Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Familien-Haftpflichtversicherung Comfort

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1 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Familien-Haftpflichtversicherung Comfort Privat-Haftpflichtversicherung 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder b) einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Versichert ist insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z.b. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.3 als Inhaber (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, (Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.) (2) eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses, sofern mindestens eine Wohnung vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, (3) eines im Inland gelegenen Ferien- bzw. Wochenendhauses, wobei ein auf Dauer abgestellter, nicht versicherungspflichtiger Wohnwagenanhänger als Wochenendhaus gilt, (4) eines in den Staaten der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der Vatikanstadt gelegenen Ferien- bzw. Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung (Ziffer 7.9 AHB 2008 gilt hierfür nicht, siehe auch Ziffer 5.1 (1) b; Versicherungsschutz gemäß Ziffer 5.2 besteht bei gemieteten Objekten), sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.b. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); als Wohnungsinhaber aus der durch Mietvertrag, Dauernutzungsvertrag o.ä. übernommenen Streu- und Reinigungspflicht; aus dem Miteigentum an zum Einfamilien-, Ferien- oder Wochenendhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z.b. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Müllsammelbehälter); aus der Vermietung von nicht mehr als 3 einzeln vermieteten Wohnräumen; einer Wohnung im Inland (Eigentumswohnung oder eine Wohnung im ansonsten selbst bewohnten Ein-/ Zweifamilienhaus); eines Ferien- bzw. Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung im Inland oder den Staaten der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der Vatikanstadt; sowie von 3 Garagen; nicht jedoch von weiteren Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und weiteren Garagen. Die Anschriften der versicherten Wohnungen sind im Versicherungsschein aufzuführen. Werden mehr als eine Wohnung, 3 Räume einzeln bzw. mehr als 3 Garagen vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2008); aus dem Besitz und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 10 kwp zur eigenen Energieversorgung und/ CHB 932 Fam Stand Januar

2 oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 1.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von Euro je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2008); 1.5 als Radfahrer; 1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training); 1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reitund Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 1.9 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken, als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, sofern eine dafür nötige behördliche Erlaubnis vorliegt sofern Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden aus der Tätigkeit als Tagesmutter oder -vater, entgegen den Regelungen in Ziffer 1, auch wenn diese beruflich gegen Entgeld ausgeübt wird. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Beaufsichtigung tagsüber zur Betreuung übernommener Kinder. Dieser Versicherungsschutz schließt die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden, ein. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer, nicht jedoch als Berufsbetreuer. Dies gilt abweichend von Ziffer 1 a) dieser Bedingungen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betreuten. Ausgeschlossen sind Vermögensschäden aus der Teilnahme an Betriebspraktika. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Lehrgeräten, auch Maschinen, des Betriebes aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten an Schule und Universität. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Lehrgeräten, auch Maschinen, der Schule oder Universität. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem derartigen Schaden mit 150 Euro. 2 Mitversichert ist 2.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht (1) des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers, (2) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium-, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Eine Wartezeit von bis zu einem Jahr beeinträchtigt den Versicherungsschutz dabei nicht. (3) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; (4) sonstiger nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden minderjährigen Personen (z.b. Enkel), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz für diese Personen besteht; (5) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), sofern diese 2 Stand Januar 2008 CHB 932 Fam

3 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Familien-Haftpflichtversicherung Comfort unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung arbeitslos sind. Dieser Versicherungsschutz gilt für ein Jahr, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; (6) der vorübergehend in den Haushalt aufgenommenen Au-Pair und Gastschüler, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz für diese Personen besteht. (7) Haftpflichtansprüche, die von nicht deliktsfähigen Personen verursacht werden. Soweit Minderjährige gemäß 828 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich sind, ersetzt der Versicherer diese Schäden ohne Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bis zu Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr, sofern der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem derartigen Schaden mit 150 Euro. 2.2 im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder (diese entsprechend Ziffer 2.1 (2), (3) und (5)): Der mitversicherte Partner muss in der Wohnung des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein und in der Police namentlich genannt werden. Der mitversicherte Partner tritt an Stelle des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners* gemäß Ziffer 2.1 (1); ausdrücklich gilt vereinbart, dass der Versicherungsschutz für den Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner* mit der nächsten Beitragsfälligkeit nach dem Beginn des Versicherungsschutzes für den mitversicherten Partner endet. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X) und 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie öffentlicher und privater Arbeitgeber wegen Personenschäden. Insoweit sind auch mitversichert abweichend von Ziffer 7.5 (1) AHB 2008 die genannten Regressansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Partner und dessen Kinder. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer 7 sinngemäß. 2.3 die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch Teil VII (SGB VII) handelt. 2.4 im Rahmen der Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung außer Anlagenrisiko das sogenannte Restrisiko. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 50 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 250 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz auch nicht über Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB 2008 besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen (siehe aber Ziffer 11 dieser Bedingungen). 3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von (1) a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; d) nicht versicherungspflichtigen Anhängern, soweit diese kein amtliches Kennzeichen führen. Hierfür gilt: Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB 2008 und in Ziffer 4.3 (1) AHB CHB 932 Fam Stand Januar

4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. (2) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; (3) ferngelenkten Modell-, Land- und Wasserfahrzeugen; (4) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote über 10 m 2 Segelfläche und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. (5) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Gebrauch von Windsurfbrettern, Strandseglern oder Surfbrettern mit nichtversicherungspflichtigen Kites (Segeln) bis zu einer Flughöhe von 30 m. 4 Elektronischer Datenaustausch/ Internetnutzung 4.1 Eingeschlossen ist insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.b. im Internet, per oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Ziffer 4.1 (1) bis 4.1 (3) gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/ oder -techniken (z.b. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB 2008 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 4.2 Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Versicherungsfall und insoweit abweichend von Ziffer 6.2 AHB 2008 je Versicherungsjahr Euro. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB 2008 wird gestrichen. 4.3 Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2008 für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, Einweisung, -Schulung; Netzwerkplanung, -installation, integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Bereithaltung fremder Inhalte, z.b. Access-, Host-, Full-Service-Providing; Betrieb von Datenbanken. 4 Stand Januar 2008 CHB 932 Fam

5 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Familien-Haftpflichtversicherung Comfort 4.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.b. Hacker- Attacken, Denial-of-Service-Attacks); Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.b. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) die in Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.b. Spamming); Dateien (z.b. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.b. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 5 Deckungserweiterungen 5.1 Schäden im Ausland (1) Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen a) weltweit bei ununterbrochenem Auslandsaufenthalt von bis zu maximal 3 Jahren. b) in den Staaten der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der Vatikanstadt ohne zeitliche Begrenzung. (2) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 1.3 (1) bis (3). Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 5.2 gilt auch für diese Objekte. (3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5.2 Mietsachschäden Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr Euro Eingeschlossen ist ferner abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern. Die Höchstersatzleistung für derartige Mietsachschäden ist innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf Euro Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kesselund Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, Schäden infolge von Schimmelbildung Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.** 6 Gefälligkeitshandlungen Bei Schäden im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses wird sich der Versicherer bis zu einem Höchstbetrag von Euro, bezogen auf alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres, nicht auf einen stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und kein anderer Versicherer oder Sozialversicherungsträger leistungspflichtig ist. Von jedem Schaden trägt der Versicherungsnehmer 150 Euro selbst. 7 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner* des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedin- CHB 932 Fam Stand Januar

6 gungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner* eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. 8 Vermögensschäden 8.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB 2008 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 8.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung; aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartelloder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen; aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungsoder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.b. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; aus Schäden durch ständige Emissionen (z.b. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 8.3 Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Versicherungsfall Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Summe. 9 Verlust von Schlüsseln 9.1 Eingeschlossen ist im Sinne von Ziffer 2.2 AHB 2008 und abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln für Zentralschließanlagen und sonstigen privaten Schlüsseln. Codecarten für elektronische Schlösser stehen Schlüsseln gleich. 9.2 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und falls erforderlich einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Verlust festgestellt worden ist. 9.3 Ausgeschlossen bleiben die Haftpflicht aus dem Verlust von anderen Schlüsseln (Tresor- und Möbelschlüssel, Schlüssel für bewegliche Einrichtungen (Kfz)); die Haftung aus dem Verlust von Schlüsseln, die der Versicherungsnehmer aus dienstlichen/beruflichen Gründen erhalten hat; Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch). 9.4 Die Höchstersatzleistung des Versicherers hierfür beträgt Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 10 Schadenersatzausfall-Deckung Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im Rahmen einer Privat-Haftpflichtversicherung und/oder Haftpflichtversicherung als Halter von Hunden bei der Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hätte erlangen können, gilt: 10.1 Versicherungsschutz nach Maßgabe der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat- und Hundehalter-Haftpflichtversicherung besteht auch für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte(n) Person/en dadurch erleidet/n, dass ein Dritter die sich aus einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil ergebende Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versi- 6 Stand Januar 2008 CHB 932 Fam

7 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Familien-Haftpflichtversicherung Comfort cherungsnehmer den Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Der Personen- und/oder Sachschaden muss während der Wirksamkeit dieser Privat-Haftpflichtversicherung eingetreten sein Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. von der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Der Dritte muss sowohl zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles als auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche seinen festen Wohnsitz in den Staaten der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der Vatikanstadt haben In Abweichung von den übrigen Bestimmungen des Vertrages wird der Versicherungsschutz für diese Schadenersatzausfall-Deckung im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssumme für Personen- und Sachschäden nur bis zu einem Betrag von insgesamt Euro für alle Personen- und/oder Sachschäden eines Versicherungsjahres gewährt. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass die Schadenersatzforderung Euro oder mehr beträgt Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft eine Schadenanzeige zuzusenden. Darüber hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden Bei Verstoß gegen die in Ziffer 10.4 genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziffer 26.2 AHB 2008 verlieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AHB 2008, wobei insbesondere Ziffer 25 AHB 2008 zu beachten ist Die Leistungspflicht des Versicherers tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten hat/haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind Rechtskräftiges vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen sind auch ein Versäumnisurteil sowie ein gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden nicht als rechtskräftiges vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen angesehen ein Anerkenntnisurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruches geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichtes geführt wird Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit/Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung ergibt Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger bzw. Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte/n Person/en bestehenden Sachversicherung (z. B. Hausratversicherung), einer Rechtsschutzversicherung oder für den Dritten bestehenden Privat- oder Hundehalter-Haftpflichtversicherung bei der Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder bei einem anderen Versicherer gehen den Leistungen aus diesem Vertrag voraus. Reichen diese Leistungen nicht aus, wird dann aus diesem Vertrag geleistet Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. 11 Gewässerschäden (Anlagenrisiko) 11.1 Versichert ist auf der Grundlage der Zusatzbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber mehrerer Kleingebinde bis 100 kg/l je Einheit, höchstens jedoch 500 kg/l, einer oberirdischen Heizöltankanlage (auch Kellertank) bis zu einem Fassungsvermögen von maximal l auf dem vom Versiche- CHB 932 Fam Stand Januar

8 rungsnehmer bewohnten Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück. (Werden diese Grenzwerte überschritten, ist der Abschluss einer separaten Gewässerschaden- Anlagenversicherung erforderlich.) 11.2 Die Einheitsdeckungssumme hierfür beträgt Euro je Versicherungsfall, die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte dieser Versicherungssumme. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (Restrisiko) im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung außer Anlagenrisiko 1 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare und mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (siehe aber Ziffer 11 der vorstehenden Bedingungen). 2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008). 2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkäfte ausgewirkt haben. 8 Stand Januar 2008 CHB 932 Fam

9 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Familien-Haftpflichtversicherung Comfort Zusatzbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden Anlagenrisiko I Versicherungsumfang 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). 1.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) Anwendung. 1.3 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. 1.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2 Versicherungsleistungen Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsversicherungssumme. 3 Rettungskosten 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. 3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4 Vorsätzliche Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5 Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und Ziffer 4 AHB 2008 Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung. 6 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7 Eingeschlossene Schäden 7.1 Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB 2008, auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt, Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1.1 dieser Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 7.2 Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. 7.3 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 Euro selbst zu tragen. CHB 932 Fam Stand Januar

10 II Erläuterungen 1 Die Gewässerschadenversicherung im Umfange der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus 22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 2 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist. 3 Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 4 Rettungskosten im Sinne von Ziffer 3 dieser Zusatzbedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücksund Gebäudeteilen auch des Versicherungsnehmers, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlagen selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 2. Luft- und Raumfahrzeuge 2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 2.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; und zwar wegen Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge. III Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luft- und Raumfahrzeuge 1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge 1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. 1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 1.4 Eine Tätigkeit der in Ziffern 1.1 und 1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser * Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. ** Auf Wunsch wird dem Versicherungsnehmer der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt. 10 Stand Januar 2008 CHB 932 Fam

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