Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung

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1 1. Schuldrechtsreform zum Exkurs: Das neue Kaufrecht 3. Vorsicht: Haftungsfalle Bauabzugssteuer

2 Neues Schuldrecht zum Mit Beginn des nächsten Jahres tritt das neue Schuldrecht in Kraft. Es werden große Teile des BGB grundlegend verändert: die Gewährleistung im Kauf-/Werkvertrag, die Rechte bei Leistungsstörungen, die Verjährung von Ansprüchen. Die Schuldrechtsreform integriert in das BGB alle Verbraucherschutzgesetze, insbesondere Fernabsatzgesetz Haustürwiderrufsgesetz Teilzeit-Wohnrechtegesetz Verbraucherkreditgesetz AGB-Gesetz und vereinheitlicht Fristen, Rückabwicklung und Rechtsbehelfe. Die neue Rechtslage ist sofort anzuwenden für alle ab dem geschlossenen (Kauf-, Werk-)Verträge. Für vorher geschlossene bleibt es bei der bisherigen alten Rechtslage. Für bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse (Miete, Pacht, Leasing, Darlehen etc.) gilt das neue Recht erst ab dem Zum Beispiel: Das neue Kaufrecht Ab muss sich der Verkäufer an allen über die Kaufsache gemachten Werbungen ( Drei-Liter-Auto ) und öffentlichen Äußerungen festhalten lassen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Werbung vom Verkäufer selbst, dem Zwischenhändler oder dem Hersteller stammt.

3 Erweist sich die Anpreisung als falsch, hat der Verkäufer seine Pflichten verletzt. Es stehen dem Käufer alle Gewährleistungsrechte zur Verfügung. Dies gilt auch für bloße Montagefehler (z.b. Einbauküche!). Umfang der neuen Gewährleistung Bisher konnte der Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache nur den Kaufpreis mindern oder die Kaufsache zurückgeben. Jetzt hat er nach seiner Wahl einen Anspruch auf die sog. Nacherfüllung, d.h. Reparatur oder Neulieferung. Scheitert diese Nacherfüllung, so kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis vollständig zurückverlangen. Zusätzlich hat ihm der Verkäufer alle sonstigen Kosten zu ersetzen, z.b. Fahrtkosten, Telefonate, Porto und eventuelle Schäden. Dauer der neuen Verjährung Die Verjährungsfrist bei neuer Ware wird von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert. Der Verkäufer muss künftig die Übergabe einer mangelfreien Sache beweisen. Für den Kauf gebrauchter Sachen beim Händler beträgt die Gewährleistung nun 1 Jahr und ist nicht mehr durch das Kleingedruckte (AGB s) abkürzbar. Tipp: Verkäufer: Verträge und AGB s anpassen; Mitarbeiter schulen; Produktwerbungen beobachten! Verbraucher: Werbung sammeln; Kosten dokumentieren; Fristen ausnutzen!

4 Vorsicht: Haftungsfalle Bauabzugssteuer Ab müssen Bauherren, aber auch Baufirmen, die Subunternehmer beauftragen, die Bauabzugssteuer (15 % des Rechnungsbetrages) abführen. Die Abzugspflicht gilt auch für viele private Auftraggeber von Bauleistungen (z.b. Vermieter von Wohnräumen). Bei Verletzung der Abzugspflicht droht dem Empfänger von Bauleistungen die Haftung und eine Bußgeldfestsetzung. Das Gesetz sieht Befreiungen von der Abzugspflicht bei jährlichen Zahlungen unter 5.000,00 (bzw ,00 von privaten Auftraggebern) an eine einzelne Baufirma/ einen einzelnen Handwerker vor. Legt die Baufirma/der Handwerker aber eine Freistellungsbescheinigung vor, so entfällt die Pflicht zum Steuerabzug. Tipp: Bauunternehmer/Handwerker: Beantragen Sie rechtzeitig Ihre Freistellungsbescheinigung und legen Sie diese Ihrem Auftraggeber vor. Bauherren/Auftraggeber: Verlangen Sie vor Zahlung Ihrer Rechnung die Freistellungsbescheinigung oder ziehen Sie 15 % ab, sobald die Freibeträge überschritten sind.

5 Ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes Neues Jahr Wir bedanken uns für die Zusammenarbeit und wünschen Ihnen besten beruflichen und privaten Erfolg im Jahr 2002!

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