Auftrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß 11 BDSG

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1 Auftrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß 11 BDSG

2 Hinweis Bitte senden Sie dieses Dokument vervollständigt und unterzeichnet an die CANCOM Pironet AG & Co. KG, Von-der-Wettern-Straße 27, Köln. Erst nachdem Ihnen eine ebenfalls von CANCOM gegengezeichnete Fassung zugegangen ist, haben Sie die Möglichkeit, personenbezogene Daten im Rahmen der, in der jeweiligen Leistungsbeschreibung befindlichen Leistungsmerkmale, von CANCOM im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung verarbeiten zu lassen. Copyright 2016, CANCOM Seite 2 von 17

3 Hiermit beauftragt Firma die Straße und Hausnummer Von-der-Wettern-Straße 27 PLZ und Ort Köln Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Unterschrift Name in Druckbuchstaben Name in Druckbuchstaben ( AUFTRAGGEBER ) ( AUFTRAGNEHMER oder CANCOM ) gemeinsam PARTEIEN Copyright 2016, CANCOM Seite 3 von 17

4 Präambel Diese Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (folgend ADV ) konkretisiert die Verpflichtungen der PARTEIEN zum Datenschutz, die sich aus den auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Marketplace Service-Pakete und der zugrundliegenden Leistungsbeschreibung (folgend Vertrag ) für die jeweils beauftragten Service-Pakete ergeben, sofern im Rahmen der Leistungserbringung eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch CANCOM im Auftrag des AUFTRAGGEBERS gemäß 11 BDSG erfolgt. 1 Gegenstand, Verantwortlichkeit und Dauer der Auftragsdatenverarbeitung 1.1 Der AUFTRAGNEHMER verarbeitet PERSONENBEZOGENE DATEN im Auftrag des AUFTRAGGEBERS. Dies umfasst Tätigkeiten, die in dem jeweiligen Vertrag konkretisiert sind. Der AUFTRAGGEBER ist im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung für die Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den AUFTRAGNEHMER sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, allein verantwortlich ( verantwortliche Stelle im Sinne des 3 Abs. 7 BDSG). Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der AUFTRAGGEBER auch während der Laufzeit des jeweiligen Vertrages und nach dessen Beendigung die Berichtigung, Löschung, Sperrung und Herausgabe von Daten verlangen. Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten im Rahmen der Nutzung der über den CANCOM BusinessCloud Marketplace bezogenen Cloud-Produkte trifft die datenschutzrechtliche Verantwortung ausschließlich den AUFTRAGGEBER und den jeweiligen Cloud-Dienstleister. Insoweit findet diese ADV keine Anwendung. Der AUFTRAGNEHMER weist darauf hin, dass es für den AUFTRAGGEBER erforderlich sein kann weitere vertragliche Vereinbarungen direkt mit dem jeweiligen Cloud-Dienstleister abzuschließen, insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen (Auftragsdatenverarbeitung). 1.2 Die Laufzeit dieser ADV richtet sich nach der Laufzeit des jeweiligen Vertrages. 1.3 Der AUFTRAGNEHMER darf Daten nur im Rahmen des Auftrages und der WEI- SUNGEN des AUFTRAGGEBERS erheben, verarbeiten oder nutzen. 1.4 Der AUFTRAGNEHMER wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass er den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des AUFTRAGGEBERS vor Missbrauch und Verlust treffen, die den Forderungen des Bundesdatenschutzgesetzes ( 9 BDSG) entsprechen. Copyright 2016, CANCOM Seite 4 von 17

5 1.5 Die beim AUFTRAGNEHMER getroffenen Maßnahmen sind in Anhang C Technische und organisatorische Maßnahmen zu dieser ADV beschrieben. 1.6 Der AUFTRAGNEHMER stellt dem AUFTRAGGEBER auf dessen Anforderung die für die Übersicht nach 4g Abs. 2 S. 1 BDSG notwendigen Angaben zur Verfügung. 1.7 Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet, dass die mit der Verarbeitung der Daten des AUFTRAGGEBERS befassten Mitarbeiter gemäß 5 BDSG (Datengeheimnis) verpflichtet und in die Schutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingewiesen worden sind. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. 1.8 Der AUFTRAGNEHMER teilt dem AUFTRAGGEBER auf Anfrage die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit. 1.9 Der AUFTRAGNEHMER unterrichtet den AUFTRAGGEBER unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des AUFTRAGGEBERS Sollten die Daten des AUFTRAGGEBERS bei dem AUFTRAGNEHMER durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren o- der durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der AUFTRAGNEHMER den AUFTRAGGEBER unverzüglich darüber zu informieren. Die Hoheit an den Daten liegt ausschließlich beim AUFTRAGGEBER als verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Reproduktionen verbleiben im Eigentum des AUFTRAGGEBERS. Der AUFTRAGNEH- MER hat diese sorgfältig zu verwahren, so dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, dem AUFTRAGGEBER jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Daten und Unterlagen betroffen sind Die Erfüllung der vorgenannten Pflichten ist vom AUFTRAGNEHMER zu kontrollieren. 2 Pflichten des AUFTRAGGEBERS 2.1 AUFTRAGGEBER und AUFTRAGNEHMER sind bzgl. der zu verarbeitenden Daten für die Einhaltung der jeweils für sie einschlägigen Datenschutzgesetze verantwortlich. 2.2 Der AUFTRAGGEBER hat den AUFTRAGNEHMER unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt. Copyright 2016, CANCOM Seite 5 von 17

6 2.3 Die Pflicht zur Führung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses gem. 4g Abs. 2 S. 2 BDSG liegt beim AUFTRAGGEBER. 2.4 Dem AUFTRAGGEBER obliegen die aus 42a BDSG resultierenden Informationspflichten. 2.5 Der AUFTRAGGEBER legt die Maßnahmen zur Rückgabe der überlassenen Datenträger und/oder Löschung der gespeicherten Daten nach Beendigung des Auftrags vertraglich oder durch WEISUNG fest. Entstehen nach Vertragsbeendigung zusätzliche Kosten durch die Herausgabe oder Löschung der Daten, so trägt diese der AUFTRAGGEBER. 3 Anfragen Betroffener an den AUFTRAGGEBER Ist der AUFTRAGGEBER auf Grund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einer Einzelperson verpflichtet, Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten dieser Person zu geben, wird der AUFTRAGNEHMER den AUFTRAGGEBER dabei unterstützen, diese Informationen bereit zu stellen, vorausgesetzt der AUFTRAGGEBER hat den AUFTRAGNEHMER hierzu schriftlich aufgefordert und der AUFTRAGGEBER erstattet dem AUFTRAGNEHMER die durch diese Unterstützung entstandenen Kosten. 4 Kontrollpflichten Der AUFTRAGGEBER überzeugt sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des AUF- TRAGNEHMERS und dokumentiert das Ergebnis. Hierfür kann er z. B. Auskünfte des AUFTRAGNEHMERS auf schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist einholen, sich ein ggf. vorhandenes Testat oder eine Eigenerklärung der CANCOM vorlegen lassen, oder nach rechtzeitiger Abstimmung zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs persönlich prüfen oder durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum AUFTRAGNEH- MER steht. Der aufgrund eines Audits beim AUFTRAGNEHMER entstehende Aufwand ist vom AUFTRAGGEBER zu vergüten. 5 Subunternehmer 5.1 Die Weitergabe von Aufträgen, die eine AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG beinhalten, durch den AUFTRAGNEHMER an dessen Subunternehmer bedarf der Copyright 2016, CANCOM Seite 6 von 17

7 schriftlichen Zustimmung des AUFTRAGGEBERS. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. 5.2 Erteilt der AUFTRAGNEHMER solche Unteraufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem AUFTRAGNEHMER, seine mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden gesetzlichen und/oder vertraglichen Pflichten, die sich auf die unterbeauftragten Leistungen beziehen, auf den Subunternehmer zu übertragen. Dies gilt insbesondere für Verpflichtungen betreffend die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Datensicherheit. 5.3 Nicht als Subunternehmerverhältnisse im Sinne dieser Regelung gelten Auftragsverhältnisse zwischen dem AUFTRAGNEHMER und seiner VERBUNDENEN UN- TERNEHMEN sowie Auftragsverhältnisse, die der AUFTRAGNEHMER zur Erbringung von Nebenleistungen zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung mit DRITTEN abschließt. Dazu zählen z. B. Telekommunikationsleistungen, Anmietung von Übertragungswegen bei Telekommunikationsanbietern (Carriern), Anmietung von Kollokationsflächen, Wartungs- und Benutzerservices, Supportleistungen durch DRITTE (beispielsweise Softwarehersteller und externe Dienstleister, Reinigungskräfte, Wachkräfte, Prüfer, Unternehmen für den Transport und die Entsorgung von Datenträgern). Der AUFTRAGNEHMER ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des AUFTRAGGE- BERS auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen. 6 Rückgabe überlassener Datenträger und Löschung gespeicherter Daten 6.1 Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet sich der AUFTRAGNEH- MER, alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen an den AUFTRAG- GEBER zurückzugeben oder zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. 6.2 Bei der Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet sich der AUFTRAG- NEHMER, alle überlassenen Daten zu löschen. Soweit es sich um mit einem anerkannten Verfahren verschlüsselte Daten handelt, bedeutet Löschung auch die Vernichtung der entsprechenden Schlüssel. Soweit eine sofortige Löschung nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist, werden die Daten solange gesperrt, bis die komplette Löschung erfolgt ist. Dies gilt beispielsweise für Daten auf Backupsystemen. 6.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den AUFTRAGNEHMER entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Bei Vertragsende kann er sie auch zu seiner Entlastung an den AUFTRAGGEBER übergeben. Copyright 2016, CANCOM Seite 7 von 17

8 7 Begriffsdefinitionen 7.1 AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG bezeichnet die Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung oder Löschung PERSONENBEZOGENER DATEN durch den AUFTRAGNEHMER im Auftrag des AUFTRAGGEBERS. 7.2 ERHEBEN VON DATEN bezeichnet die Beschaffung von Daten über den Betroffenen. 7.3 NUTZUNG VON DATEN bezeichnet jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um eine VERARBEITUNG VON DATEN handelt. 7.4 PERSONENBEZOGENE DATEN bezeichnet Einzelangaben über persönliche o- der sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. 7.5 VERARBEITUNG VON DATEN bezeichnet das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, und Löschen PERSONENBEZOGENER DATEN. 7.6 WEISUNG bezeichnet eine Anordnung des AUFTRAGGEBERS an den AUF- TRAGNEHMER, die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang mit PERSONENBEZOGENEN DATEN gerichtet ist. WEISUNGEN, die über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung (Change-Request) behandelt. 7.7 WEISUNGEN werden insbesondere von autorisierten Ansprechpartner des AUF- TRAGGEBERS an Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Servicedesk des AUFTRAG- NEHMERS erteilt und im Ticketsystem des AUFTRAGNEHMERS dokumentiert. WEISUNGEN können sowohl schriftlich, beispielsweise per , als auch mündlich erfolgen. Mündlich erteilte WEISUNGEN wird der AUFTRAGGEBER unverzüglich schriftlich bestätigen. Copyright 2016, CANCOM Seite 8 von 17

9 Anhänge zu dieser ADV: Anhang A: Anhang B: Anhang C: Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten / Art der Daten / Kreis der Betroffenen Auflistung der relevanten Verträge 11 BDSG (Technische und organisatorische Maßnahmen) Copyright 2016, CANCOM Seite 9 von 17

10 Anhang A zur ADV Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten / Art der Daten / Kreis der Betroffenen 1. Gegenstand, Umfang, Art und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und / oder Nutzung personenbezogener Daten durch den AUFTRAGNEHMER ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag (siehe Anhang B). 2. Art der Daten Gegenstand der Erhebung, Verarbeitung und / oder Nutzung personenbezogener Daten können folgende Datenarten / Datenkategorien sein (durch den AUFTRAGGEBER zu ergänzen): 3. Kreis der Betroffenen Der Kreis der von der Auftragsdatenverarbeitung Betroffenen, kann folgende Personenkategorien umfassen (durch den AUFTRAGGEBER zu ergänzen): Copyright 2016, CANCOM Seite 10 von 17

11 Anhang B zur ADV Auflistung der relevanten Verträge Die in der ADV konkretisierten datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der PARTEIEN beziehen sich auf den/die nachfolgend aufgeführten Vertrag/Verträge (durch den AUF- TRAGGEBER zu ergänzen): Vertrag (Service-Paket) Datum der Beauftragung Copyright 2016, CANCOM Seite 11 von 17

12 Anhang C zur ADV-ANLAGE Technische und organisatorische Maßnahmen Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellt spezielle Anforderungen an Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung. Abhängig von der Art der Daten und des Leistungsumfangs kann in der jeweiligen Vertragssituation konkret eine Auftragsdatenverarbeitung vorliegen. In diesen Fällen müssen gemäß 9 BDSG und der Anlage zu 9 BDSG bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. In den nachfolgenden Abschnitten C.I. bis C.VIII. sind technische und organisatorische Maßnahmen, die den Erfordernissen von 9 BDSG sowie der Anlage zu 9 BDSG entsprechen, konkret beschrieben. Da diese Maßnahmen dem technischen Fortschritt und der steten Weiterentwicklung unterliegen, behält sich der AUFTRAGNEHMER vor, statt der beschriebenen Maßnahmen adäquate alternative Maßnahmen einzusetzen. Das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen wird bei solchen Änderungen jedoch nicht unterschritten. Der vorliegende Anhang gilt, sofern der AUFTRAGGGEBER den AUFTRAGNEHMER mit der Datenverarbeitung gemäß 11 BDSG beauftragt hat. C.I. Zutrittskontrolle Die Zutrittskontrolle umfasst Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen PERSONENBEZOGENE DA- TEN verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (physikalische Sicherheit). Die Leistungen im Rahmen der beauftragten Service-Pakete (folgend Beratungsleistungen ) werden aus den Räumlichkeiten des AUFTRAGNEHMERS erbracht. Die Räumlichkeiten sind als geschlossener Sicherheitsbereich mit beschränktem Zutritt konzipiert. Es besteht dabei sowohl baulicher als auch technischer Zutrittsschutz. Die Räumlichkeiten sind durch ein elektronisches Zutrittskontrollsystem gesichert und Dritte müssen sich am Empfang anmelden und erhalten nur in begründeten Fällen Zutritt zu den Räumlichkeiten in denen die Datenverarbeitung erfolgt. Der Zutritt in begründeten Ausnahmefällen ist stets beaufsichtigt. Die für den Zutritt benötigten Zugangskarten werden nur nach vorheriger Anmeldung und unter strengen Voraussetzungen ausgegeben. Die Nutzung wird protokolliert, nicht mehr benötigte Zugangskarten werden entwertet. Im Falle eines Verlustes einer Zugangskarte, greift ein Prozess zur Dokumentation und Behandlung eines Sicherheitsvorfalls, die Karte wird dann unverzüglich gesperrt. In allen Räumlichkeiten gilt zudem eine Ausweisplicht für Mitarbeiter und Besucher (Besucherausweise werden am Empfang ausgegeben). Alle Mitarbeiter sind zudem geschult, Personen die allein und ohne Ausweis in den Räumlichkeiten angetroffen werden, anzusprechen und zum Empfang zu begleiten. C.II. Zugangskontrolle Copyright 2016, CANCOM Seite 12 von 17

13 Die Zugangskontrolle umfasst Maßnahmen, mit denen die Nutzung von Datenverarbeitungssystemen durch Unbefugte verhindert wird (logische Sicherheit). Beratungsleistungen durch den AUFTRAGNEHMER werden nur von Mitarbeitern durchgeführt, die eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet haben und vor Einstellung überprüft wurden. Die Vertraulichkeitserklärung enthält eine Verpflichtung nach 5 BDSG. Soweit die Tätigkeiten über externe Zugänge erfolgen, sind diese sog. VPN- Verbindungen immer gemäß aktueller Technik verschlüsselt und es ist eine zusätzliche Authentifizierung erforderlich Die Identifikation mit Benutzernamen und sicherem Passwort ist obligatorisch. Alle Passwörter werden regelmäßig gewechselt. Die Datenverarbeitungsanlagen des AUFTRAGNEHMERS von denen aus die Beratungsleistungen erbracht werden, sind gegen Zugriffe von außen durch hochwertige Firewall Systeme geschützt. Es erfolgt eine Segmentierung von unterschiedlichen Netzwerken, welche sicherstellt, dass nur Mitarbeiter mit administrativen Aufgaben auch Zugang zu den betroffenen Systemen haben. C.III. Zugriffskontrolle Der AUFTRAGNEHMER hat interne Standards für den Umgang mit Berechtigungen definiert und dokumentiert. Diese regeln u. a. die zulässigen Interaktionen bei der Erbringung der Beratungsleistungen. Darin werden beispielsweise Anforderungen an sichere Kennworte definiert. Alle Mitarbeiter erhalten nur die für ihre Aufgaben notwendigen Berechtigungen. Zugriffe auf die Datenverarbeitungsanlagen mit welchen der AUFTRAGNEH- MER Beratungsleistungen für den AUFTRAGGEBER erbringt, werden protokolliert und können bei Bedarf ausgewertet werden. Ist der AUFTRAGNEHMER auch für die Einrichtung von Benutzern und Berechtigungen auf den Systemen des AUFTRAGGEBERS und/oder der Anwendungsebene (Application Layer) zuständig, gelten die gleichen Sicherheitsstandards, solange nicht anderslautende schriftliche Weisungen des AUFTRAGGE- BERS vorliegen. Alle Datenverarbeitungssysteme werden bei Nichtbenutzung nach einigen Minuten automatisch gesperrt, um unbefugten Zugriff zu vermeiden. Darüber hinaus hat der AUFTRAGNEHMER interne Standards, welche die Sperrung bei Verlassen des Arbeitsplatzes vorschreiben. Copyright 2016, CANCOM Seite 13 von 17

14 Dokumente werden durch Druckersysteme nicht direkt ausgeworfen, sondern sind durch eine PIN am Drucker geschützt, welche vor dem Ausdruck eingegeben werden muss. Copyright 2016, CANCOM Seite 14 von 17

15 C.IV. Weitergabekontrolle Die Weitergabekontrolle umfasst Maßnahmen, die gewährleisten, dass PER- SONENBEZOGENE DATEN bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung PERSONENBE- ZOGENER DATEN durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. Der Auftragnehmer erbringt die Beratungsleistungen unter Beachtung der Vorgaben der Weitergabekontrolle. Weitergabe von Daten an Dritte durch Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS erfolgt nur auf schriftliche WEISUNG durch den AUFTRAGGEBER. Soweit im Rahmen von Beratungsleistungen ein physischer Transport von personenbezogenen Daten auf Datenträgern erforderlich ist, erfolgt dieser Transport ausschließlich auf verschlüsselten Medien. Das Speichern von PERSONENBEZOGENEN DATEN auf lokalen Datenträgern in mobilen Endgeräten des AUFTRAGMNEHMERS ist den Mitarbeitern des AUFTRAGNEHMERS durch interne Richtlinien untersagt. Zudem sind alle lokalen Datenträger in mobilen Endgeräten vollverschlüsselt. Für als vertraulich klassifizierte Daten legt der interne Standard fest, dass Daten auch bei Übertragungen über öffentliche Netze zu verschlüsseln sind ein typisches Szenario stellt z. B. der externe Zugriff über das Internet auf Unternehmensanwendungen via Softwarelösungen der Citrix Produktfamilie dar. Soweit dieser externe Zugriff auch für die Erbringung der Beratungsleistungen zum Einsatz kommt, gelten hier dieselben Maßgaben für die sichere Datenübertragung. C.V. Eingabekontrolle Die Eingabekontrolle umfasst Maßnahmen, die eine nachträgliche Überprüfung und Feststellung dahingehend gewährleisten, ob und von wem PERSONEN- BEZOGENE DATEN in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert o- der entfernt worden sind. Die Eingabe kann nur durch Mitarbeiter erfolgen die aufgrund ihres Aufgabenbereichs Zugriff auf die Systeme auf denen Beratungsleistungen erbracht werden, haben. Eingaben erfolgen ausschließlich über dafür vorgesehene Applikationen und Zugriffe. Es finden keine direkten Eingaben an Datenbanken statt. Copyright 2016, CANCOM Seite 15 von 17

16 Es werden automatisch Protokolle bestimmter Aktionen von Prozessen auf den Systemen erstellt. Die Protokolle der bestimmten Aktionen beziehen sich hierbei auf Prozesse, die der Aufrechterhaltung des Systembetriebs, Abrechnungszwecken und zur Erfüllung gesetzlicher Speicherpflichten dienen. Eine Protokollierung für darüber hinausgehende Zwecke findet nur im Einzelfall nach vorheriger Absprache mit dem AUFTRAGGEBER und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen und technischen Möglichkeiten statt. C.VI. Auftragskontrolle Die Auftragskontrolle umfasst Maßnahmen, die gewährleisten, dass im Auftrag verarbeitete PERSONENBEZOGENE DATEN nur entsprechend den WEISUN- GEN des AUFTRAGGEBERS verarbeitet werden können. Eine Erbringung von Beratungsleistungen findet grundsätzlich nur auf der Grundlage eines eindeutigen Vertrages statt. Die Erteilung eines Auftrags durch den AUFTRAGGEBER erfolgt in formalisierter Art über das ITSM-Tool des AUFTRAGNEHMERS, welches den Inhalt des Auftrags und die Bearbeitung unveränderbar dokumentiert. Jede Auftragsdurchführung und Erbringung der Beratungsleistungen wird mit dem AUFTRAGGEBER einzeln abgestimmt und hinsichtlich Art und Umfang geklärt. C.VII. Verfügbarkeitskontrolle Die Verfügbarkeitskontrolle umfasst Maßnahmen, die gewährleisten, dass PERSONENBEZOGENE DATEN gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Für die Verfügbarkeit der Datenverarbeitungssysteme mit welchen Beratungsleistungen durch den AUFTRAGNEHMER erbracht werden existieren umfangreiche Notfallmaßnahmenpläne und interne Standard beim AUFTRAGNEH- MER. Alle Datenverarbeitungsanlagen werden regelmäßig mit Datensicherungsverfahren gesichert. Für den Wiederherstellungsfall bestehen schriftliche Konzepte und erprobte Prozesse, die in regelmäßigen Abständen durch Tests und Übungen überprüft werden. Die Datenverarbeitungsanlagen des AUFTRAGNEHMERS mit welchen Beratungsleistungen durch den AUFTAGNEHMER erbracht werden, sind gegen einen Befall mit Schadsoftware durch geeignete technische Maßnahmen geschützt. Copyright 2016, CANCOM Seite 16 von 17

17 Alle beteiligten Server-Systeme befinden sich in einer permanenten Überwachung zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktion (Monitoring). Datensicherungen werden grundsätzlich an einem getrennten Standort gelagert, um einen physischen Verlust zu vermeiden. Dies gilt auch für die Sicherung der Protokolldateien der Datenverarbeitungsanlagen des AUFTRAGNEH- MERS. C.VIII. Trennungsgebot Das Trennungsgebot umfasst Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Der AUFTRAGNEHMER trennt alle Daten, welche er zur Leistungserbringung oder Abrechnung über den AUFTRAGGEBER speichert, mindestens auf Ebene eines AUFTRAGGEBERS logisch. Meist sind weitere Trennebenen auf Basis eines Systems oder einer Datenbank vorhanden. Außer den in Abschnitten C.I. bis C.VIII. genannten Maßnahmen hat der AUFTRAGNEH- MER ein Information Security Management System (ISMS) gemäß den Anforderungen der Norm ISO/IEC eingeführt. Durch die Nutzung dieses ISMS werden die Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus sowie die Anpassung an veränderte Bedingungen erreicht. Copyright 2016, CANCOM Seite 17 von 17

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