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1 Anlage zu BMVg Pr /InfoStab 1 Anfrage nach dem IFG; Herr Bohlens vom Die folgende Aufstellung umfasst die Fragen, die im Zuge der Recherche der ARD Sendung Hart aber fair, die am im Anschluss an den Film Terror Ihr Urteil ausgestrahlt wurde, durch Redakteure der Produktionsfirma an den Presse /Informationsstab des Bundesministeriums der Verteidigung gerichtet wurden sowie die entsprechenden Antworten. 1. Anfrage der Redaktion an das BMVg vom : Sehr geehrte Damen und Herren, für unsere "hart aber fair"-sendung am in der ARD würden wir gerne wissen, wie oft es in den vergangenen Jahren zu einem Alarmstart wegen der Gefährdung des deutschen Luftraums gekommen ist, weil kein Kontakt zu dort befindlichen Flugzeugen herzustellen war (so genannter "Alpha Scramble"). Außerdem interessiert uns, wie oft solche Vorkommnisse als so genannten "Renegade"-Fall eingestuft werden mussten, bei dem zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass eine Zivilmaschine in die Hand von Terroristen gelangt sein könnte. Beste Grüße, Antwort BMVg vom vielen Dank für Ihre Nachfragen zum Thema Sicherheit im Luftraum. Alarmstarts in den vergangenen Jahren wegen der Gefährdung des deutschen Luftraums? Pro Jahr starten Eurofighter-Jagdflugzeuge Mal, um in der Luft eine Situation zu klären (z. B. Funkausfall). Wie oft mussten solche Vorkommnisse als so genannter "Renegade"-Fall eingestuft werden? Seit 2003 starteten sechs Mal Jagdflugzeuge wegen eines Terrorverdachts (sog. suspected renegade ). Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit behilflich sein. Sollten Sie mich zitieren wollen, bitte ich Sie, dies nicht namentlich zu tun, sondern als einen "Sprecher des Verteidigungsministeriums". Mit freundlichen Grüßen, Anmerkung: Die letzte Antwort wurde zusätzlich telefonisch dahingehend eingeordnet, dass sich die Angaben auf Beispiele seit 2012 bezogen.

2 2. Anfrage der Redaktion an das BMVg vom : in Folge unseres Gesprächs versuche ich noch einmal, meine Anfrage zu konkretisieren: 1. Im von Bundesverfassungsgericht beanstandeten Luftsicherheitsgesetz heißt es in 14 (1): Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: a) Wer hat aktuell die Befehlsgewalt, um die genannten Maßnahmen anzudrohen? b) Können die Maßnahmen Abdrängen, Einsatz bzw. Androhung von Waffengewalt und Warnschüsse vom Inspekteur der Luftwaffe oder eine ihm unterstellten Kommandostelle angeordnet werden? Oder müsste bereits in einem dieser Fälle die Leitung des Ministeriums den Befehl geben? Wenn ja: In welchem dieser Fälle? c) Auf welcher Rechtsgrundlage würde das geschehen? Ich bitte um eine kurze schriftliche Antwort. Antwort BMVg vom vielen Dank für Ihre Nachfragen zum Thema Luftsicherheit, die ich im folgenden gerne beantworte: Im von Bundesverfassungsgericht beanstandeten Luftsicherheitsgesetz heißt es in 14 (1): Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. a) Wer hat aktuell die Befehlsgewalt, um die genannten Maßnahmen anzudrohen? b) Können die Maßnahmen Abdrängen, Einsatz bzw. Androhung von Waffengewalt und Warnschüsse vom Inspekteur der Luftwaffe oder eine ihm unterstellten Kommandostelle angeordnet werden? Oder müsste bereits in einem dieser Fälle die Leitung des Ministeriums den Befehl geben? Wenn ja: In welchem dieser Fälle? Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes die Bundesministerin der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu ihrer Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern., c) Auf welcher Rechtsgrundlage würde das geschehen? Nach 13 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung eingesetzt werden, wenn

3 auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vorliegen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht. Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit behilflich sein. Sollten Sie mich zitieren wollen, bitte ich Sie, dies nicht namentlich zu tun, sondern als einen "Sprecher des Verteidigungsministeriums". Im Auftrag 3. Anfrage der Redaktion an das BMVg vom : eine Sache irritiert uns noch: Sie unterschieden in Ihrer Antwort zwischen Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (Einsatz der Streitkräfte auf Anforderung der Länder = Entscheidungskompetenz bei der Bundesministerin der Verteidigung) sowie Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes (Einsatz der Streitkräfte auf Weisung der Bundesregierung = Kabinettsbeschluss notwendig gemäß Beschluss des BVerfG vom (03. Juli 2012 (2 PBvU 1/11). Können Sie uns erklären, welcher Absatz in dem skizzierten Renegade Fall nach Auffassung des Ministeriums greift? Sprich: Bedarf in einem solchen Fall einer Anforderung der Streitkräfte durch die Länder? Oder kann/soll die Bundesregierung selbst per Weisung aktiv werden? Also: Entscheidet die Ministerin oder das gesamte Kabinett? Ich bitte Sie, uns da noch einmal aufzuklären Die Beantwortung dieser Anfrage durch das BMVg erfolgte telefonisch mit dem Hinweis, dass die Rechtslage diesbezüglich eindeutig ist. Durch den Bearbeiter wurde auf die ausführlichen schriftlichen Dokumente des Bundesverfassungsgerichts zur Sache (Beschlüsse, Pressemitteilungen) hingewiesen. Schriftliche Ausführungen erfolgten nicht.

4 4. Anfragen der Redaktion an das BMVg vom 12. und Anfrage vom (nach einer telefonischen Auskunft) Vielen Dank für das Gespräch vorhin. Ich würde hier gerne einmal die wichtigsten Infos noch einmal zusammenfassen: Ich würde mich freuen, wenn Sie mir die Infos einmal bestätigen könnten Alpha-Scramble-Einsätze laufen in der Regel unter der Führung der NATO. Für diese Einsätze wird der Bundesminister der Verteidigung nicht informiert. Sattdessen hat dann die NATO die Kontrolle über die deutschen Jagdflugzeuge Bei den Alpha-Scramble-Einsätzen helfen oft die simpelsten Verfahren (Handzeichen oder ähnliches) Häufig ist es so, dass die Piloten die falsche Frequenz einstellen und deshalb kein Funkkontakt hergestellt werden kann (meist werden die Piloten selbst darauf aufmerksam) Ein Renegade-Fall ist immer eine nationale Angelegenheit Dazu hätte ich noch zwei Fragen: Wird der Bundesminister der Verteidigung im Falle eines suspectetd Renegade informiert? Gab es überhaupt schon einmal einen echten Renegade-Fall in Deutschland? Ich würde mich freuen, wenn Sie mir für den folgenden Fall einmal bestätigen könnten, dass ich alles richtig verstanden habe. Ich will Sie in diesem Falle nicht zitieren, sondern es geht nur ums Verständnis: Renegade Fall als möglicher überregionaler Katastrophenfall: In einem Renegade Fall informiert der Inspekteur der Luftwaffe den Bundesminister der Verteidigung (BdV) unverzüglich über die Lage. Der BdV muss dann eigentlich so fordert es 35 Abs. 3 Satz 1 GG die Bundesregierung einschalten, um gemeinsam über einen Einsatz der Streitkräfte zu entscheiden. Ist das Zeitfenster dazu aber zu klein, entscheidet der BdV selbst über den Einsatz der Streitkräfte. Zusatz: Das Begleiten eines Flugzeugs auf Sicht ist noch kein Einsatz. Ein Einsatz wird es erst, wenn eine Aktion durchgeführt (z.b. Abdrängen, Erzwingen einer Landung, Abgabe eines Warnschusses, Abschuss im Fall, dass das Flugzeug unbemannt oder nur mit Terroristen besetzt ist) Ist diese Darstellung korrekt? Ich würde mich freuen, wenn Sie mir bis morgen Mittag antworten könnten. Vielen Dank und beste Grüße nach Berlin, 4.2 Anfrage vom Ich habe mir jetzt noch einmal ganz genau die Gesetzeslage angeschaut. Nach meiner Lesart muss bei einem überregionalen Katastrophenfall nach Artikel 35 Absatz 3 GG die Bundesregierung entscheiden, ob die Streitkräfte eingesetzt werden sollen. Die

5 entsprechenden Stellen in den Gesetzen und die damit zusammenhängenden Urteile des BVerfG finden Sie weiter unten. Nach meinem Verständnis besagt das Luftsicherheitsgesetz ( 13 Absatz 3), dass für den generellen Einsatz die Bundesregierung zuständig ist, oder im Eilverfahren der Bundesverteidigungsminister. Diese Eilverfahren-Regelung hat das BVerfG 2013 aber einkassiert mit Verweis darauf, dass die Bundesregierung zuständig ist. Laut Luftsicherheitsgesetz ist für die möglichen Abschussmaßnahmen der Bundesminister für Verteidigung zuständig. Den Absatz hat das BVerfG schon 2006 generell abgelehnt - zusätzlich auch mit Verweis auf Art 35 Abs 3 GG. Dazu meine Fragen: 1. Können Sie mir einmal generell erklären, wie die Befehls- und Kommandokette in einem Renegade-Fall (als überregionaler Katastrophenfall) aussieht? 2. Wer kann die Streitkräfte dazu bemächtigen, die verdächtige Maschine abzudrängen, zur Landung zu zwingen oder einen Warnschuss abzugeben? 3. Ist die Maschine unbemannt oder nur mit Terroristen besetzt, ist ein Abschuss ja erlaubt: Wer kann dazu den Befehl geben? 4. Wie soll es in einer Gefahrenlage unter Zeitdruck funktionieren, die ganze Bundesregierung entscheiden zu lassen? 5. Wie viele Personen bzw. welche Minister müssen mindestens zusammenkommen, um eine Entscheidung der Bundesregierung zu treffen? Ich hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können und würde mich freuen, wenn Sie mir im Laufe des Tages antworten könnten. Viele Grüße, Antwort BMVg vom zu den zusammengefassten Anfragen vom 12. und Sie baten in Ihrer vom 12. Oktober 2016 um Bestätigung von Aussagen bzw. um Klärung von Fragen zum Thema Sicherheit im Luftraum: 1. Alpha-Scramble-Einsätze laufen in der Regel unter der Führung der NATO. Für diese Einsätze wird der Bundesminister der Verteidigung nicht informiert. Sattdessen hat dann die NATO die Kontrolle über die deutschen Jagdflugzeuge Die deutschen Alarmrotten sind als Teil der integrierten NATO-Luftverteidigung permanent der NATO unterstellt. Überwiegend erfolgen die Alarmstarts (die sog. Alpha Scramble) der Alarmrotten in Verantwortung der NATO. Über diese Einsätze wird der Bundesminister/die Bundesministerin der Verteidigung nicht informiert. Im Fall eines Renegade werden die Alarmrotten in nationale Verantwortung zurückunterstellt. 2. Bei den Alpha-Scramble-Einsätzen helfen oft die simpelsten Verfahren (Handzeichen oder ähnliches)

6 3. Häufig ist es so, dass die Piloten die falsche Frequenz einstellen und deshalb kein Funkkontakt hergestellt werden kann (meist werden die Piloten selbst darauf aufmerksam) Einer der häufigsten Gründe für Alarmstarts ist der Verlust des Funkkontakts von einer Station der Deutschen Flugsicherung zu einem Flugzeug. Meist ist dies auf Fehler der Piloten beim Einstellen der Frequenz zurückzuführen. Häufig klären sich diese Situationen bereits nach Austausch international standardisierter Signale (Handzeichen, Flügelbewegungen) oder schon durch die reine Präsenz der Alarmrotte. Alarmrotten werden aber auch bei Navigationsproblemen oder Luftnotlagen zur Hilfestellung gestartet. Wir leisten damit einen wertvollen Beitrag zur Sicherheit im Luftraum. 4. Ein Renegade-Fall ist immer eine nationale Angelegenheit Das ist richtig. 5. Wird der Bundesminister der Verteidigung im Falle eines suspectetd Renegade informiert? Aufgrund der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Szenerien ist eine grundsätzliche Aussage hierzu nicht möglich. 6. Gab es überhaupt schon einmal einen echten Renegade-Fall in Deutschland? Bislang hat sich kein suspected Renegade zu einem echten, also einem bestätigten Renegade entwickelt. 7. Renegade-Fall als möglicher überregionaler Katastrophenfall: In einem Renegade- Fall informiert der Inspekteur der Luftwaffe den Bundesminister der Verteidigung (BdV) unverzüglich über die Lage. Der BdV muss dann eigentlich so fordert es 35 Abs. 3 Satz 1 GG die Bundesregierung einschalten, um gemeinsam über einen Einsatz der Streitkräfte zu entscheiden. Ist das Zeitfenster dazu aber zu klein, entscheidet der BdV selbst über den Einsatz der Streitkräfte. Aufgrund der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Lagen im Zusammenhang mit einem Renegade-Fall ist eine Bestätigung Ihrer Aussage so nicht möglich. Die Informations- und Beteiligungspflichten sind in den einschlägigen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts umfassend dargestellt. Diese bieten allen Beteiligten und auch uns als Teil der Exekutive eine klare und eindeutige Orientierung hinsichtlich des rechtlichen Rahmens und hinsichtlich der Verfahren. 8. Zusatz: Das Begleiten eines Flugzeugs auf Sicht ist noch kein Einsatz. Ein Einsatz wird es erst, wenn eine Aktion durchgeführt (z.b. Abdrängen, Erzwingen einer

7 Landung, Abgabe eines Warnschusses, Abschuss im Fall, dass das Flugzeug unbemannt oder nur mit Terroristen besetzt ist) Ist diese Darstellung korrekt? Hinsichtlich dieser Frage möchte ich Sie auf 14 Luftsicherheitsgesetz verweisen. Die Fragen 1 3 Ihrer vom 13. Oktober 2016 werden durch diese Nachricht mitbeantwortet. Für Auskünfte zu Ihren Fragen 4 und 5 aus gleicher Mail bitte ich Sie, aus Zuständigkeitsgründen mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) Kontakt aufzunehmen. Sollten Sie aus obiger Antwort zitieren wollen, bitte ich Sie, als Quelle einen Sprecher des Verteidigungsministeriums anzugeben. Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag

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