Vergütungsvereinbarung vom bis

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1 Vergütungsvereinbarung vm bis zwischen dem Träger für die Einrichtung «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und den Leistungsträgern AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse, zugleich für die Knappschaft, Reginaldirektin Berlin BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4, Hannver BIG direkt gesund IKK Brandenburg und Berlin LKK-Landesverband Berlin Krankenkasse für den Gartenbau den Ersatzkassen: BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) KKH-Allianz (Ersatzkasse) HEK - Hanseatische Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevllmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-landesvertretung Berlin Verband der privaten Krankenversicherung e.v. Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Integratin, Arbeit und Sziales

2 2 1 Vertragsgegenstand Gegenstand der Vereinbarung sind die Vergütung der vllstatinären Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege und szialen Betreuung (allgemeine Pflegeleistungen), die Vergütung der Unterkunft und der Verpflegung nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Szialgesetzbuch und nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Szialgesetzbuch, ggf. die Ausbildungsvergütung nach 82 a SGB XI und Vergütungszuschläge nach 87 b SGB XI swie die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung nach 84 Abs. 5 SGB XI. 2 Organisatinsstrukturen Die Organisatinsstruktur der Einrichtung swie die Organisatin der Pflegebereiche sind unter Berücksichtigung der Verantwrtlichkeiten in dem mit den Pflegekassen abzustimmenden Einrichtungs- und Pflegeknzept, das Grundlage dieser Vergütungsvereinbarung ist, detailliert zu beschreiben und in Organigrammen bzw. in skizzenhaften Beschreibungen darzustellen. 3 Sächliche Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln Die Einrichtung stellt die für die Versrgung ntwendige sächliche Ausstattung und Ausstattung mit (Pflege-) Hilfsmitteln sicher, sweit hierfür nicht die Leistungsverpflichtung der Krankenkasse gemäß 33 SGB V der anderer Leistungsträger besteht. 4 Struktur des vraussichtlich zu betreuenden Persnenkreises a) Platzzahl laut Versrgungsvertrag xxx Plätze b) Zielgruppen/ Aufnahmekriterien: siehe aktuelles Pflegeknzept der: c) Ausschlusskriterien: siehe aktuelles Pflegeknzept der: d) Snstige Angaben: siehe aktuelles Pflegeknzept der:

3 3 Leistungen (1) Das Leistungsspektrum umfasst: A) die Pflegeleistungen (ganzheitlich, fördernd und aktivierend) I) Grundpflege II) Behandlungspflege III) Sziale Betreuung 5 B) die Leistungen der Unterkunft und der Verpflegung einschließlich der hauswirtschaftlichen Versrgung entsprechend dem Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vllstatinären Pflege. (2) Leistungen für besndere Persnengruppen: A B C D E 87 b SGB XI Mbile, erheblich verhaltensauffällige Menschen mit einer medizinisch-therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenz Bewhner im Wachkma, Persnenkreis der Phase F Langzeitbeatmete Pflegebedürftige Geistig behinderte Menschen Psychisch Kranke Betreuung und Aktivierung vn Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung 6 Persnelle Ausstattung (1) Die persnelle Ausstattung der Pflegeeinrichtung mit Pflegepersnal ergibt sich aus 21 des Rahmenvertrages gemäß 75 SGB XI swie aus der Einstufung der Bewhner. (2) Es werden - bezgen auf die Stichtagsbelegung am..20 : Anzahl der Bewhner mit Pflegestufe 1: Anzahl der Bewhner mit Pflegestufe 2: Anzahl der Bewhner mit Pflegestufe 3 und 3H: Anzahl der Bewhner hne Pflegestufe: der nicht unter die Buchstaben A E und/ der 87 b SGB XI fallenden Persnenkreise - zusätzlich = 0,00 VK für das Jahr 20 vereinbart.

4 4 Zusätzlich wird - bezgen auf die prgnstische Belegung vereinbart: (3) Für die besnderen Persnenkreise gemäß 5 Abs. 2 Buchstaben A, D, E dieser Vergütungsvereinbarung werden flgende Platzzahlen vereinbart: Platzzahl zu A: Platzzahl zu D: Platzzahl zu E: -- Plätze -- Plätze -- Plätze Die persnelle Besetzung in den Pflegestufen ergibt sich aus der jeweiligen Anlage zu 5 Abs. 2 dieser Vergütungsvereinbarung. (4) Für die besnderen Persnenkreise gemäß 5 Abs. 2 Buchstaben B und C dieser Vergütungsvereinbarung wird für die im Flgenden jeweils benannte Platzzahl zusätzlich zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden Persnalwert flgendes Mehrpersnal vereinbart: Für das Jahr 2010: Platzzahl zu B: -- Plätze = Mehrperspnal: -- VK Platzzahl zu C: -- Plätze = Mehrperspnal: -- VK Für das Jahr 20 : Platzzahl zu B: -- Plätze = Mehrperspnal: -- VK Platzzahl zu C: -- Plätze = Mehrperspnal: -- VK (5) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen die Vraussetzungen des 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V erfüllt sind, können nicht zu Lasten der Pflegekassen erbracht werden. (6) Der Träger der vllstatinären Pflegeeinrichtung stellt die fachliche Qualifikatin der Leitung und der Mitarbeiter durch funktins- und aufgabenbezgene Frtund Weiterbildung sicher. Ihr Fachwissen wird regelmäßig aktualisiert, Fachliteratur wird zugänglich vrgehalten. 7 Ausbildungszuschlag (1) Vereinbarungsgegenstand Die Ausbildungsvergütungen der Persnen, die auf Grund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung der ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Altenpflege in der Einrichtung tätig sind, sind gem. 82 a Abs. 1 und 2 SGB XI in den Vergütungen für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) berücksichtigungsfähig.

5 5 (2) Berechnung des Ausbildungsbetrages Die für die Pflegeeinrichtung(en) individuelle Feststellung des pflegetäglich auszuweisenden Ausbildungsbetrages erflgte prspektiv auf Basis: vn -- Auszubildenden, mit denen ein Ausbildungsvertrag geschlssen wurde, der Angaben der Pflegeeinrichtung(en) über die Zahl derjenigen Schüler, die keine Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Szialgesetzbuch der auf Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitatin geltenden Vrschriften haben der andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten erhalten, der für die verschiedenen Ausbildungsjahre prspektiv kalkulierten durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen, und einer kalkulierten Auslastung vn 97,8%, hne Anrechnung der Auszubildenden auf die Mindest- Persnalausstattung. Es bleibt den Pflegeeinrichtungen unbenmmen, nicht die gesamte Ausbildungsvergütung auf die Pflegevergütung umzulegen. Der danach ermittelte und vereinbarte Ausbildungsbetrag in Höhe vn --,-- EUR gilt ab..20 und ist gem. 82a Abs.2 SGB XI gleichmäßig auf alle Pflegebedürftigen der Einrichtung(en) zu verteilen. Abschläge während möglicher Freihaltezeiträume werden nicht vrgenmmen. (3) Inrechnungstellung des Ausbildungsbetrages a) Den gemäß Abs. 2 berechneten und vereinbarten Ausbildungsbetrag stellt die Einrichtung den Pflegebedürftigen mit der Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen in Rechnung. b) Ergeben sich während des Refinanzierungszeitraumes Veränderungen der Zahl der gemeldeten zu refinanzierenden Schülerinnen und Schüler (z.b. durch Abbruch der Ausbildung, durch Wechsel einer Schülerin der eines Schülers zu einem anderen Ausbildungsträger der die Inanspruchnahme vn Elternzeit) erflgt die Krrektur des Ausbildungsbetrages um den Betrag der ersparten bzw. zusätzlich zu refinanzierenden Ausbildungsvergütung. c) Hierzu erbringt die Pflegeeinrichtung zeitnah den Nachweis über die Anzahl der Auszubildenden und das tatsächliche Bestehen der Ausbildungsverhältnisse, den Zeitpunkt der Beendigung bzw. des Beginns der Ausbildungsverhältnisse.

6 6 8 Pflegesätze und Entgelte (1) Für die allgemeinen Pflegeleistungen ( 1) beträgt die tägliche Pflegevergütung in der Zeit vm in Pflegestufe Pflegevergütung Unterkunft Verpflegung Zuschlag Altenpflege- Ausbildung Pflegeentgelt gesamt Freihalteentgelt 0 32,15 EUR 11,10 EUR 5,59 EUR 0,00 EUR 48,84 EUR 36,63 EUR 1 47,41 EUR 11,10 EUR 5,59 EUR 0,00 EUR 64,10 EUR 48,08 EUR 2 65,24 EUR 11,10 EUR 5,59 EUR 0,00 EUR 81,93 EUR 61,45 EUR 3 77,97 EUR 11,10 EUR 5,59 EUR 0,00 EUR 94,66 EUR 71,00 EUR H 88,32 EUR 11,10 EUR 5,59 EUR 0,00 EUR 105,01 EUR 78,76 EUR Freihalteentgelte umfassen 75% der vertraglich vereinbarten Pflegevergütung, der Entgelte für die Unterkunft und die Verpflegung swie ggf. der Zuschläge nach 92 b SGB XI. Die Pflegevergütung der Pflegestufe 0 wurde ausschließlich zwischen dem Einrichtungsträger und der Senatsverwaltung für Integratin, Arbeit und Sziales auf der Grundlage vn 75 Abs. 3 SGB XII vereinbart und begründet keine Leistungspflicht der Pflegekassen. (2) Mit Pflegebedürftigen, die Sndenernährung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) der anderer Leistungsträger erhalten, kann der Träger der Pflegeeinrichtung eine individuelle Entgeltminderung des Verpflegungsbetrages vereinbaren. 9 Pflegevergütungen für besndere Persnengruppen (1) Für Pflegebedürftige des unter dem Buchstaben gemäß 5 Abs. 2 beschriebenen Persnenkreises ist eine gesnderte Pflegeknzeptin abgestimmt wrden. Es wird ein Zuschlag auf die vereinbarte Pflegevergütung der jeweiligen bewhnerindividuellen Pflegestufe in Höhe vn -- EUR (Freihalteentgelt = -- EUR) täglich für 2010 vereinbart. (2) Für Pflegebedürftige des unter dem Buchstaben gemäß 5 Abs. 2 beschriebenen Persnenkreises ist eine gesnderte Pflegeknzeptin abgestimmt wrden. Es wird ein Zuschlag auf die vereinbarte Pflegevergütung der jeweiligen bewhnerindividuellen Pflegestufe in Höhe vn -- EUR (Freihalteentgelt = -- EUR) täglich 2010 vereinbart. (3) Der Anspruch auf den Zuschlag entfällt mit sfrtiger Wirkung ganz der teilweise in dem Maße, wie die vereinbarten Vraussetzungen ganz der teilweise nicht mehr erfüllt wrden sind. (4) Sfern Verträge nach 132 a Abs. 2 SGB V für Persnengruppen mit einem besnders hhen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege im Sinne der Nr. 6 der Richtlinien des GBA nach 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V geschlssen wurden, die in Whnbereichen mit einer Zusatzvereinbarung nach 9 Abs. 1 der 2 dieser Vergütungsvereinbarung betreut werden, sind die Zuschläge um die Anteile zu mindern, die dem Zuständigkeitsbereich der GKV unterliegen.

7 7 10 Besndere Regelungen (1) Neben dieser Vergütungsvereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und der Senatsverwaltung für Integratin, Arbeit und Sziales gilt die im Rahmen des Berliner Rahmenvertrages nach 79 Abs. 1 SGB XII vereinbarte Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für Heimbewhner mit einem Pflegebedarf unterhalb der Stufe 1 in der jeweils geltenden Fassung. 11 Laufzeit Die Laufzeit der Vereinbarung erstreckt sich auf den Zeitraum vm bis Nach Ablauf dieses Zeitraumes gelten die vereinbarten Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter. Die Regelung des 85 Abs. 7 SGB XI bleibt hiervn unberührt. Berlin, Träger der Pflegeeinrichtung AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse, zugleich für die Knappschaft, Reginaldirektin Berlin BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Berlin-Brandenburg

8 8 BIG direkt gesund IKK Brandenburg und Berlin LKK-Landesverband Berlin Krankenkasse für den Gartenbau Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Die Leiterin der vdek-landesvertretung Berlin Verband der privaten Krankenversicherung e.v. Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Integratin, Arbeit und Sziales

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