vielen Dank für Ihre Nachfragen zum Thema Sicherheit im Luftraum.
|
|
- Sara Egger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anlage zu BMVg Pr /InfoStab 1 Anfrage nach dem IFG; Herr Bohlens vom Die folgende Aufstellung umfasst die Fragen, die im Zuge der Recherche der ARD Sendung Hart aber fair, die am im Anschluss an den Film Terror Ihr Urteil ausgestrahlt wurde, durch Redakteure der Produktionsfirma an den Presse /Informationsstab des Bundesministeriums der Verteidigung gerichtet wurden sowie die entsprechenden Antworten. 1. Anfrage der Redaktion an das BMVg vom : Sehr geehrte Damen und Herren, für unsere "hart aber fair"-sendung am in der ARD würden wir gerne wissen, wie oft es in den vergangenen Jahren zu einem Alarmstart wegen der Gefährdung des deutschen Luftraums gekommen ist, weil kein Kontakt zu dort befindlichen Flugzeugen herzustellen war (so genannter "Alpha Scramble"). Außerdem interessiert uns, wie oft solche Vorkommnisse als so genannten "Renegade"-Fall eingestuft werden mussten, bei dem zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass eine Zivilmaschine in die Hand von Terroristen gelangt sein könnte. Beste Grüße, Antwort BMVg vom vielen Dank für Ihre Nachfragen zum Thema Sicherheit im Luftraum. Alarmstarts in den vergangenen Jahren wegen der Gefährdung des deutschen Luftraums? Pro Jahr starten Eurofighter-Jagdflugzeuge Mal, um in der Luft eine Situation zu klären (z. B. Funkausfall). Wie oft mussten solche Vorkommnisse als so genannter "Renegade"-Fall eingestuft werden? Seit 2003 starteten sechs Mal Jagdflugzeuge wegen eines Terrorverdachts (sog. suspected renegade ). Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit behilflich sein. Sollten Sie mich zitieren wollen, bitte ich Sie, dies nicht namentlich zu tun, sondern als einen "Sprecher des Verteidigungsministeriums". Mit freundlichen Grüßen, Anmerkung: Die letzte Antwort wurde zusätzlich telefonisch dahingehend eingeordnet, dass sich die Angaben auf Beispiele seit 2012 bezogen.
2 2. Anfrage der Redaktion an das BMVg vom : in Folge unseres Gesprächs versuche ich noch einmal, meine Anfrage zu konkretisieren: 1. Im von Bundesverfassungsgericht beanstandeten Luftsicherheitsgesetz heißt es in 14 (1): Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: a) Wer hat aktuell die Befehlsgewalt, um die genannten Maßnahmen anzudrohen? b) Können die Maßnahmen Abdrängen, Einsatz bzw. Androhung von Waffengewalt und Warnschüsse vom Inspekteur der Luftwaffe oder eine ihm unterstellten Kommandostelle angeordnet werden? Oder müsste bereits in einem dieser Fälle die Leitung des Ministeriums den Befehl geben? Wenn ja: In welchem dieser Fälle? c) Auf welcher Rechtsgrundlage würde das geschehen? Ich bitte um eine kurze schriftliche Antwort. Antwort BMVg vom vielen Dank für Ihre Nachfragen zum Thema Luftsicherheit, die ich im folgenden gerne beantworte: Im von Bundesverfassungsgericht beanstandeten Luftsicherheitsgesetz heißt es in 14 (1): Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. a) Wer hat aktuell die Befehlsgewalt, um die genannten Maßnahmen anzudrohen? b) Können die Maßnahmen Abdrängen, Einsatz bzw. Androhung von Waffengewalt und Warnschüsse vom Inspekteur der Luftwaffe oder eine ihm unterstellten Kommandostelle angeordnet werden? Oder müsste bereits in einem dieser Fälle die Leitung des Ministeriums den Befehl geben? Wenn ja: In welchem dieser Fälle? Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes die Bundesministerin der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu ihrer Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern., c) Auf welcher Rechtsgrundlage würde das geschehen? Nach 13 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung eingesetzt werden, wenn
3 auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vorliegen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht. Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit behilflich sein. Sollten Sie mich zitieren wollen, bitte ich Sie, dies nicht namentlich zu tun, sondern als einen "Sprecher des Verteidigungsministeriums". Im Auftrag 3. Anfrage der Redaktion an das BMVg vom : eine Sache irritiert uns noch: Sie unterschieden in Ihrer Antwort zwischen Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (Einsatz der Streitkräfte auf Anforderung der Länder = Entscheidungskompetenz bei der Bundesministerin der Verteidigung) sowie Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes (Einsatz der Streitkräfte auf Weisung der Bundesregierung = Kabinettsbeschluss notwendig gemäß Beschluss des BVerfG vom (03. Juli 2012 (2 PBvU 1/11). Können Sie uns erklären, welcher Absatz in dem skizzierten Renegade Fall nach Auffassung des Ministeriums greift? Sprich: Bedarf in einem solchen Fall einer Anforderung der Streitkräfte durch die Länder? Oder kann/soll die Bundesregierung selbst per Weisung aktiv werden? Also: Entscheidet die Ministerin oder das gesamte Kabinett? Ich bitte Sie, uns da noch einmal aufzuklären Die Beantwortung dieser Anfrage durch das BMVg erfolgte telefonisch mit dem Hinweis, dass die Rechtslage diesbezüglich eindeutig ist. Durch den Bearbeiter wurde auf die ausführlichen schriftlichen Dokumente des Bundesverfassungsgerichts zur Sache (Beschlüsse, Pressemitteilungen) hingewiesen. Schriftliche Ausführungen erfolgten nicht.
4 4. Anfragen der Redaktion an das BMVg vom 12. und Anfrage vom (nach einer telefonischen Auskunft) Vielen Dank für das Gespräch vorhin. Ich würde hier gerne einmal die wichtigsten Infos noch einmal zusammenfassen: Ich würde mich freuen, wenn Sie mir die Infos einmal bestätigen könnten Alpha-Scramble-Einsätze laufen in der Regel unter der Führung der NATO. Für diese Einsätze wird der Bundesminister der Verteidigung nicht informiert. Sattdessen hat dann die NATO die Kontrolle über die deutschen Jagdflugzeuge Bei den Alpha-Scramble-Einsätzen helfen oft die simpelsten Verfahren (Handzeichen oder ähnliches) Häufig ist es so, dass die Piloten die falsche Frequenz einstellen und deshalb kein Funkkontakt hergestellt werden kann (meist werden die Piloten selbst darauf aufmerksam) Ein Renegade-Fall ist immer eine nationale Angelegenheit Dazu hätte ich noch zwei Fragen: Wird der Bundesminister der Verteidigung im Falle eines suspectetd Renegade informiert? Gab es überhaupt schon einmal einen echten Renegade-Fall in Deutschland? Ich würde mich freuen, wenn Sie mir für den folgenden Fall einmal bestätigen könnten, dass ich alles richtig verstanden habe. Ich will Sie in diesem Falle nicht zitieren, sondern es geht nur ums Verständnis: Renegade Fall als möglicher überregionaler Katastrophenfall: In einem Renegade Fall informiert der Inspekteur der Luftwaffe den Bundesminister der Verteidigung (BdV) unverzüglich über die Lage. Der BdV muss dann eigentlich so fordert es 35 Abs. 3 Satz 1 GG die Bundesregierung einschalten, um gemeinsam über einen Einsatz der Streitkräfte zu entscheiden. Ist das Zeitfenster dazu aber zu klein, entscheidet der BdV selbst über den Einsatz der Streitkräfte. Zusatz: Das Begleiten eines Flugzeugs auf Sicht ist noch kein Einsatz. Ein Einsatz wird es erst, wenn eine Aktion durchgeführt (z.b. Abdrängen, Erzwingen einer Landung, Abgabe eines Warnschusses, Abschuss im Fall, dass das Flugzeug unbemannt oder nur mit Terroristen besetzt ist) Ist diese Darstellung korrekt? Ich würde mich freuen, wenn Sie mir bis morgen Mittag antworten könnten. Vielen Dank und beste Grüße nach Berlin, 4.2 Anfrage vom Ich habe mir jetzt noch einmal ganz genau die Gesetzeslage angeschaut. Nach meiner Lesart muss bei einem überregionalen Katastrophenfall nach Artikel 35 Absatz 3 GG die Bundesregierung entscheiden, ob die Streitkräfte eingesetzt werden sollen. Die
5 entsprechenden Stellen in den Gesetzen und die damit zusammenhängenden Urteile des BVerfG finden Sie weiter unten. Nach meinem Verständnis besagt das Luftsicherheitsgesetz ( 13 Absatz 3), dass für den generellen Einsatz die Bundesregierung zuständig ist, oder im Eilverfahren der Bundesverteidigungsminister. Diese Eilverfahren-Regelung hat das BVerfG 2013 aber einkassiert mit Verweis darauf, dass die Bundesregierung zuständig ist. Laut Luftsicherheitsgesetz ist für die möglichen Abschussmaßnahmen der Bundesminister für Verteidigung zuständig. Den Absatz hat das BVerfG schon 2006 generell abgelehnt - zusätzlich auch mit Verweis auf Art 35 Abs 3 GG. Dazu meine Fragen: 1. Können Sie mir einmal generell erklären, wie die Befehls- und Kommandokette in einem Renegade-Fall (als überregionaler Katastrophenfall) aussieht? 2. Wer kann die Streitkräfte dazu bemächtigen, die verdächtige Maschine abzudrängen, zur Landung zu zwingen oder einen Warnschuss abzugeben? 3. Ist die Maschine unbemannt oder nur mit Terroristen besetzt, ist ein Abschuss ja erlaubt: Wer kann dazu den Befehl geben? 4. Wie soll es in einer Gefahrenlage unter Zeitdruck funktionieren, die ganze Bundesregierung entscheiden zu lassen? 5. Wie viele Personen bzw. welche Minister müssen mindestens zusammenkommen, um eine Entscheidung der Bundesregierung zu treffen? Ich hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können und würde mich freuen, wenn Sie mir im Laufe des Tages antworten könnten. Viele Grüße, Antwort BMVg vom zu den zusammengefassten Anfragen vom 12. und Sie baten in Ihrer vom 12. Oktober 2016 um Bestätigung von Aussagen bzw. um Klärung von Fragen zum Thema Sicherheit im Luftraum: 1. Alpha-Scramble-Einsätze laufen in der Regel unter der Führung der NATO. Für diese Einsätze wird der Bundesminister der Verteidigung nicht informiert. Sattdessen hat dann die NATO die Kontrolle über die deutschen Jagdflugzeuge Die deutschen Alarmrotten sind als Teil der integrierten NATO-Luftverteidigung permanent der NATO unterstellt. Überwiegend erfolgen die Alarmstarts (die sog. Alpha Scramble) der Alarmrotten in Verantwortung der NATO. Über diese Einsätze wird der Bundesminister/die Bundesministerin der Verteidigung nicht informiert. Im Fall eines Renegade werden die Alarmrotten in nationale Verantwortung zurückunterstellt. 2. Bei den Alpha-Scramble-Einsätzen helfen oft die simpelsten Verfahren (Handzeichen oder ähnliches)
6 3. Häufig ist es so, dass die Piloten die falsche Frequenz einstellen und deshalb kein Funkkontakt hergestellt werden kann (meist werden die Piloten selbst darauf aufmerksam) Einer der häufigsten Gründe für Alarmstarts ist der Verlust des Funkkontakts von einer Station der Deutschen Flugsicherung zu einem Flugzeug. Meist ist dies auf Fehler der Piloten beim Einstellen der Frequenz zurückzuführen. Häufig klären sich diese Situationen bereits nach Austausch international standardisierter Signale (Handzeichen, Flügelbewegungen) oder schon durch die reine Präsenz der Alarmrotte. Alarmrotten werden aber auch bei Navigationsproblemen oder Luftnotlagen zur Hilfestellung gestartet. Wir leisten damit einen wertvollen Beitrag zur Sicherheit im Luftraum. 4. Ein Renegade-Fall ist immer eine nationale Angelegenheit Das ist richtig. 5. Wird der Bundesminister der Verteidigung im Falle eines suspectetd Renegade informiert? Aufgrund der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Szenerien ist eine grundsätzliche Aussage hierzu nicht möglich. 6. Gab es überhaupt schon einmal einen echten Renegade-Fall in Deutschland? Bislang hat sich kein suspected Renegade zu einem echten, also einem bestätigten Renegade entwickelt. 7. Renegade-Fall als möglicher überregionaler Katastrophenfall: In einem Renegade- Fall informiert der Inspekteur der Luftwaffe den Bundesminister der Verteidigung (BdV) unverzüglich über die Lage. Der BdV muss dann eigentlich so fordert es 35 Abs. 3 Satz 1 GG die Bundesregierung einschalten, um gemeinsam über einen Einsatz der Streitkräfte zu entscheiden. Ist das Zeitfenster dazu aber zu klein, entscheidet der BdV selbst über den Einsatz der Streitkräfte. Aufgrund der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Lagen im Zusammenhang mit einem Renegade-Fall ist eine Bestätigung Ihrer Aussage so nicht möglich. Die Informations- und Beteiligungspflichten sind in den einschlägigen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts umfassend dargestellt. Diese bieten allen Beteiligten und auch uns als Teil der Exekutive eine klare und eindeutige Orientierung hinsichtlich des rechtlichen Rahmens und hinsichtlich der Verfahren. 8. Zusatz: Das Begleiten eines Flugzeugs auf Sicht ist noch kein Einsatz. Ein Einsatz wird es erst, wenn eine Aktion durchgeführt (z.b. Abdrängen, Erzwingen einer
7 Landung, Abgabe eines Warnschusses, Abschuss im Fall, dass das Flugzeug unbemannt oder nur mit Terroristen besetzt ist) Ist diese Darstellung korrekt? Hinsichtlich dieser Frage möchte ich Sie auf 14 Luftsicherheitsgesetz verweisen. Die Fragen 1 3 Ihrer vom 13. Oktober 2016 werden durch diese Nachricht mitbeantwortet. Für Auskünfte zu Ihren Fragen 4 und 5 aus gleicher Mail bitte ich Sie, aus Zuständigkeitsgründen mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) Kontakt aufzunehmen. Sollten Sie aus obiger Antwort zitieren wollen, bitte ich Sie, als Quelle einen Sprecher des Verteidigungsministeriums anzugeben. Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag
Wissenschaftliche Dienste. Sachstand
Regelung des Luftsicherheitsgesetzes bei so genannten Renegate-Flugzeugen Gesetzliche Möglichkeiten des Abschusses von Flugzeugen, die von Terroristen gekapert wurden und als Waffe genutzt werden sollen
MehrGrundsätze für Aufgabenzuordnung, Organisation und Verfahren im Bereich der militärischen Spitzengliederung
Anlage zu BM vom 21. Januar 2005 Grundsätze für Aufgabenzuordnung, Organisation und Verfahren im Bereich der militärischen Spitzengliederung 1 - Militärische Spitzengliederung 1.1 - Leitung Der Bundesminister
MehrGemeinsames Zentrum zur Datenüberwachung der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin und Brandenburg
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/889 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 283 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/616 Gemeinsames
Mehrxxx Zwecks Dringlichkeit, per und FAX.
xxx Zwecks Dringlichkeit, per E-Mail und FAX. E-Mail (Zentrale Mail-Posteingangsstelle) poststelle@fa-stuttgart4.bwl.de Fax (Hauptgebäude) 07 11 / 66 73-60 60 Finanzamt Stuttgart IV Frau xxx Seidenstr.
MehrZur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen
Zur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen - Kurzinformation - 2007 Deutscher Bundestag WD 2-3000-147/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Feindstaatenklausel
Mehr41. Kommandeurtagung der Bundeswehr in Berlin
HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BMVg Presse- und Informationsstab Stauffenbergstr. 18, 10785 Berlin 11055 Berlin TEL +49 (0)30-18-24-8249 FAX +49 (0)30-18-24-8240 INTERNET E-MAIL www.bmvg.de BMVgPresse@BMVg.Bund.De
MehrAntrag auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Antrag auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III MAT Name: Adresse: /Kd. Nr.: Tel.: PLZ: Ort: E-Mail: Agentur für Arbeit / Jobcenter Antrag auf einen
MehrDemokratische Außenpolitik und Geheimdienste: (k)ein Widerspruch?
Demokratische Außenpolitik und Geheimdienste: (k)ein Widerspruch? Vortrag an der Technischen Universität Dresden 22. April 2006 Gliederung 1. Funktionsbedingungen demokratischer Außenpolitik 2. Verhaltensauffälligkeiten
MehrNachstehend der -Wechsel der letzen Woche mit Ihrer Vertretung in Trittau.
C:\allianz doc v-1\allianz - Versicherungen Thewes - v-1.doc Wulff-Thewes Bavaro White Sands C 102 Dom.Rep. Bavaro White Sands C- 102 Higuey Prov Altagracia Dominican Republic Telefon casa +1 809 552 0922
MehrMinisterium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. .\l V:,' 11 16/903
Der Minister Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldo An die Präsidentin des Landtags NRW Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf für den Innenausschuss (60-fach) LANDTAG NOi=iDRHEiN-'NESTFAlEN
MehrBetrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
MehrStand: Teil 1. Ausschussvorlage RIA/18/4. zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses
Stand: 01.09.2009 Teil 1 Ausschussvorlage RIA/18/4 Eingegangene Stellungnahmen zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz
MehrFragen zur geplanten Reform der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der Bundesfernstraßen
Fragen zur geplanten Reform der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der Bundesfernstraßen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zur geplanten Reform der Bundesauftragsverwaltung im Bereich der Bundesfernstraßen
MehrGeschäftsordnung für den Vorstand und die Beiräte des Vereins Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.v.
Geschäftsordnung für den Vorstand und die Beiräte des Vereins Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.v. 1 Allgemeines Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins Bürger und Kommunen
MehrIhre Nachricht vom
24.3.2016 14:50 Ihre Nachricht vom 18.03. 2016 An info@echte-toleranz.de Kopie susanne.hanebuth@sozmi.landsh.de Sehr%geehrter%Herr%Rohling, die%hintergründe%bei%der%bearbeitung%ihrer%anfrage%möchten%%frau%hanebuth%und%ich%ihnen%gerne%in%einem
Mehrder Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule der Realschule, der Werkrealschule/Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule
Grundschulempfehlung (Blatt 1) Dieses Original der Grundschulempfehlung ist für Ihre Unterlagen bestimmt. GRUNDSCHULEMPFEHLUNG Geburtstag Geburtsort Religionszugehörigkeit/Konfession Staatsangehörigkeit
MehrMAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen
MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...
MehrVerordnung über die Wahrung der Lufthoheit
Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL) 748.111.1 vom 23. März 2005 (Stand am 19. April 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 40 Absatz 1 des
MehrUnendliche Geschichte der nicht funktionierenden Wärmepumpe, eingebaut von der Firma Berndt Kältetechnik
Inge Herkenrath In der Hardt 23 56746 Kempenich, 18.12.2015 Tel. 02655 / 942880 E-Mail: IngeHerkenrath@aol.com www.eifeluebersetzungen.com Herren Artur Davidov, Gerd Hoffer Steffen Bauknecht, Thai Trung
MehrBezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln Verkehrskommission des Regionalrates Sachgebiet: Anfragen Drucks. Nr.: VK 18/2014 3. Sitzungsperiode Köln, den 5. März 2014 Tischvorlage für die 12. Sitzung der Verkehrskommission
MehrIhre fehlerhaften Aussagen in der real Pressemitteilung vom
Ansprechpartner: Manfred Krautter Tel. 04030618358 FAX 04030631158 Email manfred.krautter@greenpeace.de Hamburg, 2.12.2008 An Geschäftsführung der real,- SB-Warenhaus GmbH Reyerhütte 51 41065 Mönchengladbach
MehrFamilienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?
Willkommen oder Heimsuchung? Austauschtreffen Multiplikator/inn/en Familienbesucher und Willkommensbesuche 4. Juli 2016 Stephanie Götte Informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1
MehrPädagogische Hinweise E1 / 11
übergreifendes Lernziel Schwierigkeitsgrad Lernbereich konkretes Lernziel Pädagogische Hinweise E1 / 11 E. EINE NACHRICHT BEWERTEN 1 1: EINER EIGENEN NACHRICHT BEDEUTUNG GEBEN. 1: Die eigene Meinung abgeben
MehrDer Bundesminister Dresden, März 2012
Der Bundesminister Dresden, März 2012 Innenverteiler III nachrichtlich: Außenverteiler I - IX Ebene A BETREFF Grundsätze für die Spitzengliederung, Unterstellungsverhältnisse und Führungsorganisation im
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/211 6. Wahlperiode 11.01.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Neuregelung der Beförderung von Schülerinnen und
MehrAkkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität
Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung
MehrHI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 23 Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit HI23107 (1) 1 Das Amtsverhältnis der oder [ 29
MehrThüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts
Thüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts Kennziffer Verwaltungsfachangestellte/r VFA 015/016 in Weimar am 7. Mai 2010 Schriftliche Prüfungsarbeit im Fachgebiet Wirtschafts- und
MehrWorkshop 2 Vereinsrecht
Workshop 2 Vereinsrecht Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Als häufigste Form des Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen kommt dem Verein im
MehrDie telefonische Terminvereinbarung
Die telefonische Terminvereinbarung Startseminar 1 Inhaltsverzeichnis Telefonische Terminvereinbarung... 1 Der Kunde erhebt Einwände... 4 Trotz Termin ist der Kunde nicht da... 6 Gesprächseröffnung Guten
MehrWahrheiten. Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft?
Wahrheiten Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft? Gemäß Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland, offenkundig nicht die zuständige Stelle für neue Staatsverträge, denn
MehrDer Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen:
Michael Pohl Namensrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
MehrSTRATO Datensicherheit bei Mailkonten - Never Ending Story
Update [13.9.2013] - STRATO sagt: Wir haben unser Versprechen endlich eingelöst: Nutzer des Communicators können Ihr Passwort ab sofort selbst ändern unter Einstellungen / Benutzer / Passwort. Das ist
MehrEmil-von-Behring-Gymnasium Spardorf Naturwissenschaftlich-technologisches und Sprachliches Gymnasium
Spardorf, September 2016 Betriebspraktikum für die Schülerinnen und Schüler der 9. Jahrgangsstufe Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, im Rahmen des Wirtschafts- und Rechtsunterrichts der
MehrMerkblatt für Tierärzte (Stand )
Merkblatt für Tierärzte (Stand 15.07.2014) Informationen für Tierärzte zu rechtlichen Bestimmungen zum Tierarzneimittelverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten Grundsatz Verbringungsverbot
MehrAnti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern
Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern Datenschutz & Compliance Referent: Dr. Christoph Bausewein Rechtsanwalt Köln, 25. November 2014 1 Dr. Christoph Bausewein Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern
MehrGZ: BMASK /0194-VI/2016 Wien,
10709/AB vom 15.02.2017 zu 11277/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien ALOIS STÖGER Bundesminister Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 0 Fax: +43 1 711 00 2156
MehrIhr Schreiben wurde mir in der 22. Kalenderwoche über meinen Rechtsbeistand Dr. Michael Heuchemer zugeleitet.
Norbert Moosmann Samstag, 25. Juni 2016 Liebe Demokraten gegen Endthebung, Ihr Schreiben wurde mir in der 22. Kalenderwoche über meinen Rechtsbeistand Dr. Michael Heuchemer zugeleitet. Ich habe es bislang
MehrSPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung
SPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung Eine Woche bei Mama, eine bei Papa: Ex-Partner können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun Anspruch auf dieses Trennungsmodell
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11
Leitsatz: Lassen die Ausschreibungsunterlagen die Abgabe eines Angebots zu, so wird ein Bieter hieran nicht dadurch gehindert, dass das ausgeschriebene Leistungsprofil nicht den anerkannten Regeln der
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung
Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die
MehrElternbefragung des Kinderhortes Sternberg 2011
Elternbefragung des Kinderhortes Sternberg 2011 Sehr geehrte Eltern, um bedarfsgerecht planen und unsere Einrichtung Ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechend gestalten zu können, führen wir derzeit
MehrBundes-Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Wörterbuch Bundes-Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Ein Bundes-Ministerium wird von einer Bundes-Ministerin oder einem Bundes-Minister geleitet. Eine Bundes-Ministerin oder ein Bundes-Minister
Mehr1700/AB XXII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
1700/AB XXII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 6 1700/AB XXII. GP Eingelangt am 05.07.2004 BM für Finanzen Anfragebeantwortung GZ 04 0502/110-I/4/04 Herrn Präsidenten des Nationalrates Dr. Andreas Khol Parlament
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND Fassung vom 15. Oktober 2016 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND 2 1 ALLGEMEINES (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze,
MehrPersonenstandsänderung von Sina Lange 1
Personenstandsänderung Wozu der ganze Aufwand? Was sind die Voraussetzungen für die Personenstandsänderung? Welche Dokumente werden für den Antrag benötigt? Der Ablauf der Personenstandsänderung Kosten
MehrLandeshauptstadt München Schul- und Kultusreferat
Landeshauptstadt München Schul- und Kultusreferat Landeshauptstadt München, Schul- und Kultusreferat Implerstraße 9, 81371 München An den Bezirksausschuss des 20. Stadtbezirkes z.hd. Frau Dr. Renate Unterberg
MehrPROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,
MehrDE Daniel Ennever. Unterbringung und Sicherung
Die geschlossene Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist eine Freiheitsberaubung und gem. 249 StGB strafbar. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Was ist eigentlich Freiheit?
MehrGZ: BMASK-40001/0061-IV/9/2015 Wien,
5098/AB vom 30.07.2015 zu 5274/J (XXV.GP) 1 von 6 Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 0 Fax: +43 1 711 00
MehrZuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz beantragen
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz beantragen Für bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben könnten, bedarf es einer
MehrStiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 366 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 2, 3, 12 geändert durch
MehrBerufsorientierungspraktika am Burgau Gymnasium
Berufsorientierungspraktika am Burgau Gymnasium Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Damen und Herren, 2016 führt jede Schülerin und jeder Schüler des Burgau Gymnasiums in der Q1- Phase ein Berufsorientierungspraktikum
MehrSelbsteinschätzung Lesen
Lesen Ich kann dank eines ausreichend großen Wortschatzes viele Texte zu Themen des Alltagslebens (z.b. Familie, Hobbys, Interessen, Arbeit, Reisen, Tagesereignisse) verstehen. Ich kann unkomplizierte
MehrLauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?
Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...
MehrMündliche Kommunikation im DSD I
Bundesverwaltungsamt Zentralstelle für das Auslandsschulwesen Mündliche Kommunikation im DSD I - Einführung in die Aufgabenstellung - Inhalt Bestandteile der Prüfung Prüfungsziele Prüfungsanforderungen
MehrDR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs
MehrBerlin, Mai Infotafeln Lesen & Schreiben Mein Schlüssel zur Welt Informationen für Aussteller. Sehr geehrte Damen und Herren,
Berlin, Mai 2013 Infotafeln Lesen & Schreiben Mein Schlüssel zur Welt Informationen für Aussteller Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Interesse an den Infotafeln Lesen & Schreiben Mein
MehrAnleitung Bewerbungsanschreiben
Anleitung Bewerbungsanschreiben In dieser Anleitung erfährst du, was du beim Aufbau eines Bewerbungsanschreibens beachten musst und welche Inhalte hinein gehören. Wie in der Abbildung rechts zu sehen ist,
MehrMerkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich
Rechts- und Konsularabteilung Hausanschrift: 28 rue Marbeau 75116 Paris Postanschrift: BP 30 221 75364 Paris CEDEX 08 TEL +33 (0)1 53 83 45 00 FAX +33 (0)1 53 83 46 50 INTERNET: www.paris.diplo.de MAIL:
MehrBericht zur Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken
Bericht zur Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.03.2006 1. Amtliche Drucksachen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, also amtliche
MehrArbeitsschutz auf dem Prüfstand. Zentrale Ergebnisse der Befragung des Aufsichtspersonals
Arbeitsschutz auf dem Prüfstand Zentrale Ergebnisse der Befragung des Aufsichtspersonals Impressum Zentrale Ergebnisse der Befragung des Aufsichtspersonals Stand: 9. Dezember 2013 Herausgeber: Geschäftsstelle
MehrGemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB.
4. Haftung des Erben nach 27 HGB Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. Dies gilt nicht, wenn 27 HGB eingreift.
MehrTransponder Grundlagen & Bedienung. ASW Dynamic-Treffen, Martin Bäuerle
Transponder Grundlagen & Bedienung ASW Dynamic-Treffen, 02.11.2013 Martin Bäuerle Transponder Ein Transponder ist ein Funk-Kommunikationsgerät, das eingehende Signale aufnimmt und automatisch beantwortet
MehrBonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa
An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrHinweise zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie
Hinweise zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie I. Stichprobenprüfung Anforderung von Patientendokumentationen zur Stichprobenprüfung Gesetzliche Grundlagen: 137 SGB V in Verbindung
Mehrmit diesem Schreiben möchte ich Sie auf Defizite in der Arbeitsweise des Ihnen unterstellten Dezernats hinweisen und Sie um Abhilfe bitten.
Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz Magistrat der Stadt Wiesbaden Amt für soziale Arbeit Herrn Arno Goßmann Postfach 3920 65029 Wiesbaden Dietmar Brach Fachreferent für Sozialrecht Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz
MehrBESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGS- POLITIK
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGS- POLITIK Artikel 42 (1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
MehrBewerbungserstellung
Institut für Kompetenzentwicklung e.v. Bewerbungserstellung für das Real Live Training Nutze Deine Chance Bewerbungscheck und Vorstellungsgesprächstraining Um bei der Berufsorientierung an Deinem persönlichen
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrGeschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck
Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
MehrNutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten Bundesbehörden
Nutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten Bundesbehörden 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Nutzung der Business Class
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.
MehrErteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass
MehrSchleswig-Holstein Der echte Norden
Schleswig-Holstein Der echte Norden Künftige Windenergieplanung in Schleswig-Holstein Ernst Hansen Leiter der Abteilung Landesplanung Vorgeschichte - Teilfortschreibung der Regionalpläne 2012-51 Normenkontrollklagen
Mehr17. Wahlperiode /5949
Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 17.04.2015 17/5949 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg Rosenthal SPD vom 02.02.2015 Fortbildung in bayerischen Schulen (FIBS) der Akademie für Lehrerfortbildung
MehrB E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren
VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren
MehrKaufvertrag im Internet
Kaufvertrag im Internet Wer im Internet einkauft, muss besondere Vorsicht walten lassen. Einzukaufen erscheint so einfach: Man zeigt etwa auf eine Zeitung, bekommt sie, legt sein Geld auf den Tisch und
MehrFormulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht
Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft
MehrFrage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-214/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Vollzug BAT\TV-L-26\Info-8-26-FMS-4-8-Schulen-IIff_RS.doc Bayerisches Staatsministerium für
MehrGewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Rheinland-Pfalz // INFODIENST // Handreichung zur Schulwahlordnung. F 3
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz // INFODIENST // Handreichung zur Schulwahlordnung F 3 www.gew-rlp.de Handreichung zur Schulwahlordnung mit Erläuterungen und Musterformularen Vorwort
MehrSystemseitige Erledigung offener Ausfuhrvorgänge und Inbetriebnahme des Nachforschungsersuchens (Follow Up)
POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle Clearingcenter per E-mail HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAM Häfner TEL 0800/8007-545-1 FAX 069/20971-584
MehrBand 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001)
Band 10. Ein Deutschland in Europa 1989 2009 Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Gegen den vehementen Widerstand von CDU/CSU und gegen die Stimmen der FDP setzt die rot-grüne Regierung ein Gesetz durch,
MehrAnalytische Statistik II
Analytische Statistik II Institut für Geographie 1 Schätz- und Teststatistik 2 Das Testen von Hypothesen Während die deskriptive Statistik die Stichproben nur mit Hilfe quantitativer Angaben charakterisiert,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Sekretariat des DBR: BAG SELBSTHILFE e.v. Kirchfeldstraße 149, 40215 Düsseldorf, Telefon: 0211 31006-49, Fax: 0211 31006-48, Mail: info@deutscher-behindertenrat.de, www.deutscher-behindertenrat.de Entwurf
MehrBerechnung des Ruhegehalts von kommunalen Wahlbeamten Berücksichtigung von Zeiten als Amtszeit
An die Dresden, 08. Juni 2007 Mitglieder des KVS (außer Krankenkassen- und Sparkassenbereich) Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Berechnung des Ruhegehalts von
MehrLuftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) LuftSiG Ausfertigungsdatum: 11.01.2005 Vollzitat: "Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das durch Artikel 582 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 8.1.2003 SEK (2003) 9 endgültig EU EINGESCHRÄNKTE VERTEILUNG Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits
MehrHandbuch Luftsicherheit
Elmar M. Giemulla Bastian R. Rothe Herausgeber Handbuch Luftsicherheit Universitätsverlag der TU Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Luftsicherheit im Kontext 1 1.1 Vorbemerkungen 1 1.1.1 Sicherheitsbegriff 2
MehrBayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit StMUG - Postfach 81 01 40-81901 München Frau Präsidentin des Bayerischen Landtags Maximilianeum 81627 München Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon
MehrPhilipp-Gerlach Teßmer
Kanzlei Philipp-Gerlach Teßmer - Niddastr. 74 - Luftfahrtbundesamt Verwaltungsstelle Flugsicherung Frau Dr. Risch Postfach 1243 63202 Langen vorab per Fax: 06103 707-3909 Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrWas darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: RsprEinhG Ausfertigungsdatum: 19.06.1968 Textnachweis ab: 01.10.1972 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA 304-1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)
Bundesrat Drucksache 424/13 16.05.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz - AS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Unterrichtung. Drucksache 15/4505. durch die Landesregierung
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/4505 zu Drucksache 15/3363 27. 04. 2010 Unterrichtung durch die Landesregierung zu dem Beschluss des Landtags vom 26. Juni 2009 zu Drucksache 15/3363
Mehr