und 6.2 Die Bereiche fließen nicht in die Bewertung des Pflegegrads ein. Sie können für die weitere individuelle Hilfe-, Versorgungs-o. Bedarfsplanung genutzt werden. 6.1: Außerhäusliche Aktivitäten z. B. selbstständiges Verlassen der Wohnung oder des Wohnbereichs sich außerhalb des Wohnbereichs oder der Einrichtung selbstständig fortbewegen öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder in einem Pkw mitfahren 6.2: Haushaltsführung z. B. Einkaufen für den täglichen Bedarf Zubereiten einfacher Mahlzeiten Aufräum- und Reinigungsarbeiten Regelung finanzieller oder behördlicher Angelegenheiten Seite 53
37 Begutachtung von Kindern nach dem NBA Die Kriterien des NBA sind für Kinder und Erwachsene weitgehend gleich definiert. Die Bewertung erfolgt anhand der Beschreibungen in den Begutachtungs-Richtlinien. Die Richtlinien orientieren sich an der Alltagswelt eines Kindes in der jeweiligen Altersstufe. Es gibt Kriterien, die erst ab einem bestimmten Alter geprüft werden müssen. Kinder bis 18 Monate bekommen bei gleicher Einschränkung Leistungen eines höheren Pflegegrads als ältere Kinder und Erwachsene. Seite 54
38 Weitere Beispiele Die 76-jährige Frau H.hat im Sommer 2016 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt. Wegen degenerativer Veränderungen in den Schultergelenken hat sie Schwierigkeiten sich zu kämmen, die Haare zu waschen und Kleidung über den Kopf zu ziehen. Aufgrund von Rückenschmerzen fällt es ihr schwer, sich zu bücken, und sie kann Strümpfe, Schuhe, Hosen nicht selbst anziehen. Bei der Medikamenteneinnahme und dem Einsetzen der Hörgeräte benötigt sie die Hilfe ihrer Tochter. Sie leidet unter Ödemen in den Füßen, der Hausarzt hat Kompressionsstrümpfe verordnet. Frau H. wohnt in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses, das sie wegen der Treppe nur selten verlässt. Der ermittelte Zeitaufwand für die Grundpflege liegt aktuell unterhalb der Pflegestufe 1, der Hilfebedarf im hauswirtschaftlichen Bereich ist gegeben. Seite 55
39 Fazit: Frau H. sollte 2017 einen erneuten Antrag stellen.: Zu den grundpflegerischem Einschränkungen der Selbständigkeit kommt neu die Bewertung des personellen Unterstützungsbedarf bei ärztlich angeordneten Maßnahmen hinzu, dadurch könnte ein Pflegegrad I erreicht werden. Seite 56
40 Weitere Beispiele Der 44-jährige Herr L.leidet seit 2014 unter einer paranoiden Schizophrenie mit Verschwörungstheorien, Verfolgungswahn und Antriebsminderung. Er war zeitweise in stationärer psychiatrischer Behandlung, mit Unterstützung eines ambulanten psychiatrischen Dienstes gelang die Rückkehr in die Häuslichkeit. Trotz Behandlung leidet Herr L. weiter unter Verfolgungswahn und Antriebsminderung. Er benötigt Impulse von außen, um mit der Körperpflege zu beginnen, zum Wechsel der Kleidung und zur Medikamenteneinnahme. Es besteht ein Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe 1. Bei der Beurteilung der Alltagskompetenz wurde nur ein Kriterium als auffällig bewertet: Herr L. kann seinen Tagesablauf nicht strukturieren. Dadurch sind bislang die Vorgaben für die Gewährung von Betreuungsleistungen nicht erfüllt. Seite 57
41 Fazit Herr L. sollte 2017 einen erneuten Antrag stellen. Es werden die Auswirkungen körperlicher, geistiger und psychischer Beeinträchtigungen gleichermaßen in die Beurteilung von Pflegebedürftigkeit einbezogen, dadurch erhalten die Betroffenen einen besseren Zugang zu Leistungen aus der Pflegeversicherung. Durch Ausweitung der zu bewertenden Kriterien ist davon auszugehen, dass Herrn L. ab 2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung zustehen. Seite 58
42 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Die Hauptleistungsbeiträge sind wie folgt: PFLEGEGRAD PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Geldleistung ambulant * Sachleistung ambulant Leistungsbetrag stationär * Pflegebedürftige in PG 1 erhalten u. a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes, Entlastungsbetrag u. a. für Betreuungsangebote in Höhe von 125 Euro. Datum Seite 59
43 Die Überleitung vom alten in das neue System Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Sie müssen dazu keinen Antrag stellen und nicht neu begutachtet werden. Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt. Es gilt lebenslanger Bestandsschutz: Kein bisher Pflegebedürftiger kann durch Neubegutachtung schlechter gestellt werden. Einzige Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt nicht mehr vor. Die Überleitungsregel führt bei einem Großteil der Leistungsempfänger zu einem erhöhten Leistungsanspruch. Seite 60 Tagung des Sozialverbands vdk am 18. November in Berlin l Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS
44 Fallbeispiel 1 für die Überleitung Datum Seite 61
45 Fallbeispiel 2 für die Überleitung Datum Seite 62
46 Was verändert sich sonst noch? Durch das Pflegestärkungsgesetz II wird zum 1. Januar 2016 der Vorrang von Prävention und Rehabilitation nochmals gestärkt. Die Gutachter geben Empfehlungen zur Prävention und Rehabilitation. Die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erfolgt bei der Pflegebegutachtung in allen MDK auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen Verfahrens (optimierter Begutachtungsstandard). Die Gutachter treffen auch Aussagen darüber, ob in der häuslichen Umgebung oder Einrichtung präventive Maßnahmen empfohlen werden können und klären, ob Beratungsbedarf zu primärpräventiven Maßnahmen (z.b. Gruppenangebote zur Sturzprävention) besteht Seite 63 Präsentationstitel
47 Fragen Kontakt: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen und im Lande Bremen Susanne Froese 64
Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II
Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II 26.09.2016 1 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen
MehrEinführung in das neue Begutachtungsverfahren. Froese Susanne Leitung Geschäftsbereich Pflegeversicherung MDK im Lande Bremen
Einführung in das neue Begutachtungsverfahren Froese Susanne Leitung Geschäftsbereich Pflegeversicherung MDK im Lande Bremen Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen,
MehrDas neue Begutachtungsverfahren der Medizinischen Dienste Dr. Bettina Jonas, MDK Berlin-Brandenburg
Das neue Begutachtungsverfahren der Medizinischen Dienste Dr. Bettina Jonas, MDK Berlin-Brandenburg 15. Dezember 2016, Berlin Was bedeutet Pflegebedürftigkeit? Pflegebedürftig sind Menschen, die gesundheitlich
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz. Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Info-Abend am
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Info-Abend am 22.11.16 Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Kathrin Federmeyer Fachgebietsleitung Pflege Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrDas neue Begutachtungsinstrument Aktuelle Fragen der Umsetzung
Das neue Begutachtungsinstrument Aktuelle Fragen der Umsetzung MDK Berlin-Brandenburg Dr. Bettina Jonas Leiterin der Geschäftsbereiche Pflege und Qualitätsprüfungen Gliederung 1. Das NBI Selbständigkeit
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Ute Schrage Pflegefachkraft mit regionalen Aufgaben, Auditorin 01.11.2017 Seite 1 Gliederung 1. Einführung 2.
MehrDas neue Begutachtungs-Assessment Was verändert sich 2017?
Das neue Begutachtungs-Assessment Was verändert sich 2017? Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS 1. Osnabrücker Pflegekongress am 27. April 2016 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrSchritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Eine Einführung
Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Eine Einführung Ulrike Kissels Leiterin Fachbereich Pflegeversicherung Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung
MehrÖkumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II
Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? 2 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
MehrPflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin
Pflegestärkungsgesetz II Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung
MehrDas neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand
Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS DBfK Deutscher Bundesverband für Pflegeberufe, 3. März 2016 in München Gliederung 1. Einführung 2. Der
MehrDie Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit
KURZ UND KNAPP: DAS NEUE BEGUTACHTUNGSINSTRUMENT DER SOZIALEN PFLEGEVERSICHERUNG Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit 2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsinstrument
MehrINFORMATIONEN ZUM NEUEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF
Seite 1 INFORMATIONEN ZUM NEUEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Ab 2017 wird Pflegebedürftigkeit vollkommen neu gesehen auch die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern
MehrPflegestärkungsgesetz II mit Blick auf den ambulanten Versorgungsbereich. 10. Hamburger Demenzgespräch am Hamburg. Sonja Schneider-Koch
Pflegestärkungsgesetz II mit Blick auf den ambulanten Versorgungsbereich 10. Hamburger Demenzgespräch am 22.09.2016 Sonja Schneider-Koch Diakonisches Werk Hamburg Überblick 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrKompaktschulung Sicher bewegen in der (N)BI Systematik
Kompaktschulung Sicher bewegen in der (N)BI Systematik Fallbeispiele Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit MDS - Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v INGRID
MehrSchritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Eine Einführung
Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Eine Einführung Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Die Leistungen
MehrDAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ
DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ Pflegereform 2016/2017 PSG II 1. Einführung Inhaltsverzeichnis 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren 3. Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Annette Franke NEVAP-Jahrestagung 2016, Stadthalle Braunschweig, 23.06.2016 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue
MehrFragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Warum ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erforderlich? Der Pflegebedürftigkeitsbegriff, der dem Begutachtungsverfahren bis Ende 2016 zugrunde
MehrFragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Warum ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erforderlich? Der bis Ende 2016 gültige Pflegebedürftigkeitsbegriff, der dem Begutachtungsverfahren
MehrDas Pflegestärkungsgesetz was ändert sich für die Pflegebedürftigen? Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS
Das Pflegestärkungsgesetz was ändert sich für die Pflegebedürftigen? Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS 9. Krefelder Gerontopsychiatrietag am 21. September 2016 Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Björn Kopelke
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Björn Kopelke Pflegefachkraft mit regionalen Aufgaben Kreis Siegen-Wittgenstein Das Zweite Pflegestärkungsgesetz
MehrSchritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Ulrike Kissels Leiterin Fachbereich Pflege Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
MehrSozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *
Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung
MehrPflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen
Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Inhalt Übersicht der Pflegestützpunkte in Schleswig-Holstein Aufgaben der Pflegestützpunkte Sprechzeiten Pflegeversicherung und Veränderungen im Hinblick auf das
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Behandlungspflege Grundpflege Hauswirtschaftliche Versorgung Verhinderungspflege Betreuungs- und Entlastungsleistungen Tagespflege Leistungen im Überblick
MehrWie funktioniert das neue Begutachtungsassessment zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI? Dr. Andrea Kimmel, Team Pflege MDS
Wie funktioniert das neue Begutachtungsassessment zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI? Dr. Andrea Kimmel, Team Pflege MDS 11.12.2015 Aachen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff heute 14
MehrNeu seit dem
Neu seit dem 01.01.2017 Pflegebedürftigkeitsbegriff Keine Pflegestufen mehr, sondern Pflegegrade Vollkommen veränderte Assessment zur Pflegegradeinstufung Der Satz der Pflegeversicherung steigt um 0,2
MehrKatholische Sozialstation ST.MARTIN ggmbh Die Pflegeversicherung ab
Katholische Sozialstation ST.MARTIN ggmbh Die Pflegeversicherung ab 01.01.2017 Gut umsorgt zuhause. Katholische Sozialstation ST.MARTIN ggmbh Die Pflegeversicherung ab 01.01.2017 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrAlles neu aber was wird anders? PSG II von Minuten zum tatsächlichen Hilfebedarf
Alles neu aber was wird anders? PSG II von Minuten zum tatsächlichen Hilfebedarf Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Bisher 2 Verfahren parallel Pflegestufe Körperpflege - Waschung - Ausscheidung Ernährung
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Dr. Brigitte Seitz, Bereichsleitung Pflegeversicherung in Rheinland-Pfalz, Gliederung Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrBegriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:
Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen
MehrDie Pflegereform 2017 Fragen und Antworten
Die Pflegereform 2017 Fragen und Antworten 1. Warum ist eine Pflegereform notwendig? Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit orientiert sich heute vor allem an den körperlichen Einschränkungen des Betroffenen
MehrSitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II
Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff
MehrUmsetzung des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) und die sich daraus ergebenden Perspektiven
Umsetzung des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) und die sich daraus ergebenden Perspektiven Uwe Brucker, Leiter des Teams Pflege beim MDS Fachtag des bpa am 30. September 2016 in Neuss Gliederung 1.
MehrWillkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2
Willkommen zur unseren Informationen über das Pflegestärkungsgesetz 2 Gesetze in 2015 Überblick Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) in Kraft seit 01.01.2016 Verordnungen - durch Krankenhäuser bis zu 7 Tagen!
MehrMehr als Grad statt Stufe : die neue Pflegebedürftigkeit in Schleswig Holstein ab 2017
Parlamentarisches Frühstück der BARMER GEK 22. Januar 2016 Mehr als Grad statt Stufe : die neue Pflegebedürftigkeit in Schleswig Holstein ab 2017 Dr. Martin Schünemann Leiter der Abteilung Pflegeversicherung
MehrHerzlich Willkommen zum Vortrag Die ersten Erfahrungen mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) in der Praxis
Herzlich Willkommen zum Vortrag Die ersten Erfahrungen mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) in der Praxis 1. Pflegetag Rheinland-Pfalz Landespflegekammer Rheingoldhalle Mainz 03.05.2017 HPO 1 Agenda
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE CHARLOTTE KÖNIG GMBH & CO. KG Informationen für unsere Patienten und Angehörige Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
10 1 8 6 0 Spalte1 SpalteSpalte Zeile1 Zeile Ze ile Ze ile Änderung Pflegereform 017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 017 Bitte beachten Sie: Die folgenden Auszüge beziehen sich ausschließlich
MehrFragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zur Pflegebegutachtung
Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zur Pflegebegutachtung Warum ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erforderlich? Der Pflegebedürftigkeitsbegriff, der dem Begutachtungsverfahren
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Thomas Grollius, Beratungs- und Begutachtungszentrum Koblenz Regionale Pflegekonferenz der Kreisverwaltung des
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
Mehrneuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, neues Begutachtungsassessment
Neues Pflegestärkungsgesetz, neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, neues Begutachtungsassessment Dr.Peter Pick, Geschäftsführer MDS Deutsches Pflegeforum am 14. Dezember 2016 in Berlin Gliederung 1. Einführung
MehrFast ein Jahr Erfahrung mit dem (neuen) Begutachtungsinstrument 16. Alzheimer Tag Thüringen
Fast ein Jahr Erfahrung mit dem (neuen) Begutachtungsinstrument 16. Alzheimer Tag Thüringen 23. September 2017 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich
MehrWas ist neu an der neuen Pflege?
Was ist neu an der neuen Pflege? Die wichtigsten Änderungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes - PSG II Norbert Völkerath 12. Dezember 2016 1 Kr eis se PSG II 2 PSG II 3 PSG II 4 5 PSG II 6 PSG II Ein
MehrAntragstellung. Voraussetzungen. Leistungen
Antragstellung Voraussetzungen Leistungen Stand: Januar 2017 Eine Information des Pflegestützpunktes in der Hansestadt Lübeck, Bereich Soziale Sicherung, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee
MehrDas Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab
Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten
MehrSVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II
SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Kassel, 3. November 2016 Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II Das ändert sich in der Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Matthias Ernst, Geschäftsbereichsleitung Pflegeversicherung MDK Niedersachsen BPA-Veranstaltung, Hannover, 11.07.2016
MehrDas neue Begutachtungsverfahren (NBV) - aktuelle Fragen der Umsetzung
Das neue Begutachtungsverfahren (NBV) - aktuelle Fragen der Umsetzung Dr. Stephan Knoblich Leiter des Fachreferates Pflege im MDK WL Leiter der SEG 2 - Pflege - Kongress Pflege Berlin 20.01.2017 Geschäftsführer:
MehrDas neue Begutachtungsassessment. AOK Pflegewoche
Das neue Begutachtungsassessment AOK Pflegewoche 14. 18.11.2016 Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen,
MehrAntragstellung. Voraussetzungen. Leistungen
Antragstellung Voraussetzungen Leistungen Stand: Januar 2017 Eine Information des Pflegestützpunktes in der Hansestadt Lübeck, Bereich Soziale Sicherung, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee
MehrDas neue Begutachtungsassessment (NBA)
Das neue Begutachtungsassessment (NBA) MDK Berlin-Brandenburg Dr. Bettina Jonas Leiterin der Geschäftsbereiche Pflege und Qualitätsprüfungen Gliederung 1. Einblicke in das neue Begutachtungsinstrument
MehrPFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS?
PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS? INHALT 1. Wann ist ein Mensch pflegebedürftig?.................................. 3 2. Die fünf Pflegegrade...............................................
MehrDer neue Pflegebedürftigkeitsbegriff - Erfahrungen mit der Pflegebegutachtung
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff - Erfahrungen mit der Pflegebegutachtung Bernhard Fleer, Team Pflege Münster, Erste Erfahrungen nach der Umstellung der Pflegebegutachtung Die ersten Erfahrungen mit
MehrHerzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017
Herzlich Willkommen Soziale Pflegeversicherung mit der AOK Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 1 Wesentliche Inhalte des PSG II Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung des
MehrDas zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege?
Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Stephan von Kroge Landesbeauftragter Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Der neue
MehrPflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII
Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Wesentliche Ziele u. Inhalte des PSG III Bessere Pflegeberatung - kommunale Pflegestützpunkte - stärkere Einbeziehung von Angehörigen - Beratungsgutscheine
MehrDas zweite Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich ab Januar 2017
Jahrestagung Fragiles-X e.v. Bad Salzdetfurth 30.09.-02.10.2016 Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich ab Januar 2017 Interessengemeinschaft Fragiles-X e.v. Inhalt - Grundsätzliches - Ziel der
MehrFAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Diakonie für Menschen
FAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Diakonie für Menschen September 2016 FAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Aus bisher drei Pflegestufen
MehrUmsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit dem neuen Begutachtungsinstrument
Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit dem neuen Begutachtungsinstrument Dr. Barbara Gansweid Leiterin des Fachreferates Pflege Berlin, 23. Januar 2016 Geschäftsführer: Dr. Ulrich Heine Ärztlicher
MehrWorauf kommt es bei Einstufungen an? Erläuterungen an einem Beispiel
Worauf kommt es bei Einstufungen an? Erläuterungen an einem Beispiel Philipp Kocher, Teamleiter CompetenceCenter Pflege AOK Stuttgart-Böblingen Haus am Maienplatz Böblingen, 23.02.2017 Elemente des Neuen
MehrBestandsaufnahme: Ein Jahr neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS
Bestandsaufnahme: Ein Jahr neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS Kongress Pflege 2018 am 19./20. Januar 2018 in Berlin Gliederung 1. Einführung 2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
MehrPflege Stärkungs - Gesetz II
Pflege Stärkungs - Gesetz II Ein kurze Darstellung Krefeld den 16. Dezember 2016 Andreas Kutschke Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: "20 Jahre nach ihrer Einführung stellen wir die Soziale Pflegeversicherung
MehrPSG II. Änderungen ab dem
PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,
MehrPflegestärkungsgesetze. Interessenverband Contergangeschädigter NRW e.v. copyright Nicole Soppa
Examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin 26 Jahre Mitarbeiterin im Interessenverband für Contergangeschädigte NRW e.v. seit Dezember 2016. Zuständig für den Bereich rundum die Pflege Pflegestärkungsgesetze
MehrDer neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Dr. Martina Sambale
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Dr. Martina Sambale 24. September 2016 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen
MehrPflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)
Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe
MehrDie Änderungen rund um die Pflege
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Referent: Thorsten Meilahn. Datum: 05.11.2016 1. Überblick Das gilt ab dem 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt.
MehrDie neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016
Die neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016 Koalitionsvertrag Wir wollen die Pflegebedürftigkeit besser anerkennen ( ). Dazu
MehrDer neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in 14 I SGB XI. ab
Pflegebedürftigkeitsbegriff in 14 I ab 1.1.2017 Auch im Vergleich zum Pflegebedürftigkeitsbegriff des I 14 I alt 14 I neu Person ist hilfebedürftig bei gewöhnlich/regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
MehrDie Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:
Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.
MehrDie Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun?
Die Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun? Sigrid Averesch Verband der Ersatzkassen, Landesvertretung NRW Leiterin Referat Grundsatzfragen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
MehrFragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zur Pflegebegutachtung
Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zur Pflegebegutachtung Warum ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erforderlich? Der Pflegebedürftigkeitsbegriff, der dem Begutachtungsverfahren
MehrHilfe beim Helfen. Schulungsreihe für Angehörige von Menschen mit Demenz. Herzlich willkommen
Hilfe beim Helfen 5 Schulungsreihe für Angehörige von Menschen mit Demenz Herzlich willkommen Was sind die Programminhalte? 5.1 1. Modul: Wissenswertes über Demenz 2. Modul: Demenz verstehen 3. Modul:
MehrPFLEGEREFORM Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst!
PFLEGEREFORM 2017 Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst! INHALT DIE PFLEGEREFORM 2017 Die Pflegereform 2017 1 Allgemeine Übersicht zur Pflegereform 2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff.
MehrDemenzkongress Niedersachsen, Hannover 16. November 2016
Einführung in das neue Begutachtungsinstrument Demenzkongress Niedersachsen, Hannover 16. November 2016 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich
MehrAndrea Spanuth. Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe. Präsentationsvorlage
Andrea Spanuth Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe Präsentationsvorlage Grundsätzliches zum Pflegestärkungsgesetz I Das Gesetz ist am 01.01.2015 in Kraft getreten. Durch
MehrI K K - I N F O R M AT I V
IKK-INFORMATIV Änderungen in der Pflege ab 2017 ÄNDERUNGEN IN DER PFLEGE AB 2017 Vorwort Sicher haben Sie auch schon davon gehört: Zum 1. 1. 2017 wird sich in der Pflegeversicherung einiges ändern. So
MehrWas ist vom Pflegestärkungsgesetz II zu erwarten?
Was ist vom Pflegestärkungsgesetz II zu erwarten? Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein Fockbek, den 17.5.2016 Wichtige Eckpunkte der Pflegereform
MehrAuswirkungen der Pflegereform auf die Versorgungsstrukturen für Menschen mit Demenz - auf Landesebene und im kommunalen Bereich
Auswirkungen der Pflegereform auf die Versorgungsstrukturen für Menschen mit Demenz - auf Landesebene und im kommunalen Bereich 5. Pflege- und Gesundheitskonferenz des Landkreises Vorpommern-Greifswald
MehrAntworten auf häufig gestellte Fragen zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Allgemein Warum gibt es einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff? Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit orientierte sich
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrSTADT BECKUM. Das neue PSG II. Pflegeversicherungsreform. Eggi Steinhoff Seniorenbüro Januar 2017
STADT BECKUM Das neue PSG II Pflegeversicherungsreform Eggi Steinhoff Seniorenbüro Januar 2017 Neu: Begriff der Pflegebedürftigkeit Fokus auf Selbstständigkeit im Alltag In der Begutachtung durch den MDK
MehrPflegestärkungsgesetz II (PSG II) wichtige Veränderungen
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: ( 14 (1) und (2) SGB XI) Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere
MehrPflegebedürftigkeit und die Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit ab dem 1. Januar 2017
Pflegebedürftigkeit und die Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit ab dem 1. Januar 2017 Dr. Andrea Kimmel, Fachberaterin im Team Pflege des MDS Kronshagen, 24. November 2016 Worum soll
MehrNeuorientierung der Pflegeversicherung. Neuorientierung der Pflegeversicherung
Neuorientierung der Pflegeversicherung 1. Einleitung 1.1 Allgemeine Aussagen zum Alter 1.2 Zur Geschichte der Pflegeversicherung 2. Aktuelle Situation 2.1 Pflegebegriff im Sinne des SGB XI 2.2 Multifakturelle
MehrInformationen über das
Informationen über das Sämtliche Angaben und Darstellungen in dieser Broschüre entsprechen dem aktuellen Stand des Wissens und sind bestmöglich dargestellt. Der Pflegedienst Zweite Hilfe GmbH kann jedoch
MehrDer Pflegebedürftigkeitsbegriff im PSG II
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Bayern Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Der Pflegebedürftigkeitsbegriff im PSG II 5. Pflegesymposium der Pichlmayr Firmengruppe Stadthalle Erding, 09. November
MehrHerzlich willkommen zur Pressekonferenz Der neue Pflegebegriff und die Pflegereform ab 2017
Herzlich willkommen zur Pressekonferenz Der neue Pflegebegriff und die Pflegereform ab 2017 15. Dezember 2016, Berlin Der neue Pflegebegriff ab 2017 Was ändert sich für Versicherte? Dr. Peter Pick, Geschäftsführer
MehrZweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von
MehrPflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
Nr. 3 - Januar 2017 Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen So funktioniert die Pflegereform! Zum 01.01.2017 greift die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung
MehrMittwoch Teil 1 Feststellung des Pflegebedarfs
Hochschule Düsseldorf Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften Blockseminar Pflege und Teilhabeorientierung vom 17.7.2017 21.7.2017 Mittwoch 19.07.2017 Teil 1 Feststellung des Pflegebedarfs Dr. Harry
Mehr30. Tag der Altenpflege. Impulsreferat: Selbständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit
Das Bildelement mit der Beziehungs-ID rid3 wurde in der Datei nicht gefunden. 30. Tag der Altenpflege Impulsreferat: Selbständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit Schritt für Schritt Elke Erika Rösen
Mehr