Patchwork. Gemeinsames Wohnen. Dr. in Sabine Gauper, Rechtsanwältin
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- Annika Wagner
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1 Patchwork Gemeinsames Wohnen Dr. in Sabine Gauper, Rechtsanwältin
2 Neugestaltung im Hinblick auf EU-rechtliche Regelungen Doppelnamen für Kinder zulässig Ehegatten: 93 ABGB Namensrecht Ehegatten können einen ihrer bisherigen Familiennamen als gemeinsamen Familiennamen bestimmen aus ihren Familiennamen einen neuen gemeinsamen Familiennamen bilden (Doppelnamen) jeweils ihren bisherigen Familiennamen behalten einen der Familiennamen als gemeinsamen Familiennamen bestimmen, der Ehegatte, dessen Name nicht gewählt wurde, kann einen Doppelnamen verwenden
3 Kinder: 155 ABGB Namensrecht erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern wenn kein gemeinsamer Familienname bestimmt wurde, können die Kinder: o den Doppelnamen eines Elternteils o den Familiennamen eines Elternteils o einen aus den Teilen der Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen muss durch Bindestrich getrennt sein darf nur zwei Teile umfassen wenn keine Namensbestimmung erfolgt, erhält das Kind den Namen der Mutter
4 Legaldefinition: 138 ABGB 12 Punkte Kindeswohl Adoption: Mindestalter Wahleltern 25 Jahre; Altersdifferenz zwischen Wahleltern und Wahlkind 16 Jahre
5 Kindesunterhalt: Kindeswohl Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind auch ohne gerichtliche Genehmigung wirksam und vollstreckbar ( 190 Abs 3 ABGB) Sie sind nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich Ein gänzlicher Verzicht auf den Unterhaltsanspruch ist unzulässig Eine Vereinbarung der Eltern über Schad- und Klagloshaltung ist unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen wird ( 231 Abs 4 ABGB)
6 Kontaktrecht Verpflichtung der Eltern, persönliche Kontakte mit dem minderjährigen Kind zu pflegen 187 ABGB Kontakt soll möglichst Zeiten der Freizeit und des Alltags des Kindes umfassen Entlastung des hauptsächlich betreuenden Elternteils Erweiterung der Möglichkeit vorläufiger gerichtlicher Anordnungen zur Vermeidung des Kontaktabbruchs ( 107 Abs 2 AußStrG) Kontaktrecht kann auch gegen den Willen des nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Elternteils durchgesetzt werden ( 110 Abs 2 AußStrG)
7 Kontaktrecht Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung ist zwingend eine Regelung des Kontaktrechts vorzunehmen ( 55a Abs 2 EheG) Im Verfahren um das Kontaktrecht herrscht relative Anwaltspflicht ( 107 Abs 1 Z 1 AußStrG) Zur Durchsetzung können Besuchsmittler eingesetzt werden Mit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 eingeführt soll Gericht bei der Durchsetzung der Besuchskontakte unterstützen
8 Betraut sind gem. 177 ABGB Obsorge beide Eltern, wenn diese zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind die Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind heiraten die Eltern, sind sie ab der Eheschließung gemeinsam mit der Obsorge betraut jeder Elternteil kann auch gegen den Willen des bisher alleine obsorgeberechtigten Elternteils seine Beteiligung an der gemeinsamen Obsorge beantragen ( 180 Abs 1 Z 2 ABGB)
9 Vor dem Standesamt gem. 177 Abs 2 ABGB Keine gerichtliche Genehmigung erforderlich Obsorgevereinbarungen Vor Gericht kann eine gemeinsame Obsorge vereinbart werden, hier ist auch eine Beschränkung der Obsorge des nicht betreuenden Elternteils möglich Das Gericht kann die Vereinbarungen der Eltern für unwirksam erklären und eine abweichende Vereinbarung treffen, wenn das Kindeswohl ansonsten gefährdet wäre
10 Änderung der Obsorge Bei Auflösung der Ehe oder Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bleibt die gemeinsame Obsorge grundsätzlich aufrecht Eltern können Vereinbarungen über die Alleinobsorge treffen oder die gemeinsame Obsorge aufrecht belassen Es muss bestimmt werden, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird ( 197 Abs 2 ABGB)
11 Änderung der Obsorge Das Gericht hat eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht ( 180 Abs 1 ABGB) Dies geschieht: wenn nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft keine Vereinbarung gem. 179 getroffen wurde oder wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinobsorge oder der Beteiligung an der Obsorge beantragt
12 Änderung der Obsorge Im Zeitraum von sechs Monaten sind, unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorge- und Betreuungssituation, folgende Punkte zu regeln: die Pflege und Erziehung das Kontaktrecht die Unterhaltsleistung Geschieht im Einvernehmen oder auf gerichtliche Anordnung Nach Ablauf dieses (verlängerbaren) Zeitraumes hat das Gericht über die Obsorge zu entscheiden Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, ist festzulegen, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich lebt
13 Aufenthaltsbestimmungen 162 Abs 1 ABGB: Elternteil, der mit der Pflege und Erziehung betraut ist, hat das Recht zur Aufenthaltsbestimmung Abs 2: Bei gemeinsamer Obsorge steht das Recht dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird Abs 3: Wenn nicht festgelegt ist, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, ist eine Verlegung des Wohnortes des Kindes nur zulässig, wenn der andere Elternteil zustimmt oder eine gerichtliche Genehmigung vorliegt
14 Familiengerichtshilfe Mit pädagogischen, psychologischen und sozialarbeiterischen Fachkräften besetzte Stelle Wird nur im Auftrag des Gerichts tätig ( 106a AußStrG) Soll Einigung zwischen den Eltern finden und Entscheidungsgrundlagen sammeln Ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände des Kindes Auskünfte erteilen können, zu laden und zu befragen Darf unmittelbaren Kontakt zum Kind herstellen
15 Familiengerichtshilfe Die Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben die Kontakte der Familiengerichtshilfe zu dulden Verpflichtung zur Mithilfe bei Verletzung dieser können Zwangsmittel nach 79 AußStrG angewendet werden Die Familiengerichtshilfe kann auch als Besuchsmittler eigesetzt werden es fallen dann Gerichtsgebühren an
16 Wohnen nach der Trennung Modelle: Residenzmodell: Kind wohnt bei einem Elternteil und besucht den anderen regelmäßig Wechselmodell: Das Kind wohnt ungefähr zu gleichen Teilen abwechselnd bei Mutter und Vater Nestmodell: Das Kind bleibt in der Familienwohnung und die Eltern fliegen ein und aus
17 Wohnen Gemeinsam und doch getrennt: besondere Wohnbedürfnisse von Patchworkfamilien
18 Wohnen Die Anzahl der Patchworkfamilien steigt stetig Ca. 9% der Familien sind Patchworkfamilien Die höchsten Anteile an Patchworkfamilien gibt es mit 11,8% in Wien. Am geringsten ist der Anteil mit jeweils 8,2% in Oberösterreich und Niederösterreich
19 Wohnen Flexible Raumgestaltung Kompromissbereitschaft Rückzugsraum gewähren Respekt vor der Individualität Mieten oder Kaufen? Die meisten Patchworkfamilien tendieren zur Miete, denn: o man weiß nie, ob neue Beziehungsform gut geht o wenn die Kinder ausziehen, hat man viel ungenützten Wohnraum
20 Auf Kinder Rücksicht nehmen der Trend geht zum zweiten Kinderzimmer, das heißt, das Kind hat bei Mutter und Vater jeweils ein Zimmer Wohnen Kinderzimmer haben eine wichtige symbolische Funktion es zeigt dem Kind, dass es in dem Haushalt zu Hause ist Wohnraum fungiert oft als Anzeiger von Liebe Kinder bleiben durch ihr Zimmer präsent, auch wenn sie nicht da sind Kind soll sich als Mitbewohner und nicht nur als Besucher fühlen Kinder mitgestalten lassen in die Planung des neuen Zuhauses einbeziehen
21 Wohnen Wohnraum wenig Berücksichtigung von Patchworkfamilien in der Wohnraumschaffung Beispiel für ein Bauprojekt: o Oase 22 in Wien: Zwei getrennte Wohnungen werden durch einen Schaltraum verbunden, welcher als Wohn-, Ess-, oder Spielraum genützt wird
22 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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