M. Sc. Daniela Schomaker, StB WS 2017/2018

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1 Aufgabe 1 (Klausur SoSe 2015) Das Schicksal hat es gut gemeint mit Werner Reich. Mehrere Erbschaften (hochbetagter Verstorbener) sowie einige gelungene Grundstücks- und Aktienspekulationen zu Beginn der Jahrhundertwende haben sein Vermögen, das er im Moment als Barvermögen hält, auf über 10 Millionen anwachsen lassen. Aber wohin damit? Die aktuellen mickrigen Zinssätze von unter einem Prozent, ja die Warnung, dass u.u. bei großen Kontenbeständen negative Zinsen (!) gezahlt werden müssen, lassen ihn nach interessanten Kapitalanlagen Ausschau halten. Nadine Reich, seine 25jährige Tochter, hat an dem sbm-lehrgang Orientierungskurs Unternehmertum an der Universität Duisburg-Essen teilgenommen und im Laufe des Kurses mehrere aussichtsreich klingende Geschäftsideen entwickelt. Eine davon hat sie in einem ausgefeilten Businessplan überprüft und sowohl sie als auch eine Jury von Fachvertretern hat diese Idee als bahnbrechend eingestuft. Der Markt wartet und Nadine startet durch wenn sie denn die rund 5 Millionen Startkapital zusammen bekommt. Hier horcht Werner Reich auf, prüft seinerseits die Geschäftsidee von Nadine und ist bereit, mit 5 Millionen als Risikokapitalgeber in das Projekt zu investieren. Da er an den Gewinnchancen profitieren will, möchte er sich als Gesellschafter in einer zu gründenden Rechtsform für einen Gewerbebetrieb in Duisburg (GewSt-Hebesatz 520 %) beteiligen. Werner Reich würde 5 Millionen einbringen und dafür 70 % Anteile erhalten; Nadine bringt ihre (bis zur Gründung patentierte) Idee als Sacheinlage ein und erhält 30 % der Anteile. Der Gewinn vor Ertragsteuern der neu zu gründenden Rechtsform (entweder eine KG oder eine GmbH) beträgt pro Jahr Hinzurechnungen und Kürzungen betragen 0. Nadine soll Gewinne erwirtschaften und erhält deshalb ein Geschäftsführeranstellungsgehalt von lediglich , welches bereits erfolgswirksam erfasst wurde. Werner Reich verfügt ansonsten als Privatier über keine Einkünfte (lediglich im Vorjahr hat er sich kurzzeitig als Schriftsteller versucht und daraus freiberufliche Einkünfte erzielt), ist ledig und konfessionslos, hat Nadine allein aufgezogen und zahlt an abzugsfähigen Sonderausgaben pro Jahr. a) Beraten Sie Werner Reich, ob er sich (aus steuerlicher Sicht) an einer GmbH oder als Kommanditist an einer KG beteiligen soll! Berechnen Sie dazu für beide Rechtsformalternativen jeweils die Steuerbelastung auf Ebene der Gesellschaft sowie auf Ebene des Gesellschafters Werner Reich für das Jahr Es wird eine Vollausschüttung bzw. Entnahme des Gewinns zum Ende des Veranlagungszeitraums unterstellt. b) Würde sich Ihre in a) getroffene Entscheidung ändern, wenn im ersten Jahr wider Erwarten anstelle eines Gewinns Anlaufverluste im niedrigen sechsstelligen Bereich anfallen würden? c) Erläutern Sie kurz, ob sich die in den Aufgabenteil a) ermittelten Steuerbelastungen ändern würden, sofern der Gewinn nicht ausgeschüttet bzw. entnommen wird. 1

2 Aufgabe 2 Zwei natürliche Personen Klaus und Simon (ledig, kinder- und konfessionslos) haben vor einigen Jahren eine gewerblich tätige OHG gegründet. Die beiden Gesellschafter sind zu je 50 % an dieser Personengesellschaft beteiligt. Klaus übernimmt die technische Geschäftsleitung in der Gesellschaft, die mit pro Jahr vergütet wird. Zur Erzielung dieser Einnahmen entstehen Klaus jährlich Aufwendungen in Höhe von Außerdem hat Klaus der OHG zum Gründungszeitpunkt eine umfangreiche EDV-Ausstattung gegen eine Jahresmiete von zur Verfügung gestellt, die zum noch mit in seiner Sonderbilanz zu Buche stand. Die Restnutzungsdauer beträgt 2 Jahre. Darüber hinaus trägt Klaus die Instandhaltungskosten der EDV-Anlage, die sich in 2017 auf bemessen. Simon ist der kaufmännische Geschäftsführer mit einer jährlichen Vergütung von und Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Vergütung in Höhe von Simon verfügt über ein bebautes Grundstück (Kaufpreis = [davon entfallen 25 % auf Grund und Boden], Einheitswert = ), das er der Gesellschaft für ein jährliches Pachtentgelt von zur Nutzung überlässt. Die Grundsteuer von trägt Simon selbst. In 2017 kann eine Abschreibung auf das Gebäude in Höhe von geltend gemacht werden (bis 2017 wurden bereits Abschreibungen in Höhe von insgesamt vorgenommen). Die Bilanz der OHG zum weist einen vorläufigen Handelsbilanzgewinn (der mit dem Steuerbilanzgewinn übereinstimmen soll) von auf. Die OHG hat bei der Erstellung der Handelsbilanz die Gehälter von Klaus ( ) und Simon ( ) aufwandswirksam gebucht. Gleiches gilt für die Miete von an Klaus und an Simon. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 400 %. a) Ermitteln Sie die Gesamtsteuerbelastung für die OHG und die Anteilseigner für das Jahr 2017! Klaus und Simon können jeweils Sonderausgaben geltend machen. b) Bitte erläutern Sie die grundsätzliche steuerliche Behandlung des Unternehmens, wenn sich Klaus und Simon für die Gründung einer GmbH entschieden hätten! 2

3 Aufgabe 3 Der Gesellschafter C der gewerblich tätigen ABC-OHG (jeder der Gesellschafter A, B und C ist zu einem Drittel beteiligt) verkauft zum seinen kompletten Mitunternehmeranteil an den neu eintretenden Gesellschafter D. Das Kapitalkonto des C beträgt zum Zeitpunkt des Verkaufs D verhandelt mit C einen Kaufpreis für den Mitunternehmeranteil von a) Wie muss C die Veräußerung des Mitunternehmeranteils versteuern, wenn er zum Zeitpunkt des Verkaufs 63 Jahre alt war und noch nie eine Beteiligung an einer Personengesellschaft veräußert hat? b) D erhält von der OHG einige Informationen, so z.b., dass insgesamt stille Reserven in Grund und Boden von , in einem Gebäude (Restnutzungsdauer 10 Jahre) in Höhe von , in einer Maschine (Restnutzungsdauer 4 Jahre) in Höhe von und im Umlaufvermögen in Höhe von enthalten sind. Wie berücksichtigt D bilanziell den Erwerb seiner 1/3-Beteiligung an der OHG? c) Welchen Ergebnisbeitrag erhält D aus der bilanziellen Berücksichtigung laut b) zum ? d) D finanziert den Erwerb des OHG-Anteils zu mit einem Bankdarlehn. Er zahlt hierfür pro Jahr 6,5 % Zinsen. Kann er diese Zinsen steuerlich berücksichtigen? e) Hat die gewerbliche OHG einen Steuervorteil durch den Verkauf des Mitunternehmeranteils an D? 3

4 Aufgabe 4 Die X-GmbH ist seit mehreren Jahren erfolgreich im gewerblichen Dienstleistungsgeschäft tätig. Ihre beiden Gesellschafter Armin (A) und Bertold (B) sind jeweils zu 50 % beteiligt. Gesellschafter A ist gleichzeitig der Geschäftsführer der GmbH und erhält ein jährliches Gehalt in Höhe von Gesellschafter B stellt der Gesellschaft ein unbebautes Grundstück (Einheitswert = , Verkehrswert = ) zur Verfügung, wofür er von der Gesellschaft ein jährliches Pachtentgelt in Höhe von bekommt. Der neue Steuerberater der Gesellschafter A und B hat sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsform der GmbH für sie aus steuerlichen Gründen nicht unbedingt vorteilhaft sein muss. Er hat ihnen angeboten, einen ertragsteuerlichen Rechtsformvergleich zwischen der GmbH und einer GmbH & Co. KG durchzuführen. Folgende Daten haben A und B dem Steuerberater zur Prüfung der Vorteilhaftigkeit vorgelegt: Die X-GmbH soll die Komplementärstellung und somit die Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG übernehmen. Dafür soll sie ein Entgelt in Höhe von erhalten. Da die Komplementär-GmbH als juristische Person nicht selbständig handeln kann, wird A zum mittelbaren Geschäftsführer der GmbH & Co. KG. Die X-GmbH soll außerdem keine weitere Tätigkeit ausüben, so dass das Grundstück des B von der GmbH & Co. KG gepachtet wird. Für die Übernahme der persönlichen Haftung erhält die X-GmbH von der GmbH & Co. KG eine angemessene Haftungsvergütung in Höhe von Eine Darlehensvergabe der Komplementär-GmbH an die GmbH & Co. KG findet nicht statt. An der GmbH & Co. KG wollen sich A und B als Kommanditisten im gleichen Verhältnis wie an der X-GmbH beteiligen. Die Gesellschafter rechnen im Jahr 2017 mit einem handelsbilanziellen (= steuerbilanziellen) Jahresüberschuss aus dem Dienstleistungsgeschäft (vor den in der Aufgabe genannten Größen) in Höhe von A kann als Sonderausgaben geltend machen, B dagegen nur Die beiden Gesellschafter sind ledig, kinder- und konfessionslos. Finden Sie auf rechnerischem Wege heraus, zu welchem Ergebnis der Steuerberater bei seinem Rechtsformvergleich gekommen ist und welche Empfehlung er dem A und B abgegeben hat! Ihnen ist bekannt, dass der Steuerberater immer von der Vollausschüttung der Gewinne (aus Vereinfachungsgründen zum Ende des Veranlagungszeitraums) ausgegangen ist. Der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde beträgt 440 %. 4

5 Hinweis zu Aufgabe 4: Bitte gehen Sie bei Ihren Berechnungen davon aus, dass bei der Rechtsformalternative der GmbH hinsichtlich der ausgeschütteten Dividende bei A die Abgeltungsbesteuerung und bei B das Teileinkünfteverfahren zu einem günstigeren Ergebnis führt. Zudem ist keine Günstigerprüfung i.s.d. 32d Abs. 6 EStG durchzuführen. 5

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