Gebührenordnung. Gebührenordnung

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1 BEKANNTMACHUNG-NR.: 44/2008 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 674, 686), der 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 54) und des 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg vom hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom für die Friedhöfe der Gemeinde Glauburg folgende beschlossen: Gebührenordnung I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg vom Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.

2 2 (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) die Antragstellerin oder der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle Stockheim (1) Benutzung der Trauerhalle Stockheim, pauschal 50,00 6 Bestattungsgebühren (1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab 1) in einem Reihengrab 490,00

3 3 2) in einem Familiengrab (Erstbestattung) 490,00 3) je weitere Bestattung in einem Familiengrab 570,00 b) für die Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 1) in einem Reihengrab 250,00 2) in einem Familiengrab 250,00 c) für die Beisetzung von Aschenurnen 1) in einer Urnenreihengrabstätte 250,00 2) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne 250,00 3) in einer Grabstätte für Erdbestattung je Urne 250,00 (2) Abweichend von den in Abs. 1 genannten Gebührensätzen werden erhoben: für die Bestattungen außerhalb der in 8 Abs. 4 der Friedhofsordnung festgesetzten Zeiten erhöhen sich die Bestattungsgebühren um 25 v.h. der in Abs. 1 genannten Beträge. (3) Für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, die Hälfte der Gebühr, die für die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren zu zahlen ist. 7 Umbettungsgebühren Die Umbettung einer Leiche oder einer Aschenurne darf nur von einem Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. Die hierbei entstehenden Kosten sind in voller Höhe durch die Auftraggeber zu erstatten. 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: a) Familiengrab ( 2 Grabstellen ) 1220,00 b) für jede weitere Grabstelle im Familiengrab 610,00 (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte sind die Gebühren entsprechend der nachgeforderten Zeit, das ist 1/30 je Jahr, gemäß den Sätzen des Absatzes 1 zu entrichten. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes richtet sich nach der Erstbelegung.

4 4 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren ( Kindergrab ) 160,00 b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 325,00 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten und Einzelurnengrabstätten (1) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: 720,00 (2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu - 4 Urnen - beigesetzt werden. (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte sind die Gebühren entsprechend der nachgeforderten Zeit, das ist 1/30 je Jahr gemäß Ziffer 1 zu entrichten. (4) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren wird folgende Gebühr erhoben 250,00 11 Sonstige Gebühren (1) Die Gebühren sonstiger Inanspruchnahmen bzw. Leistungen der Friedhofsverwaltung/Bauhof betragen für: a) die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 25,00 b) die Genehmigung einer Zulassung gemäß 7 der Friedhofsordnung, Einzelerlaubnis 12,00 c) die Genehmigung einer Zulassung gemäß 7 der Friedhofsordnung, Jahreserlaubnis 36,00 d) die Entsorgung der Grabsteine, Einfassung, Fundamente nach Ablauf der Nutzungszeit für - Einzelgrabstelle 120,00 - Familiengrabstelle 250,00 - Kinder- und Urnengrab 40,00 - Abdeckplatte, Einzelgrab 40,00 - Abdeckplatte, Familiengrab 80,00

5 5 (2) Die Entsorgung der Grabsteine, Einfassungen und Fundamente kann von den Angehörigen in eigener Regie vorgenommen werden. (3) Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden dafür die der Gemeinde entstandenen Kosten erhoben. (4) Die Abräumung der Gräber und ihre Einplanierung sowie der Abtransport der Grabsteine, Einfassungen und Fundamente erfolgt durch die Angehörigen zu einem Sammelplatz auf dem Friedhofsgelände. Es besteht die Möglichkeit, diese Arbeiten auf den Bauhof zu übertragen. Der Aufwand wird auf Stundenbasis berechnet. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg vom außer Kraft.

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