Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

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1 Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 6. Stunde: Notwehr ( 32 StGB) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster

2 (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB 1. Notwehrlage 2. Notwehrhandlung 3. Verteidigungswille Objektive Voraussetzungen Subjektive Voraussetzung [beachte: die Nothilfe nach 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB hat entsprechende Voraussetzungen: Nothilfelage, Nothilfehandlung, Nothilfewille]

3 Die Notwehrlage Eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (vgl. 32 II StGB). Ihr Vorliegen ist aus Sicht eines objektiven Betrachters ex post zu bewerten! Ein Angriff ist jede von einem Menschen ausgehende unmittelbare Gefährdung oder Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Gegenwärtig ist jeder Angriff, der (ohne weitere Zwischenschritte) unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (zeitlich-räumlicher Zusammenhang). Rechtswidrig ist ein Angriff, der objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz/Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.

4 Die Notwehrhandlung Die Notwehrhandlung muss (geeignet) erforderlich ( 32 Abs. 2 StGB) und geboten ( 32 Abs. 1 StGB) sein. zu beurteilen vom Standpunkte eines objektiven Beobachters ex ante! wichtig: die Notwehrhandlung darf sich nur gegen den Angreifer und dessen Rechtsgüter richten wirkt sich die Verteidigung auch auf Unbeteiligte aus, ist dies nicht von 32 StGB gedeckt (möglicherweise aber durch einen anderen Rechtfertigungsgrund)

5 Zur ( Geeignetheit und) Erforderlichkeit der Notwehrhandlung Die Notwehrhandlung ist geeignet, wenn sie zur Abschwächung des Angriffs in qualitativer und quantitativer Weise taugt. sie muss aber irgendeine nennenswerte Behinderung des Angriffs bewirken können ungeeignet sind nur objektiv von vornherein aussichtslose Verteidigungshandlungen Erforderlich ist die Verteidigung, wenn und soweit sie (zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und) das relativ mildeste unter mehreren gleichermaßen geeigneten Mitteln darstellt. von mehreren gleichwertigen, d.h. zur sofortigen, endgültigen und sicheren Abwehr des Angriffs gleich wirksamen Verteidigungsmitteln ist das für die Rechtsgüter des Angreifers schonendste einzusetzen an dieser Stelle erfolgt grds. keine Güterabwägung ( Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. ) es ist immer der Einzelfall, die konkrete Kampflage zu betrachten

6 Zur Gebotenheit der Notwehrhandlung Die Gebotenheit wird auch bezeichnet als sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts. Die Gebotenheit der Notwehrhandlung fehlt, wenn die Verteidigungshandlung rechtsmissbräuchlich ist. Fallgruppen, in denen ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten in Betracht kommt: Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder (Kinder, geisteskranke Menschen) unter Personen mit engen persönlichen Nähebeziehungen (Familie, Ehepartner) krasses Missverhältnis zwischen verletztem und verteidigtem Rechtsgut/zwischen Erhaltungs- und Eingriffsgut Unfugabwehr : Bagatellangriffe, die an der Grenze zu sozial noch hinnehmbaren Belästigungen liegen absichtliche/fahrlässige Notwehrprovokation

7 Der Verteidigungswille (das subjektive Rechtfertigungselement) Der Verteidigungswille ist (nach h.m.) gegeben bei Kenntnis der Notwehrlage und Wille zur Verteidigung (die Verteidigungshandlung muss nach h.m. neben anderen Motiven wenigstens auch zur Abwehr des Angriffs vorgenommen werden). bei Fehlen dieses subjektiven Rechtfertigungselements ist der Täter nicht wegen Notwehr gemäß 32 StGB gerechtfertigt, auch wenn die objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen vorliegen, d.h. Bestrafung wegen eines vollendeten Delikts [nach a.a. ist aufgrund des ausgeglichenen Erfolgsunrechts nur wegen eines Versuchsdelikts zu bestrafen]

8 (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB (detaillierter) 1. Notwehrlage a) Angriff b) gegenwärtig c) rechtswidrig 2. Notwehrhandlung a) (Geeignetheit und) Erforderlichkeit b) Gebotensein/sozialethische Einschränkungen der Notwehr 3. Verteidigungswille

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