Presse- und Medienspiegel gemäss den Gemeinsame Tarifen 7, 8 und 9
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- Fritzi Bach
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1 Presse- und Medienspiegel gemäss den Gemeinsame Tarifen 7, 8 und 9 Gegenstand GT 7, 8 und 9, in Kraft für die Tarifperiode Von ProLitteris, Reprografie Einzug 1 / Rechtsdienst Datum 1. Januar 2017 Referenz Art. 19 und 20 URG; Tarife GT 7, GT 8 und GT 9 Klassifikation Öffentlich Inhaltsverzeichnis 1 Grundvergütung der Gemeinsamen Tarife 7, 8 und Interne Presse- bzw. Medienspiegel in Betrieben, Schulen, Bibliotheken und öffentlichen Verwaltungen 2 3 Abgrenzung zur Datenbank 4 4 Abgrenzung zur Vergütungspflicht der Dokumentationslieferdienste 4 5 Kopien ins bzw. im Ausland 5 6 Nutzungen im Fürstentum Liechtenstein 5 7 Berechnung der Vergütung für betriebsinterne Presse- bzw. Medienspiegel 6 a) Vergütung für Pressespiegel in Papierform 6 b) Vergütung für elektronische Medienspiegel 6 1 Weitere Informationen finden Sie auf 1/8
2 1 Grundvergütung der Gemeinsamen Tarife 7, 8 und 9 Ein Nutzer (Betrieb, Firma, Schule, Bibliothek, öffentliche Verwaltung etc.), der gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG für den Eigengebrauch ausschnittweise Werkexemplare in Papierform vervielfältigt (und zwar ab einer Papier- oder einer digitalen Vorlage) oder im betriebsinternen Netzwerk speichert und verwendet, ist für diese Nutzungen vergütungspflichtig. Die Grundvergütung berechnet sich nach den Bestimmungen und Ansätzen der Gemeinsamen Tarife 7, 8 und 9 und zwar aufgrund verschiedener Kriterien wie beispielsweise der Anzahl Schülerinnen und Schüler, der Mitarbeitenden, der jährlichen Gesamtkopiemenge, usw. Für die sogenannten internen Pressespiegel bzw. Medienspiegel, welche ebenfalls unter die Nutzung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG fallen, gelten besondere Berechnungskriterien. 2 Interne Presse- bzw. Medienspiegel in Betrieben, Schulen, Bibliotheken und öffentlichen Verwaltungen Die Gemeinsamen Tarife 7, 8 und 9 bestimmen ebenfalls, wie interne Pressespiegel bzw. Medienspiegel abzugelten sind. Der Gemeinsame Tarif 8 (GT 8) deckt den Papierpressespiegel (P-PS) ab, der Gemeinsame Tarif 9 (GT 9) den elektronischen Medienspiegel (E-MS). Im GT 7 sind beide Bereiche (Papier-Pressespiegel sowie elektronischer Medienspiegel) geregelt. Unter einem Pressespiegel gemäss GT 8 wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und Zeitschriften verstanden, die in einer Mindestauflage von 5 Exemplaren mindestens viermal pro Jahr hergestellt wird. Unter einem internen elektronischen Medienspiegel gemäss GT 9 wird eine Zusammenstellung von digitalen oder digitalisierten Kopien von aktuellen Beiträgen (Artikel, Bilder, Ausschnitte von Radio- und Fernsehbeiträgen, Abschriften solcher Beiträge und anderer urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen) aus Print-, Online- oder anderen Medien zu mindestens einem Begriff bzw. einer Person verstanden, welche gestützt auf Art. 19 URG hergestellt und periodisch oder kontinuierlich in einem betriebsinternen Netzwerksystem weiterverbreitet bzw. zugestellt wird (Push- oder Pull- Technik). Der geschützte Anteil des Presse- wie auch des Medienspiegels beträgt 80%. Wenn ein Nutzer einen Pressespiegel in Papierform oder einen elektronischen Medienspiegel intern verbreitet, so handelt es sich dabei um eine Verwendung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG, die gemäss den Bestimmungen des GT 8 bzw. des GT 9 sowie des GT 7 separat zu vergüten ist (GT 8 I und II Ziffer 6.4, GT 8 VII Ziffer 6.5. und GT 9 I Ziffer 6.3, GT 9 II Ziffer 6.4, GT 9 VII Ziffer 6.5 und GT 7 Ziffer 14). Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Erstellen eines internen elektronischen Medienspiegels und dessen betriebsinterne digitale Übermittlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG erlaubt ist (siehe BGE 133 III 473). Verfügt ein Nutzer über einen internen Pressespiegel in Papierform und/oder einen elektronischen Medienspiegel, ist er dafür abgabepflichtig und verpflichtet, der ProLitteris die entsprechenden Angaben für die Berechnung dieser zusätzlichen Vergütung zu liefern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nutzer seinen Presse- bzw. Medienspiegel selber herstellt oder von einem Dritten (z.b. ein Dokumentationsliefer- oder Presseausschnittdienst) bezieht bzw. herstellen lässt. 2/8
3 Ein vergütungspflichtiger elektronischer Medienspiegel liegt auch dann vor, wenn ein Nutzer laufend aktuelle Beiträge zu mindestens einem Begriff bzw. einer Person von einem Dokumentationsliefer- oder Presseausschnittdienst bezieht und diese den Mitarbeitenden zur Verfügung stellt. Die Vergütung ist auch dann zu entrichten, wenn der Medienspiegel bzw. die Beiträge auf dem betriebsinternen Netzwerk oder auf einem externen Speicherplatz, der ausschliesslich dem Nutzer zugänglich ist, gespeichert werden und mehr als ein Mitarbeitender des Nutzers darauf Zugriff haben. Insbesondere folgende Verwendungen werden unter den Begriff Pressespiegel bzw. elektronischer Medienspiegel subsumiert und sind deshalb separat vergütungspflichtig (GT 7 Ziffer 14, GT 8 I und II Ziffer 6 4, GT 8 VII Ziffer 6.5. und GT 9 I Ziffer 6.3, GT 9 II Ziffer 6.4, GT 9 VII Ziffer 6.5): a) Ein Nutzer bezieht von einem Dokumentationslieferdienst einen fertigen Pressespiegel in Papierform bzw. stellt einen solchen unter Verwendung einzelner, vom Dokumentationslieferdienst bezogener Artikel selber her, vervielfältigt ihn und stellt ihn den Mitarbeitenden zu. b) Ein Nutzer bezieht von einem Dokumentationslieferdienst einzelne Beiträge oder einen fertigen Medienspiegel in elektronischer Form. Der Medienspiegel wird anschliessend ausgedruckt und den Mitarbeitenden zugestellt bzw. der Nutzer stellt aus den einzelnen Beiträgen einen Pressespiegel her, den er den Mitarbeitenden in Papierform zustellt. c) Ein Nutzer stellt einen elektronischen Medienspiegel selber her, indem er laufend Beiträge wie Zeitungsartikel einscannt oder aus dem Internet abspeichert. Der so erstellte Medienspiegel wird anschliessend den Mitarbeitenden zugänglich gemacht bzw. zugestellt. d) Ein Nutzer bezieht von einem Dokumentationslieferdienst laufend Artikel in elektronischer Form oder in Papierform. Anschliessend scannt er ausgewählte Artikel ein und speichert sie im betriebsinternen Netzwerk ab. Die abgespeicherten Artikel werden bestimmten oder allen Mitarbeitenden zugänglich gemacht bzw. zugestellt. e) Ein Nutzer bezieht von einem Dokumentationslieferdienst eine fertige Zusammenstellung von Beiträgen oder laufend einzelne Beiträge, die, ohne dass der Betrieb nochmals eine Auswahl trifft, im betriebsinternen Netzwerk in einem Ordner abgespeichert werden. Auf die Beiträge haben alle oder bestimmte Mitarbeitende Zugriff oder die Beiträge werden allen oder bestimmten Mitarbeitenden zugestellt. f) Ein Dokumentationslieferdienst stellt einem Nutzer einen Speicherplatz zur Verfügung, der ausschliesslich zur betriebseigenen Nutzung vorgesehen ist. Auf dieser Plattform wird die fertige Zusammenstellung von Beiträgen abgespeichert und für den Betrieb bereitgehalten. Der Betrieb speichert anschliessend die Zusammenstellung von Beiträgen in seinem betriebsinternen Netzwerk ab und ermöglicht den Mitarbeitenden, darauf Zugriff zu nehmen. g) Ein Dokumentationslieferdienst stellt einem Nutzer einen ausschliesslich zu dessen eigener Nutzung vorgesehenen Speicherplatz zur Verfügung und hält auf dieser Platt- 3/8
4 form aktuelle Beiträge bereit. Alle oder bestimmte Mitarbeitende können direkt auf diese Plattform zugreifen (z.b. mit einem entsprechenden Passwort). h) Ein Dokumentationslieferdienst stellt einem Nutzer einen ausschliesslich zu dessen eigener Nutzung vorgesehenen Speicherplatz zur Verfügung und hält auf dieser Plattform aktuelle Beiträge für den Nutzer bereit. Zu diesem Speicher haben nur bestimmte Mitarbeitende direkten Zugriff, beispielsweise mittels Passwort. Diese Mitarbeitenden treffen eine Auswahl der auf der Plattform enthaltenen Beiträge, speichern diese ab oder stellen davon einen eigenen elektronischen Medienspiegel zusammen, der den Mitarbeitenden direkt zugestellt wird oder auf den alle oder bestimmte Mitarbeitende Zugriff haben. i) Ein Nutzer verfügt über eine interne Datenbank oder eine bei einem Dritten ausschliesslich für ihn angelegte Datenbank, in der ein elektronischer Medienspiegel integriert ist oder in der laufend einzelne Artikel abgespeichert werden. Alle oder bestimmte Mitarbeitende können auf diese Datenbank zugreifen. Für die in der Datenbank enthaltenen Medienspiegel bzw. die Sammlung/Zusammenstellung von Beiträgen ist der Nutzer gemäss den Bestimmungen über den elektronischen Medienspiegel vergütungspflichtig. 3 Abgrenzung zur Datenbank Datenbanken als solche sind grundsätzlich keine internen elektronischen Medienspiegel. Sie können aber solche enthalten, d.h. elektronische Medienspiegel können in Form einer Datenbank angelegt werden. Verfügt ein Nutzer über einen elektronischen Medienspiegel, den er den Mitarbeitenden zustellt bzw. für sie bereit hält, ist er für diesen vergütungspflichtig. Wurde der Medienspiegel als solcher abgegolten und anschliessend in einer für die Mitarbeitenden zugänglichen Datenbank gespeichert bzw. archiviert, ist dafür nicht nochmals eine Vergütung zu entrichten. Legt der Nutzer seinen Medienspiegel direkt in Form einer Datenbank an, auf die alle oder bestimmte Mitarbeitende zugreifen können, ist er für diesen Medienspiegel nach GT 9 I Ziffer 6.3, GT 9 II Ziffer 6.4 und GT 9 VII Ziffer 6.5 abgabepflichtig. Der Nutzer schuldet die Vergütung für den Medienspiegel insbesondere dann, wenn regelmässig aktuelle Beiträge in der Datenbank abgelegt werden, auf welche die Mitarbeitenden Zugriff haben. Dabei handelt es sich um eine einmalige Vergütung, die für das Jahr in dem die Beiträge gespeichert werden, erhoben wird. Im Folgejahr sind nur die neu gespeicherten Beiträge vergütungspflichtig. Die interne Weiterverwendung der nach den Bestimmungen des Presse- bzw. Medienspiegels bereits abgegoltenen Artikel bzw. Beiträge, die sich in der Datenbank befinden, löst im Rahmen des geltenden Tarifs keinen weiteren Vergütungsanspruch aus. 4 Abgrenzung zur Vergütungspflicht der Dokumentationslieferdienste Presseausschnittdienste, Medienbeobachtungsdienste, Dokumentationslieferdienste sowie weitere vergleichbare Dienste, die für zum Eigengebrauch berechtigte Nutzer einzelne Kopien bzw. einen Presse- oder Medienspiegel herstellen, werden als Dritte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG betrachtet. Sie sind somit gegenüber der ProLitteris für die eigene Tätigkeit auf- 4/8
5 grund des GT 8 VII Ziffer (Papierkopien) und des GT 9 VII Ziffer (elektronische Kopien) abgabepflichtig. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der gemeldeten Gesamtkopiemenge bzw. Anzahl Dokumentseiten. Mit der Bezahlung der Vergütung ist nur die durch diesen Presse-, Medien- bzw. Dokumentationslieferdienst selber hergestellte (analoge oder digitale) Kopie abgegolten, nicht jedoch deren Weiterverwendung innerhalb des Betriebes, insbesondere die Speicherung im betriebsinternen Netzwerk oder das Bereithalten für den Zugriff durch die Mitarbeitenden auf einer ausschliessliche für den Nutzer vorgesehenen externen Plattform beim Presse-, Medien- bzw. Dokumentationslieferdienst. Diese Vorgänge stellen eine eigenständige Nutzung dar, für die der Nutzer aufgrund von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG und gemäss den entsprechenden Bestimmungen der Gemeinsamen Tarife 7, 8 und 9, insbesondere betreffend den Presse- bzw. Medienspiegel, abgabepflichtig ist. Jeder Nutzer, der von einem Dokumentationsliefer- oder Presseausschnittdienst einen Pressespiegel in Papierform oder einen digitalen Medienspiegel bezieht oder sich laufend einzelne Artikel/Beiträge zustellen lässt und diesen Presse- bzw. Medienspiegel bzw. diese Artikel/Beiträge auf die in Ziffer 2 erwähnte Art und Weise verwendet, hat dies der ProLitteris zu melden und das entsprechende Erhebungsformular auszufüllen. 5 Kopien ins bzw. im Ausland Werden Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen ins Ausland versendet, sei es an eine Tochtergesellschaft oder an einen Kunden, oder werden solche Vervielfältigungen im Ausland hergestellt, so fallen diese Verwendungen nicht unter den Bereich der Gemeinsamen Tarife 7, 8 und 9. Solche Vervielfältigungen können nicht über die ProLitteris abgerechnet werden. Hingegen fällt die betriebs- bzw. schulinterne Verbreitung in der Schweiz von aus dem Ausland bezogenen Vervielfältigungen unter den GT 7, 8 und 9 und ist entsprechend vergütungspflichtig. 6 Nutzungen im Fürstentum Liechtenstein a) Vervielfältigungen auf Papier (GT 8) Das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz (FL-URG) erlaubt - ebenfalls in einem bestimmten Rahmen und gegen Vergütung - das Vervielfältigen für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen (Art. 22c FL-URG sog. privilegierte Werkverwendungen in Verbindung mit Art. 23 FL-URG). Das Amt für Volkswirtschaft hat der ProLitteris die Bewilligung erteilt, die entsprechenden Vergütungen gemäss GT 8 I, II, IV und VII im Fürstentum Liechtenstein einzuziehen. In Bezug auf den GT 8 (Pressespiegel in Papierform) gelten die Ausführungen in diesem Merkblatt ebenfalls für Nutzungen im Fürstentum Liechtenstein. 5/8
6 b) Digitale Vervielfältigungen Gemäss liechtensteinischem Urheberrechtsgesetz sind digitale Vervielfältigungen lediglich für Unterrichtszwecke gestattet (Art. 22d FL-URG) nicht jedoch für die interne Information und Dokumentation innerhalb von Betrieben. Die ProLitteris zieht daher im Fürstentum Liechtenstein keine Vergütungen gemäss GT 9 ein. Und der in Liechtenstein für Schulen geltende GT 7 FL enthält keine Bestimmungen zum internen elektronischen Medienspiegel. Somit gelten die Ausführungen in diesem Merkblatt in Bezug auf den elektronischen Medienspiegel nicht für das Fürstentum Liechtenstein. 7 Berechnung der Vergütung für betriebsinterne Presse- bzw. Medienspiegel a) Vergütung für Pressespiegel in Papierform Die Vergütung für den Papierpressespiegel (siehe oben Ziffer 2) berechnet sich nach folgender Formel (GT 8 Ziffer 6.4 bzw. 6.5 und GT 7 Ziffer 14): Durchschnittliche Anzahl Seiten pro Exemplar x durchschnittliche Anzahl Exemplare pro Ausgabe x Anzahl Ausgaben pro Jahr x 80% x 0,035 = CHF Beispiel: Monatlich erhalten 10 Mitarbeiter einen Pressespiegel, der durchschnittlich 20 Seiten enthält. Die Vergütung beträgt: 20 x 10 x 12 x 80% x 0,035 = CHF b) Vergütung für elektronische Medienspiegel Die Vergütung für den elektronischen Medienspiegel (siehe oben Ziffer 2) berechnet sich nach folgender Formel (GT 9 I Ziffer 6.3, II Ziffer 6.4 und VII Ziffer 6.5 sowie GT 7 Ziffer 14): Beitragsvolumenpreis x Faktor Mitarbeiter x CHF Der Beitragsvolumenpreis berücksichtigt Anzahl Beiträge in Verbindung mit einem Volumenrabatt und beträgt: Anzahl Beiträge Anrechnungsvolumensatz 1 bis % 501 bis % bis % und mehr 5 % Der Beitragsvolumenpreis berechnet sich pro Anrechnungsvolumensatzstufe indem die Anzahl Beiträge mit dem Anrechnungsvolumensatz multipliziert und anschliessend die einzelnen Beträge pro Stufe addiert werden. Ab und mehr Beiträgen ist pro angebrochene weitere Artikel anstelle des Anrechnungsvolumensatzes auf die geschuldete Vergütung ein Zuschlag von je 1% geschuldet. 6/8
7 Berechnungsbeispiele Beitragsvolumenpreis: Bei Beiträgen berechnet sich der Beitragsvolumenpreis wie folgt: (500 x 80 %) + (2 500 x 50%) + (1 000 x 10%) = = Bei Beiträgen berechnet sich der Beitragsvolumenpreis wie folgt: Beitragsvolumenpreis für Beiträge = = 2500 Für Beiträge zusätzlich 1 % (2500 x 1 % = 25). Der Beitragsvolumenpreis beträgt somit Der Faktor Mitarbeiter berechnet sich pro Mitarbeiterstufe separat anhand der Anzahl Mitarbeiter mit Zugang zu Medienspiegeln multipliziert mit einem Anrechnungsfaktor: Anzahl Mitarbeiter mit Zugang zum Medienspiegel Anrechnungsfaktor bis % 101 bis % 501 bis % bis % und mehr 0.1 % Ein Nutzer kann anstelle der Mitarbeiter mit Zugang zum Medienspiegel auch die Anzahl Terminals mit Zugriff auf den Medienspiegel melden und im Erhebungsbogen einen entsprechenden Vermerk anbringen. Der Faktor Mitarbeiter berechnet sich, indem er für jede Stufe errechnet und die Ergebnisse der verschiedenen Stufen anschliessend addiert werden. Berechnungsbeispiele Faktor Mitarbeiter: Bei 80 Mitarbeitern berechnet sich der Faktor wie folgt: (80 x 60 %) = 48 Bei 300 Mitarbeitern berechnet sich der Faktor wie folgt: (100 x 60 %) + (200 x 40%) = = 140 Bei Mitarbeitern berechnet sich der Faktor wie folgt: (100 x 60 %) + (400 x 40%) + (2 000 x 2%) = = 260 Bei Mitarbeitern berechnet sich der Faktor wie folgt: (100 x 60 %) +(400 x 40%) + (3 500 x 2%) + (6 000 x 1%) = = 350 7/8
8 Berechnungsbeispiele E-MS: Im E-MS eines Betriebes mit 500 Angestellten werden jährlich Beiträge verwendet, auf die 350 Mitarbeiter Zugriff haben: Beiträge: 500 x 80% x 50% = = Mitarbeiter: 100 x 60% x 40% = = 160 Formel: 900 x 160 x CHF = CHF Im E-MS eines Betriebes mit 500 Angestellten werden jährlich 600 Beiträge verwendet, auf die 500 Mitarbeiter Zugriff haben: 600 Beiträge: 500 x 80% x 50% = = Mitarbeiter: 100 x 60% x 40% = = 220 Formel: 450 x 220 x CHF = CHF Im E-MS eines Betriebes mit 2400 Angestellten werden jährlich 650 Beiträge verwendet, auf die alle Mitarbeiter Zugriff haben: 650 Beiträge: 500 x 80% x 50% = Mitarbeiter: 100 x 60% x 40% x 2% = = 258 Formel: 475 x 258 x CHF = CHF Die Vergütung für den E-MS kann auf der Webseite der ProLitteris unter mittels einem Berechnungstool ermittelt werden. Für Fragen in Zusammenhang mit dem internen Presse- bzw. Medienspiegel steht der Rechtsdienst der ProLitteris zur Verfügung (recht@prolitteris.ch oder Tel ). 8/8
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