Ein europäischer Markt für Verbraucherkredite: existiert ein solcher wirklich? Betrachtungen im deutschfranzösischen

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1 Ein europäischer Markt für Verbraucherkredite: existiert ein solcher wirklich? Betrachtungen im deutschfranzösischen Kontext E Centre uropéen de la Consommation Zentrum für uropäischen Verbraucherschutz e.v.

2 INHALT S. 1 I. Einleitung S. 2 II. Die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG in Frankreich und Deutschland: Einige beachtliche Unterschiede trotz einer weitgehend vorgeschriebenen Vollharmonisierung A/ Ein weiter gefasster Anwendungsbereich in Deutschland als in Frankreich 1. Der crédit à la consommation nach französischem Recht 2. Der Verbraucherkredit nach deutschem Recht B/ Besonderheiten der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen 1. In Frankreich 2. In Deutschland S. 6 III. Die Richtlinie im Spiegel der Praxis: Ist es leichter geworden, auch grenzüberschreitend einen Verbraucherkreditvertrag abzuschließen? A / Zurückhaltung der Kreditinstitute beim Anbieten grenzüberschreitender Verbraucherkredite B/ Betrachtungen am Beispiel des Automobilsektors C/ Praktisches Beispiel einer beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz eingegangenen Beschwerde im Mai 2011 S. 8 Schlussfolgerungen

3 I. einleitung Die Richtline 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge verfolgt ein doppeltes Ziel: Erhöhung des Verbraucherschutzes im Bereich der Verbraucherkredite, insbesondere auch zum Schutz vor Überschuldung Förderung grenzüberschreitender Verbraucherkredite durch Harmonisierung des Rechts in diesem Bereich Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.v. hat in seiner Funktion als Observatorium des europäischen Binnenmarktes geprüft, ob diese vom europäischen Gesetzgeber angestrebten Ziele zwischenzeitlich auch tatsächlich durch die Umsetzung erreicht wurden. Um dies zu überprüfen, wurde die Umsetzung ins deutsche und französische Recht bezüglich einiger wichtiger Punkte genauer verglichen: Ist ein Verbraucher heute in beiden Ländern in gleichem Maße geschützt? Haben Banken diesseits und jenseits der Grenze die gleichen Verpflichtungen? Bereits das deutsch-französische Beispiel gibt Aufschluss darüber, ob die angestrebte Vollharmonisierung in Bezug auf Verbraucherkredite in Europa zur Realität geworden ist. Weiterhin wurden praktische Aspekte untersucht wie wirkt sich die Richtlinie auf das Verhalten der Banken bei einer Kreditvergabe aus, und wie insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext? Die Richtlinie sollte nach ihrer Zielrichtung Verbraucherrechte stärken und dürfte insgesamt auch tatsächlich zu einer Erhöhung des Schutzniveaus geführt haben und auch noch weiterhin führen. Aber öffnet die Richtlinie den Verbrauchern auch wirklich Türen zu Banken und Krediten in anderen Mitgliedstaaten? Kann ein französischer Verbraucher seit Inkrafttreten der Umsetzungsgesetze leichter einen Kredit bei einer deutschen Bank bekommen? Die Frage des besseren Verbraucherschutzes stellt sich umso mehr, als sowohl in Frankreich als auch in Deutschland nicht wenige Privathaushalte von Überschuldungen betroffen sind, die ggf. sogar zu Privatinsolvenzen führen. eingeführt, das eine Lösung jenseits der Privatinsolvenz bietet. In Deutschland gingen Experten 2009 nach einer Presseinformation des Verbraucherzentrale Bundesverband von drei bis vier Millionen überschuldeten Privathaushalten in Deutschland aus. Nach dem 2009 vorgestellten Schuldenreport herausgegeben von der Arbeiterwohlfahrt, dem Deutschen Caritasverband, dem Deutschen Roten Kreuz, dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, dem Diakonischen Werk und dem Verbraucherzentrale Bundesverband hatten 56 % der von einer Überschuldung Betroffenen ein Nettoeinkommen von unter 900. Ursächlich für die finanziellen Schwierigkeiten sind oft Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung oder Tod eines Partners. In Frankreich wurden im Jahr Überschuldungsfälle an die Commissions départementales de surendettement, also an die amtlichen Überschuldungskommissionen der Départements, gemeldet. Die tatsächliche Zahl der Überschuldungen dürfte weitaus höher liegen; Experten schätzen, dass zwischen und 1,5 Millionen Haushalte betroffen sind, also 6 Millionen Personen. In Frankreich gibt es ca Privatinsolvenzen pro Jahr. In Deutschland lag die Zahl der Verbraucherinsolvenzen 2010 laut Angaben des Statistischen Bundesamts bei Es wird interessant sein zu beobachten, ob die Umsetzung der Richtlinie in diesem Punkt zu einer Verbesserung führen wird dies wird insofern aber nicht ganz leicht festzustellen sein, als auch parallel spezielle nationale Maßnahmen in Bezug auf Verbraucherüberschuldung getroffen wurden. In Frankreich wurde etwa gleichzeitig zur Richtlinienumsetzung der komplette Rechtsrahmen in Bezug auf überschuldete Haushalte reformiert; dabei wurde z.b. ein spezielles Verfahren 1

4 II. Die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG in Frankreich und Deutschland: Einige beachtliche Unterschiede trotz einer weitgehend vorgeschriebenen Vollharmonisierung A. Ein weiter gefasster Anwendungsbereich in Deutschland als in Frankreich 1/ Der crédit à la consommation nach französischem Recht In Frankreich gelten die speziellen Regeln des Verbraucherkreditrechts nur für Kredite zwischen 200 und Sie gelten nicht für Immobilienkredite mit Ausnahme von Krediten zur Reparatur, Verbesserung oder Instandhaltung eines bereits erworbenen Grundstücks oder Gebäudes. Immobilienkredite, für die andere Regeln gelten, betreffen unabhängig von der Höhe des Kredits: Finanzierungen, die mit dem Bau selbst zu tun haben, Reparaturen, Verbesserungen oder Instandhaltungsmaßnahmen anlässlich des Kaufs eines Grundstücks oder Gebäudes, wenn diese Arbeiten im gleichen Zug mit dem Erwerb finanziert werden, Finanzierungen, die dem Erwerb oder dem Erhalt von Rechten an einem Grundstück oder einem Gebäude dienen (auch wenn sie in diesem Kontext Reparaturen, Verbesserungen oder Instandhaltungsmaßnahmen betreffen). 2/ Der Verbraucherkredit nach deutschem Recht Die speziellen Regelungen des Verbraucherkreditrechts können in Deutschland mit Einschränkungen und einigen Abwandlungen auch bei Immobiliendarlehensverträgen Anwendung finden (Beispiel: Die neuen, in der Richtlinie enthaltenen Regelungen zur vorzeitigen Beendigung und zur Vorfälligkeitsentschädigung gelten nicht, ebenso wenig die Vorschriften über das Kündigungsrecht). Auch eine Beschränkung auf einen Höchstbetrag von gibt es nach deutschem Recht nicht, d.h. auch bei Darlehen über kann es sich um einen Verbraucherkredit handeln. (Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind allerdings auch in Deutschland Kleinkredite bis 200 Euro und solche, die binnen drei Monaten zurückgezahlt werden sollen sowie Arbeitgeber- oder Förderdarlehen. Auch zinslose Darlehen werden nicht erfasst.) Trotz der von der Richtlinie vorgegebenen Vollharmonisierung gibt es also von Staat zu Staat Unterschiede bei der Frage, was unter einem Verbraucherdarlehen zu verstehen ist. Die Richtlinie gibt also nur vor, welche Art von Kredit auf jeden Fall den Regeln des Verbraucherkreditrechts unterfällt, verbietet aber nicht, die Regelungen darüber hinaus anzuwenden. B. Besonderheiten der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen Obwohl eines der Ziele der Richtlinie die Vollharmonisierung des Rechtsrahmens für Verbraucherkredite war, um den europäischen Markt transparenter zu gestalten und auf diese Weise grenzüberschreitende Kredite zu erleichtern, sind Unterschiede bei der Umsetzung festzustellen. 1/ In Frankreich In Frankreich hat die Loi n vom 1. Juli 2010, die sogenannte «Loi Lagarde» zu einer tiefgreifenden Reform des französische Verbraucherkreditrechts geführt und soll der Überschuldung von Privathaushalten durch Einführung entsprechender Maßnahmen vorbeugen. Dieses Gesetz setzt auch die Richtlinie 2008/48/EG um. Neben der Loi Lagarde wurden zur Umsetzung der Richtlinie sukzessiv mehrere Dekrete erlassen. In einigen Punkten geht Frankreich über die Vorgaben der europäischen Richtlinie hinaus und schafft so einen Rechtsrahmen mit einem höheren Schutzniveau für Verbraucher und Kreditnehmer. 2

5 // Höhere vorvertragliche und vertragliche Transparenz für den Verbraucher Strengere Informationspflichten als von der Richtlinie vorgeschrieben Die Loi Lagarde übernimmt einige Punkte der Richtlinie quasi unverändert. Dies ist etwa der Fall bei der französischen fiche d information précontractuelle européenne normalisée, die das Muster aus Anhang II der Richtlinie Punkt für Punkt übernimmt. Die Loi Lagarde und insbesondere das décret N vom verpflichten den Kreditgeber, dem Verbraucher Informationen in Form dieser fiche noch vor dem Abschluss des Vertrags auszuhändigen. Doch in zahlreichen anderen Punkten geht der französische Gesetzgeber weiter als die Richtlinie und sieht weitere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Informationspflicht vor. Beispielsweise gibt Art. 10 der Richtlinie eine große Anzahl von Pflichtangaben vor. Der code de la consommation geht an dieser Stelle weiter, indem er bestimmt, dass diese Angaben zwingend in einer bestimmten Reihenfolge zu machen sind und eine Mindestschriftgröße zu verwenden ist. Weiterhin müssen die wichtigsten Merkmale durch Verwendung einer noch deutlicheren Schrift und durch Umrandung der Textpassage grafisch hervorgehoben werden. Widerrufsrecht Entsprechend des Artikels 14 der Richtlinie hat die Loi Lagarde die Widerrufsfrist von früher 7 auf 14 Tage angehoben. Dennoch geht die Loi Lagarde auch hier im Detail ein wenig über die von der Richtlinie vorgesehene Vollharmonisierung hinaus: Während einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Annahme des angebotenen Kreditvertrags dürfen von keiner der beiden Parteien Zahlungen geleistet werden, also weder vom Verbraucher an den Kreditgeber noch umgekehrt. Erst nach Ablauf dieser weiteren Frist kann dem Verbraucher der Kredit ausbezahlt werden. Das décret N vom bezüglich der vorvertraglichen Information bei Verbraucherkrediten sieht in seinem Anhang ein Modell vor mit der Besonderheit eines abtrennbaren Widerrufsformulars für Verbraucher. Effektiver Jahreszins Um eine höhere Transparenz und eine bessere Vergleichbarkeit im Vorfeld des Vertragsschlusses zu ermöglichen, hat die Richtlinie die Berechnungsweise des effektiven Jahreszinses für alle EU-Staaten harmonisiert. In Frankreich wurden die entsprechenden Regelungen in Artikel L des Code de la consommation umgesetzt. Notarkosten sind nicht einzuberechnen. // Auf dem Weg zu einem verantwortlicheren Verbraucherkredit Durch zahlreiche kleine Maßnahmen, die über die Richtlinie hinausgehen, schafft die Loi Lagarde einen kohärenten Rahmen, der sowohl Kreditgeber als auch Kreditnehmer stärker in die Verantwortung nimmt. Verstärkte Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers Artikel 8 und 9 der Richtlinie schreiben vor, dass eine Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor Vertragsschluss zu erfolgen hat. Dabei regelt die Richtlinie aber nicht sonderlich präzise, wie dieser Verpflichtung in der Praxis genau nachzukommen ist. Die Loi Lagarde geht in diesem Punkt über die Richtlinie hinaus, indem sie Kreditgebern vorschreibt, vor Bewilligung eines Kredits zwingend eine Datenbank, das FICP (Fichier nationale des Incidents de remboursement des Crédits aux Particuliers), abzufragen. In diesem Punkt geht Frankreich also weiter als Deutschland (dort in 509 BGB, bzw. 18 KWG in beiden Vorschriften müssen entsprechende Auskunfteien nur eingeschaltet werden, wenn dies erforderlich ist aber es stellt sich die Frage: Wann ist dies erforderlich?). Dies wirft Fragen bei der Gewährung eines grenzüberschreitenden deutsch-französischen Kredits auf: Welche Daten müsste eine französische Bank bei welcher Auskunftei einsehen, wenn sie einem in Deutschland wohnenden Verbraucher einen Kredit gewähren möchte? Reicht die Abfrage der FICP auch in diesem Fall? Oder müsste eine SCHUFA-Anfrage oder ähnliches direkt in Deutschland erfolgen? Pflichtausbildung für Personen, die Verbraucherkredite vertreiben Weitere Besonderheit der Loi Lagarde: Der französische Gesetzgeber ist weiter gegangen, als dies durch eine reine Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie in Bezug auf vorvertragliche Vertragspflichten nötig gewesen wäre. Der Art des Code de la consommation schreibt eine obligatorische Ausbildung für Personen, die Verbrauchern Erklärungen zu dem angebotenen Kredit ( ), dem Verkauf des Kredits und zur Überschuldungsprävention geben vor. Dem Verbraucher seine Verantwortung bewusst machen Die Loi Lagarde hat ebenfalls zum Ziel, dem Verbraucher seine eigene Verantwortung stärker bewusst zu machen und ihm das Ausmaß seiner Verpflichtungen vor Unterzeichnung des Vertrags vor Augen zu führen. Auch bezüglich der Informationen im Zusammenhang mit Werbemitteln sieht Art des Code de la consommation weitergehende Pflichten als Art. 4 der Richtlinie vor. Folgende Angaben sind bei der Werbung für Verbraucherkredite abgesehen von solcher im Radio vorgesehen: Ein Verbraucherkredit verpflichtet Sie und muss zurückerstattet werden. Prüfen Sie Ihre Rückzahlungsfähigkeit, bevor Sie sich verpflichten. 3

6 Der perfekte Vertrag eine französische Besonderheit Durch die Loi Lagarde wurde eine zusätzliche Anforderung bei der Vertragsanbahnung eingeführt, der in der europäischen Richtlinie 2008/48/EG nicht vorgesehen ist: der perfekte Vertrag, eingeführt durch Art. L des Code de la consommation. Damit ein Vertrag perfekt wird, muss der Kreditnehmer nicht nur das Angebot des Kreditgebers annehmen, sondern der Kreditgeber muss sobald der Kreditnehmer das Angebot angenommen hat sein Angebot nochmals bestätigen. Diese Bestätigung muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Annahme des Angebots durch den Kreditnehmer erfolgen. Der Gesamtablauf stellt sich daher wie folgt dar: Angebot auf Abschluss eines Kreditvertrags durch die Bank Annahme durch den Verbraucher Bestätigung des Angebots durch die Bank binnen sieben Tagen. Nach französischem Recht gilt der Vertrag somit erst als perfekt, wenn diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind und der Verbraucher nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, das in einem Zeitraum von 14 Tagen ab Unterschrift des Vertrags durch den Verbraucher besteht. Strengere Sanktionen bei Nichtbeachtung der Pflichten des Kreditgebers Um zu gewährleisten, dass die Pflichten des Kreditgebers auch tatsächlich eingehalten werden, hat der französische Gesetzgeber in Art des Code de la consommation zahlreiche Sanktionsmechanismen eingeführt, insbsondere in Hinblick auf die Einhaltung der vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten sowie auf die Prüfung der Kreditwürdigkeit. So führt z.b. das Fehlen einer Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vertragsschluss als auch das Nichteinhalten der vorvertraglichen Informationspflichten dazu, dass der Anspruch auf Zinsen ausgeschlossen wird vollständig oder partiell nach Einschätzung des Richters. Das Gesetz führt auch dazu, dass bei Zwischenschaltung Dritter auf Seiten des Kreditgebers allein der Kreditgeber die volle Verantwortung trägt. // Der einzige Nachteil für Verbraucher Vorzeitige Kreditablösung Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um die einzige für französische Verbraucher nachteilige Bestimmung, die durch die Loi Lagarde eingeführt wurde. In Übereinstimmung mit Artikel 16 der Richtlinie 2008/48/EG gewährt das Gesetz den Kreditnehmern die Möglichkeit den Kredit jederzeit vorzeitig abzulösen. Künftig hat jedoch der Kreditgeber das Recht eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, die es im französischen Recht vor Umsetzung der Richtlinie nicht gab wie auch in Deutschland vorher nicht. Seit dem kann der Kreditgeber bei Teilablösungen über in einem Zeitraum von 12 Monaten Schadensersatz verlangen (dieser Betrag wird per Dekret festgelegt; hier konkret durch das décret N vom ). Erfolgt die Ablösung mehr als ein Jahr vor Ende des Kredits, darf der Schadensersatzanspruch 1 % des vorzeitig gezahlten Betrags nicht überschreiten. Bei einem kürzeren Zeitraum darf der Schadensersatz 0,5 % des vorzeitig gezahlten Betrags nicht überschreiten. Der Schadensersatz darf nicht höher sein als die Gesamtsumme der Zinsen, die der Kreditnehmer bezahlt hätte, wenn der Kreditvertrag bis zu seinem vereinbarten Ende bestanden hätte. Kein Schadensersatz kann verlangt werden: wenn ein Dispositionskredit zurückgezahlt wird, wenn ein Versicherungsvertrag zur Anwendung kommt, der die Ablösung des Kredits absichert, in einer Zeit, in der der Zinssatz variabel ist. 2/ In Deutschland Umsetzung in Deutschland allgemeiner Überblick und Unterschiede zum französischen Recht Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkredit-richtlinie, am 11. Juni 2010 in Kraft getreten, wurden die Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt. Die Maßgaben der Richtlinie in Bezug auf den effektiven Jahreszins wurden fast wortwörtlich in 6 Preisangabenverordnung und der Anlage zu dieser Vorschrift übernommen. Damit ist zumindest auch hier eine bessere Vergleichbarkeit im Vorfeld des Abschlusses eines Kreditvertrags gesichert. // Einführung einer Vorfälligkeitsentschädigung ein Rückschritt Wenn ein Verbraucher den Kredit vorzeitig (vollständig oder zum Teil) zurückzahlt, darf der Darlehensgeber von ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung unter den Voraussetzungen des 502 BGB verlangen. Bisher erlaubte das deutsche Recht keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherdarlehensverträgen. Insofern hat die Richtlinie die Position des Verbrauchers verschlechtert. Das jederzeitige Kündigungsrecht des Verbrauchers ist kein echter Ausgleich für den finanziellen Nachteil, der durch eine Vorfälligkeitsentschädigung entsteht. Schon vor Umsetzung der Richtlinie konnte ein Verbraucher den Kredit nach Ablauf von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. In deren Folge war jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. In der Praxis kündigen Verbraucher nur sehr selten in den ersten 6 Monaten; damit belief sich die Frist schon damals in den meisten Fällen tatsächlich auf nur 3 Monate. Der Mehrwert der neuen Kündigungsregelung ist für Verbraucher relativ gering und die Rechtfertigung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht in allen Fällen gegeben (insbesondere wenn man bedenkt, dass Verbrau- 4

7 cherkredite in Deutschland weit über hinausgehen können). Der Schadenersatz nach den Regeln der Vorfälligkeitsentschädigung ist aber auf maximal 1 % beziehungsweise 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt. Der deutsche Gesetzgeber hat im Gegensatz zum französischen nicht die in Art 16 (4) b) der Richtlinie vorgesehene Freiheit genutzt, Verbraucher erst ab einem bestimmten Schwellenwert (laut Richtlinie bis innerhalb eines Jahres) mit der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu belasten. Auch dies ist ein Beispiel dafür, dass der Verbraucher in Deutschland teilweise schlechter gestellt ist als in Frankreich. // Zum Widerruf: Ergänzendes Gesetz Das Verbraucherdarlehensrecht wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts ergänzt. Das Gesetz trat am 30. Juli 2010 in Kraft. Das Muster für die Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen hat Gesetzlichkeitsfiktion, wobei die Verwendung dennoch fakultativ ist. Wer es aber verwendet, ist rechtlich gesehen dank der Gesetzlichkeitsfiktion auf der sicheren Seite. Zusätzlich enthält das Gesetz einige Anpassungen und Klarstellungen zum Verbraucherdarlehensrecht und Darlehensvermittlungsrecht. Insbesondere wird den Kreditgebern die Möglichkeit eröffnet, Angaben, die sie normalerweise in den Vertrag hätten aufnehmen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nachzuholen. Den Verbraucherinteressen soll durch eine Hinweispflicht des Kreditgebers genügt werden: Er hat den Verbraucher bei der Nachholung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Verbraucher die nachgeholten Pflichtangaben erhalten hat. Zusätzlich wird die Widerrufsfrist auf einen Monat statt der üblichen 14 Tage verlängert. ( Zuletzt mussten die ab 11. Juni 2010 verwendbaren gesetzlichen Muster zur vorvertraglichen Information aufgrund eines von der Europäischen Kommission angekündigten Korrigendums zur Verbraucherkreditlinie durch vorliegendes Gesetz geringfügig geändert werden. Um den Kreditgebern die Verwendung eventuell schon gefertigter Musterabdrucke zu ermöglichen, wird eine Auslauffrist bis 31. Dezember 2010 gesetzt. In diesem Zeitraum fingiert das Gesetz, dass der Kreditgeber seinen Unterrichtungspflichten sowohl durch Verwendung der alten als auch der neuen Muster nachkommt. Quelle: Information des BMJ) // Keine speziellen Sanktionen bei Nichtbeachtung der vorvertraglichen Infomationspflichten und zahlreiche Heilungsmöglichkeiten bei Formmängeln Im Gegensatz zum französischen Recht gibt es keine speziellen Sanktionen, falls die vorvertraglichen Informationspflichten vom Kreditgeber nicht eingehalten werden. 491a BGB weist zwar auf die Pflicht hin, sieht selbst aber keine Konsequenzen bei Nichteinhaltung vor. Zwar kann ein Verbraucher gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch aus Culpa in contrahendo, also bei Verschulden bei Vertragsschluss nach 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, geltend machen. Der Anspruch ist damit aber stets an das Vorliegen eines Schadens gebunden. Wie oben dargestellt sind die Sanktionen des französischen Rechts einschneidender, da das Nichteinhalten der vorvertraglichen Informationspflichten dazu führt, dass der Anspruch auf Zinsen vollständig (oder partiell, je nach Einschätzung des Richters) ausgeschlossen wird also ohne, dass dem Verbraucher ein Schaden entstanden sein muss, was in der Praxis oft nicht leicht vom Verbraucher nachzuweisen sein dürfte. Ansonsten ist bei Formmängeln 494 BGB zu beachten. Formmängel können in den in Abs. 1 genannten Fällen die Nichtigkeit des Vertrags auslösen (s. 494 Abs. 1 BGB), also insbesondere dann, wenn elementare Angaben zum Vertrag fehlen, wie z.b. Name und Anschrift des Verbrauchers und des Kreditgebers, effektiver Jahreszins, Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan etc. Allerdings kann nach Abs. 2 die Nichtigkeit auch wieder sehr schnell beseitigt werden: Nimmt der Verbraucher das Darlehen in Anspruch oder empfängt er es, wird der Vertrag geheilt und gültig. Dabei ermäßigt sich allerdings der dem Vertrag zugrundegelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, sofern die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrags fehlt. 5

8 III. Die Richtlinie im Spiegel der Praxis: ISt es leichter geworden, auch grenzüberschreitend einen VerbraucherkreditvertraG abzuschließen? A. Zurückhaltung der Kreditinstitute beim Anbieten grenzüberschreitender Verbraucherkredite Ein starkes Indiz dafür, dass Verbraucherkredite zumindest zwischen Deutschland und Frankreich wohl nicht häufig in der Praxis vergeben werden, könnte die Aussage der SCHUFA sein. Nach dieser arbeitet die SCHUFA in Europa mit anderen Auskunfteien zusammen, um grenzüberschreitende Kredite zu ermöglichen. Wenn etwa ein Verbraucher ins europäische Ausland zieht und dort vor Ort ein Darlehen beantragt, könne die Auskunftei dieses anderen Staates bei der SCHUFA Bonitätsinformationen anfragen, wenn mit der SCHUFA eine Kooperationsvereinbarung vorliegt. Ausgehend von diesen Informationen könne der Vertragspartner der ausländischen Auskunftei sodann eine Kreditentscheidung treffen. Eine Kooperationsvereinbarung zwischen der SCHUFA und Frankreich bzw. mit einer französischen Auskunftei existiere allerdings nicht. Aus diesem Grund können auch keine quantitativen Daten zu diesem Thema gemacht werden. Von den von uns angeschriebenen deutschen Banken in der Region gab es bis heute keine Rückmeldung auf unsere Fragebögen, woraus wir schließen, dass grenzüberschreitende Verbraucherkredite entweder kein relevantes Thema sind oder dass man keine Stellung nehmen möchte. Einige französische Banken meldeten sich hingegen zurück. Davon gaben einige an, dass sie bisher keine grenzüberschreitenden Verbraucherkredite anbieten; andere sagten, dass sie dies nur in Ausnahmefällen bei bekannten Kunden machen. In der Regel verweisen die Banken eher an Partnerbanken im Land des Verbrauchers. Sorge bereiten hier in erster Linie die Prüfung der Kreditwürdigkeit und der Zugriff auf ausländisches Vermögen bei Auftreten von Problemen. Das könnte darauf hindeuten, dass die neu geschaffene Möglichkeit grenzüberschreitend Auskunft von Diensten wie der SCHUFA zu bekommen, kein Mittel ist, um bei den Banken für mehr Vertrauen zu sorgen. // Im Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau durchgeführte Befragung im Mai 2010: Im Rahmen dieser von uns durchgeführten Befragung haben wir sieben französische Banken bzw. Kreditinstitute und sechs deutsche Banken in der Region kontaktiert und sie um das Ausfüllen eines kurzen Fragenbogens bezüglich ihrer Angebote/Praxis für grenzüberschreitende Kredite gebeten 1. Ziel des Fragebogens war es festzustellen, ob die Richtlinie Auswirkung auf die Praxis der grenzüberschreitenden Kreditvergabe zeigt oder solche abzusehen sind: Nutzen Banken die Möglichkeit der Abfrage von Datenbanken wie der der SCHUFA auch über die Grenze hinweg? Schafft die Richtlinie Anreize dafür, ein spezielles Angebot grenzüberschreitender Verbraucherkredite zu schaffen? (1) Kontaktiert hatten wir in Frankreich: Banque Populaire, Crédit Mutuel, Crédit Agricole, Crédit Lyonnais, Caisse d Épargne, Société Générale, Cetelem; in Deutschland: Deutsche Bank, Commerzbank, Sparkasse, Volksbank, BB Bank, Postbank B. Betrachtungen am Beispiel des Automobilsektors Auf Verbraucherseite besteht zumindest in bestimmten Fällen ein großes Interesse daran, auch grenzüberschreitend einen Verbraucherkredit abschließen zu können. Deutlich wird dies am Beispiel eines der größten Autohäuser in Kehl, das sehr viel an in Frankreich lebende Verbraucher verkauft und mit dem im Rahmen dieser Untersuchung ein ausführliches Gespräch geführt wurde. In zahlreichen Fällen benötigen Verbraucher einen Kredit zum Autokauf und wären sehr daran interessiert, den Kreditvertrag direkt im Zusammenhang mit dem Autokauf über die eigene Bank des Autoherstellers in 6

9 Deutschland abzuschließen zum einen, weil dies schlichtweg bequemer ist, zum anderen, weil diese Banken natürlich sehr interessante Zinssätze anbieten, um den Autokauf von Fahrzeugen der entsprechenden Hersteller anzukurbeln. Dabei scheint es allerdings nicht um die Ankurbelung des Absatzes von Fahrzeugen der jeweiligen Hersteller schlechthin und länderübergreifend zu gehen, sondern nur bezogen auf einen Staat (vermuten lässt sich z.b. Folgendes: die Herstellerbank Deutschland will scheinbar den Verkauf von Autos des Herstellers in Deutschland an Kunden aus Deutschland fördern, während die Herstellerbank Frankreich dasselbe für Händler des Herstellers in Frankreich bezogen auf Kunden aus Frankreich erreichen will eine bessere Nutzung des Binnenmarkts ist also aus Konzernsicht nicht angestrebt). Denn sonst könnte die Herstellerbank Frankreich den Kredit an Kunden aus Frankreich vergeben, die einen Neuwagen beim Vertragshändler des Herstellers in Kehl kaufen. Dies ist aber nicht Fall, vielmehr versucht das Autohaus eine Lösung mit der Caisse d épargne für Kunden aus Frankreich zu finden (Dies dient aber nur einer einheitlichen, bequemeren Abwicklung, sofern vom Kunden gewünscht in den meisten Fällen ist aber zu erwarten, dass die Kunden es vorziehen werden wie bislang direkt zu ihrer Hausbank zu gehen.) Folgende im Bereich der Sicherstellung liegende Gründe sind für die Verweigerung eines grenzüberschreitenden Autoverkaufs sind nach Einschätzung des Autohauses in Kehl ursächlich: In Frankreich gibt es keine Meldepflicht für Personen, d.h. das Beschreiten des Rechtswegs kann wegen einer nicht ohne weiteres ermittelbaren Anschrift schwierig werden. Die Carte grise ist die einzige Zulassungsurkunde für Fahrzeughalter/-eigentümer in Frankreich; in Deutschland existieren Zulassungsbestätigung Teil I und Teil II. Teil II wird in Deutschland als Sicherheit beim Kreditgeber hinterlegt. Da die Carte grise aber immer vom Fahrzeugführer mitzuführen ist, kann er diese nicht als Sicherheit zur Verfügung stellen. Diesen Problemen kann auch nicht durch die grenzüberschreitende Einholung von Schuldnerauskünften abgeholfen werden, da die mangelnde Sicherheit das Hauptrisiko ist. Interessant: Früher war es anscheinend sogar manchmal leichter, einen grenzüberschreitenden Verbraucherkredit zu bekommen. Banken in Kehl gaben z.b. Grenzgängern bisweilen auch dann einen Kredit, wenn sie in Frankreich wohnten, aber ein Lohnkonto in Deutschland hatten. Dies ist nicht mehr der Fall. c. Praktisches Beispiel einer beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz eingegangenen Beschwerde im Mai 2011 Herr P. ist Grenzgänger: Er arbeitet seit über 18 Jahren in Deutschland und lebt in Frankreich. Um sich ein neues Auto zu kaufen, wendet er sich an seine deutsche Bank. Auf das bei dieser Bank bestehende Konto wird seit 18 Jahren sein Gehalt überwiesen. Trotz seines Grenzgängerstatus und obwohl er ein überaus treuer Kunde der Bank ist, wurde ihm ein Verbraucherkredit seitens der Bank verweigert. Als einziger Grund wurde dafür sein Wohnsitz in Frankreich genannt. 7

10 Schlussfolgerungen Interessante Ergebnisse der Studie sind insbesondere: das offensichtliche Desinteresse der Banken an einem offenen und dank der Richtlinie unter rechtlichen Gesichtspunkten leichter nutzbaren Binnenmarkt für Verbraucherkredit, und dass bei einer genauen Betrachtung trotz angestrebter Vollharmonisierung weiterhin Unterschiede bestehen. Etwas überspitzt könnte man im Hinblick auf die Banken formulieren: Europa ja, aber nur wenn es sich lohnt! Bezüglich der festgestellten Unterschiede ist hingegen zuzugeben, dass es weiterer Harmonisierung bedarf, und zwar auch in Bezug auf vermeintliche Nebenschauplätze, wie etwa bei den Sicherheiten (Kfz-Zulassungspapiere vs. Carte grise). Auch an das bislang nicht harmonisierte Verbraucherinsolvenzrecht ist zu denken. Anstelle weiterer Rechtsangleichung kommt auch in Betracht, die Banken besser über Unterschiede der Rechtsordnungen und der Gewohnheiten zu informieren und Alternativlösungen speziell für grenzüberschreitende Kredite zu erarbeiten. Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.v. August 2011 Kontakt : Christian Tiriou tiriou@cec-zev.eu 8

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