Statuten. Verein Kindertagesstätte Menziken. gültig ab 1. Mai 2012
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- Heini Hauer
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1 Statuten Verein Kindertagesstätte Menziken gültig ab 1. Mai 2012 Verein Kindertagesstätte Menziken Pilatusstrasse Menziken Telefon
2 1. NAME, SITZ UND ZWECK 3 2. MITGLIEDSCHAFT 3 3. FINANZEN 3 4. HAFTUNG 3 5. ORGANE 3 6. GENERALVERSAMMLUNG 3 7. VORSTAND 4 8. RECHNUNGSREVISOREN 4 9. VEREINSAUFLÖSUNG
3 1. Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen Verein Kindertagesstätte Menziken besteht mit Sitz an dessen Betriebsstätte in Menziken ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein bezweckt den Aufbau und den Betrieb einer familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung in Menziken. Er bietet eine Betreuung und eine Verpflegungsmöglichkeit von Kindern ab 3 Monaten bis Ende der Schulpflichtzeit an. 2. Mitgliedschaft Dem Verein können Einzelpersonen, Familien, Gemeinden oder juristische Personen als Mitglieder beitreten. Eltern, welche Kinder in der Kindertagesstätte angemeldet haben, werden bei der Anmeldung des Kindes auch automatisch Mitglied des Vereins. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, welcher von der Generalversammlung jährlich festgelegt wird. Es ist immer der volle Vereinsjahresbeitrag zu entrichten, unabhängig vom Eintritt in die Struktur. Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen. Die Mitglieder sollen sich tatkräftig für die Interessen des Vereins einsetzen. Mit der Kündigung des Betreuungsvertrages wird automatisch die Mitgliedschaft im Verein per nächstes GV-Datum aufgehoben. Alle übrigen Mitglieder können ihren Austritt aus dem Verein per Ende Jahr schriftlich erklären. 3. Finanzen Die Einnahmen des Vereins sind: - Mitgliederbeiträge - Betreuungsbeiträge der Eltern - Beiträge der politischen Gemeinden oder anderen Organisationen - Subventionen - Spenden und Zuwendungen Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. 4. Haftung Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen. 5. Organe Organe des Vereins sind: - Die Generalversammlung - Der Vorstand - Die Rechnungsrevisoren 6. Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und hat insbesondere folgende Befugnisse: - Wahl des/r Präsidenten/in, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren/innen - Abnahme des Jahresberichtes - Abnahme der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Rechnungsrevisoren/innen
4 - Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe - Änderung oder Ergänzung der Statuten - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen werden - Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Institutionen Die Einladungen mit Traktandenliste haben mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn sie vom Vorstand, von den Rechnungsrevisoren/innen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. 7. Vorstand Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und setzt sich mindestens wie folgt zusammen: - Vertretern des Gemeinderates der Sitzgemeinde - Vertretung der Schule Menziken - Vertretung des gemeinnützigen Frauenvereins Menziken/Burg - Elternvertretung Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums. Die Mitglieder des Vorstandes sind auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie können ohne Einschränkung wiedergewählt werden. In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nach Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Diese umfassen insbesondere: - Organisation und Betrieb der Kindertagesstätte - Anstellung von Personal - Vertretung gegenüber Behörden, anderen Organisationen und Drittpersonen - Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung - Festsetzung der zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder - Einberufung der Generalversammlung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der/die PräsidentIn den Stichentscheid. 8. Rechnungsrevisoren Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren/innen. Diese kontrollieren jährlich die Vereinsrechnung und erstatten zu Handen der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Generalversammlung kann jedoch auch eine Revisions-/Treuhandgesellschaft oder die Finanzkommission der Gemeinde Menziken mit diesen Aufgaben betrauen. Mitglieder des Vorstandes sind nicht als Rechnungsrevisoren/innen wählbar
5 9. Vereinsauflösung Die Generalversammlung kann, sofern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; doch soll das Vermögen jedenfalls einem wohltätigen Unternehmen auf dem Gebiete der Kinderbetreuung zugewendet werden. Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verein mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten. Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 2. April 2012 genehmigt und per 1. Mai 2012 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 1. Januar Menziken, den 2. April 2012 Der/Die PräsidentIn
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