Patchwork. Gemeinsames Wohnen. Dr. in Sabine Gauper, Rechtsanwältin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Patchwork. Gemeinsames Wohnen. Dr. in Sabine Gauper, Rechtsanwältin"

Transkript

1 Patchwork Gemeinsames Wohnen Dr. in Sabine Gauper, Rechtsanwältin

2 Neugestaltung im Hinblick auf EU-rechtliche Regelungen Doppelnamen für Kinder zulässig Ehegatten: 93 ABGB Namensrecht Ehegatten können einen ihrer bisherigen Familiennamen als gemeinsamen Familiennamen bestimmen aus ihren Familiennamen einen neuen gemeinsamen Familiennamen bilden (Doppelnamen) jeweils ihren bisherigen Familiennamen behalten einen der Familiennamen als gemeinsamen Familiennamen bestimmen, der Ehegatte, dessen Name nicht gewählt wurde, kann einen Doppelnamen verwenden

3 Kinder: 155 ABGB Namensrecht erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern wenn kein gemeinsamer Familienname bestimmt wurde, können die Kinder: o den Doppelnamen eines Elternteils o den Familiennamen eines Elternteils o einen aus den Teilen der Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen muss durch Bindestrich getrennt sein darf nur zwei Teile umfassen wenn keine Namensbestimmung erfolgt, erhält das Kind den Namen der Mutter

4 Legaldefinition: 138 ABGB 12 Punkte Kindeswohl Adoption: Mindestalter Wahleltern 25 Jahre; Altersdifferenz zwischen Wahleltern und Wahlkind 16 Jahre

5 Kindesunterhalt: Kindeswohl Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind auch ohne gerichtliche Genehmigung wirksam und vollstreckbar ( 190 Abs 3 ABGB) Sie sind nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich Ein gänzlicher Verzicht auf den Unterhaltsanspruch ist unzulässig Eine Vereinbarung der Eltern über Schad- und Klagloshaltung ist unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen wird ( 231 Abs 4 ABGB)

6 Kontaktrecht Verpflichtung der Eltern, persönliche Kontakte mit dem minderjährigen Kind zu pflegen 187 ABGB Kontakt soll möglichst Zeiten der Freizeit und des Alltags des Kindes umfassen Entlastung des hauptsächlich betreuenden Elternteils Erweiterung der Möglichkeit vorläufiger gerichtlicher Anordnungen zur Vermeidung des Kontaktabbruchs ( 107 Abs 2 AußStrG) Kontaktrecht kann auch gegen den Willen des nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Elternteils durchgesetzt werden ( 110 Abs 2 AußStrG)

7 Kontaktrecht Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung ist zwingend eine Regelung des Kontaktrechts vorzunehmen ( 55a Abs 2 EheG) Im Verfahren um das Kontaktrecht herrscht relative Anwaltspflicht ( 107 Abs 1 Z 1 AußStrG) Zur Durchsetzung können Besuchsmittler eingesetzt werden Mit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 eingeführt soll Gericht bei der Durchsetzung der Besuchskontakte unterstützen

8 Betraut sind gem. 177 ABGB Obsorge beide Eltern, wenn diese zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind die Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind heiraten die Eltern, sind sie ab der Eheschließung gemeinsam mit der Obsorge betraut jeder Elternteil kann auch gegen den Willen des bisher alleine obsorgeberechtigten Elternteils seine Beteiligung an der gemeinsamen Obsorge beantragen ( 180 Abs 1 Z 2 ABGB)

9 Vor dem Standesamt gem. 177 Abs 2 ABGB Keine gerichtliche Genehmigung erforderlich Obsorgevereinbarungen Vor Gericht kann eine gemeinsame Obsorge vereinbart werden, hier ist auch eine Beschränkung der Obsorge des nicht betreuenden Elternteils möglich Das Gericht kann die Vereinbarungen der Eltern für unwirksam erklären und eine abweichende Vereinbarung treffen, wenn das Kindeswohl ansonsten gefährdet wäre

10 Änderung der Obsorge Bei Auflösung der Ehe oder Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bleibt die gemeinsame Obsorge grundsätzlich aufrecht Eltern können Vereinbarungen über die Alleinobsorge treffen oder die gemeinsame Obsorge aufrecht belassen Es muss bestimmt werden, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird ( 197 Abs 2 ABGB)

11 Änderung der Obsorge Das Gericht hat eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht ( 180 Abs 1 ABGB) Dies geschieht: wenn nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft keine Vereinbarung gem. 179 getroffen wurde oder wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinobsorge oder der Beteiligung an der Obsorge beantragt

12 Änderung der Obsorge Im Zeitraum von sechs Monaten sind, unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorge- und Betreuungssituation, folgende Punkte zu regeln: die Pflege und Erziehung das Kontaktrecht die Unterhaltsleistung Geschieht im Einvernehmen oder auf gerichtliche Anordnung Nach Ablauf dieses (verlängerbaren) Zeitraumes hat das Gericht über die Obsorge zu entscheiden Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, ist festzulegen, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich lebt

13 Aufenthaltsbestimmungen 162 Abs 1 ABGB: Elternteil, der mit der Pflege und Erziehung betraut ist, hat das Recht zur Aufenthaltsbestimmung Abs 2: Bei gemeinsamer Obsorge steht das Recht dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird Abs 3: Wenn nicht festgelegt ist, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, ist eine Verlegung des Wohnortes des Kindes nur zulässig, wenn der andere Elternteil zustimmt oder eine gerichtliche Genehmigung vorliegt

14 Familiengerichtshilfe Mit pädagogischen, psychologischen und sozialarbeiterischen Fachkräften besetzte Stelle Wird nur im Auftrag des Gerichts tätig ( 106a AußStrG) Soll Einigung zwischen den Eltern finden und Entscheidungsgrundlagen sammeln Ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände des Kindes Auskünfte erteilen können, zu laden und zu befragen Darf unmittelbaren Kontakt zum Kind herstellen

15 Familiengerichtshilfe Die Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben die Kontakte der Familiengerichtshilfe zu dulden Verpflichtung zur Mithilfe bei Verletzung dieser können Zwangsmittel nach 79 AußStrG angewendet werden Die Familiengerichtshilfe kann auch als Besuchsmittler eigesetzt werden es fallen dann Gerichtsgebühren an

16 Wohnen nach der Trennung Modelle: Residenzmodell: Kind wohnt bei einem Elternteil und besucht den anderen regelmäßig Wechselmodell: Das Kind wohnt ungefähr zu gleichen Teilen abwechselnd bei Mutter und Vater Nestmodell: Das Kind bleibt in der Familienwohnung und die Eltern fliegen ein und aus

17 Wohnen Gemeinsam und doch getrennt: besondere Wohnbedürfnisse von Patchworkfamilien

18 Wohnen Die Anzahl der Patchworkfamilien steigt stetig Ca. 9% der Familien sind Patchworkfamilien Die höchsten Anteile an Patchworkfamilien gibt es mit 11,8% in Wien. Am geringsten ist der Anteil mit jeweils 8,2% in Oberösterreich und Niederösterreich

19 Wohnen Flexible Raumgestaltung Kompromissbereitschaft Rückzugsraum gewähren Respekt vor der Individualität Mieten oder Kaufen? Die meisten Patchworkfamilien tendieren zur Miete, denn: o man weiß nie, ob neue Beziehungsform gut geht o wenn die Kinder ausziehen, hat man viel ungenützten Wohnraum

20 Auf Kinder Rücksicht nehmen der Trend geht zum zweiten Kinderzimmer, das heißt, das Kind hat bei Mutter und Vater jeweils ein Zimmer Wohnen Kinderzimmer haben eine wichtige symbolische Funktion es zeigt dem Kind, dass es in dem Haushalt zu Hause ist Wohnraum fungiert oft als Anzeiger von Liebe Kinder bleiben durch ihr Zimmer präsent, auch wenn sie nicht da sind Kind soll sich als Mitbewohner und nicht nur als Besucher fühlen Kinder mitgestalten lassen in die Planung des neuen Zuhauses einbeziehen

21 Wohnen Wohnraum wenig Berücksichtigung von Patchworkfamilien in der Wohnraumschaffung Beispiel für ein Bauprojekt: o Oase 22 in Wien: Zwei getrennte Wohnungen werden durch einen Schaltraum verbunden, welcher als Wohn-, Ess-, oder Spielraum genützt wird

22 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013

Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 Mit 1.2.2013 trat das neue Gesetz in Kraft, das wesentliche Neuerungen mit sich brachte. In vielen Bereichen setzte der Gesetzgeber bereits bestehende

Mehr

Mandantenerfassungsbogen Ehescheidungen

Mandantenerfassungsbogen Ehescheidungen www.ra-jens-weise.de RA Jens-Tilo Weise Markt 7 16798 Fürstenberg/Havel Tel.: 033093 614 670 Fax: 033093 614 6717 Mandantenerfassungsbogen Ehescheidungen Personendaten: 1. Wer will den Antrag auf Ehescheidung

Mehr

E n t wurf. Artikel I Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

E n t wurf. Artikel I Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs 1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Kindschaftsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz sowie das Ehegesetz geändert werden (Kindschaftsrechts- Änderungsgesetz 2012

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts 1. Kapitel Grundbegriffe 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht 3. Kapitel Rechtsquellen und Entwicklung I. Verfassungsrecht II. Materielles

Mehr

Unterhalt und Sorgerecht

Unterhalt und Sorgerecht Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel

Mehr

Obsorge: Was sich für Eltern geändert hat

Obsorge: Was sich für Eltern geändert hat Zur Verfügung gestellt von Rechtsschutz - www.das.at Format Online, Oktober 2014 format.at Service Recht Obsorge: Was sich für Eltern geändert hat Die Obsorge wurde im Vorjahr in verschiedenen Bereichen

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Fragebogen zur Stiefeltern/ Verwandtenadoption

Fragebogen zur Stiefeltern/ Verwandtenadoption Fragebogen zur Stiefeltern/ Verwandtenadoption Vorwort Bevor Sie sich mit dem Fragebogen befassen, möchten wir Sie bitten, dass Sie die nachfolgenden Informationen überdenken und sich mit Ihnen auseinandersetzen:

Mehr

Das neue Kindschaftsrecht

Das neue Kindschaftsrecht Das neue Kindschaftsrecht Das neue Kindschaftsrecht 01.12.2014, LJZ 12.2014, Seite 109 (Heft 4) Mit dem neuen Kindschaftsrecht, welches per 1.1.2015 in Kraft tritt, wird die gemeinsame Obsorge als Regelfall

Mehr

Vaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge

Vaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge Kanton Zürich Bildungsdirektion Vaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge Informationen für nicht miteinander verheiratete Eltern Gültig ab 1. Januar 2017 1. Vaterschaft Hat der Vater sein Kind nicht

Mehr

Kindesabnahme rechtliche Grundlagen und gerichtliches Verfahren

Kindesabnahme rechtliche Grundlagen und gerichtliches Verfahren Kindesabnahme rechtliche Grundlagen und gerichtliches Verfahren Kinderschutzfachtagung 2013 Mag. Martina Löbel Gefährdung des Kindeswohls 1 Entziehung der Obsorge ist geboten, wenn der das Kind betreuende

Mehr

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001)

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Band 10. Ein Deutschland in Europa 1989 2009 Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Gegen den vehementen Widerstand von CDU/CSU und gegen die Stimmen der FDP setzt die rot-grüne Regierung ein Gesetz durch,

Mehr

Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013 KindNamRÄG 2013

Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013 KindNamRÄG 2013 1 Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013 KindNamRÄG 2013 Michael Stormann 2 Inhalt der Neuregelungen: Neue Anordnung der Regelungen im ABGB Umschreibung des Kindeswohls in 138 ABGB: Wichtige

Mehr

Obsorge- und Kontaktrechte. Mag. Mariella Mayrhofer

Obsorge- und Kontaktrechte. Mag. Mariella Mayrhofer Obsorge- und Kontaktrechte Mag. Mariella Mayrhofer Obsorge Sorgerecht Obsorge O Als ObsorgeträgerIn hat man das Recht und die Pflicht gegenüber dem Kind, dieses zu pflegen und zu erziehen, gesetzlich zu

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht Referat von lic. iur. Giacun Valaulta, Amtsleiter Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Neues Namensrecht für Ehegatten und Kinder Übergangsbestimmungen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 7. Aktualisierung 2013 (19. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht

Mehr

Gemeinsame elterliche SorgeN

Gemeinsame elterliche SorgeN Gemeinsame elterliche SorgeN Podiumsveranstaltung des Erziehungsdepartements Basel-Stadt und des Centrums für Familienwissenschaften vom 29. Oktober 2014 Kann das (Kindes-)Recht einen Beitrag zur Neugestaltung

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge

Gemeinsame elterliche Sorge Kanton St.Gallen Amt für Soziales Orientierungshilfe für Eltern Mai 2014 Gemeinsame elterliche Sorge Departement des Innern Die Lebensrealitäten von Familien und deren Wahrnehmung in der Gesellschaft verändern

Mehr

Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet

Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet AKTUELLE INFORMATION Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet Am 9. November 2007 hat der Deutsche Bundestag Änderungen im Unterhaltsrecht beschlossen. Das zentrale Ziel

Mehr

Kinder- und Jugendrecht

Kinder- und Jugendrecht HTBLuVA Wiener Neustadt Abteilung EDVO Babenbergerring 5a 2700 Wiener Neustadt WBRS-Referat Kinder- und Jugendrecht Czerny Veronika / 5 AD Version 1.0 / März 1999 1 Allgemeines:...2 1.1 Pflichten der Eltern...

Mehr

oder scheidung.com oder Fax: 0911 /

oder scheidung.com oder Fax: 0911 / 1 Rechtsanwalt Thomas O. Günther, LL.M. oec Senden Sie mir dieses Formular bequem per Mail, Post Fax zu. Zentrale E-Mail-Adresse: anwalt.tog@gmail.com info@scheidung-bonn.com info@scheidung-dortmund.com

Mehr

Vorlesung Familienrecht ( ) SS 2013

Vorlesung Familienrecht ( ) SS 2013 Vorlesung Familienrecht (190.931) SS 2013 Univ.-Prof. Dr. CHRISTIAN HOLZNER Institut für Zivilrecht Abteilung Allgemeine Zivilrechtsdogmatik Tel.: +43 732 2468-8470 Fax: +43 732 2468-9841 christian.holzner@jku.at

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge Best Practice

Gemeinsame elterliche Sorge Best Practice Gemeinsame elterliche Sorge Best Practice Dr. phil. Margret Bürgisser Institut für Sozialforschung, Analyse und Beratung ISAB, Luzern 1 2 Übersicht Best Practice als Erfolgreiche Neuorientierung der Familie

Mehr

Stellungnahme. Wir sind ein Verein zur Förderung und Unterstützung von Regenbogenfamilien in Österreich.

Stellungnahme. Wir sind ein Verein zur Förderung und Unterstützung von Regenbogenfamilien in Österreich. 16/SN-432/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Aßmayergasse 10/5 1120 Wien www.regenbogenfamilien.at Stellungnahme Der Verein FAmOs gestattet sich zum Entwurf des

Mehr

Fragen zum Familienrecht

Fragen zum Familienrecht Fragen zum Familienrecht Fragen zum Familienrecht Was bedeutet der Begriff Obsorge? Unter dem Begriff Obsorge versteht man die Gesamtheit der Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen

Mehr

Initiative zur Abänderung des Namensrechtes

Initiative zur Abänderung des Namensrechtes Initiative zur Abänderung des Namensrechtes Seite 1 Initiative zur Abänderung des Namensrechtes Gestützt auf Art. 32 und 35 der Geschäftsordnung des Landtags reichen die unterzeichneten Abgeordneten einen

Mehr

Welche Faktoren sollten Gegenstand einer genaueren Betrachtung sein?... 30

Welche Faktoren sollten Gegenstand einer genaueren Betrachtung sein?... 30 Verwendete Abkürzungen... 9 Vorwort zur zweiten Auflage.................................. 10 Vorwort zur ersten Auflage... 11 Kapitel 1: Einleitung... 13 1.1 Die Entscheidung... 14 1.2 Gut vorbereitet

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Merkblatt Gemeinsame elterliche Sorge

Merkblatt Gemeinsame elterliche Sorge Departement Gesundheit und Soziales Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Merkblatt Gemeinsame elterliche Sorge Die Lebensrealitäten von Familien und deren Wahrnehmung in der Gesellschaft verändern

Mehr

I. Was sind Patchwork-Familien? Lesen Sie die folgende Definition.

I. Was sind Patchwork-Familien? Lesen Sie die folgende Definition. Video: Patchwork-Familien Thema: Rechtliche Situation der Patchwork-Familien I. Was sind Patchwork-Familien? Lesen Sie die folgende Definition. Als Patchworkfamilie wird eine Familie bezeichnet, bei der

Mehr

Aufnahmebogen zur Ehescheidung

Aufnahmebogen zur Ehescheidung Aufnahmebogen zur Ehescheidung Hofer.Hoynatzky., Burgermühlstraße 1, 8536 Ihre Ehe ist gescheitert und Sie wollen geschieden werden. Zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens benötigen wir von Ihnen eine

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... XV

Abkürzungsverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XV 1. Teil Einführung I. Einleitung... 3 II. Rechtsquellen... 11 A. Materielles Familienrecht... 11 B. Internationales Privatrecht (IPR)... 13 C. Verfahrensrecht... 14 III. Übersicht

Mehr

Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?

Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...

Mehr

785/A XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANTRAG

785/A XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANTRAG 785/A XXIV. GP - Initiativantrag 1 von 5 785/A XXIV. GP Eingebracht am 23.09.2009 ANTRAG des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Namensrecht

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

POLISH LEGISLATION. Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch v Artikel 55.

POLISH LEGISLATION. Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch v Artikel 55. Grounds for Divorce and Maintenance Between Former Spouses POLISH LEGISLATION Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch v. 25.2.1964 1 Teil IV Die Beendigung der Ehe Artikel 55. 1. Wird einer der Ehegatten

Mehr

VfGH , G 227/92, VfSlg = JBl 1994, 326 (H. Pichler); , G 124/96, VfSlg = ZfVB 1998/1391, 1399 und 1428.

VfGH , G 227/92, VfSlg = JBl 1994, 326 (H. Pichler); , G 124/96, VfSlg = ZfVB 1998/1391, 1399 und 1428. Ulrich Pesendorfer 3.3. Ehename Der Familienname, den die Eheleute führen, wird nunmehr in den 93, 93a, 93b und 93c ABGB geregelt. Demnach liegt es an den Eheleuten, einen von ihnen geführten gemeinsamen

Mehr

Checkliste für den Umgang

Checkliste für den Umgang Die Ausgestaltung und Durchführung der Umgangskontakte nach Trennung und Scheidung verlangt von beiden Eltern ein beträchtliches Maß an Wissen um die Bedürfnisse und Belange des Kindes, Auch die eigenen

Mehr

Anwendungsbeispiele Name und Bürgerrecht ab

Anwendungsbeispiele Name und Bürgerrecht ab Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Anwendungsbeispiele und Bürgerrecht ab 1.1.2013

Mehr

OLG Stuttgart, Beschluss vom Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen

OLG Stuttgart, Beschluss vom Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen Februar 2011 Seite: 6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen EINLEITUNG: Die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familiennamens

Mehr

Scheidungs-Ratgeber für Frauen

Scheidungs-Ratgeber für Frauen Scheidungs-Ratgeber für Frauen Die Bedeutung der Scheidung Frauen sind leicht auf der Gefühlsebene anzusprechen und lassen sich allzu oft von einem treulosen Ehemann, seinem wortgewandten Anwalt oder einem

Mehr

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Elterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB.

Elterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB. Elterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB. Die elterliche Sorge umfasst die Person und die Vermögenssorge gem. 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese gesetzliche Ausgestaltung gründet sich auf das verfassungsrechtlich

Mehr

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG)

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG) Eingangsstempel des Standesamts I in Berlin Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG), den (Ort und Datum) Antragsteller / Antragstellerin (, Geburtsname, Vorname, Wohnort)

Mehr

Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang

Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Handreichung Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr... ausgegeben am... 2014

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr... ausgegeben am... 2014 Referendumsvorlage 210.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr.... ausgegeben am... 2014 Gesetz vom 6. Juni 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Dem nachstehenden

Mehr

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ). Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,

Mehr

Die Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens

Die Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung

Mehr

Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013

Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013 Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013 Internationale Netzwerktagung der Gewaltschutz, Interventions und Koordinationsstellen Hausliche Gewalt Programm Begrüßung Allgemeiner Überblick über

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht 1591 Mutterschaft Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. 1592 Vaterschaft Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt

Mehr

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller?

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? Scheidungsformular A. Personendaten 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? 2. Name und Adresse der Ehefrau (tatsächliche Aufenthaltsort) Name: Straße und Hausnummer:

Mehr

Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil

Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil KAPITEL 1 Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil Sobald sich abzeichnet, dass eine Mutter oder ein Vater alleinerziehend leben wird, kommt es entscheidend darauf an, die finanzielle Situation

Mehr

A N T R A G auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

A N T R A G auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Eingangsvermerk: A N T R A G auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Neuantrag oder Antrag auf Weiterbewilligung nach Umzug 1. Die Unterhaltsleistung wird beantragt für das Kind/die Kinder

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. I. Außereheliche Lebensgemeinschaft 1. II. Verlöbnis 21. III. Ehe 27. Abkürzungsverzeichnis... XIII

Inhaltsverzeichnis VII. I. Außereheliche Lebensgemeinschaft 1. II. Verlöbnis 21. III. Ehe 27. Abkürzungsverzeichnis... XIII Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Außereheliche Lebensgemeinschaft 1 A. Allgemeines... 1 B. Definition der außerehelichen Lebensgemeinschaft... 3 C. Zu den einzelnen Kriterien... 4 1. Eheähnlichkeit...

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft

Mehr

Das neue Namens- und Bürgerrecht mit seinen Auswirkungen auf die BürgergemeindenB. Willi Heussler

Das neue Namens- und Bürgerrecht mit seinen Auswirkungen auf die BürgergemeindenB. Willi Heussler Das neue Namens- und Bürgerrecht mit seinen Auswirkungen auf die BürgergemeindenB Willi Heussler Chronologie 01.01.1912: Zivilgesetzbuch (ZGB) 01.01.1978: neues Kindesrecht 01.01.1988: neues Eherecht 22.02.1994:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Verwendete Abkürzungen... 12

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Verwendete Abkürzungen... 12 Vorwort...................................................................... 5 Verwendete Abkürzungen................................................... 12 1. Kapitel Einleitung..............................................................

Mehr

Fachbegriffe Familienrecht von A Z

Fachbegriffe Familienrecht von A Z Fachbegriffe Familienrecht von A Z Adoption: Eine Adoption (vom lateinischen adoptio) wird in Deutschland Annahme als Kind genannt, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen

Mehr

Was bringt die gemeinsame Obsorge?

Was bringt die gemeinsame Obsorge? Österreichischer Familienbund Presseunterlage Podiumsdiskussion des Österreichischen Familienbundes: Was bringt die gemeinsame Obsorge? mit Familienbundpräsidentin LAbg. Andrea Gottweis Bundesministerin

Mehr

Bis dass der Richter euch scheidet

Bis dass der Richter euch scheidet SCHEULEN RECHTSANWÄLTE Bis dass der Richter euch scheidet Ein kurzer Überblick über den Ablauf des Scheidungsverfahrens Ehepaare geben sich regelmäßig bei der Eheschließung das Versprechen, miteinander

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

SPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung

SPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung SPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung Eine Woche bei Mama, eine bei Papa: Ex-Partner können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun Anspruch auf dieses Trennungsmodell

Mehr

7.2 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge

7.2 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge 86 Elterliche Sorge I Ausdruck der familiären Solidarität ist des Weiteren 1619, aufgrund dessen das Kind verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Das gesetzliche Erbrecht, das Erbschaftsteuerrecht und das Pflichtteilsrecht begünstigen eigene Kinder als nahe Verwandte.

Das gesetzliche Erbrecht, das Erbschaftsteuerrecht und das Pflichtteilsrecht begünstigen eigene Kinder als nahe Verwandte. Adoption im Erbrecht Die Adoption ist auch für das Erbrecht und die Nachfolgeplanung interessant. Die Adoption spielt auch in unserer Beratungspraxis eine immer größere Rolle, zum einen weil Kinder häufig

Mehr

Rechtliche Probleme der Patchwork-Familie

Rechtliche Probleme der Patchwork-Familie PATCHWORKFAMILIE Rechtliche Probleme der Patchwork-Familie von RAin und Mediatorin Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz Die Patchwork-Familie ist der dritthäufigste Familientyp nach der Kernfamilie

Mehr

Neues Sorgerecht. Das Kindeswohl. Beiblatt zur infra-scheidungsbroschüre von 2010. Recht auf persönliche Anhörung

Neues Sorgerecht. Das Kindeswohl. Beiblatt zur infra-scheidungsbroschüre von 2010. Recht auf persönliche Anhörung Neues Sorgerecht Beiblatt zur infra-scheidungsbroschüre von 2010 Am 1.1.2015 tritt das neue Kindschaftsrecht in Kraft. Es bringt in Bezug auf das Sorgerecht wesentliche Neuerungen wie z.b. das gemeinsame

Mehr

Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Formular in Druck- oder Blockschrift ausfüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen. Falls eine der erforderlichen Angaben nicht mit Sicherheit

Mehr

HOCHSAUERLANDKREIS. Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind

HOCHSAUERLANDKREIS. Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind HOCHSAUERLANDKREIS Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind Vorbemerkung Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, ergeben sich oftmals besondere Fragen und rechtliche

Mehr

Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...

Mehr

Vorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht...

Vorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht... Vorwort zur 5. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Einleitung... 19 Teil A: Das Unterhaltsrecht... 21 I. Vorbemerkung... 21 II. Der Verwandtenunterhalt... 21 1. Verwandtschaft

Mehr

Inhalt. 1. Heiraten Die Ehe leben 39. Vorwort 11

Inhalt. 1. Heiraten Die Ehe leben 39. Vorwort 11 Inhalt Vorwort 11 1. Heiraten 13 Warum heiraten? 14 Ehe gestern und heute 14 Zehn Kriterien für Ihren Entscheid 15 Zweitehe: auch eine Frage der Finanzen 18 Die Zivilheirat vorbereiten 19 Wann ist man

Mehr

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000 Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale

Mehr

Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden

Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden 18.10.2012 in MünchenM 1 Themenschwerpunkte Vaterschaft Sorgerecht Unterhalt Elterngeld Betreuungsgeld? 2 Vater eines Kindes ist: Vaterschaft wer zum Zeitpunkt

Mehr

2087 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 24

2087 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 24 2087 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 24 Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz,

Mehr

Die Adoption. = Annahme an Kindes Statt = Wahlkindschaft. 179 ff ABGB. I. Begründung der Adoption

Die Adoption. = Annahme an Kindes Statt = Wahlkindschaft. 179 ff ABGB. I. Begründung der Adoption Die Adoption = Annahme an Kindes Statt = Wahlkindschaft 179 ff ABGB künstlich begründete Nachbildung des ehelichen Kindschaftsverhältnisses Adoptiveltern Annehmende, Wahleltern Adoptivkind Wahlkind I.

Mehr

Fragebogen zur Vorbereitung eines ersten Besprechungstermins in einer Ehe- oder Familiensache

Fragebogen zur Vorbereitung eines ersten Besprechungstermins in einer Ehe- oder Familiensache Fragebogen zur Vorbereitung eines ersten Besprechungstermins in einer Ehe- oder Familiensache Dieser Fragebogen soll einerseits dazu dienen, dass wir schnell einen Überblick über wesentliche formelle Dinge

Mehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen:

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen: Michael Pohl Namensrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Mehr

Das Recht des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern

Das Recht des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern Das Recht des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern Abstammung - Sorgerecht - Umgangsrecht - Namensrecht - Unterhalt Von Dr. Martin Lohnig Universitat Regensburg 2., iiberarbeitete und erweiterte

Mehr

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Die Sorgeerklärung... 7 3. Das gemeinschaftliche Sorgerecht... 9 4. Das alleinige Sorgerecht... 11 5.

Mehr

RECHTSFOLGEN DES ELTERN-KIND- VERHÄLTNISSES

RECHTSFOLGEN DES ELTERN-KIND- VERHÄLTNISSES RECHTSFOLGEN DES ELTERN-KIND- VERHÄLTNISSES 75 NAMENSRECHT gemeinsamer Familienname der Eltern, ev Doppelname ( 155 Abs 1 ABGB) Sonst Bestimmung des Namens eines Elternteils oder eines Doppelnamens ( 155

Mehr

Antrag auf Einbürgerung

Antrag auf Einbürgerung Antrag auf Einbürgerung Lichtbild Bitte ankreuzen oder ausfüllen. Nichtzutreffendes mit "entfällt" oder "nicht zutreffend" kennzeichnen. Sollte der Platz bei einem Angabefeld nicht ausreichen, weitere

Mehr

Deutsche heiraten in Rumänien

Deutsche heiraten in Rumänien Deutsche heiraten in Rumänien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Rumänien Stand: Juli 2013 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Die wichtigsten Reformbereiche

Die wichtigsten Reformbereiche Neuerungen im Kindschaftsrecht ab 1.7.2001 (KindRÄG 2001) Die wichtigsten Reformbereiche Herabsetzung der Volljährigkeit Rechtsstellung von Minderjährigen Einvernehmliche Scheidung, Vaterschaftsanerkenntnis

Mehr

Was tun bei Trennung und Scheidung?

Was tun bei Trennung und Scheidung? Michels & Klatt informiert: Was tun bei Trennung und Scheidung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine

Mehr

So nutzen Sie dieses Buch 5. Vorwort 7. Inhalt 9. Abkürzungsverzeichnis Kapitel: Abstammung und Namensrecht 17

So nutzen Sie dieses Buch 5. Vorwort 7. Inhalt 9. Abkürzungsverzeichnis Kapitel: Abstammung und Namensrecht 17 So nutzen Sie dieses Buch 5 Vorwort 7 Inhalt 9 Abkürzungsverzeichnis 15 1. Kapitel: Abstammung und Namensrecht 17 I. Mutterschaft 17 II. Vaterschaft 18 1. Vaterschaft auf Grund Ehe ( 1592 Nr. 1 BGB) 19

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...

Mehr

Obsorge und Unterhalt: rechtliche Belange

Obsorge und Unterhalt: rechtliche Belange : rechtliche Belange Mag. Wagner Christina 01.Juni 2013 2 Abstammung Mutter Vater Ehe mit der Mutter Gerichtliche Entscheidung Geburt Anerkenntnis 3 Familienname des Kindes Name Gemeinsamer Familienname

Mehr

Trennung & Scheidung. 3 Obsorge & Kindeswohl. Männerfragen Fassung vom Definitionen Elterliche Obsorge

Trennung & Scheidung. 3 Obsorge & Kindeswohl. Männerfragen Fassung vom Definitionen Elterliche Obsorge 3 Obsorge & Kindeswohl 3.1 Definitionen 3.1.1 Elterliche Obsorge Hierzu zählen Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Kinder. Soweit möglich, sollen

Mehr

Antrag auf Einbürgerung

Antrag auf Einbürgerung Bitte - füllen Sie diesen Antrag handschriftlich (gut leserlich) aus. - beantworten Sie die Fragen, indem Sie das Zutreffende ankreuzen und/oder ausfüllen. Steht neben einem vorgedruckten Text ein, können

Mehr

Inhaltsübersicht. Georg Jelinek Entstehungsgeschichte des KindNamRÄG

Inhaltsübersicht. Georg Jelinek Entstehungsgeschichte des KindNamRÄG Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 11 Kapitel 1: Gesetzwerdung Georg Jelinek Entstehungsgeschichte des KindNamRÄG 2013... 23 Kapitel 2: Kindeswohl Georg Jelinek Die

Mehr

Jahrgang 1995 Ausgegeben am 5. Jänner Stück

Jahrgang 1995 Ausgegeben am 5. Jänner Stück 2049 Jahrgang 1995 Ausgegeben am 5. Jänner 1995 7. Stück 25. Bundesgesetz: Namensrechtsänderungsgesetz NamRÄG (NR: GP XIX IA 4/A, 21/A und 25/A AB 49 S. 12. BR: AB 4949 S. 593.) 25. Bundesgesetz, mit dem

Mehr

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? 3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit

Mehr

Nachbeurkundung Geburt Lösungen

Nachbeurkundung Geburt Lösungen Nachbeurkundung Geburt Lösungen 1. Antragsberechtigung bis 31.12.2008 ja deutsch am Tag der Geburt oder des Antrages ab 01.01.2009 nur Tochter, da deutsch am Tag der Antragstellung nein kein Erwerb der

Mehr

MERKBLATT ÜBER DIE LEISTUNGEN DER FAK

MERKBLATT ÜBER DIE LEISTUNGEN DER FAK MERKBLATT ÜBER DIE LEISTUNGEN DER FAK Gültig ab 1. Januar 2017 ARTEN DER FAMILIENZULAGEN 1 Die Familienausgleichskasse (FAK) richtet folgende Familienzulagen aus: Kinderzulagen Geburtszulagen Alleinerziehendenzulagen

Mehr

Flickenteppich Familie

Flickenteppich Familie Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Gesellschaft 25.09.2014 Lesezeit 4 Min Flickenteppich Familie In Deutschland wachsen immer mehr Kinder und Jugendliche in Patchwork- Familien

Mehr

Gesetz Nr. 7/2001 vom zum Schutz der faktischen Lebenspartnerschaften 1

Gesetz Nr. 7/2001 vom zum Schutz der faktischen Lebenspartnerschaften 1 Portugal - Lei das Uniões de Facto (Lei n 7/2001) Gesetz Nr. 7/2001 vom 11.05.2001 zum Schutz der faktischen Lebenspartnerschaften 1 Übersetzung von José Carlos de Medeiros Nóbrega (cnobrega@uos.de) 2

Mehr