Unternehmensgründung in der Schweiz - ein kurzer Leitfaden

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1 Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 (0) Telefax +41 (0) Unternehmensgründung in der Schweiz - ein kurzer Leitfaden Was empfiehlt die Wirtschaftsförderung? Welche Unterstützung kann sie bis zum Entscheid zugunsten einer Unternehmensgründung in der Schweiz geben? 1. Grundsätzliches In der Schweiz wird die Ansiedlung neuer Unternehmen begrüsst. Für die diesbezügliche Beratung und Unterstützung stehen überall Handelskammern, Banken, Treuhand- und Beratungsfirmen sowie spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Der übliche Weg führt jedoch nicht immer zu diesen meist gewinnorientierten Beratern. Zum Zeitpunkt der Entscheidfindung sind vorerst allgemeine Auskünfte jeder Art notwendig, die am besten bei den folgenden Stellen kostenlos nachgefragt werden: OSEC Stampfenbachstrasse 85 Tel Business Network Switzerland CH-8021 Zürich Fax contact@osec.ch Handelskammer Tödistrasse 60 Tel Deutschland Schweiz CH-8002 Zürich Fax auskunft@handelskammer-d-ch.ch Volkswirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 Tel Amt für Wirtschaft CH-6431Schwyz Fax Wirtschaftsförderung wirtschaftsfoerderung@sz.ch Ideale Einstiegslektüre ist folgende Broschüre: Handbuch für Investoren - Unternehmensansiedlung in der Schweiz Die Wirtschaftsförderung in der Schweiz ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Ihr Ziel besteht in erster Linie in der Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit. Davon profitieren sollen sowohl bestehende als auch neu anzusiedelnde Unternehmen

2 Die konkreten Möglichkeiten zur Förderung und Unterstützung bei Unternehmensgründungen sind in den Kantonen sehr unterschiedlich. Während einige über keine diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen verfügen, steht in anderen Kantonen ein breites Spektrum von Fördermöglichkeiten zur Verfügung. In vielen Kantonen ist dies gleichzeitig der Gradmesser der Ordnungs-, Wettbewerbs- oder gar Strukturpolitik. 2. Allgemeine Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeiten in der Schweiz 2.1 Aufenthalts-, Niederlassungs- und Arbeitsbewilligungen für Ausländer Abgesehen von Sonderfällen gilt in der Schweiz der Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit. Es steht somit jedermann - auch einem Ausländer - das Recht zu, wirtschaftlich tätig zu werden und zu diesem Zweck ein Unternehmen zu gründen. Beabsichtigt er selbst in der zu gründenden Gesellschaft mitzuarbeiten, so benötigt er eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Bei vielen Ansiedlungsvorhaben ist dies überhaupt die einzige behördliche Bewilligung. Sie ist mit einem gewissen Ermessensspielraum versehen. Bei den allermeisten übrigen Bewilligungstatbeständen besteht ein Rechtsanspruch. 2.2 Firmenrecht Nach schweizerischem Recht ist die Wahl der Firma (= Bezeichnung, unter der ein kaufmännisches Unternehmen betrieben wird) grundsätzlich frei. Allerdings muss die rechtliche Form klar ersichtlich sein. Firmenwahrheit und Unterscheidbarkeit sind die beiden wichtigsten Prinzipien. Nationale, regionale oder territoriale Bezeichnungen in einer Firma bedürfen einer Spezialbewilligung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt. 2.3 Handelsregister Die Ausübung eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes erfordert in der Regel den Eintrag in das Handelsregister. Mit dem Eintrag geniesst das Unternehmen firmenrechtlichen Schutz. Juristische Personen (wie z.b. Aktiengesellschaften) benötigen den Handelsregistereintrag zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit. Das Handelsregister wird in Schwyz kantonal geführt. 2.4 Besondere Bestimmungen für gewisse Unternehmenstätigkeiten Gewisse unternehmerische Tätigkeiten - z.b. Leitung eines Anlagefonds, Tätigkeit im Versicherungswesen, Bank- und Finanzgeschäft, Immobilienerwerb - unterstehen speziellen gesetzlichen Bestimmungen und bedürfen generell oder je nach Situation einer besonderen Bewilligung durch die jeweils zuständigen Bundesbehörden. 2.5 Immobilienerwerb Gemäss "Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland" vom 16. Dezember 1983 brauchen Personen mit Sitz im Ausland sowie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die durch solche Personen beherrscht werden, für den Erwerb eines Grundstückes als Betriebsstätte (d.h. Grundstücke, Fabrikliegenschaften, Büroräume im Stockwerkeigentum etc., welche für betriebliche Zwecke verwendet werden) keine Bewilligung. In allen Kantonen ist es zudem möglich, ohne Bewilligung eine Immobilie zu eigenen Wohnzwecken zu erwerben, sofern eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Der Erwerb zu Ferienzwecken wird kommunal verschieden gehandhabt und ist bewilligungspflichtig

3 3. Klarheit über die Zielsetzungen Wenn es ein eigenes Unternehmen - eine sogenannte Niederlassung - sein soll, kommen verschiedene Möglichkeiten in Frage: - eine zu gründende 100 %ige unternehmenseigene Tochtergesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft) - die 100 %ige Übernahme eines bestehenden Betriebes - eine Mehrheitsbeteiligung (51 % oder mehr) an einem bestehenden oder zu gründenden Unternehmen - die Errichtung einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung, die - da im Ausland domiziliert - als steuerrechtlich und wirtschaftlich selbständige Einheit gilt Ebenso wichtig ist es, sich Klarheit über die betriebswirtschaftlichen Ziele zu verschaffen, die da sein können: - den Vertrieb in der Schweiz - und eventuell über die Schweiz in dritte Länder - intensivieren, - eigene Produkte in der Niederlassung veredeln oder montieren (auch abfüllen oder mit schweizerischen Produkten zusammenbauen), - in einer weiteren Ausbaustufe selbst fabrizieren und mit diesen Produkten den Schweizer Markt, eventuell auch Drittmärkte bedienen (z.b. ausserhalb EG-Raum). 4. Informationen über sich selbst - Was will ich (vergleiche oben)? - Was erwarte ich vom neuen Standort? - Welche Wege habe ich? - Welche Finanzmittel stehen mir zur Verfügung? 5. Informationen über das Angebot - Welches Angebot habe ich? - Wie werden die Marktchancen beurteilt? - Wie sind die Konkurrenz- und Wettbewerbsverhältnisse? - Welche Probleme können sich bei der Vermarktung stellen (gesetzliche, Werbeverbote, Kartelle etc.)? 6. Informationen über den Standort Schweiz - Welche Informationsquellen stehen zur Verfügung (vergleiche Einleitung)? 7. Standortwahl in der Schweiz Beachten Sie die folgende Checkliste: 7.1 Standortfaktoren A Mit Bestimmtheit auszuschliessende Regionen (begründet)

4 B Faktor "Arbeitskräfte" B 1 Arbeitsmarktlage (Angestellte und Arbeiter, qualifizierte Arbeitskräfte, Führungskräfte) B 2 Arbeits- und Sozialklima (Verhältnis zu Gewerkschaften, Arbeitsmoral) B 3 Arbeitskosten in Relation zu anderen Standorten C Faktor "Verbindung" C 1 Verkehrsverbindungen (Nähe eines Flughafens, Bahnanschlüsse, Autobahnnähe) C 2 Verkehrstechnische Vor- oder Nachteile C 3 Entfernung vom Sitz der ausländischen Muttergesellschaft zum Sitz - der schweizerischen Tochter - der wichtigsten Kunden (Kilometer, Reisezeit, Transportzeit der Ware) C 4 Zeitaufwand für "Stipvisite" vom Stammhaus in Niederlassung D Faktor "Infrastruktur" D 1 Forschungsstätten D 2 Schulen und Universitäten D 3 Freizeitwert, insbesondere kulturelle Möglichkeiten D 4 Energieversorgung D 5 Witterungsverhältnisse (z.b. Föhn, Schlechtwettergebiet) E Faktor "Steuern" E 1 steuerliche Standortfaktoren (unterschiedliche kantonale und kommunale Steuern) E 2 Bedeutung des Steuerfaktors der Gemeinde für die konkrete Standortwahl E 3 mögliche Vergünstigungen, d.h. regionale Förderungsmassnahmen steuerlicher Art (vergleiche G 1) F Faktor "Vertrieb" F 1 Bedeutung des Standortes für das Vertriebsnetz (zentrale Lage, Randlage, Kostenfaktor Fahrspesen) F 2 Wo sitzen Abnehmer? G Faktor "Wirtschaftsförderung" G 1 Wirtschaftsförderung durch Bund, Kantone, Gemeinde in Form von - Industrielandpolitik, Industriezonen - Bereitstellung von Industrieland zu welchen Bedingungen - Wasser- und Energieanschlüsse oder -kosten - Finanzierungshilfen (zinsgünstige Darlehen, Bürgschaften, Beiträge à fonds perdu) - Steuererleichterungen und -befreiungen - Ermässigungen oder Erlass von Tarifen, Gebühren und ähnlichen Unkosten - Arbeitskräftevermittlung - Beschaffung von Arbeitsbewilligungen - Forschungshilfen (Darlehen, Bürgschaften, verbilligte Zinsen) - zentrale Stelle für Hilfestellung zur Beseitigung von Schwierigkeiten - Förderungsmassnahmen für bestimmte Industriezweige H Faktor "Sprachen" H 1 Sprachschwierigkeiten (deutsch-, italienisch- oder französischsprachig)

5 I Faktor "Mentalität" I 1 Haltung gegenüber ausländischen Unternehmen bzw. ausländischen leitenden Angestellten (Reserviertheit, Entgegenkommen oder sogar Anwerbung) J Faktor "Chemie" J 1 Passe ich zu den Menschen, zur neuen Mitwelt? Werde ich mich menschlich wohl fühlen? 7.2 Dokumentation - Standortdokumentation - Steuertabelle - Vertriebskennzahlen - Flugplan - Strassenkarten - Entfernungstabelle - Homepages (z.b Vorgehen Wir empfehlen in der Regel folgendes Vorgehen: - Beschreiben des Vorhabens - Erarbeiten eines Businessplanes - Kontaktaufnahme mit der kantonalen Wirtschaftsförderung - Beratungsgespräch - Informationsbeschaffung - Gründung des Unternehmens Schwyz, 22. Mai 2009 (ersetzt Ausgabe vom 6. Februar 2008) jf/rm

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