Radverkehr in der StVO Möglichkeiten seit 1997 Änderungen in der Gegenwart Wünsche an die Zukunft
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- Berthold Schulz
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1 Radverkehr in der StVO Möglichkeiten seit 1997 Änderungen in der Gegenwart Wünsche an die Zukunft November Folie 1 Neue Anforderungen Neue Lösungen 1. StVO-Änderungen der Fahrradnovelle Was ist daraus geworden? 2. Die StVO-Novelle 2007 Weniger Verwaltungsvorschrift Einbindung in die neuen Regelwerke zum Rad-, Fuß- und Stadtverkehr: ERA EFA RASt 5. Kernpunkt: Wahl der Führungsform 6. Entwurfselemente an Verkehrsknoten 7. Was sollen StVO und ERA künftig leisten? Folie 2
2 StVO-Änderungen der Fahrradnovelle 1997 sind viele Elemente in die StVO aufgenommen worden: Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung Schutzstreifen für Radfahrer Definition des Radfahrstreifens Freigabe von Busspuren für den Radverkehr Einschränkung der Benutzungspflicht von Radwegen Möglichkeit wahlfreier Führungen Bindung an Erforderlichkeit und Standards Das Ergebnis ist der andere Radweg Fahrradstraßen Folie 3 StVO-Änderungen der Fahrradnovelle 2001: Weitere wichtige Regelungen für den Radverkehr Modellversuch zur Öffnung von Einbahnstraßen wird zur Dauerregelung Einrichtung von Tempo-30-Zonen wird erleichtert Gestaltung von Tempo-30-Straßen und Straßen im Vorbehaltsnetz wird klar geregelt Keine Radwege mehr in Tempo-30-Zonen Folie 4
3 Die StVO-Novelle 2007 weniger Verwaltungsvorschrift Die Änderungen beziehen sich ganz überwiegend auf die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VWV StVO): Absicht: Die VWV StVO soll von gestrafft werden, d.h. planerische Festlegungen sollen entfallen Folge daraus ist: Definitionen zu Regel- und Mindestbreiten gehen von der VWV- StVO auf die ERA über. Starre Grenzwerte werden durch wissenschaftlich abgeleitete Einsatzkriterien ersetzt. Vorteil: Überholte Grenzwerte und Maße werden nicht festgeschrieben Nachteil: Die Kommunikation mit den Straßenverkehrsbehörden wird wieder schwieriger Folie 5 Die StVO-Novelle 2007 wenige echte StVO-Änderungen Es gibt nur ein neues Verkehrszeichen: Die unechte Sackgasse Absicht: Einfache Ausschilderung wo bisher Zusatzschilder üblich sind Es wird eine alte Idee des ADFC aufgegriffen, die in einigen Kommunen längst Praxis ist Folie 6
4 Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung Die Umsetzung der Regelung ist in vielen Kommunen bereits heute gut vorangekommen. Folgende Änderungen der VWV sind geplant. Erfordernis der Öffnung durch flächenhafte Radverkehrsplanung muss nicht mehr nachgewiesen werden. Bei einer zul. Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h soll der Radverkehr künftig zugelassen werden. Starre Mindestmaße (3,00 m bzw m) entfallen Folie 7 Einrichtung von Schutzstreifen Schutzstreifen haben sich trotz zahlreicher Einschränkungen in der StVO weitgehend durchgesetzt, da sie sich für die zahlreichen Straßen in den Fahrbahnbreiten zwischen 7,00 m und 8,50 m eignen und preiswert umsetzbar sind. In der künftigen VWV entfallen die meisten Einschränkungen Die Breitenmaße und Einsatzgrenzen werden künftig in der ERA geregelt Die verpflichtende Anordnung von Halteverbot (StVO-Z 283) bleibt Künftig Markierung über Knoten und Einmündungen hinweg Folie 8
5 Radfahrstreifen Radfahrstreifen haben nicht die gleiche Verbreitung wie Schutzstreifen gefunden, da die erforderlichen Fahrbahnbreiten seltener sind. Bislang waren sie dem Radweg als zweitbeste Lösung zugeordnet. Es entfallen die Obergrenzen der Kfz- Belastung Die Breitenmaße und Einsatzgrenzen werden künftig in der ERA geregelt Die einschränkenden Formulierungen entfallen: Ist ein baulich angelegter Radweg nicht möglich und dessen Anlage auch nicht absehbar, kann Folie 9 Fahrradstraßen Fahrradstraßen haben sich als Element der Radverkehrsförderung nicht durchgesetzt. Vielfach werden die Einschränkungen der VWV.StVO dafür verantwortlich gemacht. Es entfallen die Anforderungen an die bauliche Ausgestaltung (Aufpflasterung etc.) Künftig gilt grundsätzlich Tempo 30 mit der Möglichkeit einer weiteren Einschränkung Die Einschränkung bleibt:...wenn der Radverkehr die vorherrschen-de Verkehrsart ist, oder die alsbald zu erwarten ist Folie 10
6 Freigabe von Busspuren für den Radverkehr Die Freigabe von Busspuren für den Radverkehr wird von einer Kann- Regelung zur Regellösung. Bisher:... Radfahrverkehr kann... auf Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse in Randlage dann zugelassen werden, wenn... Künftig: Kann der Radverkehr nicht auf einer gesonderten Radverkehrsanlage geführt werden, soll er... auf dem Sonderfahrstreifen zugelassen werden. Andernfalls muss auf eine Bussonderspur verzichtet werden Folie 11 Einschränkung der Benutzungspflicht von Radwegen Möglichkeit wahlfreier Führungen - Der andere Radweg Die Wirksamkeit dieser Regelung ist differenziert zu betrachten. Einerseits: Es werden kaum noch untermaßige Radwege, wie auf den nebenstehenden Fotos, gebaut Andererseits: Die Experten sind sich uneins, was aus den Anderen Radwegen werden soll. Die Verkehrsteilnehmer kennen und verstehen die Regelung nicht Fazit: Expertenregelung, die für den Nutzer und sein Verhalten nicht relevant ist Folie 12
7 Allgemeine Aussagen zur Radverkehrsanlagen Das Erfordernis für. Starre Einsatzgrenzen der heutigen VWV StVO benutzungspflichtige Anlagen muss gegeben sein Erstmals wird der Fußgängerverkehr ausdrücklich berücksichtigt Die Priorität für baulich angelegte Radwege entfällt. Die Breitenmaße und Einsatzgrenzen werden künftig in der ERA geregelt Diese Grundideen werden in der neuen ERA aufgegriffen und auf dieser Basis eine Methodik zur Auswahl der Führungsform entwickelt Folie 13 Einordnung in die neuen Regelwerke der FGSV Eine überschaubarere Struktur der Regelwerke der FGSV kennt künftig drei Stufen: Übergeordnete Regelwerke der ersten Stufe (Richtlinien): Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL) ERA und EFA als Regelwerk der zweiten Stufe: Empfehlungen für den Radverkehr (ERA 07) Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA 02) Ergänzende Regelwerke der dritten Stufe: Hinweise für den Radverkehr außerhalb städtischer Gebiete (HRaS 02) Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs (HSRa 05) Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr Folie 14
8 Kernpunkt: Wahl der Führungsform Folie 15 Wahl des Führungsprinzips Die drei Führungsprinzipien Mischen Teilseparation und Tennen werden über das Kfz-Kriterium ermittelt. A B C D Regeleinsatzbereich für das Führungsprinzip Mischen Regeleinsatzbereich für das Führungsprinzip Teilseparation Das Führungsprinzip Trennen ist die Regel Das Führungsprinzip Trennen ist unerlässlich Die Übergangsbereiche sind nicht als harte Grenzen zu definieren Folie 16
9 Führungsprinzip Trennen: Wahl der Führungsform Ist das Führungsprinzip bestimmt erfolgt die Auswahl der Führungsform Führungsform Radfahrstreifen Führung im Seitenbereich als Führungsform Radweg oder gemeinsamer Fuß- und Radweg Führungsprinzip Trennen nicht möglich: Prüfung der Optionen der Teilseparation Folie 17 Teilseparation: Wahl der Führungsform Ist das Führungsprinzip bestimmt erfolgt die Auswahl der Führungsform Führungsprinzip Teilseparation Führungsform Schutzstreifen Führung auf Gehweg mit Radfahrer frei Radweg ohne Benutzungspflicht Kombination von Führungsformen Nach Abschluss der Prüfung bleibt die Führungsform Mischen In diesem Fall sind die Rahmenbedingungen für das Fahren auf der Fahrbahn zu untersuchen Folie 18
10 Teilseparation: Wahl der Führungsform Für die Wahl der Führungsform werden folgende Kriterien einbezogen Kriterium Kfz-Kriterium Kriterium Schwerverkehr Flächenkriterium Kriterium Parken Knotenkriterium Parameter Geschwindigkeit und Kfz- Verkehrsstärke Lkw am Tag Befriedigung der Breitenansprüche in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität Art und Intensität des Parkens Anzahl der Einfahrten je km Kriterium Längsneigung Längsneigung in % Folie 19 Breitenvorgaben nachvollziehbar ableiten und mit RASt harmonisieren Die Regelbreiten und unteren Regelbreiten leiten sich aus den Bewegungsräumen direkt ab. Ansprüche des Fußgängerverkehrs werden aus der EFA übernommen. Die Regelmaße finden sich in den Querschnitten der RASt wieder. Regelbreite Richtungsradweg 2,00 m Mindestbreite Richtungsradweg 1,60 m Regelbreite Schutzstreifen 1,50 m Mindestbreite Schutzstreifen 1,25 m Folie 20
11 Breitenvorgaben für Radwege Die Regelbreiten und unteren Regelbreiten leiten sich aus den Bewegungsräumen direkt ab. Kriterium Richtungsradwege: Überholen Kriterium Zweirichtungsradwege: Begegnung Mindestbreite Richtungsradweg: 1,60m Überholen nur mit eingeschränktem Verkehrsraum (Ausnahmefall) Regelbreite: Richtungsradweg 2,00 m Überholen mit uneingeschränktem Verkehrsraum Regelbreite: Zweirichtungs- Radweg: 2,50 m Begegnung bei unverminderter Geschwindigkeit Mindestbreite: Zweirichtungs- Radweg: 2,00 m Begegnung bei verminderter Geschwindigkeit, da Sicherheitsabstand fehlt Anmerkung: Der Sicherheitsraum ist immer zu berücksichtigen. Muss aber nicht zum baulichen Radweg zählen! Anmerkung: Die regelmäßige Begegnung erfordert einen zusätzlichen Sicherheitsraum zwischen den Richtungen Folie 21 Knotenpunkte: Schritte zur Wahl der Entwurfselemente Bestimmung des Knotentyps i.d.r. vorgegeben sonst Gestaltung entsprechend der RASt Fahrbeziehungen des Radverkehrs als potenzieller Konflikt Knotenpunkte mit Rechts-vor-Links Knotenpunkt mit vorfahrtregelnden Verkehrszeichen Kreisverkehr Signalgeregelter Verkehrsknoten Rechtsabbiegen Geradeausfahren Linksabbiegen Fahrstreifen im Zulauf Anzahl der Fahrstreifen Aufteilung in Richtungsfahrstreifen Führungsform des Radverkehrs Mischverkehr auf der Fahrbahn Trennen bzw. Teilseparation auf der Fahrbahn Führung über Seitenräume Folie 22
12 Knotenpunkte: Einsatz von Entwurfselementen Knotentyp: Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen Fahrstreifen: direkte Führung bei maximal zwei Richtungsfahrtreifen Entwurfselemente: Beispiellösung für direktes Abbiegen Konflikttyp: Links abbiegen aus vorfahrtberechtigter Straße Anlagentyp: Hat in diesem Fall keinen Einfluss Zusatzkriterium: Kfz- Verkehrsmenge Entwurfselemente: Beispiellösung für indirektes Abbiegen Folie 23 Was sollen StVO und ERA künftig leisten Die Vorgaben aus ERA, RAST und StVO ermöglichen: Ungeeignete Radverkehrsanlagen zu verhindern Planungsentscheidungen nachvollziehbar zum machen Wahlfreie Führungen anzubieten Weitgehende Übereinstimmung der ERA mit der RASt als höherrangigem Regelwerk erhöht die Wirksamkeit Konsequenzen für die Finanzierung: Anwendung der Regelmaße bei der Zuschussvergabe Berücksichtigung der Führungsformen der Teilseparation bei der Förderung von Radverkehrsanlagen Überprüfung formaler Bindungen, z.b. Bezuschussung an die Benutzungspflicht Folie 24
13 Was bleibt an ungelösten Problemen Warum wird die Radwegbenutzungspflicht nicht abgeschafft? Die derzeitige Regelung kennt kein Laie (ca. 25%) also beachtet sie auch kaum einer. Gute Radwege werden auch benutzt ohne Zwang- Alle Radwege erhalten eine Hinweisbeschilderung Bevorrechtigte Querung für Radfahrer und Fußgänger: An Zebrastreifen kommt es zunehmend zu Unfällen mit Radfahrern Die müssen eigentlich schieben, nur keiner tut es Es fehlt eine Regelung Die Kommunen improvisieren Folie 25 Was bleibt an ungelösten Problemen Was wird aus den Zweirichtungsradwegen 15% bis 25% aller Radwegbenutzer sind Geisterfahrer Dort wo Radwege sinnvoll sind, besteht oft auch Bedarf nach Zweirichtungsverkehr Die Feststellung das es gefährlich ist hilft nicht weiter! Weniger, aber verständlichere Regeln: Planung und Verkehrsrecht regeln nicht mehr jede denkbaren Konflikt Die Menschen regeln es untereinander Planung schafft dafür die Rahmenbedingungen Folie 26
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