Aktuelle Rechtsfragen im Versammlungsstättenrecht
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- Brit Acker
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1 12. Management-Fachtagung des EVVC Aktuelle Rechtsfragen im Versammlungsstättenrecht September 2011 Volker Löhr Rechtsanwalt - 1 -
2 Agenda - Aktuelle Rechtsfragen im Versammlungsstättenrecht - Umfang und Grenzen des Bestandsschutzes in bestehenden Versammlungsstätten - Bewertung von (Brand)-Risiken bei Veranstaltungen - Sicherheitskonzepte und "Behördliches Einvernehmen" - 2 -
3 Stand der Umsetzung der MVStättV in Landesrecht - 3 -
4 Open Air wann ist ein Open Air Gelände eine Versammlungsstätte: Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht MBO 2 Begriffe (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden
5 Open Air wann ist ein Open Air Gelände eine Versammlungsstätte:... Aktuell geplante Änderung der MBO Anhörung bis zum Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen sowie Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen, Der Entwurf der Änderung der MBO, die Begründung zur Änderung der MBO, die Synopse zur MBO 2002/2011 mit Begründung sind im Internet unter abrufbar
6 Open Air Fachkommission Bauaufsicht Änderung der MBO - Begründung - Stand: b) Die bisherige Regelung bezüglich Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen bedarf der Konkretisierung. Die Abgrenzung zwischen Veranstaltungen im Freien und Versammlungsstätten im Freien hat zu Schwierigkeiten geführt. Typische Versammlungsstätten im Freien sind sog. Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen sowie Sportstadien also ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche. Das Vorhandensein von Szeneflächen und Tribünen und deren Verkoppelung mit dem dauerhaften Nutzungszweck der Anlage sind Voraussetzungen, um unter die Regelung zu fallen; temporäre Veranstaltungen wie Musikfestivals auf Freiflächen werden nicht erfasst. Werden bei solchen Veranstaltungen Tribünen (und Bühnen) aufgestellt, handelt es sich um Fliegende Bauten; die Genehmigung Fliegender Bauten regelt 76 MBO. Der Anwendungsbereich der Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) wird entsprechend angepasst
7 Stellungnahme EVVC Die vorgeschlagene Änderung ist nicht sachgerecht, sie ist abzulehnen. Mit der Herausnahme von Versammlungsstätten im Freien ohne feste Tribünen aus dem Anwendungsbereich der MVStättV werden nahezu alle sicherheitsrechtlich relevanten Fragen negiert und bestehende Vorschriften der MVStättV ad absurdum geführt: Folge der vorgeschlagenen Änderung ist insbesondere ein uneinheitliches Sicherheitsniveau für die Besucher von Open Air Veranstaltungen und der Verlust notwendiger Planungssicherheit für Veranstalter - 7 -
8 Auszug aus der Stellungnahme des EVVC 1. Die Bestimmung des 29 (2) MVStättV wurde gerade für Veranstaltungen auf Flächen mit Stehplätzen konzipiert. Sie fordert den Aufbau von Wellenbrechern bei mehr als 5000 Stehplätzen für Besucher vor einer Szenefläche. Diese Vorschrift findet regelmäßig Anwendung bei Open Air-Konzerten (auf ebenen Flächen) soweit die Veranstaltungsfläche eingezäunt/ bzw. das Veranstaltungsgelände durch bauliche Anlagen umfriedet ist und mit Drucksituationen in Richtung Bühne zu rechnen ist. In Zukunft fände diese Vorschrift nur noch Anwendung in Stadien, Arenen oder Freilichttheatern mit festen Tribünen (soweit dort im Einzelfall überhaupt zusätzlich 5000 Stehplätze ausgewiesen werden können). Die Vorschrift läuft also quasi leer
9 Aktuelles aus Bad Reichenhall 2. Prozess Urteil wird für Ende Oktober 2011 erwartet Bad Reichenhaller Halleneinsturz In Traunstein ist erneut der Statiker vernommen worden, der Mitschuld am Einsturz der Bad Reichenhaller Eishalle im Jahr 2006 haben soll. Er hatte der Halle einen "allgemein als gut zu bezeichnenden Zustand" bescheinigt. Der Bundesgerichtshof hatte den Freispruch für den Mann kassiert. Die Staatsanwälte wollen dem Statiker nachweisen, dass er mit seinem Gutachten exakt die Erwartungshaltung der Stadtspitze erfüllte. Sie sehen darin ein aktives Handeln des Angeklagten und nicht nur ein Unterlassen, wie es das Gericht in erster Instanz beurteilt hatte. Die Verteidiger des Gutachters werden alles daran setzen, erneut einen Freispruch für ihren Mandanten herauszuholen
10 Aktuelles aus Bad Reichenhall 2. Prozess Bad Reichenhaller Halleneinsturz Schwere Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft Scharfe Angriffe gab es auch auf die Anklagebehörde. Die Verteidiger des Angeklagten warfen der Staatsanwaltschaft vor, nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils neue Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall versäumt zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe mit allen Mitteln zu verhindern versucht, dass auch Bedienstete der Stadt als Halleneigentümerin strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Inzwischen können sie wegen Verjährung nicht mehr angeklagt werden
11 II. Umfang und Grenzen des Bestandsschutzes in bestehenden Versammlungsstätten
12 Bestandsschutz Bestandsschutz liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: Eine bestehende bauliche Anlage, die mit dem aktuell geltenden Recht nicht übereinstimmt, wurde auf Grund einer (früher) erteilten Baugenehmigung errichtet (formelle Legalität), wobei es unerheblich ist ob die Baugenehmigung rechtmäßig oder rechtswidrig erteilt wurde, oder eine bestehende bauliche Anlage, die mit dem aktuell geltenden Recht nicht übereinstimmt, wurde ohne Genehmigung errichtet, hat aber zum Zeitpunkt der Errichtung oder für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum während ihres Bestehens dem materiellen Recht entsprochen (materielle Legalität)
13 die baurechtlichen Vorschriften selbst legen den Inhalt des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) fest und damit auch die Reichweite des Schutzes bestehender baulicher Anlagen und deren Nutzung vor staatlichen Anpassungsverlangen an neue baurechtliche Anforderungen. vgl. BVerwGE 88, 191; BVerwGE BauR 98, 760 f. Eine Pflicht zur Anpassung bestehender Versammlungsstätten an neue oder geänderte Bauvorschriften besteht nur dann, wenn und so weit dies fachgesetzlich besonders bestimmt wird
14 Einschränkung des Bestandsschutzes 46 Abs.1 MVStättV Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen: 6 Abs. 6 Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege 10 Abs. 2/ 33 Abs. 2 Sitzplätze 20 Abs Abs. 1 Lautsprecheranlage 26 Abs. 2 Einsatzzentrale für die Polizei 27 Abs. 1, 3 Abschrankung von Besucherbereichen 28 Wellenbrecher 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
15 Einschränkung des Bestandsschutz (2) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4 sowie 10 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 19 Abs. 8 entsprechend anzuwenden. 10 Abs. 1 Bestuhlung 14 Abs. 3 elektrische Schaltanlagen 19 Abs. 8 automatische Feuerlöscheinrichtungen 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen 37 Laseranlagen 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
16 Nutzungsänderung und Bestandsschutz Der typische Fall einer Nutzungsänderung betrifft die Fälle in denen z.b. eine Messehalle nicht (mehr) zur Durchführung von Messen und Ausstellungen sondern beispielsweise zur Durchführung eines Rockkonzertes oder für eine Sportveranstaltung genutzt werden soll. In diesen Fällen liegt regelmäßig eine qualitativ wesentliche Funktionsänderung vor, an die weitergehende Anforderungen baurechtlicher Art gestellt werden können. Die der baulichen Anlage mit der Errichtung beigegebene Zweckbestimmung wird bei Änderung der Veranstaltungsart zumindest zeitweilig verlassen. Für die angestrebte Nutzungsänderung genießt der Betreiber deshalb regelmäßig keine schutzwürdige Position aus Art. 14 GG
17 Änderung der Aufplanung und Bestandsschutz Wird der ursprüngliche Nutzungszweck einer baulichen Anlage beibehalten (keine Änderung der Veranstaltungsart) und ist lediglich eine veränderte Aufplanung und Belegung der Hallen beabsichtigt liegt keine qualitative Änderung der genehmigten Funktion der Halle vor die den baulichen und baunutzungsrechtlichen Bestandschutz in Frage stellen könnte
18 Reichweite des Bestandschutzes Nur noch eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit rechtfertigt ein Anpassungsverlagen auf Grundlage von 3 MBO 2002 Konkrete Gefahr In der Rechtsprechung wird der Begriff konkrete Gefahr so behandelt, dass auch zu erwarten ist, dass im konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss. BVerwGE NJW 1970,
19 Agenda - Aktuelle Rechtsfragen im Versammlungsstättenrecht - Umfang und Grenzen des Bestandsschutzes in bestehenden Versammlungsstätten - Bewertung von (Brand)-Risiken bei Veranstaltungen - Sicherheitskonzepte und "Behördliches Einvernehmen"
20 Auszug: NVSTättVO 41 NVSTättVO Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache einzurichten. (2) Auf Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m 2 Grundfläche darf eine Veranstaltung nur stattfinden, wenn eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist. Die Anordnungen der Brandsicherheitswache sind zu befolgen
21 Einsatz der Brandsicherheitswache Brandsicherheitswache erforderlich? Ja nein Veranstaltung auf Großbühne oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen Freischaltung von Schleifen der Brandmeldeanlage erforderlich Erhöhte Brandgefahren durch: Fahrzeuge, Exponate mit besonderen Brandgefahren, Catering Anzeige der Veranstaltung bei der Feuerwehr und Abstimmung der erforderlichen Einsatzstärke und Brandschutzmaßnahmen (soweit keine grundsätzliche tabellarische Festlegung zur Einsatzstärke erfolgt ist) Keine Brandsicherheitswache nach VStättVO erforderlich Hinweis: Auswerten möglicher Verfügungen der Branddirektion, Auflagen in Baugenehmigung und kommunale Satzungen
22 Nr.1 Bewertungskriterien Wahrscheinlichkeit der Brandgefährdung keine Verwendung von offenem Feuer Verwendung von Kerzen (offenes Licht) Umgang mit offenem Feuer, Verwendung von Fackeln, Feuerschlucker etc. kein Betrieb von Verbrennungsmotoren Verstärkter Gebrauch von mobil eingebrachten elektrischen Betriebsmitteln Umfangreicher Gebrauch von mobil eingebrachten elekt. Betriebsmitteln Geringe Verwendung mobil eingebrachter umfangreiches Catering mit Brennpaste/ Betrieb von Verbrennungsmotoren elektrischer Betriebsmittel Eventcooking mit offener Flamme Verwendung von Kerzen (verwahrtes Licht) gering mittel/ normal erhöhte Nr.2 Übersichtliche Aufplanung der Veranstaltung, geringe Ein- oder Aufbauten Schwierigkeit der Branderkennung Branderkennung wird durch umfangreiche Ein- und Aufbauten erschwert Schleifen der Brandmeldeanlage werden außer Betrieb genommen gering mittel/ normal erhöht Nr.3 Eingebrachte Materialien sind im wesentlichen schwer entflammbar (B1) Brandlasten zahlreiche Materialien, Einrichtungen, Exponate aus normalentflammbaren Material (B2) Besondere Brandlasten durch eingebrachte Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen oder durch Exponate/ Einrichtungen mit besonderen Brandgefahren geringe mittel/ normal erhöhte
23 - 23 -
24 Agenda - Aktuelle Rechtsfragen im Versammlungsstättenrecht - Umfang und Grenzen des Bestandsschutzes in bestehenden Versammlungsstätten - Bewertung von (Brand)-Risiken bei Veranstaltungen - Sicherheitskonzepte und "Behördliches Einvernehmen"
25 Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005) 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten
26 Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005) 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein Sicherheitskonzept aufzustellen. ü ü ü Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen
27 Das Sicherheitskonzept Auszug aus dem NRW Leitfaden für die Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen im Freien mit erhöhtem Gefährdungspotenzial Sicherheitskonzept: 1. Zugang zum Veranstaltungsgelände unter Berücksichtigung des ÖPNV 2. Wegeführung 3. Zuwegung und Erreichbarkeit für die Gefahrenabwehr 4. Beeinflussung von Nachbarflächen bzw.-veranstaltungen 5. Brandschutz 6. Rettungsdienst und Sanitätsdienst 7. Zusammenarbeit mit der Gefahrenabwehrbehörde 8. Spezielle Vorkehrungen für Besucher 9. Allgemeine und sicherheitsrelevante Durchsagen 10. Räumung 11.Verlassen des Geländes 12.Benennung und Erreichbarkeit des entscheidungsbefugten Vertreters des Veranstalters 13. Ablaufbeschreibung bei besonderen Einsatzlagen (Massenanfall von Verletzten, Unwetter, Feuer, Bombendrohung, Überfüllung usw.) 14.Regelungen für den Fall der Absage oder vorzeitigen Beendigung der Veranstaltung
28 Das Sicherheitskonzept Sicherheit = die Freiheit vor Gefahren aller Art, oberhalb eines bekannten und akzeptablen Restrisikos Konzept (lat. concipere) = zusammenfassen, begreifen erfassen Sicherheits - Konzept = Eine strukturierte (nachvollziehbar dokumentierte) Organisation derjenigen Maßnahmen, die geeignet sind Sicherheit (im obigen Sinn) zu bieten
29 Musterstruktur eines Sicherheits-Konzepts Muster - Sicherheitskonzept Teil A Sicherheitsmanagement bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen A1 A2 Betreiberpflichten bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen A3 Risiko-, Gefährdungsbeurteilung A3.1 Einsatz von Verantwortlichen für VA-Technik A3.2 Einsatz von Brandsicherheitswachen A3.3 Einsatz von Sanitätsdienst A3.4 Einsatz von Ordnungsdienst Teil B Notfallmanagement Alarm- und Gefahrenabwehrplan Plan 1: Personenschaden Plan 2: Feuer/ Explosion/ Rauch Plan 3: Bombendrohung, Bedrohung Plan 4: Technische Störung Plan 5: Eis, Schnee, Sturmschaden Plan 6: Checkliste Räumung Ergänzende Alarmierungslisten Informationsblätter für Veranstalter Informationsblätter für Mitarbeiter Teil C Si-Konzept Projektmappe A4 Unterweisungen, Schulungen A5 Brandschutzordnung Bestätigung des Einvernehmens für 5000èr Hallen Polizei Feuerwehr Rettungsdienst
30 Das Sicherheitskonzept Auszug aus dem NRW Leitfaden für die Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen im Freien mit erhöhtem Gefährdungspotenzial Einvernehmen: Die federführende Stelle wirkt darauf hin, dass der Veranstalter entsprechend 43 Abs. 2 SonderbauVO in unmittelbarer oder analoger Anwendung das Einvernehmen mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Stellen herstellt. Das Einvernehmen ist schriftlich zu dokumentieren
31 Das Sicherheitskonzept Arten der Mitwirkung. Die stärkste Stellung hat die mitwirkungsberechtigte Behörde, wenn sie einer Regelung zustimmen muss; gleich zu achten ist das Erfordernis des Einvernehmens, das bei der Beteiligung gleichgestellter Körperschaften oder Organe verwendet wird. Die verweigerte Zustimmung oder das nicht erteilte Einvernehmen können von der im Außenverhältnis zuständigen Behörde selbst dann nicht ersetzt werden, wenn die Mitwirkungsbehörde rechtswidrig handelt. Schwächere Beteiligungsformen sind das Benehmen, die Beratung, Anhörung und die Abgabe von Stellungnahmen Quellenangabe: Jürgen Brandt Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2009 / Vgl. auch BVerwGE (101)
32 ...vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Waldburgstr. 12 D Bonn Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Mobil+49 (0) Technik Organisation Recht anwaltliche Beratung Literaturhinweis: BB-Kommentar Löhr/ Gröger Bau und Betrieb von Versammlungsstätten 3. Auflage Bonn rechtssicher wirtschaftlich kundenorientiert im Unternehmen Unterstützung vor Ort Versammlungsstätten Veranstaltungen Bau Betrieb Technischer Service Instandhaltung/ WKP Organisation der Betreiberpflichten Veranstaltungsleitung Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Vertragsmanagement Sicherheits- und Notfallmanagement Umgang mit Besucherdaten-Daten CRM Datenschutz
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