FraktionDIELINKE. SteuergestaltungsmodelleunterNutzungdesProgressionsvorbehaltesinsbesonderebeiGold,aufBundestagdrucksache17/9685).
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- Andrea Haupt
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/12991 Zum sogenannten Goldfinger-Steuergestaltungsmodell Vorbemerkung der Fragesteller DasSteuergestaltungsmodell Goldfinger findetinöffentlichkeitundpolitik vermehrtaufmerksamkeit.diesesgehörtzudensteuergestaltungsmodellen, beidenenderprogressionsvorbehaltnach 32bdesEinkommensteuergesetzes (EStG)genutztwird,umdiepersönlicheEinkommensteuerlastnahezuauf nullprozentzureduzieren.derbegriff Goldfinger beziehtsichdarauf,dass diesesteuergestaltungsmodelleinsbesonderedurchdenan-undverkaufvon GoldüberausländischePersonengesellschaftenumgesetztwerden.DieFraktionDIELINKE.hatwiederholtaufdiesesSteuerschlupflochbzw.dieNotwendigkeitvondessenBeseitigunghingewiesen (vgl.z.b.kleineanfrageder FraktionDIELINKE. SteuergestaltungsmodelleunterNutzungdesProgressionsvorbehaltesinsbesonderebeiGold,aufBundestagdrucksache17/9685). DieKoalitionsfraktionenhattendaraufreagiertundeinegesetzlicheÄnderung des 32bEStGimJahressteuergesetz2013vorgesehen.Diesesollteabdem TagnachderVerkündungdiebesagtenSteuergestaltungenverhindern.Infolge derparlamentarischenauseinandersetzungenumdiesteuerlichegleichstellungdereingetragenenlebenspartnerschaftwurdedasjahressteuergesetz 2013nichtverabschiedet.DieKoalitionsfraktionenhabendaraufhindieÄnderungdes 32bEStGindasAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzaufgenommen.LetztereswurdeaufgrundzahlreichfehlenderMaßnahmenausdem ursprünglichenjahressteuergesetz2013vombundesratnichtangenommen, sondernindenvermittlungsausschussüberwiesen.dadurchkönnendiegeschilderten Gestaltungen weiterhin in der Praxis angewandt werden. 1.WelcheUrteilevonFinanzgerichtenoderdesBundesfinanzhofeshatdie BundesregierungzuderbeschriebenenGestaltungzurKenntnisgenommen (bitte mit Darstellung der Urteile)? Die Bundesregierung hat die nachfolgenden Urteile zur Kenntnis genommen: a) Sächsisches Finanzgericht vom 5. Mai K 1853/09 DasSächsischeFinanzgerichthatdieAnwendbarkeitvon 15bEinkommensteuergesetz (EStG) mangels Modellhaftigkeit verneint. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom22.April2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)hessischesfinanzgerichtvom15.november K3175/09,Revision anhängig beim Bundesfinanzhof unter I R 3/13 DasHessischeFinanzgerichtistderAuffassung,dassmangelsoriginärergewerblicherTätigkeitabkommensrechtlichDeutschlanddasausschließliche Besteuerungsrecht zusteht. c) Finanzgericht RP 30. Januar K 1185/12 DasFinanzgerichtRheinland-PfalzhatdieAnwendbarkeitvon 15bEStG mangels Modellhaftigkeit verneint. 2.WelcheFachartikeloderwissenschaftlichenStudienzudergeschilderten ProblematikhatdieBundesregierungzurKenntnisgenommen (bittemit Darstellung)? SoweitFachartikelzudieserProblematikveröffentlichtwurden,sinddiesefür die Meinungsbildung der Bundesregierung nicht bindend. 3.WelcheHaltungvertrittdieBundesregierungzudenunterFrage1dargestellten Urteilen (bitte mit Begründung)? BeidenUrteilendesSächsischenFinanzgerichtsunddesFinanzgerichtsRheinland-PfalzwurdeeineModellhaftigkeitderGestaltungabgelehnt,dadieFinanzverwaltung diese in diesem Verfahren nicht nachweisen konnte. HinsichtlichdesUrteilsdesHessischenFinanzgerichtsbleibtabzuwarten,ob derbundesfinanzhofimrevisionsverfahrendieauffassungteilt,dassdeutschlandindiesenfällenabkommensrechtlichdasbesteuerungsrechtzustehtund welcheeinkunftsartderbfhannimmtundwiedieeinkünftezuermittelnsind. 4.Beziehtsich 140derAbgabenordnungunddiedortangesprochenen anderengesetze auchaufausländischerechtsnormen,sodasssichbereits ausderbuchführungspflichtimauslandeineinländischebuchführungspflichtverbundenmiteinergewinnermittlungnach 5EStGergibt (bitte mit Begründung)? DieVerpflichtungzurFührungvonBüchernfürsteuerlicheZweckerichtetsich nach 140,141Abgabenordnung (AO).Nach 140AOsindfürdieBesteuerungBücherzuführen,wenndiesebereitsnach anderengesetzenalsden Steuergesetzen zuführensind.auchausländischerechtsnormenkönneneine Buchführungspflicht nach 140 AO begründen. 5.BeziehtsichdieMissbrauchsvermeidungsvorschriftdes 4Absatz3Satz4 EStG (WertpapiereundvergleichbarenichtverbriefteForderungenund Rechte)auchaufdenHandelmitGold,ggf.abhängigvonderFrage,obdas Goldphysischvorgehaltenwirdbzw.verbrieftwird (bittemitbegründung)? Ob 4Absatz3Satz4EStGauchaufdenHandelmitGoldanzuwendenist, wenndiesesnichtphysischvorgehaltenwird,istabhängigvonderjeweiligen Vertragsgestaltung im Einzelfall. 6.SiehtdieBundesregierungindervermehrtenAnwendungdergenannten SteuergestaltungsmodelleeinemodellhafteGestaltungimSinnedes 15b EStG (bittemitbegründungunddarstellung,welchekriteriennachansicht der Bundesregierung für eine modellhafte Gestaltung sprechen)? AbhängigvondenUmständenimEinzelfallkannbeidenhierangesprochenen Steuergestaltungen 15bEStGanwendbarsein.Diessetztjedocheinemodellhafte Gestaltung voraus.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13286 IneinerMehrzahlderbekanntgewordenenEinzelfällekonntediesejedoch nichtnachgewiesenwerden (vgl.antwortzufrage3).zuranwendungvon 15bEStGbeiEinzelinvestmentsistzwischenzeitlicheinRevisionsverfahren (Az. VIII R 7/13) anhängig, dessen Ausgang abzuwarten ist. 7.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassdieVerlustverrechnungsbeschränkungdes 15bEStGnichtimRahmendes 32bEStG anzuwenden ist (bitte mit Begründung)? DieBundesregierungistderAuffassung,dass 15bEStGauchimRahmendes 32bEStGanzuwendenist.BereitsdasAnwendungsschreibenzu 15bEStG (BMF-Schreibenvom17.Juli2007 (BStBlIS.542))enthältinRn.24eineentsprechende Regelung. 8.SiehtdieBundesregierungHandlungsbedarffüreineErweiterungdes 15bEStGaufFälledesAn-undVerkaufsvonwerthaltigenWirtschaftsgütern,sowieesdieBundesländerinderBundesratsdrucksache95/13 (B) vorschlagen (bitte mit Begründung)? Nein.ZurBegründungwirdaufdieGegenäußerungderBundesregierungzum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM =AlternativeInvestmentFundManager) verwiesen. 9.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassdereinmaligeAn-und VerkaufvonGoldabkommensrechtlichunterdieprivateVermögensverwaltunggemäßArtikel13Absatz5desOECD-Musterabkommens (OECD-MA) fällt (bitte mit Begründung)? BeiArtikel13Absatz5desOECD-Musterabkommens (OECD =Organisation fürwirtschaftlichezusammenarbeitundentwicklung)fürdenbereichder SteuernaufEinkünfteundvomVermögen (OECD-MA)handeltessichumeine Auffangvorschrift,diealleVeräußerungsgewinneerfasst,dienichtinanderen AbsätzendiesesArtikelsgeregeltsind.NichtvondieserVorschrifterfasstwerdendaherunteranderemGewinneausderVeräußerungvonbeweglichemVermögen,dasBetriebsvermögeneinerBetriebsstätteist,dieeinUnternehmen einesvertragsstaatsimanderenvertragsstaathat.obimfalldeseinmaligen VerkaufsvonGolddieAbsatz2oderAbsatz5desArtikels13OECD-MAentsprechendeVorschrifteinesDoppelbesteuerungsabkommensanzuwendenist, hängt daher von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls ab. 10.WelcheIntensitätdesGoldhandelsbzw.welcheweiterenVoraussetzungenmüssennachAnsichtderBundesregierungerreichtsein,damitdie geschildertenfälleabkommensrechtlichnachartikel7oecd-ma (Unternehmensgewinne) eingeordnet werden können (bitte begründen)? SoweitGoldimRahmendesBetriebseinesbereitsbestehendenGewerbebetriebsveräußertwird z.b.beiveräußerungvongold,daszumbetriebsvermögeneinesunternehmensgehört fälltbereitseineeinzigetransaktionin denanwendungsbereichvondemartikel7desoecd-musterabkommensentsprechenden DBA-Vorschriften (DBA = Doppelbesteuerungsabkommen). WanndieVeräußerungvonVermögensgegenständen,dienichtzueinemBetriebsvermögengehören,eineunternehmerischeTätigkeitbegründen,diezu UnternehmenseinkünftenimSinnedesArtikel7desOECD-Musterabkommens führen,richtetsichzunächstnachdendefinitionenderartikel3absatz1des OECD-MusterabkommensentsprechendenDBA-Vorschriften.Danachumfasst derbegriff Unternehmen dieausübungjeglichergeschäftstätigkeit (Artikel3
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Absatz1BuchstabecdesOECD-Musterabkommens)undderAusdruck Geschäftstätigkeit auchdieausübungeinerfreiberuflichenodersonstigenselbständigentätigkeit (Artikel3Absatz1BuchstabehdesOECD-Musterabkommens).MangelsweitererabkommensrechtlicherRegelungenistimÜbrigenauf das innerstaatliche Recht des jeweiligen Anwenderstaates abzustellen. ObnachinnerstaatlichemRechtgewerblicheEinkünftevorliegen,richtetsich nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls. 11.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassabkommensrechtlichfür diequalifikationnachartikel7oecd-madieeinkommensteuerlichen Subsidaritätsregelnirrelevantsind,sodassoriginäregewerblicheEinkünfte vorliegen müssen (bitte mit Begründung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdieAnwendungder geschildertensteuergestaltungsmodelledurchnutzungdesprogressionsvorbehalts,dienichtmittelsdesan-undverkaufsvongoldvorgenommenwerden (bittemitdarstellung,welcheanderenvermögensgegenstände außer Gold genutzt werden)? DasSteuergestaltungsmodell funktioniert mitjederartvonwirtschaftsgütern des Umlaufvermögens. 14.HatdieBundesregierungdiegeschildertenModellehinsichtlichihrer HäufigkeitbeidenLandesfinanzbehördenabgefragt (wennnein,warum nicht)? 13.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdasVorkommender geschildertenmodelleineinzelnenbundesländern (bittedifferenziert nachbundesländern,anzahlderfälleundveranlagungszeitraumangeben)? Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet. EineAbfragebeidenLandesfinanzbehördenimJahr2011hatFolgendesergeben: Land Zahl der Fälle Baden-Württemberg10 Bayern24 Berlink. A. Brandenburgk. A. Bremenk. A. Hamburgk. A. Hessen24 Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen24 Nordrhein-Westfalen22 Rheinland-Pfalz4 Saarlandk. A. Sachsen1 Sachsen-Anhalt Schleswig-Holsteink. A. Thüringen2
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13286 Nein. 15.WurdedasThemanachderSitzungderEinkommensteuerreferatsleiter/ -innendesbundesundderländer (EStII/12)vom25.bis27.April2012 aufbund-länder-ebeneerneutdiskutiert (wennja,wannundmitwelchem Ergebnis)? 16.WelcheHaushaltsauswirkungentretennachSchätzungderBundesregierungdurchdieNichtumsetzungderÄnderungdes 32bEStGaufgrund dernichtverabschiedungdesjahressteuergesetzes2013ein (bittemitbegründung)? 17.WelchezusätzlichenHaushaltsauswirkungentretennachSchätzungder BundesregierungdurchdiezeitlicheVerzögerungderUmsetzungderÄnderungdes 32bEStGdurchdasAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ein (bitte mit Begründung)? Die Fragen 16 und 17 werden im Zusammenhang beantwortet. StatistischeDatenüberdieaktuellenmodellhaftenSteuergestaltungenmiteiner gezieltenausnutzungdesprogressionsvorbehaltsliegennichtvor.unterder Voraussetzung,dasskeinegesetzlicheRegelungenzurgezieltenVerhinderung derartigergestaltunggetroffenwerden,dürftendiesegestaltungensteuermindereinnahmenimdreistelligenmillionen-euro-bereichzurfolgehaben.genaueerkenntnissezurhöhederverhindertensteuermindereinnahmenbeiumsetzungderänderungdes 32bEStGmitdemJahressteuergesetz2013imVergleichzueinerUmsetzungmitdemAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzsind nichtvorhanden,sodassdiehaushaltswirkungeinesspätereninkrafttretens nicht beziffert werden kann. 18.KanndiezeitlicheVerzögerungderÄnderungdes 32bEStGnachEinschätzungderBundesregierungdieZahlungvonErstattungszinsennach 233aderAbgabenordnungzurFolgehaben,undfallsja,inwelchem UmfangrechnetdieBundesregierungmitdadurchverursachtenErstattungszinsen (bitte mit Begründung)? Nein.ObErstattungszinsennach 233aAOanfallen,istabhängigvomZeitpunkt der Steuerfestsetzung und nicht vom Zeitpunkt einer Gesetzesänderung. 19.IstesausverfassungsrechtlichenGesichtspunktenzulässig,diegeplante Neuregelungdes 32bEStGbereitsfürVorgängezurAnwendungzu erklären,dienachdemtagderzweitenunddrittenlesungzumjahressteuergesetz2013 (Bundestagsdrucksache17/10000)undnichterstnach demtagderbeschlussfassungdesdeutschenbundestageszumamtshilferichtlinie-umsetzungsgesetzstattfinden (bittemitbegründung,warumimamtshilferichtlinie-umsetzungsgesetznichtsoverfahrenwurde)? EineAnwendungderNeuregelungdes 32bEStGaufVorgängeabdemZeitpunktdesGesetzesbeschlussesdesBundestagszumJahressteuergesetz2013 am25.oktober2012würdeeineechterückwirkungdarstellen,soweitbereits eingetretenesteuerlicherechtsfolgennachträglichverändertwerden.eine echterückwirkungistnachderrechtsprechungdesbundesverfassungsgerichtsgrundsätzlichunzulässig (vgl.bverfge127,1 [17]).Daherwurdeinder AnwendungsregelungeinverfassungsrechtlichnichtangreifbarerAnwendungsstichtag gewählt.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 20.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassesdurchdieAusweitung dergeplantenneuregelungdes 32bEStGaufalleWirtschaftsgüterdes UmlaufvermögenszueinerweiterenVerkomplizierungdesSteuerrechts kommt,zudemzusätzlichebefolgungskostenfürdieaufzeichnungder An- und Verkäufe anfallen (bitte mit Begründung)? DieBundesregierungteiltdieseAuffassungnicht,dadiegeplanteNeuregelung des 32bEStGsichnuraufdieErmittlungdesbesonderenSteuersatzesbezieht unddieeinnahmenüberschussrechnungnach 4Absatz3EStGunberührt bleibt.zusätzlichebefolgungskostenwegenderaufzeichnungvonan-und Verkäufen können auch nicht entstehen. 21.WelcheähnlichennichtgewolltenSteuergestaltungsmodellesindder Bundesregierungbekannt,beidenenesaufgrundderabkommensrechtlichenQualifikationwederzueinerBesteuerungimIn-nochimAusland kommt (bitte mit Darstellung und beabsichtigten Gegenmaßnahmen)? DieBundesregierungarbeitetinderOECDundderEUinArbeitsgruppen,die mitderproblemlösungmissbräuchlichergestaltungenbefasstsind.aufgrund derkomplexitätdersachverhalteisteinevollständigeauflistungnichtmöglich. EinenÜberblicküberdenProblembereichgibtjedochderOECD-BerichtzusogenanntenHybridMismatchArrangements,derunterfolgenderInternet-Fundstelleabgerufenwerdenkann: hybridmismatcharrangementstaxpolicyandcomplianceissues.htm. 22.SiehtdieBundesregierungindenFällen,indenendasbeschriebene Modellabkommensrechtlichsoqualifiziertwird,dassDeutschlanddas ausschließlichebesteuerungsrechthat,eineungewolltesteuerstundung durchdieertragswirksameberücksichtigungdesgoldankaufs (bittemit Begründung)? Nein.DieBerücksichtigungderAnschaffungskostendesGoldesimZeitpunkt desabflussesentsprichtdersystematikdereinnahmenüberschussrechnung. Vergleiche im Übrigen Antwort zu Frage MitwelchenLändernwurdenDoppelbesteuerungsabkommen (DBA)abgeschlossen,indenensichdieDurchführungdesProgressionsvorbehalts nichtnach 32bEStGrichtet,sodassdiegeplanteNeuregelunginsLeere läuft (bitte mit Darstellung der DBA-Regelungen)? AlledeutschenDoppelbesteuerungsabkommenenthaltenbeiAnwendungder FreistellungsmethodeeinenallgemeinenProgressionsvorbehalt,dessenAnwendung nach deutschem Steuerrecht erfolgt ( 32b EStG). 24.WieistinFällenzuverfahren,indenenabkommensrechtlichindengeschildertenFällennichtdieFreistellungs-,sonderndieAnrechnungsmethode Anwendung findet (bitte mit Begründung)? SoweitindenDBAdieAnrechnungausländischerSteuernvorgesehenist,sind 34cAbsatz1Satz2bis5undAbsatz2EStGentsprechendaufdienachdem DBAanzurechnendeausländischeSteueranzuwenden ( 34cAbsatz6Satz2 EStGund 26Absatz1Körperschaftsteuergesetz).DieausländischeSteuer kanndabeimaximalbiszuderhöheangerechnetwerden,inderdeutscheeinkommen-oderkörperschaftsteueraufdieausländischeneinkünfteentfällt. EineAnrechnungdarüberhinausistausgeschlossen.FürdieHöhederauslän-
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13286 discheneinkünftesindallebetriebsausgabenundwerbungskostenzuberücksichtigen,diemitdenimauslanderzielteneinnahmeninwirtschaftlichemzusammenhangstehen.sofernsichnachdieserberechnungnegativeausländische Einkünfteergeben,stehtkeinAnrechnungsvolumenfürdieAnrechnungeiner ausländischensteuerzuverfügung.dadiehöhederausländischeneinkünfte fürjedenstaatgetrenntzuermittelnist,istinsoweiteineverrechnungdersich ergebendenverlusteauseinemstaatmitpositivenausländischeneinkünften auseinemanderenstaatnichtmöglich.inverlustfällenundindenfällen,indenendiesteuerwegenderhöchstbetragsberechnungüberwiegendnichtangerechnetwerdenkann,kanndersteuerpflichtigenach 34cAbsatz2EStGden AbzugderausländischerSteuerbeiderErmittlungderEinkünftebeantragen. EineüberdenZweckderBeseitigungderDoppelbesteuerunghinausgehende BegünstigungergibtsichdurchdenAbzugderausländischenSteuernicht,da dieausländischesteuerbeiderermittlungdereinkünftenurabgezogenwerden kann, wenn sie im Ausland tatsächlich angefallen ist. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 22 verwiesen. 25.WieistinFällenzuverfahren,indenendieGoldan-und-verkäufeüber einausländischesspezial-investmentvermögengemäß 16desInvestmentsteuergesetzes erfolgen (bitte mit Begründung)? DasdargestellteGestaltungsmodelllässtsichübereinInvestmentvermögen nichtrealisieren.soweitdasaufsichtsrechteinesanderenstaateseseinemausländischeninvestmentvermögenerlaubt,goldzuerwerben,findetdurchden ErwerbaufEbenedesInvestmentvermögenslediglicheinTauschvonGeldin Goldstatt.EineWertveränderungdesFondsoderderAnteileandemInvestmentfondstrittdadurchnichtein.DawederaufEbenedesFondsnochbeim AnlegerVerlusteentstehen,ergebensichauchkeineAuswirkungenbeimAnleger.
8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/1539 17. Wahlperiode 30. 04. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dag delen, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12262 17. Wahlperiode 05. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Martina Bunge, Karin Binder, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6816 17. Wahlperiode 22. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dag delen, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/2597 17. Wahlperiode 16 07. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Katrin Göring-Eckardt, Kerstin Andreae,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12263 17. Wahlperiode 05. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johanna Voß, Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle und
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/11580 16. Wahlperiode 08. 01. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Hakki Keskin, Monika Knoche, Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter
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