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1 Strahlenschutzanweisung für den Kontrollbereich Kernchemie / Radiochemie Fachbereich Chemie Philipps-Universität Marburg Fassung vom 15. März 2005

2 1. Strahlenschutzbeauftragte Folgende Mitarbeiter der Universität sind gemäß 31 Abs. 1 StrlSchV als Strahlenschutzbeauftragte bestellt: Prof. Hartmut Jungclas, Tel , 66217, Fr. Maria Nau, Tel , Dr. Tino Schurrat, Tel , Dr. Martin Béhé, Tel Strahlenschutzbereiche Der Umgang mit radioaktiven Stoffen darf nur im Kern K des Fachbereichs Chemie stattfinden (diese Räume sind gekennzeichnet mit dem Warnschild Kontrollbereich oder Radioaktiv ) sowie im low-background Messraum 2502 Kern J. Kontrollbereiche i. S. des 36 StrlSchV sind alle Räume in den Ebenen 2 und 1 des Kerns K (permanent). Während der Praktika sind die Praktikumsräume 3518 und 3519 in Ebene 3 (temporäre) Kontrollbereiche (max Freigrenzen). Alle weiteren Räume im Kern K und J, die an Kontrollbereiche direkt angrenzen, sind Überwachungsbereiche i. S. des 36 StrlSchV. 3. Unterweisung nach StrlSchV 38 Alle Personen, denen aus betriebstechnischen Gründen der Zugang zum Kontrollbereich gestattet wird, müssen vor dem erstmaligen Zutritt über Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, Strahlenexpositionen, Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sowie über die wesentlichen Punkte der Strahlenschutzverordnung und der Strahlenschutzanweisung unterwiesen werden. Frauen sind im Rahmen der Unterweisung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft so früh wie möglich dem Strahlenschutzbeauftragten mitzuteilen ist ( 38(3) StrlSchV). Zeit und Inhalt einer Unterweisung sind zu dokumentieren und von den unterwiesenen und unterweisenden Personen zu unterzeichnen. Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen. Gäste sind vor dem Betreten eines Kontrollbereichs von den sie begleitenden Personen über die Punkte des Abschnitts Regelungen für alle Personen in einem Kontrollbereich der Strahlenschutzanweisung zu unterweisen. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: Seite 2/8

3 4. Regelungen für alle Personen in einem Kontrollbereich Die folgenden Regelungen gelten für Personal und Besucher gleichermaßen. Jeder Besucher ist von einem sachkundigen Betreuer über diese Regelungen zu unterweisen. Ein Unterweisungsformular ist auszufüllen, von Besucher und Betreuer zu unterschreiben und in der Strahlenschutzakte zu archivieren. a. Gäste und Besucher sind außerhalb des Kontrollbereichs zu empfangen. Zutritt zum Kontrollbereich haben nur Personen, die aus beruflichen Gründen ständig oder gelegentlich dort tätig sind. Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere und stillende Mütter dürfen den Kontrollbereich nicht betreten. Ausnahmen bedürfen der individuellen Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten. Gäste und Besucher sind von einem verantwortlichen Betreuer zu begleiten. Ein Mitarbeiter soll nicht mehr als 10 Personen betreuen. b. Besucher und Gäste sollen vor dem Zutritt zum Kontrollbereich mittels Hand- Fuß-Monitor kontrollieren, dass keine Kontamination vorliegt. Dies gilt ebenso für Mitarbeiter, die auch in anderen Strahlenschutzbereichen der Universität oder des Klinikums mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen. c. Praktikanten und kurzzeitig in der Abteilung tätige Gäste erhalten ein Stabdosimeter, fortgeschrittene Praktikanten zusätzlich ein Filmdosimeter pro Gruppe. d. Im Treppenhaus des Kontrollbereichs hängt zwischen den Ebenen 3 und 2 sowie den Ebenen 2 und 1 je eine Magnettafel. Mitarbeiter und Gäste setzen einen individuellen Magneten beim Zutritt (treppab) vom grünen zum gelben Feld; beim Verlassen (treppauf) zurück auf grün. e. Essen, Trinken und Rauchen sind im Kontrollbereich nicht erlaubt. f. Nach allen Arbeiten (Kontakt) mit offenen radioaktiven Stoffen sind die Hände gründlich zu waschen. Zur Dekontaminierung verwende man eine gängige Reinigungspaste evtl. unter Zugabe von inaktiven Salzen des betreffenden radioaktiven Elements. g. Vor dem Verlassen des Kontrollbereichs sind Gäste und Mitarbeiter verpflichtet den Hand Fuß Monitor vor der Schleuse zu benutzen. Kontaminationen müssen in den ausliegenden Strahlenschutzordner eingetragen werden, ebenfalls das Ergebnis der durchgeführten Dekontamination. h. Kontaminierte Glassachen, Arbeitsgeräte usw. dürfen nicht aus dem Kontrollbereich heraus gebracht werden. Vor einer weiteren Verwendung sind sie zu reinigen und durch Messung zu kontrollieren. Über Aufbewahrung oder Weitergabe entscheidet der Strahlenschutzbeauftragte. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: Seite 3/8

4 5. Regelmäßige Strahlenschutzmessungen a. Alle in der Kernchemie tätigen Mitarbeiter sind verpflichtet, zur Bestimmung der Personendosis im Kontrollbereich ein Filmdosimeter zu tragen. Diese werden von dem GSF Forschungszentrum (Auswertestelle für Strahlendosimeter) in Oberschleißheim geliefert und dort auch ausgewertet. Am letzten Arbeitstag eines jeden Monats ist das Dosimeter dem Strahlenschutzbeauftragten zum Auswechseln zu übergeben. b. Die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung werden dokumentiert. Auffällige Werte werden mit dem Mitarbeiter besprochen. Besteht bei einer Person der Verdacht auf Inkorporation von Radionukliden, so veranlasst der Strahlenschutzbeauftragte eine Inkorporationskontrolle (Ganzkörperzähler- Messung, Ausscheidungsanalyse), die die betroffene Person zu dulden hat ( 40(5), 41(1) StrlSchV). c. Personendosimeter (Filmdosimeter, Fingerringdosimeter, Neutronendosimeter, Stabdosimeter) sind personengebunden und entsprechend den Anweisungen des Strahlenschutzbeauftragten zu tragen. Filmdosimeter dürfen nicht beschädigt oder zweckentfremdet werden. Jeder Missbrauch (z. B. mutwillige Bestrahlung) ist untersagt und wird disziplinarisch geahndet. d. Zusätzlich zu dem Filmdosimeter ist jedem Mitarbeiter auf sein Verlangen ein Stabdosimeter auszuhändigen. Dieses Stabdosimeter wird von der Person selbst am Ende jedes Arbeitstages abgelesen und der aktuelle Stand in der Strahlenschutzakte dokumentiert. e. Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen muss ein Kontaminationsmonitor greifbar sein. Arbeitsplätze, Fußboden und Kleidung sind täglich auf Kontaminationen zu überprüfen. Auftretende Kontaminationen müssen sofort beseitigt werden, die Ergebnisse der entsprechenden Messungen sind im ausliegenden Strahlenschutzordner zu dokumentieren (s. Absatz 6.d). f. Nach der Beendigung von Arbeiten, aber bei Bedarf auch während der Arbeiten, müssen die Arbeitsplätze von den an diesen Arbeitsplätzen tätigen Personen mit Wischproben auf Kontaminationen überprüft werden. Die Resultate sind im Strahlenschutzordner zu notieren (s. Formblatt im Anhang). g. Im Raum 1503 müssen bei dort stattfindenden Arbeiten wöchentlich, im Raum 2509 (Massenspektrometer) auch bei Nichtbenutzung monatlich Wischproben genommen werden. Die Resultate sind in einem dort ständig ausliegenden Laborbuch zu notieren (Formblatt wie zu 5.f im Anhang). StrlSchAnw Radiochemie, Stand: Seite 4/8

5 h. Die Ortsdosisleistung an Arbeitsplätzen im Kontrollbereich darf den Wert 5 µsv/h nicht übersteigen. Um diesen Grenzwert zu gewährleisten, sind gegebenenfalls Abschirmwände aufzustellen. i. Die Strahlungsmessgeräte sind in regelmäßigen Abständen zu warten und auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Funktionsprüfung sind aufzuzeichnen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. 6. Arbeitsabläufe in Kontrollbereichen Alle Sicherheitsregeln für chemische Laboratorien gelten auch in Kontrollbereichen. Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gelten darüber hinaus folgende Regeln: a. Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind ein sauberer Arbeitskittel sowie Schutzhandschuhe zu tragen; im Verlauf der Arbeiten sind Kleidung, Hände, Füße regelmäßig zu kontrollieren; eine Kontamination einer Person ist dem Strahlenschutz zu melden (s. Formblatt im Anhang). Nur bei Arbeiten in den Räumen der Ebene 1 muss ein mit roten Streifen gekennzeichneter Arbeitskittel getragen werden. Der Wechsel des Kittels erfolgt im Flur der Ebene 1. b. Bei Kontamination der Kleidung muss diese gewechselt werden. Sie wird gegebenenfalls mit einer im Kontrollbereich vorhandenen Waschmaschine dekontaminiert, ehe sie zur normalen Wäsche gegeben werden darf. Da Schuhe erfahrungsgemäß besonders leicht kontaminiert werden, sind Schuhe zu tragen, die im Kontrollbereich verbleiben können. c. Personen mit offenen Wunden bzw. Erkrankungen der Haut (insbesondere an den Händen) ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen grundsätzlich untersagt. In einem solchen Fall ist der Strahlenschutzbeauftragte zu informieren. Er legt fest, ob der Mitarbeiter Tätigkeiten im Kontrollbereich durchführen darf. In Zweifelsfällen entscheidet der ermächtigte Arzt unter Einbeziehung des Strahlenschutzbeauftragten. d. Kontaminationen der Räume und der Einrichtung, etwa durch Verschütten von radioaktiven Lösungen und sonstige Zwischenfälle müssen sofort dem Strahlenschutzbeauftragten oder, falls dieser sowie seine Stellvertreter nicht erreichbar sind, dem verantwortlichen Hochschullehrer gemeldet werden (s. Formblatt im Anhang). Die Dekontamination ist unter sachkundiger Anleitung vorzunehmen und mit einem Monitor zu kontrollieren. e. Der Umgang mit kurzlebigen Alphastrahlern für die nuklearmedizinische Forschung soll ausschließlich in den Räumen 2514 und 2515 erfolgen. Das ermöglicht die Freigabe (nach Abklingen), der in diesem Laborabschnitt anfallenden radioaktiven Abfälle. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: Seite 5/8

6 f. Alle Arbeiten sind mit der für analytische Arbeiten erforderlichen Sauberkeit auszuführen. Die Arbeitstische sind mit Wasser undurchlässiger Kunststofffolie und darüber mit einer Lage saugfähigem Papier auszulegen. Die Arbeiten mit Lösungen sind in Kunststoffwannen auszuführen, die ebenfalls mit saugfähigem Papier auszulegen sind. Das Papier ist bei Bedarf zu ersetzen. g. Arbeiten mit trockenen, staubförmigen Präparaten müssen auf einwandfreien auswechselbaren Unterlagen (Glas, Glanzpapier, Metallfolien, Kunststoffplatten) ausgeführt werden, und zwar bei abgestelltem Abzug sowie geschlossenen Fenstern und Türen, so dass keinerlei Zugluft zum Verstäuben der Substanz führen kann. Bei nicht leitenden Substanzen sind Metallspatel zu benutzen. h. Arbeiten, bei denen radioaktive Gase freigesetzt werden, müssen unter dem laufenden Abzug ausgeführt werden, ggf. auch in einer Handschuhbox. i. Das Abmessen von Lösungen darf nur mit Eppendorf-Pipetten oder unter Benutzung von Saugvorrichtungen (Peleus-Bällen oder dergl.) erfolgen. Als Spritzflaschen sind Polyäthylenflaschen zu verwenden. j. Das Einengen von radioaktiven Lösungen hat unter Verwendung von Oberflächenstrahlern ebenfalls unter dem Abzug zu erfolgen. k. Mit radioaktiven Stoffen gefüllte verschmolzene Ampullen oder schwer zu öffnende Gefäße dürfen nur in einer Handschuhbox geöffnet werden. l. In den Messräumen ist äußerste Sauberkeit erforderlich. Unbedeckte Präparate müssen in geschlossenen Behältern aufbewahrt werden. Nicht mehr oder nicht unbedingt benötigte radioaktive Quellen sind unverzüglich dem Strahlenschutzbeauftragten zurückzugeben. m. In Messräumen ist der Nulleffekt ständig zu kontrollieren. Jede ungewöhnliche Erhöhung deutet auf eine Kontamination hin und ist sofort dem Strahlenschutzbeauftragten zu melden. n. Transporte radioaktiver Stoffe außerhalb des Kontrollbereichs bedürfen stets der ausdrücklichen Erlaubnis des Strahlenschutzbeauftragten und müssen mit den dafür erforderlichen Beförderungspapieren erfolgen. o. Die Einführung neuer Verfahrensweisen bei der Arbeit mit radioaktiven Stoffen ist mit dem Strahlenschutzbeauftragten durchzusprechen. Einwände der Strahlenschutzbeauftragten müssen befolgt werden. StrlSchAnw Radiochemie, Stand: Seite 6/8

7 p. Während der Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen müssen sich aus Sicherheitsgründen mindestens zwei Personen im Kontrollbereich (in Rufnähe) aufhalten. Dies gilt auch für Wochenenden und Feiertage. q. Befindet sich keine Person im Kontrollbereich auf Ebene 1, ist der Zugang vom Treppenhaus K zum Flur der Räume verschlossen zu halten. Ein Schlüssel ist nur den Strahlenschutzbeauftragten und den Sicherheitskräften der Feuerwehr zugänglich. Der Strahlenschutzbeauftragte kann MitarbeiterInnen und beruflich strahlenexponierten Personen einmalig oder dauerhaft den Zutritt gestatten. In der schriftlichen Form ist auch der Zeitraum zu dokumentieren. 7. Radioaktive Abfälle Zum Schutz der Umwelt dürfen radioaktive Abfälle nicht in die allgemeine Müllabfuhr gelangen. Sie sind getrennt zu sammeln und müssen den zuständigen Behörden auf dem Dienstweg (über den Strahlenschutzverantwortlichen der Philipps-Universität) zur Entsorgung gemeldet werden. Näheres regelt die spezielle Strahlenschutzanweisung Sammeln radioaktiver Abfälle in der Kernchemie. 8. Zwischenfälle Bei Zwischenfällen jeglicher Art sind sofort die Strahlenschutzbeauftragten sowie die verantwortlichen Hochschullehrer zu benachrichtigen. Die Strahlenschutzbeauftragten sind während der Dienstzeit in der Universität bzw. nach Dienstschluss zu Hause telefonisch zu erreichen unter: 25731, Prof. H. Jungclas, Strahlenschutzbeauftragter, Fr. M. Nau, Stellvertreterin 62837, Dr. T. Schurrat, Stellvertreter 62967, Dr. M. Béhé, Stellvertreter Während der Dienstzeit ist auch der Sicherheitsreferent des FB Chemie, Herr Dr. Auel unter Tel zu benachrichtigen. Marburg, den Prof. Dr. H. Jungclas Strahlenschutzbeauftragter Dr. R. Schmitz Strahlenschutzbevollmächtigter StrlSchAnw Radiochemie, Stand: Seite 7/8

8 Umgangsgenehmigung der Kernchemie vom Sonstige radioaktive Stoffe (ohne die Kernbrennstoffe Pu-239, Pu-241, U-233 und U-235) a. alle sonstigen radioaktiven Stoffen in umschlossener Form bis zu insgesamt dem Viermillionenfachen der Freigrenzen; b. alle sonstigen radioaktiven Stoffen in offener Form bis zu insgesamt dem Vierhunderttausendfachen der Freigrenzen; c. die kurzlebigen Alphastrahler für die nuklearmedizinische Forschung in offener Form in den Räumen 2514 und 2515: At GBq ( 400 FG) Ra MBq (4000 FG) Ra MBq (4000 FG) Ac MBq (4000 FG) d. Uran-nat bis zu zehn Kilogramm in offener Form ; e. Thorium-nat bis zu zehn Kilogramm in offener Form; f. Bestrahlungsproben aus einem Forschungsreaktor oder Beschleuniger (Gemisch überwiegend kurzlebiger radioaktiver Nuklide) bis zu insgesamt 50 GBq; die radiochemische Auftrennung darf frühestens nach dem Abklingen der Aktivität auf weniger als 4 GBq erfolgen; g. Pu-238/Be-Neutronenquelle bis zu einer Aktivität von 185 GBq. Kernbrennstoffe h. 10 µg Pu kbq 1 µg Pu-241 3,8 MBq 2 g U MBq 5 g U kbq StrlSchAnw Radiochemie, Stand: Seite 8/8

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