Aktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV
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- Ernst Rothbauer
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1 Aktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV Jahrestagung der PKF/IVT am 12. Juli 2013 in München Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart Lehrbeauftragter an der Hochschule Heilbronn 1
2 Übersicht Infrastrukturfinanzierung und Beihilfeverbot Infrastrukturfinanzierung und Altmark Trans Infrastrukturfinanzierung und Chronopost Infrastrukturfinanzierung und Art. 106 II AEUV Infrastrukturfinanzierung und Art. 93 AEUV Infrastrukturfinanzierung und VO 1370/2007 Infrastrukturfinanzierung und Notifizierung 2
3 Infrastrukturfinanzierung und Beihilfeverbot Art. 107 II AEUV: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 3
4 Infrastrukturfinanzierung und Beihilfeverbot Problem 1: Begünstigung von Unternehmen: Ist Vorhaltung/ Betrieb von Infrastruktur wirtschaftliche Tätigkeit? Grundsätzlich bejaht für Häfen, Flughäfen, Autobahnen, Brücken, multifunktionale Sporteinrichtungen, Spaßbäder, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Schulen, Universitäten u.v.m. 4
5 Infrastrukturfinanzierung und Beihilfeverbot Problem 2: Wettbewerbsverfälschung/Handelsbeeinträchtigung? Bejaht bei grenzüberschreitendem Einzugsbereich und ausländischen Investoren im Markt bejaht bei modaler und intermodaler Wettbewerbsverfälschung bejaht bei mittelbarer Wettbewerbsverfälschung Beihilfeverbot gilt auch für Infrastrukturfinanzierung! 5
6 Infrastrukturfinanzierung und Altmark Trans- Urteil EuGH keine Beihilfe, wenn folgende vier Kriterien erfüllt sind: 1: Betrauung mit gemeinwirtschaftl. Verpflichtungen 2: objektive und transparente Ausgleichsparameter 3: keine Überkompensation der Ist-Kosten 4: keine Überkompensation der Kosten eines durchschnittlich, gut geführten Unternehmens 6
7 Infrastrukturfinanzierung und Altmark Trans- Urteil Probleme bei der Umsetzung: tw. schlechte Vergleichbarkeit im Verkehrssektor ein einzelner Anbieter mit einer günstigeren Aufwandsposition lässt Kriterium 4 entfallen! Altmark-Trans ist keine rechtssichere Grundlage für die Infrastrukturfinanzierung! 7
8 Infrastrukturfinanzierung und Chronopost-Urteil EuGH keine Beihilfe, wenn kein vergleichbares Unternehmen vorhanden Gegenleistung überschreitet nicht variable Zusatzkosten, angemessenen Beitrag zu den Festkosten, und angemessene Vergütung des Eigenkapitals 8
9 Infrastrukturfinanzierung und Chronopost-Urteil Kritik: echte Monopolstellung nicht sicher feststellbar angemessener Beitrag zu den Festkosten und angemessene Vergütung des Eigenkapitals sind zu unbestimmt Chronopost-Urteil ist keine rechtssichere Grundlage für die Infrastrukturfinanzierung! 9
10 Infrastrukturfinanzierung und Art. 106 II AEUV Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. 10
11 Infrastrukturfinanzierung und Art. 106 II AEUV Vorteil: Hohe Rechtssicherheit durch Gemeinschaftsrahmen Problem: Art. 106 II AEUV ist im Verkehrsbereich nicht anwendbar, weil Art. 93 AEUV lex specialis ist. Art. 106 II AEUV und der Gemeinschaftsrahmen sind nicht anwendbar! 11
12 Infrastrukturfinanzierung und Art. 93 AEUV Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen. EuGH: nicht unmittelbar anwendbar, sekundäres Unionsrecht erforderlich! VO 1107/70: aufgehoben! Art. 93 AEUV setzt (neues) Sekundärrecht voraus! 12
13 Infrastrukturfinanzierung und VO (EG) 1370/2007 Art. 1 II Anwendungsbereich: Diese Verordnung gilt für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenverkehr mit der Eisenbahn und andere Arten des Schienenverkehrs sowie auf der Straße, mit Ausnahme von Verkehrsdiensten, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden. 13
14 Infrastrukturfinanzierung und VO (EG) 1370/2007 Art. 2 a) Begriffsbestimmung: bezeichnet der Ausdruck "öffentlicher Personenverkehr" Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die für die Allgemeinheit diskriminierungs-frei und fortlaufend erbracht werden 14
15 Infrastrukturfinanzierung und VO (EG) 1370/2007 Problem: Infrastruktur ist nur Voraussetzung und Bedingung für das Erbringen von Personenbeförderungsleistungen. Aber: Kommission Baustein Vorhaltung von Infrastruktur nach VO 1370/2007 geprüft und für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar befunden. Die Finanzierung von Infrastruktur über die VO 1370/2007 ist möglich! 15
16 Infrastrukturfinanzierung und Eisenbahn- Leitlinien Kommission : Verfügen alle potenziellen Nutzer über gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zu einer Infrastruktur, für den ein mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbares Entgelt erhoben wird, so geht die Kommission in der Regel davon aus, dass die öffentliche Finanzierung der Infrastruktur keine staatliche Beihilfe zugunsten der Eisenbahn-unternehmen darstellt. 16
17 Infrastrukturfinanzierung und Eisenbahn- Leitlinien Probleme: mutmaßliche Monopolrenditen DB Netz/DB StuS mittelbare Vorteile im Verkehrsbereich Übertragbarkeit auf ÖPNV (Schein-Zugang?) Eisenbahnleitlinie ist keine rechtssichere Grundlage für die Finanzierung von Infrastruktur (mehr)! 17
18 Infrastrukturfinanzierung und Notifizierung Art. 108 III AEUV Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. 18
19 Infrastrukturfinanzierung und Notifizierung Voraussetzungen für erfolgreiche Notifizierung gemäß Leitlinienentwurf Flughäfen und Fluggesellschaften (1): Ziel von gemeinsamem Interesse Geeignetheit als politisches Instrument Vorliegen eines Anreizinstruments Begrenzung der beihilfefähigen Kosten 19
20 Infrastrukturfinanzierung und Notifizierung Voraussetzungen für erfolgreiche Notifizierung gemäß Leitlinienentwurf Flughäfen und Fluggesellschaften (2): Beschränkung auf erforderliches Minimum keine Auswirkungen auf andere Infrastruktur objektive, transparente und diskriminierungsfreie Kriterien für alle potenziellen Nutzer der Infrastruktur 20
21 Infrastrukturfinanzierung und Notifizierung Problem ÖPNV-Infrastruktur: diskriminierungsfreies Zugangsrecht ohne Fahrzeuge nur Schein-Zugang? Notifizierung ist ohne diskriminierungsfreien Zugang auch zu den Fahrzeugen keine rechtssichere Grundlage für die Finanzierung von Infrastruktur! 21
22 Zusammenfassung und Ergebnisse: Viel Bewegung in der beihilferechtlichen Betrachtung der Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV/SPNV. Altmark-Trans, Chronopost, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und Art. 93 AEUV stellen keine rechtssicheren Grundlagen dar. Eine Notifizierung der Finanzierung von ÖPNV/SPNV- Infrastruktur ist mit Fragezeichnen zu versehen. Eine Finanzierung über die VO 1370 ist aktuell die tragfähigste Grundlage. 22
23 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck Vaihinger Markt 3, Stuttgart Tel.: Fax: Internet: 23
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