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1 Mittelstand.innovativ! Förderbedingungen Innovationsgutschein (Stand: ) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen (MIWF) hat ein Förderprogramm speziell für den innovativen Mittelstand aufgelegt. Unter dem gemeinsamen Dach Mittelstand.innovativ! umfasst es die Komponenten Innovationsgutschein und Innovationsassistent. Den Innovationsgutschein führt der Projektträger Jülich der Forschungszentrum Jülich GmbH im Auftrag des MIWF durch. Innovationsgutscheine sollen in erster Linie die Forschung und Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen auf allen Stufen der Wertschöpfungskette unterstützen. Auch wesentliche qualitative Verbesserungen bestehender Produkte und Dienstleistungen können gefördert werden. Sie können auch zur Bearbeitung von Vorhaben mit arbeits- und organisationsbezogenen Fragestellungen genutzt werden. Es gilt, die Innovationsfähigkeit und Wachstumsorientierung der Unternehmen in NRW zu stärken sowohl bei den klein- und mittelständischen Betrieben in der Industrie, im Handel oder dem Dienstleistungsbereich. 1. Was soll mit der Fördermaßnahme erreicht werden? Für welche Zwecke kann der Innovationsgutschein eingesetzt werden? Wer kann einen Innovationsgutschein erhalten? Wie hoch ist der Innovationsgutschein dotiert und muss ein Eigenanteil erbracht werden? Welche Forschungseinrichtungen werden für den Innovationsgutschein anerkannt? Wie oft kann ein Innovationsgutschein in Anspruch genommen werden? Wo kann der Innovationsgutschein beantragt werden? Gibt es Antragsfristen? Wann und wo kann der Innovationsgutschein eingelöst werden? Weitere Förderrahmenbedingungen...5

2 1. Was soll mit der Fördermaßnahme erreicht werden? Die Innovationspolitik des Landes Nordrhein-Westfalen zielt auf Beiträge zu nachhaltigen Lösungen für die großen Herausforderungen unserer Zeit ab: den sich beschleunigenden Klimawandel, die demografische Entwicklung, die Erhaltung von Gesundheit und Ernährungssicherheit, die Ressourcenverknappung und Energieversorgung sowie den Zugang zu Informationen und Mobilität. Die Landesregierung ist der Überzeugung, dass Antworten auf diese Herausforderungen nicht nur in rein technologisch basierten Optimierungslösungen gefunden werden können. Komplexe Herausforderungen bedürfen vielmehr Systeminnovationen, die in ihr soziales und ökologisches Umfeld eingebettet sind und die mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte und Prozesse einbeziehen. Die Innovationspolitik des Landes stützt sich daher auf einen erweiterten Innovationsbegriff der mehr als nur rein technologische Neuerungen beschreibt: Als Sammelbezeichnung für weitreichende, komplexe Prozesse umfasst er nicht nur die Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Ideen in marktgängige Produkte, sondern meint zugleich neue Verfahren und Lösungsstrategien für sämtliche gesellschaftlichen Bereiche von der Wirtschaft über das Arbeitsleben bis hin zum Umweltschutz. Die globalen Herausforderungen unserer Zeit sind keine theoretischen Phänomene. Sie zeigen sich auch regional. Hier werden sie konkret. Beiträge zu Lösungen im Sinne sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit können demnach besonders durch das Zusammenwirken regionaler Akteure erreicht werden. Hier setzt das Förderinstrument Innovationsgutschein an, das darauf abzielt, in den KMU finanzielle Ressourcen für die Ideenentwicklung und Realisierung freizusetzen und damit das Innovationspotenzial der KMU besser zu erschließen und ihre Innovationskraft zu stärken. 2. Für welche Zwecke kann der Innovationsgutschein eingesetzt werden? Innovationsgutscheine sollen in erster Linie die Forschung und Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen auf allen Stufen der Wertschöpfungskette unterstützen. Auch wesentliche qualitative Verbesserungen bestehender Produkte und Dienstleistungen können gefördert werden. Daneben können Innovationsgutscheine auch zur Bearbeitung von Vorhaben mit arbeits- und organisationsbezogenen Fragestellungen genutzt werden. Den Innovationsgutschein gibt es in zwei Varianten: - Innovationsgutschein B für externe wissenschaftliche Beratung im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation, zum Beispiel Technologie- und Marktrecherchen, Machbarkeitsstudien, Werkstoffstudien, Studien zur Fertigungstechnik oder zur Bearbeitung von arbeits- oder organisationsbezogenen Fragestellungen. 2

3 - Innovationsgutschein F+E für externe umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen bis zur Marktreife auszugestalten, zum Beispiel Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Maßnahmen zur Qualitätssicherung oder System- und Prozessoptimierungen. Eine konsekutive Kombination beider Innovationsgutscheine ist möglich. Gefördert werden nur Leistungen, die nicht üblicherweise bereits am Markt angeboten werden (z.b. von Ingenieurbüros, Analytiklabors oder Unternehmensberatungen). Die Innovationsgutscheine können von verschiedenen Unternehmen für ein größeres Forschungs- und Entwicklungsvorhaben kumuliert werden. In diesem Fall ist von jedem Unternehmen ein gesonderter Antrag zu stellen. 3. Wer kann einen Innovationsgutschein erhalten? Das Programm wendet sich an mittelständische Unternehmen aller Branchen, die neue Ideen nutzen wollen, um Innovationen zu generieren. Der Sitz des Unternehmens muss in Nordrhein-Westfalen liegen. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und bis zu 50 Mio. Umsatz oder bis zu 43 Mio. Bilanzsumme. Es gilt die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, zurzeit die Empfehlung der Kommission vom (Nr. 651/2014). Unternehmen mit enger personeller Anbindung an eine Hochschule/Forschungseinrichtung (z.b. Hochschulausgründungen) können bei derselben Hochschule/Forschungseinrichtung keinen Innovationsgutschein einlösen. 4. Wie hoch ist der Innovationsgutschein dotiert und muss ein Eigenanteil erbracht werden? Den Innovationsgutschein B gibt es bis zur Höhe von maximal Fördermitteln, den Innovationsgutschein F+E bis zur Höhe von maximal Fördermitteln. Bis zu diesen Obergrenzen werden bei beiden Varianten maximal 50 % der Ausgaben, die dem Unternehmen von der beauftragten Forschungseinrichtung in Rechnung gestellt werden, erstattet. Abweichend hiervon werden bei kleinen Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und einer Umsatz- oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Mio pro Jahr) bei beiden Varianten maximal 80 % der Ausgaben, die dem Unternehmen von der beauftragten Forschungseinrichtung in Rechnung gestellt werden, erstattet. 3

4 Folgende Tabelle zeigt die Richtwerte für kleine und mittlere Unternehmen: Gutscheinart B F+E kleines Unternehmen (bis 50 MitarbeiterInnen) 80 % der Netto- maximal 5.000,00 Euro 80 % der Netto- maximal ,00 Euro mittleres Unternehmen (ab 51bis 250 MitarbeiterInnen) 50 % der Netto- maximal 5.000,00 Euro 50 % der Netto- maximal ,00 Euro 5. Welche Forschungseinrichtungen werden für den Innovationsgutschein anerkannt? Für den Innovationsgutschein werden alle Hochschulen und gemeinnützigen Forschungseinrichtungen in der Europäischen Union akzeptiert. Bei der Antragstellung muss die Wahl der Hochschule oder Forschungseinrichtung erfolgt sein; Verträge mit der Institution dürfen jedoch erst nach Erhalt des Innovationsgutscheins (Zuwendungsbescheid) abgeschlossen werden. 6. Wie oft kann ein Innovationsgutschein in Anspruch genommen werden? Jedes Unternehmen kann in einem Zeitraum von zwei Jahren je einen Innovationsgutschein B und F+E in Anspruch nehmen. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des letzten Mittelabrufes. 7. Wo kann der Innovationsgutschein beantragt werden? Das Antragsformular kann online ( oder schriftlich beim Projektträger Jülich angefordert werden. Auch für die Beratung im gesamten Antragsverfahren ist der Projektträger Jülich zuständig. Der Antrag ist in ausgedruckter, unterschriebener Form und in digitaler Form beim Projektträger Jülich einzureichen. Dem Antrag ist die De-Minimis-Erklärung, eine Kopie der Gewerbeanmeldung/des Handelsregisterauszuges, eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freiberufler) und das Angebot der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung beizufügen. Dieser prüft die formale Richtigkeit der Anträge und leitet sie an Fachgutachter zwecks Bewertung weiter. Bei positiver Bewertung des Vorhabens erhält das antragstellende Unternehmen einen Innovationsgutschein in Form eines Zuwendungsbescheides von der bewilligenden Stelle (ebenfalls Projektträger Jülich). Die Bearbeitungszeit vom Antrag bis zur Bewilligung soll in der Regel sechs Wochen betragen. Sofern bei positivem Ergebnis der Prüfung mehr Anträge eingehen als Fördermittel vorhanden sind, entscheidet das Datum des Antragseingangs. 8. Gibt es Antragsfristen? Anträge können jederzeit gestellt werden. 4

5 9. Wann und wo kann der Innovationsgutschein eingelöst werden? Der Gutschein ist so einzusetzen, dass das Projekt in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Zustellung des Bewilligungsbescheides (Innovationsgutschein) abgeschlossen werden kann. Nach Abschluss des Beratungs- oder F+E-Projektes werden die Innovationsgutscheine innerhalb von sechs Monaten beim Projektträger Jülich durch Anforderung der Zuwendungsmittel eingelöst. Die Bereitstellung der Fördermittel erfolgt nach dem Ausgabenerstattungsverfahren, d. h. das Unternehmen tritt zunächst in Vorleistung. Eine Kopie der Rechnung der Hochschule oder Forschungseinrichtung inkl. Angabe des Durchführungszeitraums (wie im Antrag genannt) einschließlich der Zahlungsnachweise/Buchungsbelege (Kopie Kontoauszug) werden als Ausgabennachweis anerkannt. Die Auszahlung der Mittel durch den Projektträger Jülich erfolgt dann zeitnah. Zusammen mit der Anforderung der Zuwendungsmittel ist ein Verwendungsnachweis einzureichen, der einen kurzen Sachbericht mit Angabe des Durchführungszeitraums über die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahme enthält. 10. Weitere Förderrahmenbedingungen Die Förderung erfolgt nach den 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf de-minimis-beihilfen unter Beachtung der jeweils einschlägigen Förderrichtlinie (aktuell FEI). Nach dieser Richtlinie sind finanzielle Vergünstigungen des Staates an einzelne Unternehmen ohne weitere Genehmigung der EU zulässig, wenn sie in der Summe innerhalb von drei Kalenderjahren den Wert von nicht überschreiten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die beantragte Maßnahme darf keine weitere öffentliche Förderung aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden (Ausschluss der Doppelförderung). Das geförderte Unternehmen muss sich damit einverstanden erklären, für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Programms Informationen über Durchführung und Resultat der Maßnahme zur Verfügung zu stellen. 5

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