I.2. Abzüge 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d StG Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten

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1 ZH 8/1 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) inkl. Änderungen vom 19. November 2001 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 28. September 1986 (ESchG) inkl. Änderungen vom 23. August 1999 Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG vom 14. Oktober 1998 I. Berufliche Vorsorge I.1. Steuerbefreiung 61 lit. d StG Von der Steuerpflicht sind befreit: d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen. I.2. Abzüge 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d StG Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören insbesondere: d) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. 31 Abs. 1 lit. d StG Von den Einkünften werden abgezogen: d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. 65 lit. b StG Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. I.3. Besteuerung 22 Abs. 1 und 2 StG 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 1

2 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 37 Abs. 1 und 2 StG Kapitalleistungen gemäss 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben. Die Sozialabzüge gemäss 34 werden nicht gewährt. I.4. Wiedereinlage 24 lit. c StG Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen: c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet. I.5. Übergangsbestimmungen 270 Abs. 1 und 2 StG Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln ihres Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden sind. Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Selbständigerwerbenden, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln besteuert. 272 StG Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind nicht von den steuerbaren Einkünften abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1985 bereits bestand und nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung das reglementarische ordentliche Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002 erreicht wird. 2

3 8/1 II. Individuelle gebundene Vorsorge II.1. Steuerbefreiung Keine gesetzliche Bestimmung II.2. Abzüge 31 Abs. 1 lit. e StG Von den Einkünften werden abgezogen: e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 BVG. II.3. Besteuerung 22 Abs. 1 und 2 StG Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 37 Abs. 1 und 2 StG Kapitalleistungen gemäss 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben. Die Sozialabzüge gemäss 34 werden nicht gewährt. III. Individuelle freie Vorsorge III.1. Steuerbefreiung Keine gesetzliche Bestimmung III.2. Abzüge 31 Abs. 1 lit. g StG Von den Einkünften werden abgezogen: g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag 3

4 von Fr für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss lit. d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um Fr für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug gemäss 34 Abs. 1 geltend machen kann. III.3. Besteuerung 22 Abs. 3 StG Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. 23 lit. b StG Steuerbar sind auch: b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. 24 lit. b StG Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen: b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. 20 Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten. 20 Abs. 1 lit. a StG Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei. 37 Abs. 1 und 2 StG Kapitalleistungen gemäss 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben. Die Sozialabzüge gemäss 34 werden nicht gewährt. 45 StG Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufs - wert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist. 4

5 8/1 III.4. Übergangsbestimmungen 282a StG Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie werden nach 20 Abs. 1 lit. a besteuert, wenn diese Versicherungen nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden. Auszahlungen aus solchen Versicherungen, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei. IV. Erbschaftssteuer IV.1. Steuerbefreiung 10 Abs. 1 lit. d ESchG Von der Steuerpflicht sind befreit: d) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, die gestützt auf 61 lit. d des Steuergesetzes von der Steuerpflicht befreit sind; IV.2. Leistungen 3 Abs. 3 ESchG Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erb - lassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden. 5

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7 8/1.1 Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vom 12. November 1986) Der Regierungsrat, gestützt auf 16 lit. f Abs. 2 des Steuergesetzes, beschliesst: A. Zweck der beruflichen Vorsorge 1. Die berufliche Vorsorge umfasst die Deckung der Risiken Alter, Invalidität und Tod. Sie kann ausserdem die Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, vorsehen. B. Die Steuerbefreiung von Vorsorgeeinrichtungen I. Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge 2. Von der Steuerpflicht sind befreit: a) Personalvorsorgeeinrichtungen und Verbandsvorsorgeeinrichtungen in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft; b) Personalvorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts. Anlage- und Finanzierungseinrichtungen 3. Von der Steuerpflicht sind ausserdem befreit Stiftungen und Genossenschaften mit dem ausschliesslichen Zweck: a) Vermögen steuerbefreiter Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von 2 anzulegen und zu verwalten; b) Beiträge des Arbeitgebers an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen zu leisten. 1

8 II. Voraussetzungen der Steuerbefreiung 1. Allgemeine Grundsätze Dauernde und ausschliessliche Bindung der Mittel 4. Personal- und Verbandsvorsorgeeinrichtungen sind von der Steuerpflicht befreit, sofern ihre Einkünfte und Vermögenswerte dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen. Statuten und Reglemente 5. Die Rechte und Pflichten aller Destinatäre müssen statutarisch oder reglementarisch festgelegt sein. Leistungen nach Ermessen der Organe der Vorsorgeeinrichtung sind nur im Rahmen der Zweckbestimmung der Vorsorgeeinrichtung zulässig. Verschiedene Einrichtungen 6. Ein Unternehmen kann je für bestimmte Gruppen seines Personals mehrere Vorsorgeeinrichtungen begründen oder für solche Gruppen innerhalb einer Einrichtung verschiedene Vorsorgepläne mit unterschiedlichen Leistungssystemen vorsehen. Die Aufteilung des Personals in verschiedene Gruppen hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Planmässigkeit und Angemessenheit 7. Die Vorsorge hat planmässig zu erfolgen und muss angemessen im Sinne dieser Verordnung sein. Versicherungsverträge 8. Schliesst eine Vorsorgeeinrichtung Versicherungsverträge ab oder tritt sie in solche ein, muss sie sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein. 2. Finanzierung Beitragspflichtiges Einkommen 9. Das beitragspflichtige Einkommen darf in der Regel den Bruttolohn insgesamt nicht übersteigen. Verschiedene Einrichtungen 10. Sind Vorsorgenehmer in verschiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge versichert, ist das beitragspflichtige Einkommen gesamthaft zu würdigen. 2

9 8/ Begünstigungsordnung Kreis der Begünstigten 11. Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen: a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b) nach dessen Ableben die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens und der geschiedene Ehegatte sowie Personen, die vom Vorsorgenehmer unterhalten oder in erheblichem Masse unterstützt worden sind. Wenn Personen gemäss Abs. 1 fehlen, fällt das Vorsorgekapital an die Vorsorgeeinrichtung. 4. Leistungen Grundsatz 12. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge dürfen zusammen mit den Leistungen aus bundesrechtlich geordneten So - zialversicherungen in der Regel 100 % des letzten Nettolohnes nicht übersteigen. Kapitalleistungen 13. Kapitalleistungen dürfen den entsprechenden Barwert der Renten nicht übersteigen. Unterstützungsleistungen 14. Als Unterstützungsleistungen im Sinne von 1 Abs. 2 gelten Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts gewährt werden. Verschiedene Einrichtungen 15. Sind Vorsorgenehmer in verschiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge versichert, sind die Leistungen gesamthaft zu würdigen. C. Besondere Bestimmungen für Selbständigerwerbende Anwendung der übrigen Bestimmungen 16. Die Verordnung gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Selbständigerwerbenden. Versicherungsmöglichkeiten 17. Selbständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer, bei der von ihrem Verband errichteten Vorsorgeeinrichtung oder bei der Auffangeinrichtung versichern lassen. 3

10 Vorzeitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses 18. Eine vorzeitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei Selbständig - erwerbenden ist nur möglich a) soweit das Deckungs- bzw. Sparkapital für den Einkauf in eine andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet wird; b) sofern die Voraussetzungen der Barauszahlung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und 2 lit. a oder c BVG erfüllt sind; c) wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben und eine neue, völlig andere Erwerbstätigkeit aufnehmen. Beitragspflichtiges Einkommen 19. Das beitragspflichtige Einkommen darf in der Regel das Erwerbseinkommen insgesamt nicht übersteigen. Vorsorgeleistungen 20. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge dürfen zusammen mit den Leistungen aus bundesrechtlich geordneten Sozialversicherungen in der Regel 100 % des letzten Nettoerwerbseinkommens nicht übersteigen. D. Schlussbestimmungen Anpassung der Statuten und Reglemente 21. Die Urkunden, Statuten und Reglemente, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind bis 31. Dezember 1989 anzupassen. Inkrafttreten 22. Die Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat (1) rückwirkend auf 1. Januar 1987 in Kraft. 1) Genehmigung durch den Kantonsrat am 9. Februar

11 Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) Gesetz vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) 8/2 BE I. Berufliche Vorsorge I.1. Steuerbefreiung Art. 83 Abs. 1 lit. e und f StG Von der Steuerpflicht sind befreit e) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen, f) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, (Vgl. auch die SBV) I.2. Abzüge Art. 38 Abs. 1 lit. d StG Von den Einkünften werden abgezogen d) die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, I.3. Besteuerung Art. 26 Abs. 1 bis 4; Art. 44 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 5 StG: Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anerkannten Vorsorgeformen sind in dem Umfange steuerfrei, in dem Beiträge im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Buchstaben d und e steuerlich nie haben abgezogen werden können. Auf Kapitalleistungen aus Vorsorge wird eine separate Steuer zum Tarif nach Art. 44 Abs. 2 (Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe) bzw. 3 (alle anderen Steuerpflichtigen) erhoben. 1

12 I.4. Wiedereinzahlung Art. 29 lit. c StG Steuerfrei sind c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice bzw. eines Freizügigkeitskontos verwendet werden, I.5. Übergangsbestimmungen Keine gesetzliche Bestimmung II. Individuelle gebundene Vorsorge II.1. Steuerbefreiung Keine gesetzliche Bestimmung II.2. Abzüge Art. 38 Abs. 1 lit. e StG Von den Einkünften werden abgezogen e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen, II.3. Besteuerung Art. 26 Abs. 1 bis 4; Art. 44 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 5 StG Vergleichbar mit der Besteuerung von Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. III. Individuelle freie Vorsorge III.1. Steuerbefreiung Keine gesetzliche Bestimmung III.2. Abzüge Art. 38 Abs. 1 lit. g StG Im Rahmen des Abzuges für Versicherungen und Zinsen von Sparkapitalien enthalten. Gesamtbetrag: 2

13 8/2 Fr pro Person für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe sowie Fr für die übrigen steuerpflichtigen Personen mit Abzug für 2. Säule und Säule 3a bzw. Fr pro Person für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe sowie Fr für die übrigen steuerpflichtigen Personen ohne Abzug für 2. Säule und Säule 3a. III.3. Besteuerung Art. 27 StG Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. Alle übrigen Renten sind zu 100 Prozent steuerbar. Die Auszahlung rückkaufsfähiger Versicherungen ist nach der Praxis steuerfrei, solange keine Leistungen geflossen sind. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 24 vorbehalten. III.4. Übergangsbestimmungen Art. 288 Abs. 1 und 2 StG Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen worden sind, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat. Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat. IV. Erbschaftssteuer IV.1. Steuerbefreiung Art. 6 Abs. 1 und 2 ESchG Von der Steuerpflicht befreit sind juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gemäss Artikel 83 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 erfüllen. Ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, wenn sie nach dem Steuergesetz befreit werden könnten oder im Sitzkanton steuerbefreit sind. IV.2. Leistungen aus 2. Säule und Säule 3a Leistungen im Rahmen der Säulen 2 und 3a unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. 3

14 IV.3. Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen, die mit dem Tod fällig werden Die Kapitalleistung sowie der Kapitalwert der Rente unterliegen der Erbschaftssteuer. IV.4. Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen, die mit dem Tod nicht fällig werden Bei Kapital- oder Rentenleistungen, die beim Tod des Erblassers nicht fällig werden, fällt bei der Versicherung ohne Begünstigungsklausel der Rückkaufswert per Todestag in den Nachlass. Somit unterliegt er beim Erbgang der Erbschaftssteuer. Die Erhebung der Erbschaftssteuer erfolgt beim Begünstigten im Rahmen des Erbgangs. 4

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21 8/3 LU Steuergesetz vom 22. November 1999 (StG) Verordnung vom 8. November 1994 (QStV) Gesetz vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern (EStG) I. Berufliche Vorsorge I.1. Steuerbefreiung 70 Abs. 1e StG Von der Steuerpflicht sind befreit: e) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen, I.2. Abzug 34 Abs. 2c StG Dazu gehören insbesondere: c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. 40 Abs. 1d StG Von den Einkünften werden abgezogen: die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, I.3. Besteuerung 24 Abs. 2 StG 2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgebern werden nach 58 besteuert. 29 Abs. 1 und 2 StG 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 1

22 58 StG 1 Kapitalleistungen gemäss den 24 Absatz 2 und 29 Absatz 1 sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden zusammengerechnet und gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. 2 Die Steuer beträgt ein Drittel des Satzes, der gemäss 57 für ein Einkommen in der Höhe der Kapitalzahlung anzuwenden ist, mindestens aber 0,5 Prozent. 3 Die Sozialabzüge nach 42 werden nicht gewährt. 111 StG 1 Im Ausland wohnhafte Personen, die a) aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, b) aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. 3 Die Steuer beträgt 9 Prozent der steuerbaren Einkünfte. 4 Bei Kapitalleistungen wird die Steuer nach 58 berechnet. 12 QStV 1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen Vorsorgeleistungen gemäss 111 Absatz 1 StG, die nicht in Form von Kapitalzahlungen ausgerichtet werden, der Quellensteuer. 2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 1000 Franken betragen. 3 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der steuerpflichtigen Person schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen. 13 QStV 1 Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss 111 Absatz 1 StG unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung der Quellensteuer. 2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die Kapitalleistung weniger als 5000 Franken beträgt. 3 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die steuerpflichtige Person 2

23 8/3 a. innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit bei der Veranlagungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellt und b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapital - leistung Kenntnis hat. I.4. Wiedereinkauf 31 Unterabs. c StG Steuerfrei sind: c) die Kapitalzahlungen, die bei einem Stellenwechsel von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden, I.5. Übergangsbestimmungen 253 StG 1 Von den Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind steuerbar Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prä - mienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind, Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind, 3. der ganze Betrag in den übrigen Fällen. 2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinn von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. 254 StG Beiträge des Vorsorgenehmers oder der Vorsorgenehmerin für den Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind nur abziehbar, wenn nach Gesetz, Statuten oder Reglementen Altersleistungen nicht vor dem 1. Januar 2002 ausgerichtet werden können. II. Gebundene Selbstvorsorge II.1. Steuerbefreiung Keine Regelung im kantonalen Recht. 3

24 II.2. Abzug 40 Abs. 1e StG Von den Einkünften werden abgezogen: e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, II.3. Besteuerung 29 Abs. 1, 58 und 111 StG (vgl. Ziffer I.3.) II.4. Wiedereinkauf Keine Regelung. II.5 Übergangsbestimmungen Keine Regelung. III. Freie Selbstvorsorge III.1. Steuerbefreiung 70 Abs. 1f und g StG Von der Steuerpflicht sind befreit: f) inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, nach Massgabe des Bundesrechts, g) die Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der Erbringung oder der Sicherstellung ihrer Leistungen dienen, nach Massgabe des Bundesrechts, III.2. Abzug 40 Abs. 1b und g StG Von den Einkünften werden abgezogen: b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten, g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von 4

25 8/ Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; 2200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; die Abzüge von 4400 Franken bzw Franken erhöhen sich um 1200 Franken bzw. 600 Franken für nicht Erwerbstätige sowie um 600 Franken für jedes im Sinn von 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind; tragen beide Eltern, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, Versicherungskosten, steht ihnen der Abzug von 600 Franken je zur Hälfte zu, III.3. Besteuerung 27 Abs. 1a Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen; als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde; in diesem Fall ist die Leistung steuerfrei, 29 Abs. 3 und 4 3 Einkünfte aus Leibrenten sowie aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar Unterabsatz b bleibt vorbehalten. 31 Unterabs. b StG b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; 27 Absatz 1a bleibt vorbehalten, 46 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. 58 StG (vgl. Ziffer I.3.) IV. Erbschaftssteuer IV.1. Steuerbefreiung 11 Abs. 1 lit. c EStG Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit: Vermächtnisse und Schenkungen an Unfall-, Kranken- und Pensionskassen. 5

26 IV.2. Leistungen der Säulen 2 und 3a Keine Erbschaftssteuer (vgl. Ziffer I.3. und II.3.). IV.3. Kapital- und Rentenversicherung im Todesfall fällig 1 Abs. 2 EStG Eine Erbschaftssteuer ist auch zu entrichten auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. IV.4. Kapital- und Rentenversicherung nicht im Todesfall fällig (vgl. Ziff. IV.3) 6

27 UR 8/4 Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) Reglement vom 9. Januar 1995 über die Quellensteuer (QStR) Gesetz vom 2. Juni 1991 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ErbStG) I. Berufliche Vorsorge I.1. Steuerbefreiung Art. 88 lit. e Von der Steuerpflicht sind befreit: die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; I.2. Abzug Art. 31 Abs. 2 lit. c Dazu gehören insbesondere: die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Art. 39 Abs. 1 lit. a Von den Einkünften werden abgezogen: die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; Art. 91 lit. b Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; I.3. Besteuerung Art. 21 Abs. 2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 50 besteuert. Art. 26 Abs. 1 und 2 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 1

28 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. Art Kapitalleistungen nach den Artikeln 21 und 26 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile nach Artikel 27 Buchstabe b werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. 2 Die Steuer wird zu zwei Fünftel der Tarife nach Artikel 47 und 48 berechnet. 3 Die Sozialabzüge nach Artikel 46 werden nicht gewährt. Art Wer im Ausland wohnt und Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber, einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton erhält, ist für diese Leistungen steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt 8 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 50 Absatz 2 berechnet. Art Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz im Kanton sind für diese Leistungen steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt bei Renten 8 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 50 Absatz 2 berechnet. Art. 12 QStR 1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten nach den Artikeln 133 und 134 StG der Quellensteuer. 2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen pe - riodisch zu überprüfen. 3 Die Steuer (Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern) beträgt 8 Prozent der Bruttoeinkünfte. Art. 13 QStR 1 Kapitalleistungen gemäss Artikel 134 StG sowie Kapitalleistungen aus öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 133 StG unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer der Quellensteuer. 2 Die Steuer (Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer) wird nach Artikel 50 Absatz 2 StG berechnet. 2

29 8/4 I.4. Wiedereinkauf Art. 28 lit. c Steuerfrei sind: die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; I.5. Übergangsbestimmungen Art. 234 Abs. 2 2 Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn nach Gesetz, Statuten oder Reglement die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden. Art Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind; b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind; c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen 2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. Art. 248 Abs. 6 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: b) Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf; II. Gebundene Selbstvorsorge II.1. Steuerbefreiung Keine Regelung im kantonalen Recht. 3

30 II.2. Abzug Art. 39 Abs. 1 lit. b Von den Einkünften werden abgezogen: Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und Umfang von Artikel 82 BVG 1) II.3. Besteuerung Art. 26 Abs. 1; Art. 50; Art. 134; Art. 12 QStR; Art. 13 QStR (vgl. Ziffer I.3.) II.4. Wiedereinkauf Keine Regelung. II.5. Übergangsbestimmungen Keine Regelung. III. Freie Selbstvorsorge III.1. Steuerbefreiung Art. 88 lit. f Von der Steuerpflicht sind befreit: die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften; III.2. Abzug Art. 39 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Von den Einkünften werden abgezogen: die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe c fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 3100 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; 1500 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Buchstabe a und b erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann. 4

31 8/4 III.3. Besteuerung Art. 24 Abs. 1 lit. a Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei. Art. 28 lit. b Steuerfrei sind: der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten; IV. Erbschafts- und Schenkungssteuer IV.1. Steuerbefreiung Art. 10 ErbStG 1 Von der Steuerpflicht sind befreit a) der Ehegatte; b) natürliche Personen in auf- und absteigender Linie; c) juristische Personen mit Sitz im Kanton, soweit sie nach dem Steuergesetz des Kantons Uri von der Steuerpflicht befreit sind. 2 Ausserkantonale juristische Personen gemäss Absatz 1 Buchstabe c sind steuerbefreit, wenn Gegenrecht gehalten wird. 3 Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Art. 11 ESchG 1 Zuwendungen jeglicher Art bis zum Betrag von 5000 Franken sind steuerfrei. Übersteigt die Zuwendung 5000 Franken, unterliegt der volle Betrag der Besteuerung. 2 Bei mehreren Vermögensübergängen an den gleichen Empfänger innert 10 Jahren durch den nämlichen Erblasser oder Schenker ist der Gesamtbetrag massgebend. IV.2. Leistungen der Säulen 2 und 3a Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer (vgl. Ziffer I.3. und II.3.). 5

32 IV.3. Kapital- und Rentenversicherung im Todesfall fällig Art. 3 Abs. 3 ESchG Zuwendungen von Versicherungsbeiträgen, die mit oder nach dem Tode des Erb - lassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden. IV.4. Kapital- und Rentenversicherung nicht im Todesfall fällig Art. 3 Abs. 3 ESchG (vgl. Ziffer IV.3.) Art. 4 Abs. 3 ESchG Zuwendungen von Versicherungsbeiträgen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden. Art. 12 Abs. 3 ESchG Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen wird die Steuer vom Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet. 6

33 SZ 8/5 Steuergesetz vom 9. Februar 2000 (StG) I. Berufliche Vorsorge, Individuelle gebundene Selbstvorsorge und Individuelle freie Vorsorge I.1. Steuerbefreiung 25 lit. c StG 2. Steuerfreie Einkünfte Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen: c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Arbeitgeberseite oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden; 61 Abs. 1 lit. d StG 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit: d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; I.2. Abzüge 29 Abs. 1 und 2 lit. c StG c) Selbständige Erwerbstätigkeit aa) Allgemeines 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere: c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; 33 Abs. 1 lit. d, e und g StG e) Allgemeine Abzüge 1 Von den Einkünften werden abgezogen: 1

34 d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 BVG; g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrage von 6000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von 3000 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an die gebundene Selbstvorsorge leisten, erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte (...) 65 lit. b StG bb) Geschäftsmässig begründeter Aufwand Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; I.3. Besteuerung 5 Abs. 2 lit. e und f, Abs. 3 StG 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit 2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; 3 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese hiefür steuerpflichtig. 2

35 8/5 21 Abs. 1 lit. a StG d) Erträge aus beweglichem Vermögen Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; 23 Abs. 1, 2 und 3 StG f) Einkünfte aus Vorsorge 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite werden nach 38 besteuert. 98 StG 5. Empfänger von Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die auf Grund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Die Steuer beträgt bei Renten 5 Prozent und bei Kapitalleistungen 2,5 Prozent der Bruttoeinkünfte. 3

36 147 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 StG e) Meldepflicht von Drittpersonen 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen: b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens 30 Tage vor der Auszahlung zu erfolgen; 2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. I.4. Wiedereinlage I.5. Übergangsbestimmungen 236 StG b) Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge 1 Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind; b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind; c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen. 2 Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. 237 StG c) Einkauf von Beitragsjahren bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Beiträge von Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden. 4

37 8/5 241 StG cc) Ausserordentliche Aufwendungen 1 Von den für die Steuerperiode 1999/2000 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen werden die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. 2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: b) Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren; IV. Erbschaftssteuern Keine Erbschaftssteuern 5

38

39 8/6 OW Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 (StG) I. Berufliche Vorsorge I.1. Steuerbefreiung Art. 76 Abs. 1lit. e Von der Steuerpflicht sind befreit: die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; I.2. Abzug Art. 29 Abs. 2 lit. c Dazu gehören insbesondere: die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Art. 35 Abs. 1 lit. d Von den Einkünften werden abgezogen: gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleistete Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, unter Vorbehalt von Art. 36 Bst. f dieses Gesetzes; Art. 79 Abs. 1 lit. b Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: b) Zuwendungen im Rahmen des Bundesrechts an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; I.3. Besteuerung Art Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Einkünfte aus Leibrenten und Verpfründungen sind zu 40 Prozent steuerbar. 4 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. 1

40 Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: a) zu 60 Prozent, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind; b) zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind; c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen. 5 Den Leistungen der Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 4 sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die Steuerpflichtigen den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten haben. 6 Art. 26 Bst. b dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. Art Kapitalleistungen nach Art. 24 dieses Gesetzes, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Fallen in der gleichen Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen an, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Kapitalleistungen. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren. 2 Die Steuerberechnung erfolgt zu zwei Fünfteln des Tarifs, der für ein Einkommen in der Höhe der steuerbaren Kapitalabfindung anzuwenden wäre. 3 Die Sozialabzüge nach Art. 37 dieses Gesetzes werden nicht gewährt. Art Im Ausland wohnhafte Personen, die: a) aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ruhegelder, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, b) aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. 3 Die Steuer beträgt bei Renten acht Prozent der steuerbaren Einkünfte; Kapital - leistungen sind gemäss Art. 40 dieses Gesetzes steuerbar. 4 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr weniger als Fr betragen. I.4. Wiedereinkauf Art. 26 lit. c Steuerfrei sind: 2

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