Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat III 33.3 Luft- und Güterkraftverkehr, passiver Schallschutz Fluglärm
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1 Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat III 33.3 Luft- und Güterkraftverkehr, passiver Schallschutz Fluglärm Informationen und Termine zur theoretischen Luftfahrerprüfung nach VO (EU) 1178/2011 Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Stelle für die Abnahme von theoretischen Luftfahrerprüfungen, soweit die Ausbildung in einer Flugschule im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Darmstadt absolviert wurde. I. Termine und Ort der Prüfung Termine Die Prüfung findet im Regierungspräsidium Darmstadt, Gebäude Wilhelminenstraße 1-3 in Darmstadt statt. II. Verfahren zur Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Theorieprüfung erfolgt direkt am Prüfungstag zwischen Uhr und Uhr in Zimmer im 3. Stock. Eine vorherige Reservierung der Prüfungsplätze entfällt. Die ausgefüllte und von der ATO bestätigte Empfehlung auf Abnahme der Theorieprüfung/ Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie die dort genannten Unterlagen sind uns rechtzeitig zu übersenden. Die Empfehlung kann auch noch am Prüfungstag vorgelegt werden. Zur Feststellung der Identität ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis am Prüfungstag vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, ist eine Zulassung zur Prüfung nicht möglich. III. Prüfungssprachen/Fragenkatalog Prüfungssprachen gemäß ARA.FCL.300 c) sind Deutsch oder Englisch. Die Durchführung der Prüfung erfolgt computergestützt mittels des Prüfungssystems EXAM. 1 Stand:
2 Eine Anleitung zur Bedienung des Programms können Sie vor Prüfungsbeginn und zwischen den einzelnen Sachgebieten am PC aufrufen. Fragenkatalog: PPL-Fragenkatalog 2015 (DAEC/Schiffmann Verlag/EXAM). IV. Kosten Lizenz Prüfungsgebühr PPL(A) und LAPL(A) nach VO (EU) 130,-- PPL(H) und LAPL(H) nach VO(EU) 130,-- Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) und LAPL(S) 65,-- Ballonpilotenlizenz (BPL) und LAPL(B) 70,-- Umschreibung Lizenz PPL(A/H) aus Drittstaaten 130,-- Die Kosten sind am Prüfungstag bar oder mittels EC-Karte zu bezahlen. V. Umfang der Theoretischen Luftfahrerprüfung/Erleichterungen Den Umfang der theoretischen Luftfahrerprüfung können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Allgemeine Sachgebiete: Bearbeitungszeit Anzahl der Fragen Luftrecht 32 Minuten 16 Menschliches Leistungsvermögen 16 Minuten 8 Meteorologie 32 Minuten 16 Kommunikation 16 Minuten 8 Besondere Sachgebiete: Bearbeitungszeit Anzahl der Fragen Grundlagen des Fliegens 32 Minuten 16 Betriebliche Verfahren 32 Minuten 16 Flugleistung und Flugplanung 32 Minuten 16 Allgemeine Luftfahrzeugkunde 32 Minuten 16 Navigation 32 Minuten 16 Die Reihenfolge der Sachgebiete können Sie selbst bestimmen. Ein angefangenes Sachgebiet ist zu Ende zu schreiben. 2 Stand:
3 Theoretische Kenntnisse in den allgemeinen Sachgebieten sind beim Erwerb einer zusätzlichen Lizenz nicht nachzuweisen. Inhaber einer Ultraleicht-, oder sonstigen Lizenz für Luftsportgeräteführer erhalten keine Erleichterungen. VI. Erlaubte Hilfsmittel Erlaubte Hilfsmittel (siehe auch AMC1 ARA.FCL.300) sind: Einfacher nichtprogrammierbarer, nichtalphanumerischer Taschenrechner ohne spezielle Funktionen für die Luftfahrt Mechanischer Flugrechner, z.b. Aviat Winkelmesser und Lineal Zirkel und Stechzirkel Konzeptpapier, ggf. notwendige Kartenausschnitte, sowie Flugdurchführungsplan/Kursdreieck werden von der Behörde für die Dauer der Prüfung gestellt. Die Benutzung eigener ICAO- Karten ist nicht erlaubt. VII. Rechtliche Hinweise Die Empfehlung auf Abnahme der theoretischen Prüfung bleibt ab Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig [FCL.025 a) (3)]. Ein Sachgebiet gilt als bestanden, wenn Sie mindestens 75% erreicht haben. Wird ein Sachgebiet auch im vierten Versuch nicht bestanden, sind alle Sachgebiete zu wiederholen. Werden innerhalb von sechs Prüfungsterminen nicht alle Sachgebiete bestanden, sind alle Sachgebiete zu wiederholen. Die Theorieprüfung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn Sie alle erforderlichen Sachgebiete innerhalb einer Frist von 18 Monaten bestanden haben. Die Frist wird gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem Sie erstmals zu einer Prüfung angetreten sind [FCL.025 b)]. Werden innerhalb der oben genannten Frist von 18 Monaten nicht alle Sachgebiete bestanden, sind auch alle Sachgebiete zu wiederholen. Der erfolgreiche Abschluss der Theorieprüfung bleibt 24 Monate gültig. Die Frist beginnt mit dem erfolgreichen Abschluss der Theorieprüfung nicht mit Bestehen des ersten Sachgebiets. VIII. Prüfungsverfahren Mobiltelefone/Smartphones, etc. sind vor Betreten des Prüfungsraumes auszuschalten. Hüllen, Etuis, Mappen, Bedienungsanleitungen und ähnliches sind am Prüfungsplatz nicht erlaubt. Der Verzehr von Speisen ist im Prüfungsraum nicht gestattet. Das Rauchen ist aufgrund des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes im gesamten Gebäude nicht erlaubt. 3 Stand:
4 Während der Prüfung ist das Verlassen des Prüfungsplatzes nur gestattet, wenn Sie die Prüfung in einem Sachgebiet beendet haben. Nach Beenden Ihrer kurzen Pause starten Sie die Prüfung wieder unverzüglich. Die Prüfungsaufsicht gibt keine Auskunft zu inhaltlichen Aspekten der Prüfung. Ihren Weisungen ist grundsätzlich Folge zu leisten. Die Aufsicht ist berechtigt, Sie im Falle eines Verstoßes gegen das Prüfungsverfahren von der Prüfung auszuschließen. Als Verstöße gegen das Verfahren gelten insbesondere: Gespräche mit anderen Prüflingen die Verwendung von nicht erlaubten Arbeitsmitteln sowie das Verlassen des Prüfungsplatzes, ohne das Sachgebiet beendet zu haben. Auf die Vorschriften ARA.FCL.300 e) und f) weisen wir insbesondere hin. IX. Prüfungen für andere Landesluftfahrtbehörden im Wege der Amtshilfe Prüfungen für andere Landesluftfahrtbehörden im Wege der Amtshilfe sind grundsätzlich möglich. Dies ist bei der anderen Landesluftfahrtbehörde (nicht bei uns!) zu beantragen. Zur Abnahme der Theorieprüfung im Wege der Amtshilfe benötigen wir rechtzeitig vor dem Prüfungstermin ein schriftliches Amtshilfeersuchen der anderen Landesluftfahrtbehörde. X. Sonstige Hinweise/Anfahrt 1. Die Sachgebiete können auf zwei Termine aufgeteilt werden. Es ist dann jedoch bei jedem Termin die volle Prüfungsgebühr zu bezahlen! Es ist nicht erforderlich, die Behörde im Vorfeld über eine etwaige Aufteilung der Sachgebiete auf zwei Termine zu informieren. Die volle Prüfungsgebühr ist auch bei Prüfungserleichterungen zu bezahlen. 2. Bei teilweiser Wiederholung der Prüfung (weil ein oder mehrere Sachgebiete nicht bestanden wurden) wird für die Vorbereitung der Prüfung eine Gebühr von 3/10 der eigentlichen Prüfungsgebühr erhoben. Dazu kommt für jedes Sachgebiet eine Gebühr von 1/10 der eigentlichen Prüfungsgebühr. (Abschn. III Nr. 28, Gebührenverzeichnis zur LuftKostV). Eine vorherige Reservierung ist auch bei Wiederholungsprüfungen nicht möglich bzw. erforderlich. 3. Bei starkem Andrang kann es zu Wartezeiten zwischen Anmeldung und Prüfungsbeginn kommen. 4. Das Ergebnis erhalten Sie unmittelbar nach Abschluss der Prüfung in schriftlicher Form. 5. Anfahrt: Am besten nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel. Haltestelle: Darmstadt Luisenplatz, von dort 1-2 Minuten Fußweg. Vom Hauptbahnhof Darmstadt 5 Minuten Fahrzeit (Linien 2, 3, 5, H u. K) zum Luisenplatz. 4 Stand:
5 Vom Ostbahnhof Darmstadt (Odenwaldbahn) erreichen Sie den Luisenplatz in 5 Minuten mit allen Regionalbuslinien. Vom Nordbahnhof Darmstadt mit den Linien 6, 7, 8 zum Luisenplatz. Die Fahrplanauskunft des Rhein-Main Verkehrsverbundes finden Sie im Internet unter 6. Auch mit dem PKW ist das Dienstgebäude aus allen Richtungen sehr gut zu erreichen. Kostenpflichtige Parkmöglichkeiten bieten diverse Parkhäuser in der gesamten Innenstadt. 7. Die Behörde ist grundsätzlich erst ab Uhr für Besucher geöffnet! Ihr Ansprechpartner: Oliver Krapp Telefon: 06151/ oliver.krapp@rpda.hessen.de 5 Stand:
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