2 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland

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1 2 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld 2.1 Definition Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld liegt dn vor, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der versicherten Person während eines Zeitraumes von 12 Monaten länger als 6 Monate im Ausld sein wird. 2.2 Definition europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Dem EWR gehören die folgenden Länder : Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschld, Estld, Finnld, Frkreich, Griechenld, Großbritnien, Irld, Isld, Italien, Lettld, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlde, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Zusätzlich werden gemäß diesen Bedingungen Andorra, Monaco und S Marino als Teil des EWR betrachtet. 2.3 Hdlungsoptionen für die ersten zwölf Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld: Für die Krkheitskostenversicherung gilt: a) Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes Innerhalb der ersten 12 Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld wird von Seiten der Central die Versicherung unverändert fortgeführt, sofern in den jeweiligen Tarifen weiterhin Versicherungsfähigkeit besteht und der Versicherungsnehmer nichts deres zeigt. b) Beendigung des bisherigen Versicherungsschutzes bzw. einzelner Tarife Zeigt der Versicherungsnehmer bei der Central innerhalb der ersten 12 Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld, dass er den Versicherungsschutz gz oder nur für einzelne Tarife beenden will, so ist dem aufgrund der entsprechenden Reglungen in den jeweiligen AVB Folge zu leisten. Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld gemäß der Definition in 2.1 ist der Central in diesem Fall geeignet nachzuweisen (vgl. auch 1.1 c) ). c) Zeitpunkt der Beendigung Eine Beendigung, die während der ersten zwölf Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld gezeigt wird, kn grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern immer nur zum nächsten Monatsersten erfolgen, es sei denn, dass mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld auch die Versicherungsfähigkeit geendet hat (Beispiel: GKV-Zusatztarife, wenn bei Wegzug ins Ausld auch die Mitgliedschaft in der GKV geendet hat). In diesen Fällen endet die Versicherung ggf. auch rückwirkend zum Zeitpunkt des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit. d) Anwartschaft Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können bestimmte aufgrund der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld beendete Tarife während der Dauer des Ausldsaufenthaltes in Anwartschaft fortgeführt werden (vgl. hierzu 2.4. sowie Kapitel 1, Unterbrechung der Versicherung). Die Anwartschaft für die betroffenen Tarife muss dabei unmittelbar nach Beendigung beginnen, in den in c) gennten Fällen entsprechend auch rückwirkend. Praxis-Tipp: Die o.g. Regelung gilt entgegenkommenderweise für alle Tarife der Krkheitskostenvollversicherung (inklusive eines ggf. bestehenden Krkenhaustagegeldes) für die medizinisch notwendige Heilbehdlung im Ausld im versicherten Umfg. Für Leistungen für den Rücktrsport nach Deutschld gelten grundsätzlich jedoch immer die im Tarif gennten 1

2 Zeiträume bezüglich der maximalen Dauer eines Ausldsaufenthalts als Erstattungsvoraussetzung. Diese beträgt z.b. im Tarif vario 12 Monate, im Tarif EKN 3 Monate. Praxis-Tipp: In der Krkheitskostenzusatzversicherung gelten für explizit definierte Leistungen im Ausld stets die tariflich festgelegten Fristen. So gilt z.b. im Tarif GP1, dass nur bei maximal achtwöchigen Ausldsreisen Versicherungsschutz besteht für: ambulte und stationäre Heilbehdlung, schmerzstillende Zahnbehdlung, die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Rücktrsports sowie die Mehrkosten einer Überführung im Todesfall. Für alle deren tariflichen Leistungen gilt entgegenkommenderweise die Sonderregelung, dass während der ersten zwölf Monate eines Ausldsaufenthalts Versicherungsschutz besteht, sofern die Versicherungsfähigkeit weiter gegeben ist. 2.4 Hdlungsoptionen ab dem 13. Monat nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld Krkheitskostenvollversicherung: 1. Fall: Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes erfolgte innerhalb des EWR oder in die Schweiz. In der Krkheitskostenvollversicherung gibt es die Möglichkeit der Fortführung sowohl mit und ohne den Einschluss höherer Gesundheitskosten im Aufenthaltsld. Die Wahlmöglichkeit mit Einschluss des höheren Kostenniveaus im Ausld endet mit Ablauf des zwölften Monates nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld: - ohne Einschluss (von der Central nicht empfohlen): Es erfolgt die Weiterversicherung ohne Beitragszuschlag, allerdings werden sämtliche Rechnungen nur maximal bis zu der Höhe erstattet, wie sie in Deutschld bei vergleichbaren Leistungen gefallen wären. Insbesondere bei längeren Krkenhausaufenthalten geht der Kunde somit das Risiko ein, ggf. sehr hohe Differenzkosten zwischen dem ausländischen und dem deutschen Kostenniveau selbst tragen zu müssen. - mit Einschluss (von der Central empfohlen): Voraussetzung hierfür ist, dass zum Zeitpunkt der Betragung keinerlei Beitragsverzug besteht. Es erfolgt eine Weiterversicherung gegen Beitragszuschlag für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes. Dabei werden Rechnungen im Rahmen der jeweils orts- bzw. ldesüblichen Kosten erstattet, d.h. es erfolgt keine Kürzung wegen Überschreitung des deutschen Preisniveaus. Ein Einschluss des höheren ausländischen Kostenniveaus gegen Beitragszuschlag gilt unwiderruflich für die gesamte Dauer des Ausldsaufenthaltes. Der Beitragszuschlag wegen Ausldsaufenthalt bezieht sich dabei auf den zu zahlenden Beitrag abzüglich aller deren Zuschläge (wie z.b: Risikozuschläge oder der gesetzlicher Zuschlag) und gilt nur für Krkheitskostentarife. Er ist ab dem 13. Monat nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld zu bezahlen und beträgt in allen Tarifkombinationen, die Leistungen für stationäre Wahlleistungen enthalten: - 100% bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz - 30% bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen EWR-Staat. Für Tarifkombinationen ohne stationäre Wahlleistungen wie z.b. vario x3x, KEH, KE, EKE, BSS und BSSN ist jeweils der doppelte Prozentwert Ausldszuschlag notwendig. 1 Durch die Tarife central.unfall und/oder central.akut ist das Kriterium der stationären Wahlleistungen nicht erfüllt, weil bei diesen Tarifen kein allgemeiner 1 Der Grund dafür ist, dass in ausländischen Gesundheitssystemen bei stationärem Aufenthalt in der Regel keinerlei Unterbringungs- bzw. Behdlungsunterschiede zum Tragen kommen und somit in den Tarifen ohne stationäre Wahlleistungen ebenso umfänglicher Versicherungsschutz besteht, wie in den wesentlich höherwertigen Tarifen mit stationären Wahlleistungen. Die Verdoppelung des Ausldszuschlages dient somit dem adäquaten Risikoausgleich zwischen den Tarifen. 2

3 Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht. Praxis-Tipp: Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld ist auch innerhalb des EWR und der Schweiz immer innerhalb der ersten 12 Monate der Central zuzeigen. Meldet sich der VN innerhalb dieser Frist nicht, ist ein Einschluss des höheren Gesundheitskostenniveaus gegen Beitragszuschlag für die gesamte Dauer des Ausldsaufenthaltes im EWR bzw. in der Schweiz nicht mehr möglich. 2. Fall: Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes erfolgt in ein Ld außerhalb des EWR und der Schweiz. Bedingungsgemäß endet damit die Versicherung. Bei einer nur vorübergehenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld wird auf Wunsch des Versicherten eine bestehende Krkheitskostenvollversicherung gegen Beitragszuschlag fortgeführt. Dabei ist der Einschluss höherer Gesundheitskosten im Aufenthaltsld automatisch integriert, d.h. es werden Rechnungen im Rahmen der jeweils orts- bzw. ldesüblichen Kosten erstattet. Die Wahlmöglichkeit der Fortführung endet mit Ablauf des zwölften Monates nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld. Voraussetzung hierfür ist, dass zum Zeitpunkt der Betragung keinerlei Beitragsverzug besteht. Der Beitragszuschlag gilt unwiderruflich für die gesamte Dauer des Ausldsaufenthaltes und ist ab dem 13. Monat nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld zu bezahlen. Der Beitragszuschlag wegen Ausldsaufenthalt bezieht sich dabei auf den zu zahlenden Beitrag abzüglich aller deren Zuschläge (wie z.b: Risikozuschläge oder der gesetzlicher Zuschlag) und gilt nur für Krkheitskostentarife. Er ist ab dem 13. Monat nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld zu bezahlen und beträgt in allen Tarifkombinationen, die Leistungen für stationäre Wahlleistungen enthalten: - 200% bei gewöhnlichem Aufenthalt in den USA - 50% bei gewöhnlichem Aufenthalt in allen deren Ländern außerhalb des EWR und der Schweiz Für Tarifkombinationen ohne stationäre Wahlleistungen wie z.b. vario x3x, KEH, KE, EKE, BSS und BSSN ist jeweils der doppelte Prozentwert Ausldszuschlag notwendig 2. Durch die Tarife central.unfall und/oder central.akut ist das Kriterium der stationären Wahlleistungen nicht erfüllt, weil bei diesen Tarifen kein allgemeiner Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht. Praxis-Tipp: Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld außerhalb des EWR und der Schweiz ist immer innerhalb der ersten 12 Monate der Central zuzeigen. Meldet sich der VN innerhalb dieser Frist nicht, so endet die Versicherung rückwirkend mit Ablauf des 12. Monats nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld. Pflegepflichtversicherung (PPV) und Pflegetagegeldversicherung Falls der Kunde dies wünscht, so kn sowohl die Pflegepflicht- als auch die Pflegetagegeldversicherung weitergeführt werden. Ein Beitragszuschlag aufgrund des Ausldsaufenthaltes wird für diese Tarife grundsätzlich nicht erhoben. Zu beachten ist jedoch, dass in der Pflegepflichtversicherung und im Tarif EPTN kein oder nur ein eingeschränkter Leistungsspruch im Ausld besteht! Eine Fortführung macht deshalb in diesen Tarifen genau dn Sinn, wenn der Versicherte sich nur vorübergehend im Ausld aufhält und seinen Lebensabend mit hoher Wahrscheinlichkeit in Deutschld verbringen will. Im Tarif central.pflegeplus besteht dagegen ein weltweiter Versicherungsschutz. Im central.pflege besteht Versicherungsschutz innerhalb des EWR und der Schweiz, sofern weiterhin Versicherungsfähigkeit im Tarif central.pflege besteht. 2 Der Grund dafür ist, dass in ausländischen Gesundheitssystemen bei stationärem Aufenthalt in der Regel keinerlei Unterbringungs- bzw. Behdlungsunterschiede zum Tragen kommen und somit in den Tarifen ohne stationäre Wahlleistungen ebenso umfänglicher Versicherungsschutz besteht, wie in den wesentlich höherwertigen Tarifen mit stationären Wahlleistungen. Die Verdoppelung des Ausldszuschlages dient somit dem adäquaten Risikoausgleich zwischen den Tarifen. 3

4 Praxis-Tipp: Sofern mit dem Kunden eine Vereinbarung zur Fortführung der Vollversicherung über den 12.Monat nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts hinaus geschlossen werden soll, so muss diese Vereinbarung stets die Fortführung der PPV enthalten. Krkentagegeldversicherung Im Ausld egal ob innerhalb oder außerhalb des EWR besteht gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krkentagegeldversicherung nur ein stark eingeschränkter Versicherungsschutz. Deshalb ist im Sinne der Kundenfreundlichkeit bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld stets eine Anwartschaft bzw. eine Beendigung der Krkentagegeldversicherung zuraten. Eine Anwartschaft bzw. eine Beendigung erfolgt stets frühestens zum nächsten Monatsersten nach Anzeige der Verlegung und kn grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb des EWR hat der Kunde per Gesetz das Recht die KT-Versicherung fortzuführen. Wünscht er dies explizit gegen den Rat der Central so muss diesem Wunsch entsprochen werden. Ein Ausldszuschlag wird nicht erhoben. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes außerhalb des EWR endet hingegen die KT- Versicherung ohne Ausnahme und es ist lediglich der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung möglich (vgl. 2.5). Krkenhaustagegeldversicherung Eine KHT-Versicherung endet grundsätzlich nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld außerhalb des EWR und der Schweiz. In Verbindung mit einer Krkheitskostenvollversicherung bleibt sie auf Wunsch des Kunden im Rahmen einer Fortführungsvereinbarung jedoch bestehen. Ein Beitragszuschlag aufgrund des Ausldsaufenthaltes ist dabei für die Krkenhaustagegeldversicherung nicht zu entrichten. Anstatt der Beendigung kn alternativ innerhalb der ersten zwölf Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld auch stets eine Anwartschaftsversicherung gewählt werden. Krkheitskostenzusatzversicherung: Eine Krkheitskostenzusatzversicherung endet grundsätzlich, sofern keine Versicherungsfähigkeit mehr besteht (Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krkenversicherung), spätestens jedoch nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld außerhalb des EWR und der Schweiz. Eine Beendigung, die während der ersten zwölf Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld gezeigt wird, kn grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern immer nur zum nächsten Monatsersten erfolgen. es sei denn, dass mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld auch die Versicherungsfähigkeit geendet hat Anstatt der Beendigung kn alternativ auch stets eine Anwartschaftsversicherung gewählt werden. Voraussetzung dabei ist, dass dies innerhalb der ersten zwölf Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld betragt wird spätestens jedoch 3 Monate nach Wegfall der Versicherungsfähigkeit. 2.5 Anwartschaft nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausld Für alle Tarife der Krkheitskosten-, Krkentagegeld- und Krkenhaustagegeldversicherung kn bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld verlgt werden, dass sie als befristete Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden. Eine solche Umwdlung des Versicherungsschutzes in eine Anwartschaft kn grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen. Ein Aufleben des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung ist nur innerhalb von drei Monaten nach Rückverlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschld möglich. Ein vorheriges Aufleben des Versicherungsschutzes im Ausld ist ausgeschlossen (siehe auch Kapitel 1). 4

5 Tabellarische Übersicht: Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld gemäß Definition von 2.1 Vers.-Art/ Voll-KV GKV-Zusatz KT KHT PPV/EPTN, central.pflege und central.pflegeplus Vers.schutz - vario: Voller Versicherungsschutz während der ohne Ausldszuschlag und inklusive ersten 12 Einschluss der orts- und ldesüblichen Monate: Kosten. Rücktrsport inkludiert. Vers.schutz ab dem 13. Monat innerhalb EWR oder Schweiz Vers.schutz ab dem 13. Monat außerhalb EWR oder Schweiz AW möglich Voll-KV, bzw. Ausldszuschlag alle deren Tarife: Entgegenkommenderweise Regelung wie vario. Ausnahme: Bei Rücktrsport gelten die jeweiligen tariflichen Bestimmungen Fortführung gesetzlich gartiert, aber: Unter Einschluss höherer Gesundheitskosten im Ausld nur dn, falls innerhalb der ersten zwölf Monate betragt und Ausldszuschlag gezahlt wird. Bei nur vorübergehender Verlegung des gew. Aufenthalts Fortführung möglich, falls Kunde dies wünscht: Ausschließlich unter Einschluss orts- und ldesüblicher Kosten und falls innerhalb der ersten zwölf Monate die Betragung erfolgt. Der entsprechende Ausldszuschlag ist zu bezahlen. Ja, frühestens zum nächsten Monatsersten nach Anzeige der Verlegung des gew. Aufenthalts. EWR: 30%, Schweiz: 100% USA: 200%, Rest: 50% ECO-Tarife: doppelte Zuschläge - Falls keine GKV- Mitgliedschaft besteht, Ende der Versicherung wegen fehlender Versicherungsfähigkeit. Ansonsten Versicherungsschutz gemäß tariflichen Bestimmungen. Falls weiterhin Versicherungsfähigkeit besteht: Analog Voll-KV e Fortführung möglich. Ja, frühestens zum nächsten Monatsersten nach Anzeige der Verlegung des gew. Aufenthalts. EWR: 30%, Schweiz: 100% Stark eingeschränkter Versicherungsschutz, Beendigung oder AW dringend empfohlen! Fortführung gesetzlich gartiert aber sinnlos, da faktisch kein Versicherungssch utz mehr besteht! e Fortführung möglich. Ja, frühestens zum nächsten Monatsersten nach Anzeige der Verlegung des gew. Aufenthalts. Entgegenkommend erweise weltweit voller Versicherungsschut z in Zusammenhg mit Voll-KV. Sonst gemäß tariflichen Bestimmungen. Fortführung gesetzlich gartiert, kein Fortführung nur in Zusammenhg mit Voll-KV möglich, falls diese fortgeführt wird. Ja, frühestens zum nächsten Monatsersten nach Anzeige der Verlegung des gew. Aufenthalts. Voller Versicherungsschutz im pflegeplus. Im central.pflege nur falls weiter Versicherungsfähigkeit besteht. Andere Tarife: Stark eingeschränkte Leistung, Fortführung aber sinnvoll, falls Voll-KV bzw. EPTN auch Zusatz- KV fortgeführt wird. Voller Versicherungsschutz im pflegeplus. Im central.pflege nur falls weiter Versicherungsfähigkeit besteht. Andere Tarife: Stark eingeschränkte Leistung, Fortführung aber sinnvoll, falls Voll-KV bzw. EPTN auch Zusatz- KV fort-geführt wird. Fast voller Versicherungs-schutz im pflegeplus, leichte Einschränkung bei stationärer Pflege. Andere Tarife: Stark eingeschränkte Leistung, Fortführung PPV aber obligatorisch, falls Voll-KV fortgeführt wird. Nein EBE/ EBE63 Voll-KV bzw. Voll-KV, bzw. Nein Nein Nein Nein Nein 5

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