Sehr geehrte Damen und Herren!
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- Adam Fischer
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1 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 6 An alle Schulerhaltergemeinden und Erhalter von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bildung und Gesellschaft Referat Pflichtschulen Bearbeiterin: Fr. Mag. a Schoiswohl Tel.: (0316) Fax: (0316) pflichtschulen@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: ABT / Graz, am 16. März 2016 Ggst.: Aussendung der Formulare für die Beantragung der Zweckzuschüsse gemäß Art. 15a B-VG Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen; für das Schuljahr 2015/2016, 1. Antragsformular für Freizeit-Personal 2. Antragsformular für zusätzliches- Personal 3. Antragsformular für infrastrukturelle Maßnahmen Sehr geehrte Damen und Herren! Beilagen Mit Schreiben von 05. Oktober 2015, GZ: ABT / , betreffend Aufforderung zur Bekanntgabe des Personaleinsatzes im Schuljahr 2015/16 durch die Schulerhalter haben wir Sie darüber informiert, dass auch im Schuljahr 2015/16 die Möglichkeit besteht zur Finanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung eine Förderung zu beantragen (Freizeitpersonal max ,-- Euro und zusätzliches Personal im Freizeitteil max ,-- Euro). In der Anlage werden daher die Formulare für die Beantragung der Zweckzuschüsse gemäß den Art. 15a B-VG Vereinbarungen über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, sowie die Richtlinie vom 17. Oktober 2014, GZ: ABT / , für die Zuteilung von Zweckzuschüssen zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung (GTS) übermittelt. Die Zusendung erfolgt an alle Schulerhaltergemeinden und Erhalter von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, unabhängig davon ob im Schuljahr 2015/16 eine genehmigte ganztägige Schulform (GTS) geführt wird. Jene Schulerhalter, die im Schuljahr 2015/16 keine genehmigte GTS führen, mögen die gegenständliche Richtlinie, die bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 gilt, als Information betrachten. DVR UID ATU Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.:
2 - 2 - Zweckzuschüsse für das Schuljahr 2015/16: Die Anträge können ab sofort, bis zum Ende der jeweiligen Einreichfrist gestellt werden. Anträge, die nach der Einreichfrist eingebracht werden, werden bei der Vergabe von Zweckzuschüssen nicht berücksichtigt. Bei nicht ordnungsgemäß ausgefüllten sowie unvollständigen Anträgen wird der Antragsteller einmalig zur Verbesserung binnen angemessener Frist aufgefordert. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen. Antrag auf Zweckzuschuss für Freizeit-Personal bis 18:00 Uhr für die schulische Tagesbetreuung für das Schuljahr 2015/16: Einreichfrist: 31. Mai 2016 Antrag auf Zweckzuschuss für zusätzliches Personal im Freizeitteil für die schulische Tagesbetreuung für das Schuljahr 2015/16: Einreichfrist: 31. Mai 2016 Antrag auf Zweckzuschuss für infrastrukturelle Maßnahmen (ausgenommen Betriebskosten) für die schulische Tagesbetreuung (GTS) für das Schuljahr 2015/16. Einreichfrist: 20. September 2016 Die nächste Aussendung findet im Schuljahr 2016/17 statt. Ablauf des Verfahrens: Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zweckzuschüssen sind in der Richtlinie vom 17. Oktober 2014, GZ: ABT / , dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie einen integrierenden Bestandteil der Anträge auf Zweckzuschüsse bildet und eingehalten werden muss. Der Schulerhalter bestätigt mit seiner rechtsgültigen Unterschrift am jeweiligen Antragsformular die Richtigkeit aller Angaben und verpflichtet sich gleichzeitig zur Bekanntgabe aller für die Gewährung eines Zweckzuschusses relevanten Änderungen. Die eingelangten Anträge werden formal und inhaltlich geprüft. Die Abwicklung der Vergabe der Zweckzuschüsse (Personalkosten und infrastrukturelle Maßnahmen) erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Nach Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, insbesondere der zweckgebundenen Verwendung, wird zunächst eine Finanzierungszusage erteilt, indem mit dem Antragsteller ein Fördervertrag abgeschlossen wird. Die Auszahlung selbst erfolgt nach Vorlage und Kontrolle der laut Fördervertrag geforderten Nachweise. Werden die laut Fördervertrag erforderlichen Unterlagen nicht binnen der vereinbarten Frist vorgelegt, wird der Förderungsnehmer einmalig zur Verbesserung binnen angemessener Frist aufgefordert. Kommt er dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, erlischt der Anspruch auf Förderung. Kann der zugesagte Betrag binnen der gesetzten Frist nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, verfällt der Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages. Zweckwidrig verwendete Beträge aus den Zweckzuschüssen können zurückverlangt oder mit zukünftig anfallenden Zweckzuschüssen gegengerechnet werden.
3 - 3 - Erläuterungen zu den Antragsformularen: Antrag auf Zweckzuschuss für Freizeit-Personal bis 18:00 Uhr für die schulische Tagesbetreuung (GTS) für das Schuljahr 2015/16: Der Zweckzuschuss kann jährlich für nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes genehmigte Gruppen beantragt werden. Die Grundlage für die Gruppengenehmigungen bilden die Eingaben zum Stichtag 1. Oktober in den definitiven Stellenplan durch die Schulleitungen. Es ist daher in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen darauf zu achten, dass eine Eingabe im Stellenplan erfolgt. Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht finden gemäß 13 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der geltenden Fassung, die Bestimmungen des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt für das jeweils laufende Schuljahr. Die Höhe des Zweckzuschusses zu den Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung beträgt maximal 9.000,-- Euro pro Gruppe und Schuljahr. Der Zweckzuschuss dient zur Abdeckung von Personalkosten im Freizeitbereich bis 18:00 Uhr. Der Kostenersatz wird nach Öffnungstagen aliquotiert. Dem Antrag ist ein pädagogisches Konzept samt Stundentafel der Schulleitung anzuschließen. Es wird daher empfohlen, diesbezüglich rechtzeitig mit der Schulleitung in Kontakt zu treten. Antrag auf Zweckzuschuss für zusätzliches Personal im Freizeitteil für die schulische Tagesbetreuung (GTS) für das Schuljahr 2015/16: Auch im Schuljahr 2015/16 besteht die Möglichkeit, im Freizeitteil der verschränkten Form zusätzliches Personal einzusetzen und sowohl in der verschränkten als auch in der getrennten Form in Gruppen mit besonderer Betreuung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie bei Tagesbetreuung mit besonderer Schwerpunktsetzung aufgrund der besonderen Qualitätskriterien* zusätzliche Betreuungskräfte einzusetzen und dafür einen zusätzlichen Zweckzuschuss zu erhalten. Voraussetzung ist, dass der zusätzliche Personaleinsatz regelmäßig (mehrmals im Semester) erfolgt. Die Höhe dieses Zweckzuschusses beträgt im Schuljahr 2015/16 maximal 4.500,-- Euro pro Gruppe. * Förderung im Freizeitbereich durch Angebote der Interessen- und Begabungsförderung sowie der individuellen Förderung, Sicherstellung einer sinnvollen Freizeitgestaltung durch Angebote in den Bereichen schulische Kulturarbeit, Soziales Lernen, Sprach- und Leseförderung, geschlechterbewusste Pädagogik, schulische Gewaltprävention, interkulturelles Lernen, Freizeitprojekte, naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkte sowie Gesundheits- und Bewegungserziehung. Dies beinhaltet zum Beispiel ausreichende Bewegung in Form von sportlichen Aktivitäten und kann auch in Form von Kooperationen mit Dritten, wie entsprechenden Vereinen/externen Experten, erfolgen. Dem Antrag ist ein pädagogisches Konzept samt Stundentafel der Schulleitung anzuschließen. Es wird daher empfohlen, diesbezüglich rechtzeitig mit der Schulleitung in Kontakt zu treten.
4 - 4 - Antrag auf Zweckzuschuss für infrastrukturelle Maßnahmen (ausgenommen Betriebskosten) für die schulische Tagesbetreuung (GTS) für das Schuljahr 2015/16: Nach den Vereinbarungen 2013 und 2014 sind in den Jahren 2014 bis 2018 Zweckzuschüsse zu infrastrukturellen Maßnahmen vorgesehen. Die Anträge können ab sofort, bis 20. September 2016 gestellt werden. Die Höhe dieses Zweckzuschusses beträgt maximal ,-- Euro pro Gruppe. Die nächste Aussendung für Infrastrukturmaßnahmen findet im Schuljahr 2016/17 statt. Zu beachten ist, dass pro Gruppe nur einmal ein Antrag gestellt werden kann. In diesem müssen alle gegebenenfalls auch über mehrere Jahre hinweg geplanten Maßnahmen/Ausgaben in Form eines Gesamtkonzeptes dargestellt werden. Weitere Anträge für dieselbe Gruppe werden nicht berücksichtigt. Anträgen sind die erforderlichen Belege anzuschließen. Die erforderlichen Belege sind in den betreffenden Antragsformularen angeführt. Weitere Informationen zur ganztägigen Schulform finden Sie auf unserer Homepage: Als Ansprechpartnerinnen stehen Ihnen Frau Margit Feichtgraber (0316/ ) und Frau Vanessa Giesen (0316/ ) zur Verfügung.
5 - 5 - Abschließend wird über die Datenschutzrechtliche Bestimmung informiert: 1. Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist gemäß 8 Abs. 3 Z 4 und 5 Datenschutzgesetz 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, alle im Förderungsantrag enthaltenen, sowie die bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung sowie bei allfälligen Rückforderungen anfallenden, die Förderungswerber und -nehmer betreffenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten. 2. Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist weiters gesetzlich ermächtigt, Daten gemäß Punkt 1. im notwendigen Ausmaß a. zur Erfüllung von Berichtspflichten, für Kontrollzwecke oder zur statistischen Auswertung - an den Steiermärkischen Landesrechnungshof und vom Land beauftragte Dritte, die zur vollen Verschwiegenheit über die Daten verpflichtet sind, - allenfalls an den Bundesrechnungshof und das zuständige Bundesministerium, - allenfalls an Organe der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen, - allenfalls an andere Stellen, mit denen Kooperationen bestehen oder die gesetzlichen Anspruch auf Informationen haben bzw. b. für Rückforderungen gemäß 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 an das Gericht zu übermitteln. 3. Der Name des Förderungsnehmers oder seine Bezeichnung unter Angabe der Rechtsform, der Förderungsgegenstand sowie die Art und die Höhe der Förderungsmittel, können in Berichte über die Förderungsvergabe aufgenommen und so veröffentlicht werden. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Abteilungsleiter: HR Eigner
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