Presse- und Medienspiegel gemäss den Gemeinsame Tarifen 7, 8 und 9

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Presse- und Medienspiegel gemäss den Gemeinsame Tarifen 7, 8 und 9"

Transkript

1 Presse- und Medienspiegel gemäss den Gemeinsame Tarifen 7, 8 und 9 Gegenstand GT 7, 8 und 9, in Kraft für die Tarifperiode Von ProLitteris, Reprografie Einzug 1 / Rechtsdienst Datum 1. Januar 2017 Referenz Art. 19 und 20 URG; Tarife GT 7, GT 8 und GT 9 Klassifikation Öffentlich Inhaltsverzeichnis 1 Grundvergütung der Gemeinsamen Tarife 7, 8 und Interne Presse- bzw. Medienspiegel in Betrieben, Schulen, Bibliotheken und öffentlichen Verwaltungen 2 3 Abgrenzung zur Datenbank 4 4 Abgrenzung zur Vergütungspflicht der Dokumentationslieferdienste 4 5 Kopien ins bzw. im Ausland 5 6 Nutzungen im Fürstentum Liechtenstein 5 7 Berechnung der Vergütung für betriebsinterne Presse- bzw. Medienspiegel 6 a) Vergütung für Pressespiegel in Papierform 6 b) Vergütung für elektronische Medienspiegel 6 1 Weitere Informationen finden Sie auf 1/8

2 1 Grundvergütung der Gemeinsamen Tarife 7, 8 und 9 Ein Nutzer (Betrieb, Firma, Schule, Bibliothek, öffentliche Verwaltung etc.), der gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG für den Eigengebrauch ausschnittweise Werkexemplare in Papierform vervielfältigt (und zwar ab einer Papier- oder einer digitalen Vorlage) oder im betriebsinternen Netzwerk speichert und verwendet, ist für diese Nutzungen vergütungspflichtig. Die Grundvergütung berechnet sich nach den Bestimmungen und Ansätzen der Gemeinsamen Tarife 7, 8 und 9 und zwar aufgrund verschiedener Kriterien wie beispielsweise der Anzahl Schülerinnen und Schüler, der Mitarbeitenden, der jährlichen Gesamtkopiemenge, usw. Für die sogenannten internen Pressespiegel bzw. Medienspiegel, welche ebenfalls unter die Nutzung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG fallen, gelten besondere Berechnungskriterien. 2 Interne Presse- bzw. Medienspiegel in Betrieben, Schulen, Bibliotheken und öffentlichen Verwaltungen Die Gemeinsamen Tarife 7, 8 und 9 bestimmen ebenfalls, wie interne Pressespiegel bzw. Medienspiegel abzugelten sind. Der Gemeinsame Tarif 8 (GT 8) deckt den Papierpressespiegel (P-PS) ab, der Gemeinsame Tarif 9 (GT 9) den elektronischen Medienspiegel (E-MS). Im GT 7 sind beide Bereiche (Papier-Pressespiegel sowie elektronischer Medienspiegel) geregelt. Unter einem Pressespiegel gemäss GT 8 wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und Zeitschriften verstanden, die in einer Mindestauflage von 5 Exemplaren mindestens viermal pro Jahr hergestellt wird. Unter einem internen elektronischen Medienspiegel gemäss GT 9 wird eine Zusammenstellung von digitalen oder digitalisierten Kopien von aktuellen Beiträgen (Artikel, Bilder, Ausschnitte von Radio- und Fernsehbeiträgen, Abschriften solcher Beiträge und anderer urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen) aus Print-, Online- oder anderen Medien zu mindestens einem Begriff bzw. einer Person verstanden, welche gestützt auf Art. 19 URG hergestellt und periodisch oder kontinuierlich in einem betriebsinternen Netzwerksystem weiterverbreitet bzw. zugestellt wird (Push- oder Pull- Technik). Der geschützte Anteil des Presse- wie auch des Medienspiegels beträgt 80%. Wenn ein Nutzer einen Pressespiegel in Papierform oder einen elektronischen Medienspiegel intern verbreitet, so handelt es sich dabei um eine Verwendung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG, die gemäss den Bestimmungen des GT 8 bzw. des GT 9 sowie des GT 7 separat zu vergüten ist (GT 8 I und II Ziffer 6.4, GT 8 VII Ziffer 6.5. und GT 9 I Ziffer 6.3, GT 9 II Ziffer 6.4, GT 9 VII Ziffer 6.5 und GT 7 Ziffer 14). Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Erstellen eines internen elektronischen Medienspiegels und dessen betriebsinterne digitale Übermittlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG erlaubt ist (siehe BGE 133 III 473). Verfügt ein Nutzer über einen internen Pressespiegel in Papierform und/oder einen elektronischen Medienspiegel, ist er dafür abgabepflichtig und verpflichtet, der ProLitteris die entsprechenden Angaben für die Berechnung dieser zusätzlichen Vergütung zu liefern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nutzer seinen Presse- bzw. Medienspiegel selber herstellt oder von einem Dritten (z.b. ein Dokumentationsliefer- oder Presseausschnittdienst) bezieht bzw. herstellen lässt. 2/8

3 Ein vergütungspflichtiger elektronischer Medienspiegel liegt auch dann vor, wenn ein Nutzer laufend aktuelle Beiträge zu mindestens einem Begriff bzw. einer Person von einem Dokumentationsliefer- oder Presseausschnittdienst bezieht und diese den Mitarbeitenden zur Verfügung stellt. Die Vergütung ist auch dann zu entrichten, wenn der Medienspiegel bzw. die Beiträge auf dem betriebsinternen Netzwerk oder auf einem externen Speicherplatz, der ausschliesslich dem Nutzer zugänglich ist, gespeichert werden und mehr als ein Mitarbeitender des Nutzers darauf Zugriff haben. Insbesondere folgende Verwendungen werden unter den Begriff Pressespiegel bzw. elektronischer Medienspiegel subsumiert und sind deshalb separat vergütungspflichtig (GT 7 Ziffer 14, GT 8 I und II Ziffer 6 4, GT 8 VII Ziffer 6.5. und GT 9 I Ziffer 6.3, GT 9 II Ziffer 6.4, GT 9 VII Ziffer 6.5): a) Ein Nutzer bezieht von einem Dokumentationslieferdienst einen fertigen Pressespiegel in Papierform bzw. stellt einen solchen unter Verwendung einzelner, vom Dokumentationslieferdienst bezogener Artikel selber her, vervielfältigt ihn und stellt ihn den Mitarbeitenden zu. b) Ein Nutzer bezieht von einem Dokumentationslieferdienst einzelne Beiträge oder einen fertigen Medienspiegel in elektronischer Form. Der Medienspiegel wird anschliessend ausgedruckt und den Mitarbeitenden zugestellt bzw. der Nutzer stellt aus den einzelnen Beiträgen einen Pressespiegel her, den er den Mitarbeitenden in Papierform zustellt. c) Ein Nutzer stellt einen elektronischen Medienspiegel selber her, indem er laufend Beiträge wie Zeitungsartikel einscannt oder aus dem Internet abspeichert. Der so erstellte Medienspiegel wird anschliessend den Mitarbeitenden zugänglich gemacht bzw. zugestellt. d) Ein Nutzer bezieht von einem Dokumentationslieferdienst laufend Artikel in elektronischer Form oder in Papierform. Anschliessend scannt er ausgewählte Artikel ein und speichert sie im betriebsinternen Netzwerk ab. Die abgespeicherten Artikel werden bestimmten oder allen Mitarbeitenden zugänglich gemacht bzw. zugestellt. e) Ein Nutzer bezieht von einem Dokumentationslieferdienst eine fertige Zusammenstellung von Beiträgen oder laufend einzelne Beiträge, die, ohne dass der Betrieb nochmals eine Auswahl trifft, im betriebsinternen Netzwerk in einem Ordner abgespeichert werden. Auf die Beiträge haben alle oder bestimmte Mitarbeitende Zugriff oder die Beiträge werden allen oder bestimmten Mitarbeitenden zugestellt. f) Ein Dokumentationslieferdienst stellt einem Nutzer einen Speicherplatz zur Verfügung, der ausschliesslich zur betriebseigenen Nutzung vorgesehen ist. Auf dieser Plattform wird die fertige Zusammenstellung von Beiträgen abgespeichert und für den Betrieb bereitgehalten. Der Betrieb speichert anschliessend die Zusammenstellung von Beiträgen in seinem betriebsinternen Netzwerk ab und ermöglicht den Mitarbeitenden, darauf Zugriff zu nehmen. g) Ein Dokumentationslieferdienst stellt einem Nutzer einen ausschliesslich zu dessen eigener Nutzung vorgesehenen Speicherplatz zur Verfügung und hält auf dieser Platt- 3/8

4 form aktuelle Beiträge bereit. Alle oder bestimmte Mitarbeitende können direkt auf diese Plattform zugreifen (z.b. mit einem entsprechenden Passwort). h) Ein Dokumentationslieferdienst stellt einem Nutzer einen ausschliesslich zu dessen eigener Nutzung vorgesehenen Speicherplatz zur Verfügung und hält auf dieser Plattform aktuelle Beiträge für den Nutzer bereit. Zu diesem Speicher haben nur bestimmte Mitarbeitende direkten Zugriff, beispielsweise mittels Passwort. Diese Mitarbeitenden treffen eine Auswahl der auf der Plattform enthaltenen Beiträge, speichern diese ab oder stellen davon einen eigenen elektronischen Medienspiegel zusammen, der den Mitarbeitenden direkt zugestellt wird oder auf den alle oder bestimmte Mitarbeitende Zugriff haben. i) Ein Nutzer verfügt über eine interne Datenbank oder eine bei einem Dritten ausschliesslich für ihn angelegte Datenbank, in der ein elektronischer Medienspiegel integriert ist oder in der laufend einzelne Artikel abgespeichert werden. Alle oder bestimmte Mitarbeitende können auf diese Datenbank zugreifen. Für die in der Datenbank enthaltenen Medienspiegel bzw. die Sammlung/Zusammenstellung von Beiträgen ist der Nutzer gemäss den Bestimmungen über den elektronischen Medienspiegel vergütungspflichtig. 3 Abgrenzung zur Datenbank Datenbanken als solche sind grundsätzlich keine internen elektronischen Medienspiegel. Sie können aber solche enthalten, d.h. elektronische Medienspiegel können in Form einer Datenbank angelegt werden. Verfügt ein Nutzer über einen elektronischen Medienspiegel, den er den Mitarbeitenden zustellt bzw. für sie bereit hält, ist er für diesen vergütungspflichtig. Wurde der Medienspiegel als solcher abgegolten und anschliessend in einer für die Mitarbeitenden zugänglichen Datenbank gespeichert bzw. archiviert, ist dafür nicht nochmals eine Vergütung zu entrichten. Legt der Nutzer seinen Medienspiegel direkt in Form einer Datenbank an, auf die alle oder bestimmte Mitarbeitende zugreifen können, ist er für diesen Medienspiegel nach GT 9 I Ziffer 6.3, GT 9 II Ziffer 6.4 und GT 9 VII Ziffer 6.5 abgabepflichtig. Der Nutzer schuldet die Vergütung für den Medienspiegel insbesondere dann, wenn regelmässig aktuelle Beiträge in der Datenbank abgelegt werden, auf welche die Mitarbeitenden Zugriff haben. Dabei handelt es sich um eine einmalige Vergütung, die für das Jahr in dem die Beiträge gespeichert werden, erhoben wird. Im Folgejahr sind nur die neu gespeicherten Beiträge vergütungspflichtig. Die interne Weiterverwendung der nach den Bestimmungen des Presse- bzw. Medienspiegels bereits abgegoltenen Artikel bzw. Beiträge, die sich in der Datenbank befinden, löst im Rahmen des geltenden Tarifs keinen weiteren Vergütungsanspruch aus. 4 Abgrenzung zur Vergütungspflicht der Dokumentationslieferdienste Presseausschnittdienste, Medienbeobachtungsdienste, Dokumentationslieferdienste sowie weitere vergleichbare Dienste, die für zum Eigengebrauch berechtigte Nutzer einzelne Kopien bzw. einen Presse- oder Medienspiegel herstellen, werden als Dritte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG betrachtet. Sie sind somit gegenüber der ProLitteris für die eigene Tätigkeit auf- 4/8

5 grund des GT 8 VII Ziffer (Papierkopien) und des GT 9 VII Ziffer (elektronische Kopien) abgabepflichtig. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der gemeldeten Gesamtkopiemenge bzw. Anzahl Dokumentseiten. Mit der Bezahlung der Vergütung ist nur die durch diesen Presse-, Medien- bzw. Dokumentationslieferdienst selber hergestellte (analoge oder digitale) Kopie abgegolten, nicht jedoch deren Weiterverwendung innerhalb des Betriebes, insbesondere die Speicherung im betriebsinternen Netzwerk oder das Bereithalten für den Zugriff durch die Mitarbeitenden auf einer ausschliessliche für den Nutzer vorgesehenen externen Plattform beim Presse-, Medien- bzw. Dokumentationslieferdienst. Diese Vorgänge stellen eine eigenständige Nutzung dar, für die der Nutzer aufgrund von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG und gemäss den entsprechenden Bestimmungen der Gemeinsamen Tarife 7, 8 und 9, insbesondere betreffend den Presse- bzw. Medienspiegel, abgabepflichtig ist. Jeder Nutzer, der von einem Dokumentationsliefer- oder Presseausschnittdienst einen Pressespiegel in Papierform oder einen digitalen Medienspiegel bezieht oder sich laufend einzelne Artikel/Beiträge zustellen lässt und diesen Presse- bzw. Medienspiegel bzw. diese Artikel/Beiträge auf die in Ziffer 2 erwähnte Art und Weise verwendet, hat dies der ProLitteris zu melden und das entsprechende Erhebungsformular auszufüllen. 5 Kopien ins bzw. im Ausland Werden Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen ins Ausland versendet, sei es an eine Tochtergesellschaft oder an einen Kunden, oder werden solche Vervielfältigungen im Ausland hergestellt, so fallen diese Verwendungen nicht unter den Bereich der Gemeinsamen Tarife 7, 8 und 9. Solche Vervielfältigungen können nicht über die ProLitteris abgerechnet werden. Hingegen fällt die betriebs- bzw. schulinterne Verbreitung in der Schweiz von aus dem Ausland bezogenen Vervielfältigungen unter den GT 7, 8 und 9 und ist entsprechend vergütungspflichtig. 6 Nutzungen im Fürstentum Liechtenstein a) Vervielfältigungen auf Papier (GT 8) Das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz (FL-URG) erlaubt - ebenfalls in einem bestimmten Rahmen und gegen Vergütung - das Vervielfältigen für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen (Art. 22c FL-URG sog. privilegierte Werkverwendungen in Verbindung mit Art. 23 FL-URG). Das Amt für Volkswirtschaft hat der ProLitteris die Bewilligung erteilt, die entsprechenden Vergütungen gemäss GT 8 I, II, IV und VII im Fürstentum Liechtenstein einzuziehen. In Bezug auf den GT 8 (Pressespiegel in Papierform) gelten die Ausführungen in diesem Merkblatt ebenfalls für Nutzungen im Fürstentum Liechtenstein. 5/8

6 b) Digitale Vervielfältigungen Gemäss liechtensteinischem Urheberrechtsgesetz sind digitale Vervielfältigungen lediglich für Unterrichtszwecke gestattet (Art. 22d FL-URG) nicht jedoch für die interne Information und Dokumentation innerhalb von Betrieben. Die ProLitteris zieht daher im Fürstentum Liechtenstein keine Vergütungen gemäss GT 9 ein. Und der in Liechtenstein für Schulen geltende GT 7 FL enthält keine Bestimmungen zum internen elektronischen Medienspiegel. Somit gelten die Ausführungen in diesem Merkblatt in Bezug auf den elektronischen Medienspiegel nicht für das Fürstentum Liechtenstein. 7 Berechnung der Vergütung für betriebsinterne Presse- bzw. Medienspiegel a) Vergütung für Pressespiegel in Papierform Die Vergütung für den Papierpressespiegel (siehe oben Ziffer 2) berechnet sich nach folgender Formel (GT 8 Ziffer 6.4 bzw. 6.5 und GT 7 Ziffer 14): Durchschnittliche Anzahl Seiten pro Exemplar x durchschnittliche Anzahl Exemplare pro Ausgabe x Anzahl Ausgaben pro Jahr x 80% x 0,035 = CHF Beispiel: Monatlich erhalten 10 Mitarbeiter einen Pressespiegel, der durchschnittlich 20 Seiten enthält. Die Vergütung beträgt: 20 x 10 x 12 x 80% x 0,035 = CHF b) Vergütung für elektronische Medienspiegel Die Vergütung für den elektronischen Medienspiegel (siehe oben Ziffer 2) berechnet sich nach folgender Formel (GT 9 I Ziffer 6.3, II Ziffer 6.4 und VII Ziffer 6.5 sowie GT 7 Ziffer 14): Beitragsvolumenpreis x Faktor Mitarbeiter x CHF Der Beitragsvolumenpreis berücksichtigt Anzahl Beiträge in Verbindung mit einem Volumenrabatt und beträgt: Anzahl Beiträge Anrechnungsvolumensatz 1 bis % 501 bis % bis % und mehr 5 % Der Beitragsvolumenpreis berechnet sich pro Anrechnungsvolumensatzstufe indem die Anzahl Beiträge mit dem Anrechnungsvolumensatz multipliziert und anschliessend die einzelnen Beträge pro Stufe addiert werden. Ab und mehr Beiträgen ist pro angebrochene weitere Artikel anstelle des Anrechnungsvolumensatzes auf die geschuldete Vergütung ein Zuschlag von je 1% geschuldet. 6/8

7 Berechnungsbeispiele Beitragsvolumenpreis: Bei Beiträgen berechnet sich der Beitragsvolumenpreis wie folgt: (500 x 80 %) + (2 500 x 50%) + (1 000 x 10%) = = Bei Beiträgen berechnet sich der Beitragsvolumenpreis wie folgt: Beitragsvolumenpreis für Beiträge = = 2500 Für Beiträge zusätzlich 1 % (2500 x 1 % = 25). Der Beitragsvolumenpreis beträgt somit Der Faktor Mitarbeiter berechnet sich pro Mitarbeiterstufe separat anhand der Anzahl Mitarbeiter mit Zugang zu Medienspiegeln multipliziert mit einem Anrechnungsfaktor: Anzahl Mitarbeiter mit Zugang zum Medienspiegel Anrechnungsfaktor bis % 101 bis % 501 bis % bis % und mehr 0.1 % Ein Nutzer kann anstelle der Mitarbeiter mit Zugang zum Medienspiegel auch die Anzahl Terminals mit Zugriff auf den Medienspiegel melden und im Erhebungsbogen einen entsprechenden Vermerk anbringen. Der Faktor Mitarbeiter berechnet sich, indem er für jede Stufe errechnet und die Ergebnisse der verschiedenen Stufen anschliessend addiert werden. Berechnungsbeispiele Faktor Mitarbeiter: Bei 80 Mitarbeitern berechnet sich der Faktor wie folgt: (80 x 60 %) = 48 Bei 300 Mitarbeitern berechnet sich der Faktor wie folgt: (100 x 60 %) + (200 x 40%) = = 140 Bei Mitarbeitern berechnet sich der Faktor wie folgt: (100 x 60 %) + (400 x 40%) + (2 000 x 2%) = = 260 Bei Mitarbeitern berechnet sich der Faktor wie folgt: (100 x 60 %) +(400 x 40%) + (3 500 x 2%) + (6 000 x 1%) = = 350 7/8

8 Berechnungsbeispiele E-MS: Im E-MS eines Betriebes mit 500 Angestellten werden jährlich Beiträge verwendet, auf die 350 Mitarbeiter Zugriff haben: Beiträge: 500 x 80% x 50% = = Mitarbeiter: 100 x 60% x 40% = = 160 Formel: 900 x 160 x CHF = CHF Im E-MS eines Betriebes mit 500 Angestellten werden jährlich 600 Beiträge verwendet, auf die 500 Mitarbeiter Zugriff haben: 600 Beiträge: 500 x 80% x 50% = = Mitarbeiter: 100 x 60% x 40% = = 220 Formel: 450 x 220 x CHF = CHF Im E-MS eines Betriebes mit 2400 Angestellten werden jährlich 650 Beiträge verwendet, auf die alle Mitarbeiter Zugriff haben: 650 Beiträge: 500 x 80% x 50% = Mitarbeiter: 100 x 60% x 40% x 2% = = 258 Formel: 475 x 258 x CHF = CHF Die Vergütung für den E-MS kann auf der Webseite der ProLitteris unter mittels einem Berechnungstool ermittelt werden. Für Fragen in Zusammenhang mit dem internen Presse- bzw. Medienspiegel steht der Rechtsdienst der ProLitteris zur Verfügung (recht@prolitteris.ch oder Tel ). 8/8

Merkblatt Presse- und

Merkblatt Presse- und D a m i t d a s K r e a t i v e z u s e i n e m R e c h t k o m m t ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und Bildende Kunst, Genossenschaft Merkblatt Presseund Gültig ab 1.

Mehr

Allgemeine Informationen zum Pressespiegel gemäss GT 8 und GT 9 für Betriebe sowie Dokumentationsliefer- und Presseausschnittdienste

Allgemeine Informationen zum Pressespiegel gemäss GT 8 und GT 9 für Betriebe sowie Dokumentationsliefer- und Presseausschnittdienste Allgemeine Informationen zum Pressespiegel gemäss GT 8 und GT 9 für Betriebe sowie Dokumentationsliefer- und Presseausschnittdienste I. Rechtliche Grundlagen Gemäss geltendem Urheberrechtsgesetz ist das

Mehr

Merkblatt GT 8/9. Erläuterungen zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9

Merkblatt GT 8/9. Erläuterungen zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 D a m i t d a s K r e a t i v e z u s e i n e m R e c h t k o m m t ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und Bildende Kunst, Genossenschaft Gültig ab 1. Januar 2012 Merkblatt

Mehr

Merkblatt zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9

Merkblatt zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 Merkblatt zu den Gemeinsamen Tarifen 8 und 9 Inhaltsverzeichnis 1. Worum geht es? 2. Gegenstand der Gemeinsamen Tarife 8 und 9 3. Nicht durch GT 8 und GT 9 erlaubte Verwendungen 4. Rechtliche Grundlagen

Mehr

Société Suisse des Auteurs, société coopérative Schweizerische Autorengesellschaft Società svizzera degli autori

Société Suisse des Auteurs, société coopérative Schweizerische Autorengesellschaft Società svizzera degli autori GT 8 IV / Seite 1 von 8 ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft Société suisse de droits d auteur pour l art littéraire et plastique, Coopérative

Mehr

Merkblatt zum Gemeinsamen Tarif 7 Schulische Nutzung (Kopieren auf Leerträger sowie Musikaufführungen)

Merkblatt zum Gemeinsamen Tarif 7 Schulische Nutzung (Kopieren auf Leerträger sowie Musikaufführungen) Merkblatt zum Gemeinsamen Tarif 7 Schulische Nutzung (Kopieren auf Leerträger sowie Musikaufführungen) (gilt für Kopien, die ab 1.1.2005 angefertigt werden) A. Die gesetzliche Grundlage des Gemeinsamen

Mehr

RIF A T GT 8 V MER A EMEINS G

RIF A T GT 8 V MER A EMEINS G G E M E I N S A M E R T A R I F GT 8 V 1 GEMEINSAMER TARIF GT 8 V Reprographie in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe 1 Gegenstand des Tarifes 1.1 Der Gemeinsame Tarif 8 / V umschreibt den Verwendungsbereich,

Mehr

Gemeinsamer Tarif 8 I

Gemeinsamer Tarif 8 I GT 8 I / Seite 1 von 10 ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft Société suisse de droits d auteur pour l art littéraire et plastique, Coopérative

Mehr

Gemeinsamer Tarif 9 VI

Gemeinsamer Tarif 9 VI GT 9 VI / Seite 1 von 21 ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft Société suisse de droits d auteur pour l art littéraire et plastique, Coopérative

Mehr

TEXT TARIF FÜR OFFLINE- UND ONLINE-NUTZUNGEN

TEXT TARIF FÜR OFFLINE- UND ONLINE-NUTZUNGEN PROLITTERIS Januar 2010 TEXT TARIF FÜR OFFLINE- UND ONLINE-NUTZUNGEN UEBERSICHT I II III VORWORT ALLGEMEINER TEIL BESONDERER TEIL A. OFFLINE-NUTZUNGEN 1. Basisnutzung 2. Entgeltliche Nutzung 3. Monographische

Mehr

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 1 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites zu Präsentationszwecken

Mehr

Urheberrecht in der Schule. SGV-Forum, Thurpark Wattwil 18. November 2010

Urheberrecht in der Schule. SGV-Forum, Thurpark Wattwil 18. November 2010 Urheberrecht in der Schule SGV-Forum, Thurpark Wattwil 18. November 2010 Stellen Sie sich vor Inhalt Überblick Urheberrecht Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken in der Schule Urheberrechte

Mehr

RIF A T GT 8 III MER A EMEINS G

RIF A T GT 8 III MER A EMEINS G G E M E I N S A M E R T A R I F GT 8 III 1 GEMEINSAMER TARIF GT 8 III Reprographie in Schulen 1 Gegenstand des Tarifes 1.1 Der Gemeinsame Tarif 8/III umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen

Mehr

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN

PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN Lizenzen für Medienbeobachtung EIN SERVICE DES VERBANDES ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN WAS IST DAS PDN-SYSTEM? Das Presse Dokumentations Nutzungs-System (PDN-System) wurde

Mehr

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vertrag über Fotokopien VtgFotokop 96-6 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19.

Mehr

URHEBERRECHT UND MUSIKBIBLIOTHEKEN Jahrestagung 2016 ASCM

URHEBERRECHT UND MUSIKBIBLIOTHEKEN Jahrestagung 2016 ASCM URHEBERRECHT UND MUSIKBIBLIOTHEKEN Jahrestagung 2016 ASCM lic. iur. Danielle Kaufman 4. November 2016 danielle.kaufmann@unibas.ch 4.11.2016 1 MUSIK, MUSIKNOTEN & URHEBERRECHT Art. 2 URG 1 Werke sind, unabhängig

Mehr

Gemeinsamer Tarif 4e 2015 2016

Gemeinsamer Tarif 4e 2015 2016 ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst SSA Société Suisse des Auteurs, société coopérative SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISSIMAGE

Mehr

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 1 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik in Websites mit

Mehr

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gemeinsamer Tarif 4e 2014

Gemeinsamer Tarif 4e 2014 ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst SSA Société Suisse des Auteurs, société coopérative SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISSIMAGE

Mehr

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Urheberrecht Schutzwirkungen II: Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 44a - 63a: Interessen der Allgemeinheit (Nutzerinteressen) Gesetzgeberische Abwägung

Mehr

Urheberrecht im Zeitalter moderner Onlinemedien Referent: Heiko Reeck, FWU Institut für Film und Bild

Urheberrecht im Zeitalter moderner Onlinemedien Referent: Heiko Reeck, FWU Institut für Film und Bild Urheberrecht im Zeitalter moderner Onlinemedien Referent: Heiko Reeck, FWU Institut für Film und Bild Grünwald, 28. Januar 2013 2013 FWU gemeinnützige GmbH Grundsatz im Urheberrecht: Nur der Urheber oder

Mehr

Urheberrecht in der Fassung vom 10.Sept. 2003

Urheberrecht in der Fassung vom 10.Sept. 2003 Urheberrecht in der Fassung vom 10.Sept. 2003 Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19 a UrhG) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der

Mehr

Urheberrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut

Urheberrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut Urheberrecht Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014 04.12.2014 Seite 1 X. Urheberrecht 1. 2. Verwandte Schutzrechte 3. Verwertungsgesellschaften 04.12.2014

Mehr

Neue Wege im Urheberrecht Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Neue Wege im Urheberrecht Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke Neue Wege im Urheberrecht Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke Dr. Arne Upmeier Ein langer Weg zum Allheilmittel? Aktionsbündnis Urheberrecht I Juli 2002 Aktionsbündnis Urheberrecht präsentiert

Mehr

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich

Mehr

Gemeinsamer Tarif 4 2014 2016

Gemeinsamer Tarif 4 2014 2016 ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst SSA Société Suisse des Auteurs, société coopérative SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISSIMAGE

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen. des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Moltkestraße 64, Karlsruhe

Allgemeine Nutzungsbedingungen. des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Moltkestraße 64, Karlsruhe Allgemeine Nutzungsbedingungen des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Moltkestraße 64, 76133 Karlsruhe für die Online-Distribution SESAM (Server für schulische Arbeiten

Mehr

Gemeinsamer Tarif 4f 2013 2014

Gemeinsamer Tarif 4f 2013 2014 ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst SSA Société Suisse des Auteurs, société coopérative Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISSIMAGE Schweizerische

Mehr

Elektronische Kopienfernleihe

Elektronische Kopienfernleihe 1/9 Elektronische Kopienfernleihe 1. Ablauf 2. Hinweise für die Lieferbibliothek 2.1. Darstellung in der WiniBW 2.2 Quittierung 2.3 Lieferart Print auf dem ausgedrucktem Bestellschein 3. Hinweis für die

Mehr

5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts

5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts 5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch 1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt: a. jede Werkverwendung im persönlichen

Mehr

Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft

Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft Institut für Geistiges Eigentum Wettbewerbs- und Medienrecht Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft Publikationskultur Plagiat und Urheberrecht 29. 30. März 2012, Weimar Dr. Anne Lauber-Rönsberg Institut

Mehr

Gemeinsamer Tarif C

Gemeinsamer Tarif C SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte Gemeinsamer Tarif C 2013 2017 Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften

Mehr

Gemeinsamer Tarif 4d 2014 2015

Gemeinsamer Tarif 4d 2014 2015 ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst SSA Schweizerische Autorengesellschaft Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISSIMAGE Schweizerische

Mehr

Gemeinsamer Tarif 7 2012 2016

Gemeinsamer Tarif 7 2012 2016 ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur bildende Kunst, Genossenschaft SSA Schweizerische Autorengesellschaft SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISSIMAGE

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 3 Urheberrechte/Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken. Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht /

Mehr

Urheberrecht. in der Schule

Urheberrecht. in der Schule Amt für Mittelschulen Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 32 21, Fax 071 229 44 79 Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen Urheberrecht in der Schule eine Handreichung 1. Einleitung... 2

Mehr

Vertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft Musikedition über Nutzungsrechte für das neue Evangelische Gesangbuch

Vertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft Musikedition über Nutzungsrechte für das neue Evangelische Gesangbuch Vertrag VG Musikedition über Nutzungsrechte f.d. neue Ev. Gesangbuch 9.11 Vertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft Musikedition über Nutzungsrechte für das neue Evangelische Gesangbuch

Mehr

INGRES - Praxis des Immaterialgüterrechts in der Schweiz 1. Juli 2015

INGRES - Praxis des Immaterialgüterrechts in der Schweiz 1. Juli 2015 INGRES - Praxis des Immaterialgüterrechts in der Schweiz 1. Juli 2015 Urheberrecht: Anmerkungen zu den Bibliotheks-Entscheiden 1. Ausgangslage Elsevier, Springer und Georg Thieme, drei bedeutende internationale

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Geodaten

Verordnung über die Gebühren für Geodaten 7.0 Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom. Oktober 0 (Stand. November 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 6. März

Mehr

EINWILLIGUNG IN DIE DATENVERARBEITUNG

EINWILLIGUNG IN DIE DATENVERARBEITUNG Die Deutsche Messe AG bietet verschiedene Online-Services für registrierte Nutzer ihrer Websites sowie die Registrierung von Fachbesuchertickets an. Im Rahmen der Registrierungsprozesse wird ein Nutzerkonto

Mehr

Informations- und Kommunikationsrecht HS Urheberrecht. PD Dr. Simon Schlauri. Urheberrecht. Informations- und Kommunikationsrecht

Informations- und Kommunikationsrecht HS Urheberrecht. PD Dr. Simon Schlauri. Urheberrecht. Informations- und Kommunikationsrecht 1 Einleitung Lernziele Sie haben einen Überblick über die Begrifflichkeiten und Grundsätze des s Sie wissen grundsätzlich Bescheid über den Umgang des s mit Software Sie kennen einige «Baustellen» im Bereich

Mehr

Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen in Kabelnetzen

Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen in Kabelnetzen ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft SSA Schweizerische Autorengesellschaft, Genossenschaft SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger

Mehr

Allgem eine Nutzungsordnung MOM (Medienforum Online - Medien) gültig für ausgew ählte Berliner Bildungseinrichtungen (Stand: 06.

Allgem eine Nutzungsordnung MOM (Medienforum Online - Medien) gültig für ausgew ählte Berliner Bildungseinrichtungen (Stand: 06. Allgem eine Nutzungsordnung MOM (Medienforum Online - Medien) gültig für ausgew ählte Berliner Bildungseinrichtungen (Stand: 06. Juli 2016) 1. Grundlage und Geltungsbereich Diese Nutzungsordnung gilt für

Mehr

Gemeinsamer Tarif Ma

Gemeinsamer Tarif Ma SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte Gemeinsamer Tarif Ma 2012 2016 Musikautomaten Genehmigt von der Eidgenössischen

Mehr

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen VG Wort VG Wort 520.620 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19. Februar 1988 (ABl.

Mehr

ABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst

ABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst Vertrag ABN Ihre Vertrag zwischen Kundennummer 2001324113 Ihre Vertragsnummer 11873797 Postfach 80 07 67 81607 München nachstehend "" genannt und Dummy Partner VGG e.v. Rosenheimer Str. 11 nachstehend

Mehr

Initiative Tierwohl Geflügel

Initiative Tierwohl Geflügel Initiative Tierwohl Geflügel Erzeugung + Übermittlung der Bewegungsdaten Schlachtbetrieb In 5 Schritten zur fertigen Schnittstellendatei Version 1.2 19.05.2016 arvato Financial Solutions Copyright bfs

Mehr

Gebührenverzeichnis für die Erteilung einer Veröffentlichungsgenehmigung und von Fotografieroder Filmerlaubnissen an Dritte. Stand:

Gebührenverzeichnis für die Erteilung einer Veröffentlichungsgenehmigung und von Fotografieroder Filmerlaubnissen an Dritte. Stand: Gebührenverzeichnis für die Erteilung einer Veröffentlichungsgenehmigung und von Fotografieroder Filmerlaubnissen an Dritte Stand: 01.02.2010 Für Leistungen, die in diesem Verzeichnis nicht genannt sind,

Mehr

Subito und Urheberrecht

Subito und Urheberrecht Subito und Urheberrecht Perspektiven für Dokumentenlieferdienste Gliederung 1. Grundlagen 2. Aktuelle Rechtslage 3. Erstinstanzliches Subito-Urteil 4. Gesetzgebungsverfahren 2.Korb 5. Perspektiven für

Mehr

LIZENZGEBÜHREN (online) VON TW PHOTOMEDIA FÜR DAS JAHR (gültig bis zum )

LIZENZGEBÜHREN (online) VON TW PHOTOMEDIA FÜR DAS JAHR (gültig bis zum ) LIZENZGEBÜHREN (online) VON TW PHOTOMEDIA FÜR DAS JAHR 2017 (gültig bis zum 31.12.2017) - 2 - PREISKLASSEN Tarif Bildgröße* Tarif Bildgröße* Preisklasse 0 1-49px Preisklasse 7 700-999px Preisklasse 1 50-99px

Mehr

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau St. Gallerstrasse 11, Postfach 8501 Frauenfeld T 058 225 75 75, F 058 225 75 76 www.svztg.ch Öffnungszeiten:

Mehr

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am

Mehr

Urheberrecht im Fokus der PR

Urheberrecht im Fokus der PR Urheberrecht im Fokus der PR Elektronische Pressespiegel Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten 1 Urheberrecht = Das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem

Mehr

Gemeinsamer Tarif 4i

Gemeinsamer Tarif 4i ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst SSA Société Suisse des Auteurs, société coopérative SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISSIMAGE

Mehr

Gemeinsamer Tarif 8 VI

Gemeinsamer Tarif 8 VI GT 8 VI / Seite 1 von 17 ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft Société suisse de droits d auteur pour l art littéraire et plastique, Coopérative

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Mathe-Basics-Trainer / 2. Schuljahr Grundlagentraining für jeden Tag

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Mathe-Basics-Trainer / 2. Schuljahr Grundlagentraining für jeden Tag Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Mathe-Basics-Trainer / 2. Schuljahr Grundlagentraining für jeden Tag Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de 2. Schuljahr

Mehr

VG BILD-KUNST VERWERTUNGSGESELLSCHAFT BILD-KUNST BONN

VG BILD-KUNST VERWERTUNGSGESELLSCHAFT BILD-KUNST BONN VG BILD-KUNST VERWERTUNGSGESELLSCHAFT BILD-KUNST BONN Bekanntmachung über die Festsetzung von Tarifen für die Nutzung von Werken der Bildenden Kunst und Fotografien im Internet - mit Gültigkeit ab dem

Mehr

Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif 6 (GT 6)

Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif 6 (GT 6) EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE

Mehr

Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen

Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen Provider- & Domain-Beschaffungs-Vertrag Zwischen Webdesign & FiBu, Schmiedestr 21f, 45991 Gelsenkirchen im folgenden Anbieter genannt und im folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013 Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG vom 5. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und Zweck... 3 Art. 3

Mehr

Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001

Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001 Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 65) Aufgrund des 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes

Mehr

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 27. Februar 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich

Mehr

Die vereinfachte Meldung

Die vereinfachte Meldung Die vereinfachte Meldung Die vereinfachte Meldung 1.Allgemeines 1.1. Grundsatz VALORLUX bietet Ihnen die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens, welches Ihren Verwaltungsaufwand reduziert und Ihnen

Mehr

Handbuch oasebw Seite 1 von 11

Handbuch oasebw Seite 1 von 11 Seite 1 von 11 Seite 2 von 11 Inhaltsverzeichnis BESCHREIBUNG 4 STARTSEITE 5 ANTRAG ZUR JUGENDERHOLUNG FÜR FINANZIELL SCHWÄCHER GESTELLTE (A1) 5 REGISTRIEREN 5 ANMELDEN 5 PASSWORT VERGESSEN 5 VORLAGEN

Mehr

Kataloganreicherung & Urheberrecht. AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller

Kataloganreicherung & Urheberrecht. AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller Kataloganreicherung & Urheberrecht AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller 1 UrhG Grundsatz Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe

Mehr

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...

Mehr

Gehaltstabelle Bundesagentur für Arbeit

Gehaltstabelle Bundesagentur für Arbeit 2016/17 BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT Gehaltstabelle Bundesagentur für Arbeit Geltungszeitraum 1.3. 2016 bis 31. 1. 2017 Gehaltstabelle BA (gültig ab 1. 3. 2016 bis 31. 1. 2017) Beträge in Euro Stufe 1 Stufe

Mehr

Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vpvr

Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Set-Top-Boxen mit Speicher und vpvr ProLitteris Schweizerische Gesellschaft für literarische, dramatische und bildende Kunst, Genossenschaft SSA Schweizerische Autorengesellschaft, Genossenschaft SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger

Mehr

Informatik. Christian Kuhn. Web 2.0. Auswirkungen auf internetbasierte Geschäftsmodelle. Diplomarbeit

Informatik. Christian Kuhn. Web 2.0. Auswirkungen auf internetbasierte Geschäftsmodelle. Diplomarbeit Informatik Christian Kuhn Web 2.0 Auswirkungen auf internetbasierte Geschäftsmodelle Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Bibliografische Information der Deutschen

Mehr

Kantonales Impfprogramm gegen Humane Papillomaviren (HPV)

Kantonales Impfprogramm gegen Humane Papillomaviren (HPV) Departement Gesundheit und Soziales Kantonsärztlicher Dienst Bachstrasse 15, 5001 Aarau Telefon 062 835 29 60 Fax 062 835 29 65 Kantonales Impfprogramm gegen Humane Papillomaviren (HPV) Rahmenbedingungen

Mehr

Schweizerische Strukturen für die Verwertung der Urheber- und Nachbarrechte

Schweizerische Strukturen für die Verwertung der Urheber- und Nachbarrechte Schweizerische Strukturen für die Verwertung der Urheber- und Nachbarrechte Schweizerische Strukturen für die Verwertung der Urheber- und Nachbarrechte Seite 2 Verwertungsgesellschaften Die Verwertungsgesellschaften

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Aufsatz kinderleicht - Fabeln und Märchen

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Aufsatz kinderleicht - Fabeln und Märchen Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Aufsatz kinderleicht - Fabeln und Märchen Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de Grundschule Friedhelm R. Kohl &Heitmann

Mehr

Lohntabelle für LR 01 und 05; gültig ab 1. Januar 2012

Lohntabelle für LR 01 und 05; gültig ab 1. Januar 2012 KANTONALE VERWALTUNG Handbuch Personalrecht Unterlage III.1.2 Datum 1.1.12 Seite 1 tabelle für LR 01 und 05; gültig ab 1. Januar 2012 1. reglement 01 () 1.1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich ergibt sich

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

Merkblatt Film-, Musik- und Softwarepiraterie

Merkblatt Film-, Musik- und Softwarepiraterie Merkblatt Film-, Musik- und Softwarepiraterie A. Klassische Piraterie Die Klassische Piraterie (illegales Herstellen von Werkexemplaren) nutzt das Internet als Marketinginstrument: So werden beispielsweise

Mehr

Dieser bezieht sich auf Ihren letzten Kontoauszug sowie Ihre letzte Transaktion.

Dieser bezieht sich auf Ihren letzten Kontoauszug sowie Ihre letzte Transaktion. Registrierung für den neuen Online- Service mein.konto mein.konto bietet Ihnen einen schnellen Zugang zu vielen Informationen über Ihr Tagesgeldkonto, wie zum Beispiel: Finanzstatus Dieser bezieht sich

Mehr

L I Z E N Z E N. Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler

L I Z E N Z E N. Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler L I Z E N Z E N Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler Tägliche Vorgänge in ihren Institutionen Die häufigsten Vorgänge mit Lizenzen sind: - Lizenzierung von Medien durch Miete oder Kauf. - Übernahme

Mehr

Internet- und Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht

Mehr

skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)

skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:

Mehr

WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 2016 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am genehmigt. Gültig ab 1.

WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 2016 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am genehmigt. Gültig ab 1. 700. WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 06 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am 9.08.05 genehmigt. Gültig ab. Januar 06 SH POWER Bereich Wasserversorgung (WSH) Mühlenstrasse 9 80 Schaffhausen Telefon

Mehr

Kirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen

Kirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen Kirchlicher Bezirk Amt Thun Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen /7 Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen Die Bezirkssynode, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziffer 7 Reglement

Mehr

Medienrecht und Schule. Alles was Recht ist! Was ist in der Schule erlaubt? Dies ist keine Rechtsberatung, nur Information

Medienrecht und Schule. Alles was Recht ist! Was ist in der Schule erlaubt? Dies ist keine Rechtsberatung, nur Information Medienrecht und Schule Alles was Recht ist! Was ist in der Schule erlaubt? Dies ist keine Rechtsberatung, nur Information Öffentliche Wiedergabe 52 (1). Für die Wiedergabe ist eine Vergütung zu zahlen.

Mehr

Urheberrecht in der Schule

Urheberrecht in der Schule Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Amt für Mittelschulen Urheberrecht in der Schule eine Handreichung 1. Einleitung... 2 1.1. Urheberrechtlich geschützte Werke... 2 1.2. Allgemeine Geltung und Sonderregelung

Mehr

Anforderungen von Crossmedia-Kampagnen

Anforderungen von Crossmedia-Kampagnen Medien Christian Regner Anforderungen von Crossmedia-Kampagnen Eine Untersuchung am Beispiel einer Casting-Show Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Bibliografische

Mehr

Ablaufbeschreibung Einrichtung EBICS in ProfiCash

Ablaufbeschreibung Einrichtung EBICS in ProfiCash 1.) Zunächst müssen Sie in der BPD-Verwaltung eine Kennung für EBICS anlegen. Änderungen an der BPD können nur vom Anwender Master durchgeführt werden. 2. Hier werden die entsprechenden Parameter eingegeben.

Mehr

Randbedingungen für Open Access

Randbedingungen für Open Access : Randbedingungen für Open Access 4. Open-Access-Tage, Georg-August-Universität Göttingen, 4./5. Oktober 2010 Dr. Matthias Töwe Koordinationsstelle E-lib.ch, ETH-Bibliothek, Zürich Übersicht Projektrahmen

Mehr

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;

Mehr

Rechnungserläuterung der Stromversorgung Ismaning GmbH

Rechnungserläuterung der Stromversorgung Ismaning GmbH Rechnungserläuterung der Stromversorgung Ismaning GmbH Herr Max Mustermann Musterstraße 1 12345 Musterstadt Max Mustermann Musterstraße 1 12345 Musterstadt (Wohnung 1) 12345/1 000123456 Herr Mustermann,

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Mathe-Basics-Trainer / 1. Schuljahr - Grundlagentraining für jeden Tag

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Mathe-Basics-Trainer / 1. Schuljahr - Grundlagentraining für jeden Tag Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Mathe-Basics-Trainer / 1. Schuljahr - Grundlagentraining für jeden Tag Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de 1.

Mehr

o Er/Sie wird am E-Car-Sharing im folgenden Ort teilnehmen: o Er/Sie wird an keinem E-Car-Sharing teilnehmen

o Er/Sie wird am E-Car-Sharing im folgenden Ort teilnehmen: o Er/Sie wird an keinem E-Car-Sharing teilnehmen Mitgliedsnummer (nicht ausfüllen!) Beitrittserklärung zu fahrvergnügen.at Der Verein fahrvergnügen.at fördert die Verbreitung der Elektromobilität und motiviert das Teilen von Individualfahrzeugen mit

Mehr

Picking the winners - Dienstleistungsorientierte Bestandspflegeund Ansiedlungspolitik

Picking the winners - Dienstleistungsorientierte Bestandspflegeund Ansiedlungspolitik Geographie Bernd Steinbrecher Picking the winners - Dienstleistungsorientierte Bestandspflegeund Ansiedlungspolitik Dienstleistungsunternehmen in der Regionalentwicklung am Beispiel der Region Aachen Diplomarbeit

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kohls Mathe-Trainer - Bruchrechnung. Das komplette Material finden Sie hier:

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kohls Mathe-Trainer - Bruchrechnung. Das komplette Material finden Sie hier: Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Kohls Mathe-Trainer - Bruchrechnung Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de .-. Schuljahr Lynn-Sven Kohl Bruchrechnung

Mehr

AGB Newsletter. (Stand: )

AGB Newsletter. (Stand: ) AGB Newsletter Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der Angebote des BBE-Newsletters, der BBE Europa-Nachrichten, des SONDER-INFOLETTERs, des INFOLETTERs. (Stand: 16.12.2016) 1. Geltungsbereich

Mehr

Veredelungsverkehr; Steuerbefreiung für die Lohnveredelung bei mehreren inländischen Lohnveredlern

Veredelungsverkehr; Steuerbefreiung für die Lohnveredelung bei mehreren inländischen Lohnveredlern Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Mehrwertsteuer Veredelungsverkehr; Steuerbefreiung für die Lohnveredelung bei mehreren inländischen Lohnveredlern

Mehr

Der Vertrag von Lissabon

Der Vertrag von Lissabon Der Vertrag von Lissabon Vanessa Hellmann Der Vertrag von Lissabon Vom Verfassungsvertrag zur Änderung der bestehenden Verträge Einführung mit Synopse und Übersichten ABC Vanessa Hellmann Universität Bielefeld

Mehr

Preisblatt Speicherentgelte der Gas-Union Storage GmbH für den Speicher Reckrod

Preisblatt Speicherentgelte der Gas-Union Storage GmbH für den Speicher Reckrod Anlage 2 zum Speichervertrag Blatt 1 / 9 Preisblatt Speicherentgelte der Gas-Union Storage GmbH für den Speicher Reckrod Stand 01. Juni 2013 Copyright: Gas-Union Storage GmbH, Frankfurt am Main Das Werk

Mehr

Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Wertstoffsammelstellen

Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Wertstoffsammelstellen Verordnung über die mobile Videoüberwachung von Wertstoffsammelstellen Vom 9. August 2010 Kurztitel: Videoüberwachung Wertstoffsammelstellen Zuständige Abteilung: Werkhof Verordnung über die mobile Videoüberwachung

Mehr