SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden Eigenbetrieb Stadtentwässerung Dresden Scharfenberger Straße 152, Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Niederschlagswassergebühren 2011; Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 7. Februar 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. August L 59/12 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 263,22 festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. August 2012 hat keinen Erfolg Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid für Niederschlagswasser der Antragsgegnerin vom 25. November 2011 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, weil die gerichtlichen Zugangsvoraussetzungen des 80 Abs. 6 VwGO nicht vorlägen. Der Antragsteller habe keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach 80 Abs. 4 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt, bevor er sich an das Gericht gewandt habe. Auch könne er nicht geltend machen, dass ihm die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 25. November 2011 drohe Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, er habe am 16. Januar 2012 und wiederholend am 31. Januar 2012 bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids beantragt und begründet. In dem Gebührenbescheid vom 25. November 2011 werde gegen die Pflicht zur Begründung eines Verwaltungsaktes aus 39 VwVfG und das Bestimmtheitsgebot aus 37 VwVfG verstoßen. Dies stelle eine Erschwerung des Rechtsschutzes und einen wesentlichen Eingriff in das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 GG dar. Die Antragsgegnerin habe die zu dem Grundstück ergangenen

3 3 Flächengrundlagenbescheide weder durch die Änderungssatzung vom 8. Dezember 2011 noch durch den streitgegenständlichen Gebührenbescheid aufgehoben. Aus dessen Begründung ergebe sich nicht, ob auch die zugrunde gelegte Fläche angegriffen werden könne. Es fänden sich vielmehr Hinweise auf die der Berechnung zugrunde gelegten Flächen, die mit denen der - auf anderer Rechtsgrundlage, nämlich im zweistufigen Verfahren erlassenen - Vorjahresbescheide identisch seien. Für den Adressaten des Gebührenbescheids sei damit nicht klar, ob er nun durch Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid zugleich die der Berechnung zugrunde liegenden Flächen überprüfen lassen könne. Hieraus ergebe sich die Gefahr eines Rechtsverlustes für die Gebührenschuldner. 4 Zudem ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids daraus, dass dieser Bescheid nur bei Rückwirkung der nach seinem Erlass in Kraft getretenen geänderten Satzung überhaupt rechtmäßig sein könne, eine Rückwirkung dieser Satzung jedoch nicht rechtmäßig sei. Bei der Möglichkeit einer Rückwirkung könnte auf geänderter Rechtsgrundlage materiell das gleiche Ergebnis erreicht werden, sodass letztlich das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 GG aufgehoben würde. 5 Auch nach der Satzungsänderung wirkten die Flächengrundlagenbescheide der Antragsgegnerin fort, weil deren Aufhebung nicht ersichtlich sei. 6 Des Weiteren würden die Gebührenbescheide durch einen externen Dienstleister, eine privatrechtliche GmbH, erstellt. Es sei einem Verwaltungshelfer jedoch verwehrt, selbständig eine Gebührenfestsetzung zu treffen Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigen sind, geben zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses keinen Anlass. 8 a) Zwar hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht als unzulässig erachtet. Bevor der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht nachgesucht hat, hat er einen Aussetzungsantrag gestellt, der gemäß 80 Abs. 6 VwGO von der Antragsgegnerin abgelehnt worden ist. Der

4 4 Antragsteller hat mit seinem Schreiben vom 16. Januar 2012 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach 80 Abs. 4 VwGO gestellt. Auf diesen Antrag hat er mit seinem Schreiben vom 31. Januar 2012 Bezug genommen und um Bescheidung gebeten. Darauf hat die Antragsgegnerin am 7. Februar 2012 eine zweite Mahnung erlassen und den Antragsteller zur Zahlung der Abwassergebühr bis zum 22. Februar 2012 aufgefordert. Hierdurch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass eine Aussetzung des Vollzugs abgelehnt wird und der Antragsteller unverzüglich der ihm auferlegten Gebührenpflicht nachkommen soll. 9 b) Der Vortrag des Antragstellers vermag jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids für Niederschlagswasser vom 25. November 2011 zu begründen. 10 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfes gegen einen Abgabenbescheid nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraus, dass dieser bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint und damit ein Erfolg des Rechtsbehelfes in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist oder dass die Vollziehung des Bescheides für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es reicht hingegen nicht aus, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfes nach derzeitigem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offen zu bewerten sind (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2003, SächsVBl. 2004, 34). 11 Die Bedenken des Antragstellers gegen die hinreichende Bestimmtheit des Gebührenbescheids für Niederschlagswasser vom 25. November 2011 werden nicht geteilt. Der Bescheid entspricht den Anforderungen des 1 Satz 1 SächsVwVfZG i.v.m. 37, 39 VwVfG. In der Anlage ist die veranlagte Fläche mit 623,00 qm genau bezeichnet. Auch geht aus der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 15. Dezember 2005 i.d.f. der Änderungssatzung vom 24. November 2011 hervor, dass die in der Vergangenheit erlassenen Flächengrundlagenbescheide nicht mehr für die Veranlagung maßgeblich sind. In der Abwassergebührensatzung i.d.f. vom 24. November 2011 fehlt eine Regelung über die gesonderte Feststellung der zu veranlagenden Fläche, wie sie in

5 5 früheren Satzungen enthalten war. Maßgeblich für die Ermittlung der für die Niederschlagswassergebühr zu veranlagenden Fläche ist nach 12 Abs. 1 Abwassergebührensatzung i.d.f. vom 24. November 2011 die vom Grundstückseigentümer abzugebende Erklärung. In 3 der Änderungssatzung ist festgelegt, dass alle bisher von den Grundstückseigentümern abgegebenen Erklärungen über die für jedes Grundstück zu veranlagende Fläche als Erklärungen i.s. des nunmehr neu gefassten 12 Abs. 1 fortgelten. Hieraus folgt, dass in jedem Niederschlagswassergebührenbescheid die gebührenrelevante Fläche anhand der Erklärung des Eigentümers bestimmt wird. Der Gebührenbescheid kann auch hinsichtlich der festgesetzten Fläche mit Widerspruch und Klage angefochten werden. 12 Auch ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig, eine Gebührensatzung rückwirkend in Kraft zu setzen. Der nachträgliche Erlass einer wirksamen Satzung heilt einen mangels wirksamer Satzungsgrundlage rechtswidrigen Bescheid im Kommunalabgabenrecht selbst dann, wenn die Satzung ohne Rückwirkungsanordnung in Kraft tritt (für das Beitragsrecht: SächsOVG, Urt. v. 9. Mai A 484/09 - Rn. 22). Dies gilt erst recht, wenn eine Rückwirkung ausdrücklich geregelt ist. 13 Für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 25. November 2011 kommt es nicht auf eine Aufhebung der Flächengrundlagenbescheide an, weil diese für die Gebührenfestsetzung auf Grundlage der Abwassergebührensatzung i. d. F. vom 24. November 2011 nicht maßgeblich sind. 14 Für die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen eine Gebührenfestsetzung durch einen Verwaltungshelfer ist kein Raum. Der angefochtene Gebührenbescheid ist nicht von einer GmbH erlassen worden, sondern vom Eigenbetrieb Stadtentwässerung und damit von der Antragsgegnerin selbst. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung ist die Betriebsleitung eines Eigenbetriebes zum Erlass von Verwaltungsakten befugt (SächsOVG, Urt. v. 30. Juni B 369/03) Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes von einem Viertel des Gesamtbetrags der Niederschlagswassergebühr beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Der

6 6 Senat orientiert sich dabei an Nr. 3.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh. 164 Rn. 14). 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Döpelheuer Dr. Pastor Schmidt-Rottmann Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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