Antragsunterlagen. Antragsmappe Wintersportversicherung
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- Martha Bergmann
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1 Antragsunterlagen Antragsmappe Wintersportversicherung
2 Inhalt zur Antragsmappe Wintersportversicherung Bestell-Nr.: 102G Antrag 2 Beratungsprotokoll 3 Die gesetzliche Anzeigepflicht 4 Produktinformation 5 Kundeninformation der Generali 8 Kundeninformation der Advocard 7 Kundeninformation der Central Wintersport-Geräteversicherungversicherung 8 Versicherungsbedingungen Wintersportgeräte Wintersport-Unfallversicherung 9 Tarifinformation Wintersport-Unfallversicherung 10 Versicherungsbedingungen Wintersport-Unfallversicherung Wintersport-Haftpflichtversicherung 11 Tarifinformation Wintersport-Haftpflichtversicherung 12 Versicherungsbedingungen Wintersport-Haftpflichtversicherung Wintersport-Rechtsschutzversicherung 13 Tarifinformation Wintersport-Rechtsschutzversicherung 14 Versicherungsbedingungen Rechtsschutzversicherung 15 Auslandsreise-Krankenversicherung Versicherungsbedingungen Auslandsreise-Krankenversicherung 16 Merkblatt zur Datenverarbeitung
3 1. Vermittler Vermittler-Nr. bzw. VD/Bezirk Anteil Antrag auf 1. Wintersportversicherung (mit Wintersport-Geräte-, Wintersport-Unfall-, Wintersport-Haftpflicht- und Wintersport-Rechtsschutzversicherung) und/oder 2. Auslandsreise-Krankenversicherung 2. Vermittler VD/Bezirk Anteil Abweichender VD/Bezirk Betreuer Partnerinfofeld (PIF) / Kooperationspartner Hiergegen erlischt Vertragsnummer: Die Versicherungen sind voneinander unabhängige, rechtlich selbstständige Verträge. Versicherer für Wintersport-Geräte-, Wintersport-Unfall- und Wintersport-Haftpflichtversicherung: Generali Versicherung AG, Wintersport-Rechtsschutzversicherung: Advocard Rechtsschutzversicherung AG, Auslandsreise-Krankenversicherung: Central Krankenversicherung AG. Bei ist Zutreffendes anzukreuzen Antragsteller/in (Versicherungsnehmer/in VN) Herr Frau Zuname, Vorname, Anredezusätze Straße, Haus-Nr. Postleitzahl Ort derzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit* Geburtsdatum Telefon* Fax* * *freiwillige Angabe Vertragsbeginn, Vertragsdauer Versicherungsbeginn 0.00 Uhr T T M M J J J J 0 1 Versicherungsdauer: 1 Jahr Nach Ablauf dieser Zeit verlängern sich die Verträge stillschweigend um jeweils 1 Jahr, sofern der anderen Vertragspartei nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Der Versicherungsschutz beginnt zum gewünschten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. Wird der erste Beitrag erst danach angefordert, dann aber innerhalb von 14 Tagen gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Versicherungsangebot und Beiträge Bei ist Zutreffendes anzukreuzen Ich beantrage Wintersportversicherung Wintersportversicherung als Familienpolice** Jahresbeitrag* je Person 23,28 EUR für die Familie 60,32 EUR EUR EUR Auslandsreise-Krankenversicherung je Person bis 69 Jahre 12,00 EUR je Person ab 70 Jahre 20,20 EUR EUR Auslandsreise-Krankenversicherung als Familienpolice** für die Familie 26,10 EUR EUR In den Beiträgen ist die gesetzliche Versicherungsteuer von zzt. 19% enthalten. Gesamtbeitrag EUR * Für die Beitragsberechnung ist immer das Alter zu Beginn des Versicherungsjahres maßgebend. Nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person 70 Jahre alt wurde, ist der für dieses Alter vorgesehene Beitrag zu zahlen. ** Im Rahmen der Familienpolice gilt der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, den Ehe- oder Lebenspartner und die minderjährigen Kinder. Die versicherten Personen müssen in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Versicherungsnehmer bzw. sein Partner dürfen bei Vertragsabschluss nicht älter als 69 Jahre sein. Für Kinder endet der Versicherungsschutz mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Zu versichernde Person Bitte tragen Sie hier ein, wer versichert werden soll. Bei Abschluss einer Familienpolice sind namentliche Nennungen nicht erforderlich! Vor- und Zuname der zu versichernden Personen M=1 W=2 Geburtsdatum Bei Beantragung der Wintersportversicherung: Vorschäden Vorversicherung Wurde ein Versicherungsantrag bereits abgelehnt? nein ja Bestehen oder bestanden Vorversicherungen? nein ja Sind in den letzten 5 Jahren Schäden eingetreten? nein ja Versicherungszweig Versicherer Versicherungsschein-Nr. Vorschäden (Art/Anzahl/Höhe) gekündigt von Ablauf Beitragszahlung Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen, rufen wir den Beitrag von Ihrem Konto ab. Falls Sie Überweisung wünschen, zahlen Sie den Beitrag bitte erst, wenn Sie die Beitragsrechnung von uns erhalten haben. Vermerken Sie auf Ihrer Überweisung bitte unbedingt die Versicherungsnummer. Überweisung Einzugsermächtigung (bitte ausfüllen) von Konto-Nr. Bankleitzahl Geldinstitut Name des Kontoinhabers, falls nicht Versicherungsnehmer frz /
4 Widerrufsbelehrung Einwilligung nach BDSG Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, München. Bei einem Widerruf per Telefax oder ist der Widerruf an die Fax-Nr. 089/ bzw. an die -Adresse service@generali.de zu richten. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um 1/360 des auf ein Jahr entfallenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz Ich willige ein, dass die Generali Versicherung AG bzw. Central Krankenversicherung AG im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderun gen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/ oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. und an den Verband der privaten Krankenversicherung e.v. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Die Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich willige ferner ein, dass die Unternehmen der Generali Deutschland meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den/die für mich zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Darüber hinaus willige ich ein, dass meine Vertrags- und Schadendaten dies sind beispielsweise meine Angaben im Antrag, auch Gesundheitsdaten, versicherungstechnische Daten wie Vertragslaufzeit, Versicherungssumme oder Bankverbindung sowie erforderlichenfalls Angaben eines Dritten, z.b. eines Vermittlers, Sachverständigen oder eines Arztes (u.a. Behandlungsberichte) bei der Generali Deutschland Schadenmanagement GmbH zum Zwecke der Schadenbearbeitung verarbeitet, insbesondere an diese übermittelt und dort verwendet werden. Ferner willige ich ein, dass bei künftigen Versicherungsfällen meine Angaben zum Schaden und gegebenenfalls Angaben von Dritten auch bei der Generali Deutschland Schadenmanagement GmbH geführt werden. Dies kann auch Gesundheitsdaten umfassen. Sofern Sie hiermit nicht einverstanden sind, teilen Sie uns bitte Ihre Ablehnung in Schriftform mit. Dann werden Versicherungsfälle weiterhin von der Generali Ver sicherung AG bearbeitet. Gesundheitsdaten dürfen außerdem nur an Personen- und Rückversicherer sowie an zur Schadenregulierung im Ausland eingeschaltete Unternehmen übermittelt werden; an Vermittler dürfen Sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass der/die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich in zumutbarer Weise von dem Inhalt des Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir zusammen mit den Antragsunterlagen überlassen wird. Ihre Ansprechpartner Rettungsflug aus dem Ausland Sollten Sie Fragen zu den Verträgen haben, stehen Ihnen der für Sie zuständige Kundenbetreuer im Außendienst und die Mitarbeiter der Generali und der Central in Hamburg zur Verfügung. Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind und bemühen uns immer, Ihre Anliegen so schnell und korrekt wie möglich zu erledigen. Sollten Sie jedoch einmal mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sein, bitten wir Sie, sich direkt an Generali Versicherung bzw. Central, Kundenservice, Besenbinderhof 43, Hamburg, zu wenden. Diese Stelle kümmert sich dann darum, dass Probleme und Missverständnisse schnell ausgeräumt werden. Bei einer schweren Erkrankung oder einer lebensgefährlichen Ver letzung sind die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Ausland oft begrenzt. Um aber in diesen Notfällen eine optimale ärztliche Ver sorgung zu ermöglichen, wurden Flugdienste eingerichtet. Mit einem solchen Flugdienst arbeiten wir zusammen. Der Rücktransport muss wegen einer im Ausland akut eingetretenen Erkrankung oder wegen eines Unfalles medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Me dizinisch notwendig ist ein Rücktransport dann, wenn aufgrund der Erkrankung/Verletzung eine ausreichende ärztliche Behandlung im Aus land nicht durchgeführt werden kann und anschließend eine stationäre Heilbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Bei der Notwendigkeit eines Rettungsfluges rufen Sie uns bitte an unter unserer Notrufnummer Hinweise für den Schadenfall Schadenmeldungen richten Sie bitte an: Generali Versicherung AG bzw. Central Kranken versicherung AG Besenbinderhof 43, Hamburg Telefon , Telefax Bitte reichen Sie Ihre Schadenmeldung unter Angabe der Versicherungsnummer ein. Fügen Sie Belege bei, die den Entschädigungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach beweisen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen.
5 Erklärung Ich bestätige die Richtigkeit meiner Angaben. An diesen Antrag halte ich mich einen Monat gebunden. Der vorstehend abgedruckten Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stimme ich zu. Datum Unterschrift des Antragstellers, bei Minderjährigen der gesetzlichen Vertreter Datum Unterschrift/en der zu versichernden Person/en (sofern sie nicht Antragsteller ist/sind) Empfangsbestätigung Ich bestätige, dass ich die Kundeninformation, die Tarifinformationen, die Versicherungsbedingungen, das Merkblatt zur Datenverarbeitung, die Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie eine Zweitschrift des Antrages mit der Antragsmappe Wintersportversicherung erhalten habe. Datum Unterschrift des Antragstellers, bei Minderjährigen der gesetzlichen Vertreter Empfangsbestätigung Einzugsermächtigung Einzugsermächtigung des Kontoinhabers (wenn der Antragsteller nicht selbst Kontoinhaber ist) Ich bin mit der Abbuchung der Versicherungsbeiträge von meinem Konto bis auf Widerruf einverstanden. Datum Unterschrift des Kontoinhabers Bestätigung des Vermittlers Eine Zweitschrift des Antrages einschließlich der Antragsmappe Wintersportversicherung habe ich dem Antragsteller ausgehändigt. Datum Unterschrift des Vermittlers Generali Versicherung AG Adenauerring 7, München Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dietmar Meister Vorstand: Winfried Spies (Vorsitzender), Roman Blaser, Dr. Karsten Eichmann, Karl Pfister, Volker Seidel, Michael Stille, Heinz Teuscher Sitz: München Amtsgericht München HRB Central Krankenversicherung AG Hansaring Köln Vorsitzender des Aufsichtsrates: Prof. h.c. (RUS) Dr. Wolfgang Kaske Vorstand: Dr. Joachim von Rieth (Vorsitzender), Oliver Brüß, Friedrich C. Schmitt Sitz: Köln Handelsregister: Amtsgericht Köln HRB 93
6 Beratungsprotokoll: Freizeitversicherung Vermittler: Gesprächsteilnehmer: Vorgangs-/Antrags-Nr.: Termin-Ort: 1. Persönliche Angaben (weitere Personendaten siehe Antrag vom: ) Firma/Name, Vorname: Adresse: 2. Bestehende Verträge (die berücksichtigt wurden) Vers.-Schein-Nr. Gesellschaft Sparte Notiz 3. Gesprächsanlass 4. Beratung/Information Es erfolgte eine Beratung zu folgenden Wünschen und Bedürfnissen (Mehrfachnennungen möglich): Auslandsreise-Krankenversicherung (Versicherer: Central Krankenversicherung AG) Single-Police Familien-Police Reiseversicherungspaket (Reisegepäckversicherung und Auslandsreise-Krankenversicherung) Single-Police Familien-Police Reisegepäck-Versicherung (mit Jahresdauer) Erweitertes Domizil-/Wohnortrisiko Wintersport-Versicherung Single-Police Familien-Police enthalten Wintersportgeräte-, Wintersportunfall-, Wintersporthaftpflicht- und Wintersportrechtsschutzversicherung mit Auslandsreise-Krankenversicherung Camping-Versicherung Wohnwagen/Mobilheim Zelt/Vorzelt Markise/Sonnendach Holzvorbau Hifi/TV sonstiges bewegliches Inventar 5. Lösungsvorschlag Der Abschluß folgender Lösungen wird empfohlen (Produktpakete oder Kernleistungen): Begründung: 6. Zusätzliche Angaben und Hinweise zum Beratungsgespräch 7. Antrag (Details siehe Antrag vom: ) Der oben angegebene Lösungsvorschlag wurde beantragt: ja nein Bei Nichtakzeptanz der Lösung: Der Antrag weicht von dem Lösungsvorschlag des Vermittlers ab bzw. wird nicht gestellt aus folgenden Gründen: 8. Unterschriften Ein Exemplar der Dokumentation wurde dem Kunden/Interessenten ausgehändigt. Informationen über den Vermittler, seine Beratungsgrundlage sowie die Schlichtungsstelle wurden ausgehändigt. Ja Ja Ort/Datum Vermittler Kunde/Interessent frz 2 300/
7 Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht pk 1 010/ Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antrags fragen wahr heitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Sonderregelung bei personenbezogenen Gefahrumständen (Leben, Kranken und Unfall): Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungs ver mittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Direktion der Generali Lebensversicherung AG bzw. der Direktion der Generali Versicherung AG schriftlich nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrer heblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Falle des Rücktrittes besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzei gepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei einer Lebensversicherung haben Sie Anspruch auf die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungs vertrag dann in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr - um stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hät ten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlan gen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige pflicht fahr lässig verletzt, werden die anderen Bedingun gen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die An zei ge pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit teilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit punkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeige pflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begrün det, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahr umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver - tragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine an dere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktrittes, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kennt nis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8 Produktinformationsblatt Wintersportversicherung Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen ersten Überblick über die gewünschte Wintersportversicherung geben. Die nachfolgenden Informationen sind daher nicht abschließend. Bitte beachten Sie rechtlich verbindlich bleiben: der Antrag der Versicherungsschein mit seinen eventuellen Nachträgen die vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Klauseln sowie die eventuell getroffenen besonderen Vereinbarungen die gesetzlichen Vorschriften Wir empfehlen Ihnen, die gesamten Vertragsbestimmungen zu lesen. 1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? Bei dem angebotenen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Wintersportversicherung. Die Wintersportversicherung besteht aus einer Wintersport-Geräteversicherung; Wintersport-Unfallversicherung; Wintersport-Haftpflichtversicherung und Wintersport-Rechtsschutzversicherung. Die Wintersportversicherung ist nur in dieser 4-fach-Kombination abschließbar. Einzelne Komponenten können nicht ausgeschlossen werden. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Wintersportgeräten (AVB Wintersportgeräte 2008), Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2008), Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2007 Fassung 2008), Allgemeinen Bedingungen der Advocard Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) sowie alle weiteren genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen, die sich aus dem Antrag in Verbindung mit der Tarifinformation/Produktbeschreibung ergeben. 2. Was versichern wir? 2.1 Wintersport-Geräteversicherung a) Was ist versichert? Wir bieten für Ihre Wintersportgeräte, wie z.b. Ski, Snowboards, Schlitten usw. während des Wintersporturlaubs Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung. Skistöcke sind allerdings nicht mitversichert. Versicherungsschutz besteht während des Aufenthaltes am Wintersportort und während der direkten Reise in den Wintersportort und zurück. b) Was ersetzen wir? Wir ersetzen bei eintretender Beschädigung eines Wintersportgerätes die notwendigen Reparaturkosten, maximal den Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Zeitwert). Bei Verlust oder Diebstahl eines Wintersportgerätes ersetzen wir den Zeitwert. Näheres ersehen Sie aus Ziffern 1, 2 und 4 der beigefügten AVB Wintersportgeräte Wintersport-Unfallversicherung a) Was ist versichert? Versichert sind Unfälle, die bei der Ausübung des Wintersports eintreten. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie sich z.b. verletzen, weil Sie stürzen oder von anderen verletzt werden. Die Wintersport- Unfallversicherung tritt im Invaliditäts- oder Todesfall ein. Weiterhin beteiligt sie sich an den Kosten für eine notwendige Bergung des Unfallopfers. b) Was ersetzen wir? Führt der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung (Invaliditätsfall) zahlen wir die Invalidiätsleistung als Kapitalbetrag, wobei für dessen Bemessung der unfallbedingte Invaliditätsgrad die Grundlage bildet. Die Todesfall-Leistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. Weitere Einzelheiten zu den Leistungen ersehen Sie bitte aus der Tarifinformation zur Wintersport-Unfallversicherung sowie aus den Ziffern 1, 2.1 und 2.6 der beigefügten AUB Wintersport-Haftpflichtversicherung a) Was ist versichert? Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie Dritten während der Ausübung des Wintersports zufügen. b) Welche Leistung erbringen wir? Fügen Sie einer anderen Person während der Ausübung des Wintersports schuldhaft einen Schaden zu, z.b. bei einem Zusammenstoß auf der Skipiste, prüfen wir die Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Bei berechtigten Ansprüchen leisten wir Wiedergutmachung des Schadens in Geld. Sind Sie nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wehren wir unberechtigte Schadenersatzansprüche ab. Kommt es darüber zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, führen wir den Prozess und tragen die dafür anfallenden Kosten. Weitere Einzelheiten zu den Leistungen ersehen Sie bitte aus der Tarifinformation zur Wintersport-Haftpflichtversicherung sowie den Ziffern 1 und 3 AHB 2007 Fassung frz 7 Pib/
9 2.4 Wintersport-Rechtsschutzversicherung a) Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen, s. 2 a) ARB 2008; Strafrechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes außerhalb des Verkehrsbereiches, s. 2 i) bb), j) ARB b) Was ersetzen wir? Wir tragen z.b. Ihre Rechtsanwaltkosten und die Gerichtskosten einschließlich Zeugengebühren. Näheres ersehen Sie aus der Tarifinformation zur Wintersport- Rechtsschutzversicherung und 5 der ARB Wie hoch ist der Beitrag und wann müssen sie diesen bezahlen? Die Höhe des zu zahlenden Betrages ist abhängig davon, ob die Versicherung als Einzelpolice oder als Familien police abgeschlossen wird. Der Jahresbeitrag inklusive Versicherungssteuer von 19% beträgt für die Einzelpolice 23,28 Euro, für die Familienpolice 60,32 Euro. Der Erstbeitrag ist bei Abschluss des Versicherungs ver trages fällig. Wird der erste Beitrag nicht gezahlt, kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande. Wird der erste Beitrag verspätet gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Zudem können wir bis zum Zahlungseingang vom Vertrag zurücktreten. Folgebeiträge sind jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres zu entrichten. Wird ein Folgebeitrag nicht oder nicht fristgerecht gezahlt, kann dies zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führen. Unter bestimmten Voraussetzungen können wir den Vertrag auch kündigen. Wenn Sie uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte für entsprechende Deckung auf Ihrem Konto. Nähere Einzelheiten finden Sie in Ziffer 12 der AVB Wintersportgeräte 2008, in Ziffer 12 der AUB 2008, in Ziffer 8 der AHB 2007 Fassung 2008 und in 9 der ARB Was ist nicht versichert? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern. Der Beitrag für Ihre Versicherung wäre sonst sehr hoch. Deshalb haben wir bestimmte Risiken aus dem Leistungsumfang herausgenommen. 4.1 Wintersport-Geräteversicherung: Nicht versichert sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Schäden durch Abnutzung und normalen Verschleiß (z.b. Schäden an Belag und Kanten) und Mietkosten für Wintersportgeräte. Nicht versichert sind auch Schäden, die sich beim Skispringen, bei Skiakrobatik usw. ereignen. 4.2 Wintersport-Unfallversicherung: Nicht versichert sind Unfälle beim Skispringen, Rennrodeln, Eishockey, Bobfahren (nicht jedoch beim Skibobfahren), bei Skiakrobatik und Skirennen (nicht jedoch Gästerennen) sowie beim Klettern, ferner Unfälle während einer Berufstätigkeit. Nicht versichert sind auch Unfälle, die auf Trunkenheit oder Drogenkonsum zurückzuführen sind. Näheres finden Sie in Ziffer 5 der AUB 2008 und in der Tarifinformation zur Wintersport-Unfallversicherung. 4.3 Wintersport-Haftpflichtversicherung: Nicht versichert sind insbesondere alle Schäden, die aus vorsätzlicher Handlung hervorgehen oder durch nahe Angehörige bzw. Mitversicherte verursacht werden, Schäden aus beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit sowie Schäden, die aus dem Gebrauch eines Kraft-, Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht wurden. Näheres steht in Ziffer 4 AHB 2007 Fassung Wintersport-Rechtschutzversicherung: Nicht versichert sind Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit Skispringen, Klettern, Rennrodeln, Eishockey, Bobfahren (außer Skibobfahren). Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern. Näheres ersehen Sie bitte aus der Tarifinformation zur Wintersport-Rechtsschutzversicherung. 5. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss zu beachten? Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie alle im Antragsformular und zusätzlichen Schriftstücken gestellten Fragen unbedingt vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Andernfalls können wir unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag aufheben (Rücktritt/Anfechtung) und gegebenenfalls Leistungen für eingetretene Versicherungsfälle verweigern bzw. den Vertrag kündigen bzw. den Vertrag anpassen. Einzelheiten finden Sie unter Ziffer 8 der AVB Wintersportgeräte 2008, unter Ziffer 8 der AUB 2008 und unter Ziffer 5 der AHB 2007 Fassung Welche Verpflichtungen haben Sie während der Laufzeit des Vertrages zu beachten? Sie haben keine besonderen Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages zu beachten. Näheres ersehen Sie bitte aus Ziffer 2.2 der AVB Wintersportgeräte frz 7 Pib/
10 7. Welche Verpflichtungen haben Sie zu beachten, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist? Grundsätzlich gilt: Bitte informieren Sie uns unverzüglich vom Eintritt eines Schadenfalles und halten Sie den Schaden bitte so gering wie möglich. Sie müssen uns einen ausführlichen und wahrheitsgemäßen Schadenbericht erstatten. 7.1 Wintersport-Geräteversicherung Schäden durch Diebstahl sind der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Während der Nachtzeit (19 6 Uhr Ortszeit) müssen nicht in Gebrauch befindliche Wintersportgeräte innerhalb eines ortsfesten Raumes oder innerhalb eines verschlossenen Kfz aufbewahrt werden. 7.2 Wintersport-Unfallversicherung Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen und seine Anordnungen befolgen. Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall bereits angezeigt war. 7.3 Wintersport-Haftpflichtversicherung Bitte übermitteln Sie uns angeforderte Schriftstücke umgehend und teilen Sie uns gerichtliche oder behördliche Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Schaden gegen Sie erhoben werden mit (z.b. Mahnverfahren, staatsanwaltliches Verfahren, Klage und Anklage, Streitverkündung). 7.4 Wintersport-Rechtsschutzversicherung Bitte setzen Sie sich schnellstens mit uns in Verbindung, um die Reichweite des Versicherungsschutzes abzuklären und informieren Sie uns wahrheitsgemäß über die Umstände des Rechtsschutzfalles. Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Auswahl eines kompetenten Fachmannes für Ihr Rechtsproblem. Die vollständigen Verpflichtungen ersehen Sie bitte jeweils aus den Ziffern 9 und 10 der AVB Wintersportgeräte 2008 und der AUB Zur Haftpflichtversicherung finden Sie die Einzelheiten unter Ziffer 6 AHB 2007 Fassung 2008, zur Rechtsschutzversicherung unter 17 Abs. 3, 5 und 6 ARB Kommen Sie den an diesen Stellen genannten Verpflichtungen nicht nach, können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder zum Teil verlieren. 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Beginn der Versicherung: Tag Monat Jahr Ablauf der Versicherung: Tag Monat Jahr Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des ersten Beitrages rechtzeitig erfolgt. Der Versicherungsschutz endet bei regelmäßiger Beitragszahlung in der Regel nicht vor Aufhebung des Vertrages. Ihr Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr. Danach verlängert er sich stillschweigend um jeweils 1 Jahr, sofern Sie oder wir nicht 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich kündigen. Näheres finden Sie jeweils unter Ziffer 11 der AVB Wintersportgeräte 2008 und AUB 2008, unter Ziffer 7 der AHB 2007 Fassung 2008 und 8 der ARB Wie kann Ihr Vertrag vorzeitig beendet werden? Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen: 9.1 in der Wintersport-Geräteversicherung nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalles. Näheres ersehen Sie bitte aus Ziffer 12.3 BVBE in der Wintersport-Unfallversicherung, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Näheres finden Sie unter Ziffer 11.3 der AUB in der Wintersport-Haftpflichtversicherung, wenn wir eine Schadenersatzzahlung geleistet oder eine fällige Entschädigung verweigert haben oder wenn der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 7 der beigefügten AHB. 9.4 in der Wintersport-Rechtsschutzversicherung, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens 2 Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte 13 der ARB frz 7 Pib/
11 Kundeninformation der Generali 1. Identität des Versicherers Name: Generali Versicherung AG Anschrift: Adenauerring 7, München Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: München Amtsgericht München HRB Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Generali Versicherung AG Adenauerring München vertreten durch den Vorstand: Winfried Spies (Vorsitzender), Roman Blaser, Dr. Karsten Eichmann, Karl Pfister, Volker Seidel, Michael Stille, Heinz Teuscher. Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dietmar Meister 3. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Generali Versicherung AG betreibt alle Arten der Schaden- und Unfallversicherung. 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung In unserem Produktinformationsblatt haben wir Sie bereits näher über Art und Umfang der jeweiligen Versicherung informiert. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles und Feststellung unserer Leistungspflicht erbringen wir die in dem jeweiligen Versicherungsvertrag für diesen Fall vereinbarte Leistung. Die Einzelheiten zu Art, Umfang und Fälligkeit sowie Erfüllung unserer Leistungen sind in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen und Klauseln geregelt. 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlweise der Beiträge Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages und Aufforderung zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsschutzes. Wann Sie die Folgebeiträge zu zahlen haben, richtet sich nach der vereinbarten Zahlweise (z.b. monatlich oder jährlich), die Sie Ihrem Antrag entnehmen können. Bei Einzug von Ihrem Konto sorgen Sie bitte für entsprechende Deckung; die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Nährere Einzelheiten finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung. 6. Ggf. zusätzlich anfallende Kosten Auf der Grundlage der derzeit geltenden Kostenregelung erheben wir für rückständige Folgebeiträge je Versicherungsvertrag und Beitragsfälligkeit (bei monatlicher Zahlweise je Mahnver fahren) eine Aufwands- und Schadenpauschale (Mahnkosten) von 4,20 Euro. Werden 2 oder mehr Versicherungsverträge in einem Versiche rungs schein beurkundet (gebündelte Versicherungen), findet die nachstehende Staffel Anwendung: Anzahl der Verträge Kosten je Vertrag Gesamt 1 4,20 EUR 4,20 EUR 2 2,10 EUR 4,20 EUR 3 1,40 EUR 4,20 EUR Bei 4 und mehr Verträgen erheben wir je Vertrag eine zusätzliche Aufwands- und Schadenpauschale (Mahnkosten) von 1,40 Euro. Zusätzlich zu den uns in Rechnung gestellten Bankauslagen erheben wir für Rückläufer beim Lastschriftverfahren zur Einziehung der Versicherungsbeiträge eine Aufwands- und Schadenpauschale von 3,00 Euro. Weitere Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus sonstigen Gründen werden von uns nicht erhoben. frz 1 100/
12 7. Befristung der Gültigkeits dauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Informationen dieser Antragsmappe sind bis zu 3 Monate nach Aushändigung dieser Unterlagen gültig. Der im Antrag genannte Beitrag kann sich jedoch ändern. Hier gilt der bei Vertragsabschluss jeweils gültige Tarif. 8. Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt durch Ihren Antrag und Zugang des Versicherungsscheines oder unserer gesonderten Annahmeerklärung zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, wenn Sie den Beitrag rechtzeitig gezahlt haben. 9. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Begründung innerhalb von 2 Wochen widerrufen (z.b. Brief, Telefax, ). Eine ausführliche Belehrung zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie im Antrag. 10. Anwendbares Recht Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf das Vertragsverhältnis selbst findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 11. Sprachen Sämtliche Kommunikation und Korrespondenz findet in deutscher Sprache statt. 12. Beschwerdemöglichkeiten Wir werden uns stets gut und zuvorkommend um Ihre Versicherungsangelegenheiten kümmern. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.v. oder an die Aufsichtsbehörde wenden. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Der Versicherungsombudsmann e.v. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen. Die Entscheidungen des Ombudsmannes sind nicht bindend. Postanschrift: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Tel.: ; Fax: (0,20 Euro je Anruf/Fax; höchstens 60 Cent je Anruf aus Mobilfunknetzen) beschwerde@versicherungsombudsmann.de Beschwerden können Sie außerdem an die Aufsichtsbehörde richten. Postanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108, Bonn; Tel.: ; Fax: poststelle@bafin.de frz 1 100/
13 Kundeninformation der Advocard Rechtsschutz 1. Identität des Versicherers Name: Advocard Rechtsschutzversicherung AG Anschrift: Heidenkampsweg 81, Hamburg Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Heidenkampsweg 81, Hamburg Handelsregister: Amtsgericht Hamburg Registernummer: Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Advocard Rechtsschutzversicherung AG Heidenkampsweg Hamburg vertreten durch den Vorstand: Peter Stahl (Sprecher des Vorstands), Christian Vogl; Vorsitzender des Aufsichtsrates: Winfried Spies 3. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Advocard Rechtsschutzversicherung AG betreibt die Rechtsschutzversicherung. 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung In unserem Produktinformationsblatt haben wir Sie bereits näher über Art und Umfang der Versicherung informiert. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles und Feststellung unserer Leistungspflicht erbringen wir die in dem jeweiligen Versicherungsvertrag für diesen Fall vereinbarte Leistung. Die Einzelheiten zu Art, Umfang und Fälligkeit sowie Erfüllung unserer Leistungen sind in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen und Klauseln geregelt. 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlweise der Beiträge Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages und Aufforderung zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsschutzes. Wann Sie die Folgebeiträge zu zahlen haben, richtet sich nach der vereinbarten Zahlweise (z.b. monatlich oder jährlich), die Sie Ihrem Antrag entnehmen können. Bei Einzug von Ihrem Konto sorgen Sie bitte für entsprechende Deckung; die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Nähere Einzelheiten finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung.. 6. Ggf. zusätzlich anfallende Kosten Auf der Grundlage der derzeit geltenden Kostenregelung erheben wir für rückständige Folgebeiträge je Versicherungsvertrag und Beitragsfälligkeit (bei monatlicher Zahlweise je Mahnver fahren) eine Aufwands- und Schadenpauschale (Mahnkosten) von 4,20 Euro. Werden 2 oder mehr Versicherungsverträge in einem Versiche rungs schein beurkundet (gebündelte Versicherungen), findet die nach stehende Staffel Anwendung: Anzahl der Verträge Kosten je Vertrag Gesamt 1 4,20 EUR 4,20 EUR 2 2,10 EUR 4,20 EUR 3 1,40 EUR 4,20 EUR Bei 4 und mehr Verträgen erheben wir je Vertrag eine zusätzliche Aufwands- und Schadenpauschale (Mahnkosten) von 1,40 Euro. Zusätzlich zu den uns in Rechnung gestellten Bankauslagen erheben wir für Rückläufer beim Lastschriftverfahren zur Einziehung der Versicherungsbeiträge eine Aufwands- und Schadenpauschale von 3,00 Euro. Weitere Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus sonstigen Gründen werden von uns nicht erhoben. frz 7 200/
14 7. Befristung der Gültigkeits dauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Informationen dieser Antragsmappe sind bis zu 3 Monate nach Aushändigung dieser Unterlagen gültig. Der im Antrag genannte Beitrag kann sich jedoch ändern. Hier gilt der bei Vertragsabschluss jeweils gültige Tarif. 8. Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt durch Ihren Antrag und Zugang des Versicherungsscheines oder unserer gesonderten Annahmeerklärung zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, wenn Sie den Beitrag rechtzeitig gezahlt haben. 9. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Begründung innerhalb von 2 Wochen widerrufen (z.b. Brief, Telefax, ). Eine ausführliche Belehrung zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie im Antrag. 10. Anwendbares Recht Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf das Vertragsverhältnis selbst findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 11. Sprachen Sämtliche Kommunikation und Korrespondenz findet in deutscher Sprache statt. 12. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechts behelfsverfahren Wir werden uns stets gut und zuvorkommend um Ihre Versicherungsangelegenheiten kümmern. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.v. oder an die Aufsichtsbehörde wenden. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Versicherungsombudsmann e.v. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen. Die Entscheidungen des Ombudsmannes sind nicht bindend. Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Tel.: ; Fax: (0,20 Euro je Anruf/Fax; abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich) beschwerde@versicherungsombudsmann.de Beschwerden können Sie außerdem an die Aufsichtsbehörde richten: Postanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108, Bonn; Tel.: ; Fax: poststelle@bafin.de frz 7 200/
15 Kundeninformation der Central 1. Identität des Versicherers Central Krankenversicherung Aktiengesellschaft Sitz: Köln Handelsregister: Amtsgericht Köln HR B 93 Anschrift: Hansaring 40 50, Köln 2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Central Krankenversicherung AG Hansaring Köln vertreten durch den Vorstand: Dr. Joachim von Rieth (Vorsitzender); Oliver Brüß, Friedrich C. Schmitt; Vorsitzender des Aufsichtsrates: Prof. h.c. (RUS) Dr. Wolfgang Kaske 3. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Central betreibt die Krankenversicherung im In- und Ausland im direkten und indirekten Geschäft. 4. Garantiefonds In dem unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung können Sie sich an die Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, Köln wenden. Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AG die Aufgaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator AG hat damit im Falle der Insolvenz des Krankenversicherungsunternehmens die Aufgabe, Ihre Rechte zu schützen. 5. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung In unserem Produktinformationsblatt haben wir Sie näher über Art und Umfang der Versicherung informiert. Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald Sie Ihre Ansprüche angemeldet und uns alle für die Leistungsprüfung erforderlichen Unterlagen zur Prüfung eingereicht haben. Die Erfüllung der Leistung durch uns erfolgt in der Regel durch Überweisung des fälligen Betrages auf Ihr Konto. Die Einzelheiten zu Art, Umfang und Fälligkeit sowie Erfüllung unserer Leistungen sind in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen geregelt. Nebenabreden (z.b. mündliche Zusagen Ihres Versicherungsvermittlers) sind nur verbindlich, wenn diese von der Central schriftlich bestätigt werden. 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlweise der Beiträge Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungs jahres zu entrichten. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages und Aufforderung zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsschutzes. Bei Einzug von Ihrem Konto sorgen Sie bitte für entsprechende Deckung; die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Flälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Nähere Einzelheiten finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 7. Ggf. zusätzlich anfallende Kosten Auf der Grundlage der derzeit geltenden Kostenregelung erheben wir für rückständige Folgebeiträge je Versicherungsvertrag und Beitragsfälligkeit (bei monatlicher Zahlweise je Mahnver fahren) eine Aufwands- und Schadenpauschale (Mahnkosten) von 4,20 Euro. Werden 2 oder mehr Versicherungsverträge in einem Versiche rungs schein beurkundet (gebündelte Versicherungen), findet die nach stehende Staffel Anwendung: Anzahl der Verträge Kosten je Vertrag Gesamt 1 4,20 EUR 4,20 EUR 2 2,10 EUR 4,20 EUR frz 1 300/ ,40 EUR 4,20 EUR
16 Bei 4 und mehr Verträgen erheben wir je Vertrag eine zusätzliche Aufwands- und Schadenpauschale (Mahnkosten) von 1,40 Euro. Zusätzlich zu den uns in Rechnung gestellten Bankauslagen erheben wir für Rückläufer beim Lastschriftverfahren zur Einziehung der Versicherungsbeiträge eine Aufwands- und Schadenpauschale von 3,00 Euro. Weitere Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus sonstigen Gründen werden von uns nicht erhoben. 8. Befristung der Gültigkeits dauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Informationen dieser Antragsmappe sind bis zu 3 Monate nach Aushändigung dieser Unterlagen gültig. Der im Antrag genannte Beitrag kann sich jedoch ändern. Hier gilt der bei Vertragsabschluss jeweils gültige Tarif. 9. Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt durch Ihren Antrag und Zugang des Versicherungsscheines oder unserer gesonderten Annahmeerklärung zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, wenn Sie den Beitrag rechtzeitig gezahlt haben. 10. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Begründung innerhalb von 2 Wochen widerrufen (z.b. Brief, Telefax, ). Eine ausführliche Belehrung zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie im Antrag. 11. Anwendbares Recht Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf das Vertragsverhältnis selbst findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 12 Sprachen Sämtliche Kommunikation und Korrespondenz findet in deutscher Sprache statt. 13. Beschwerdemöglichkeiten Wir werden uns stets gut und zuvorkommend um Ihre Versicherungsangelegenheiten kümmern. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung oder an die Aufsichtsbehörde wenden. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung Der Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen. Die Entscheidungen des Ombudsmannes sind nicht bindend. Postanschrift: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach , Berlin, Tel.: (0,06 Euro pro Anruf aus dem Festnetz); Telefax: ombudsmann@pkv.de Beschwerden können Sie außerdem an die Aufsichtsbehörde richten. Postanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108, Bonn; Tel.: ; Fax: poststelle@bafin.de frz 1 300/
17 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Wintersportgeräten (AVB Wintersportgeräte 2008) Der Versicherungsumfang 1 Welche Sachen sind versichert? 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? 3 Wo und wann gilt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsfall 4 Wie wird die Entschädigung berechnet? 5 Wann ist die Entschädigung fällig? 6 Wie kann es zu einem Wegfall der Entschädigung kommen? 7 Was ist zu beachten, wenn Sachen wieder herbeigeschafft werden? Anzeigepflichten/Obliegenheiten 8 Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 9 Welche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall (Sicherheitsvorschriften) haben Sie zu beachten? 10 Welche Obliegenheiten sind im Versicherungsfall zu beachten? Die Versicherungsdauer 11 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Der Versicherungsbeitrag 12 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Weitere Bestimmungen 13 Was geschieht bei einer Überversicherung oder Mehrfachversicherung? 14 Wann verjähren Ansprüche aus dem Vertrag? 15 Welches Gericht ist zuständig? 16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? 17 Welches Recht findet Anwendung? Der Versicherungsumfang 1 Welche Sachen sind versichert? 1.1 Versichert sind Wintersportgeräte mit den jeweils fest verbundenen Teilen (Bindung, Stopper usw.) aber ohne Skistöcke, die Ihr Eigentum sind oder die Sie von einem gewerblichen Vermieter (z.b. Skischule, Sportfachgeschäft usw.) nachweislich gemietet haben. 1.2 Die Höchstersatzgrenze für alle Schadenfälle eines Versiche rungsjahres beträgt 600 Euro je versicherte Person; Euro für alle Versicherten einer Familienpolice. Als Versicherungswert gilt der Zeitwert. 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? 2.1 Versicherungsschutz besteht für unabhängig von Ihrem Willen eintretende Beschädigung, ferner für Verlust oder Diebstahl der versicherten Sachen. 2.2 Nicht versichert sind: Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen Schäden, die unter die Gewährleistung des Herstellers fallen (z.b. Fabrikations- und Materialfehler), Abnutzungsschäden, normaler Verschleiß (z.b. Skibe schädi gungen am Belag, an Kanten, Seitenwangen und Oberflächen sowie Spannungsverlust) Verlust oder Diebstahl während des Transportes mit dem Kraftfahrzeug (ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel), Schäden, die beim Skispringen, Skiakrobatik, Skirennen oder Renn rodeln jeweils einschließlich Training (Gästerennen gelten nicht als Rennlauf) oder beim Eishockey eintreten, 3 Wo und wann gilt der Versicherungsschutz? 3.1 Versicherungsschutz besteht während des Gebrauches der Wintersportgeräte einschließlich der Pausen, während des Aufenthaltes am Wintersportort und während der direkten Reise in den Wintersportort und zurück. Der Versicherungsfall 4 Wie wird die Entschädigung berechnet? Im Folgenden wird beschrieben, wie sich die Entschädigung berechnet 4.1 Höhe der Entschädigung Wir ersetzen bei Beschädigung des Wintersportgerätes die notwendigen Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Zeitwert); Verlust oder Diebstahl des Wintersportgerätes den Zeitwert. 4.2 Versicherungswert Der Versicherungswert (Zeitwert) richtet sich nach der Wintersportsaison (jeweils vom 01. Oktober bis 30. September), in der das Wintersportgerät angeschafft wurde. Er beträgt in der ersten Wintersportsaison 100% in der zweiten Wintersportsaison 80% in der dritten Wintersportsaison 60% in der vierten Wintersportsaison 40% in der fünften Wintersportsaison 20% des Kaufpreises. Werden Wintersportgeräte zwischen dem 01. Mai und 30. September angeschafft, so wird die Berechnung des Versicherungswertes so vorgenommen, als wären diese in der unmittelbar folgenden Wintersportsaison angeschafft worden. frz 7 400/ Diebstahlschäden an Ihrem Wohnort, es sei denn, während des Gebrauches im Wintersportgelände, Mietkosten für Wintersportgeräte und Leihski, Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse oder Innere Unruhen, der Kernenergie, der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand. 4.3 Begrenzung der Entschädigung Als Höchstersatzgrenze für alle Versicherungsfälle während eines Versicherungsjahres gilt der im Versicherungsschein genannte Betrag.
18 5 Wann ist die Entschädigung fällig? 5.1 Ist unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so haben wir die Entschädigung binnen 2 Wochen auszuzahlen. Steht die Leistungspflicht zwar dem Grunde nach, jedoch der Höhe nach noch nicht vollständig fest, so können Sie einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagzahlung den Betrag beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 5.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1% unter dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4% und höchstens 6% pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Leistung fällig ist. 5.3 Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung unserer Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach durch Ihr Verschulden verzögert wurde. 5.4 Wir können die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; gegen Sie aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft. 6 Wie kann es zu einem Wegfall der Entschädigungspflicht kommen? 6.1 Versuchen Sie uns arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Dies gilt auch, wenn die arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen uns über dieselbe Gefahr abgeschlossenen Versiche rungs vertrag bezieht. 6.2 Ist die Täuschung gemäß Ziffer 6.1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Ziffer 6.1 als erwiesen. 7 Was ist zu beachten, wenn Sachen wieder herbeigeschafft werden? 7.1 Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 7.2 Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurück zu zahlen oder uns die Sache zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang unserer schriftlichen Aufforderung auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf uns über. Anzeigepflichten/Obliegenheiten 8 Welche Informationen benötigen wir vor Vertragsschluss? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 8.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Versicherungsvertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellen. 8.2 Rücktritt Voraussetzungen des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen An - gaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Folgen des Rücktrittes Im Fall des Rücktrittes besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver trags zeit entspricht. 8.3 Kündigung Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 8.4 Vertragsanpassung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei Ihnen fristlos in Schriftform kündigen. 8.5 Ausübung der Rechte durch uns Wir müssen die uns nach Ziffer 8.2 bis 8.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Wir haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Uns stehen die Rechte nach den Ziffern 8.2 bis 8.4 nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir können uns auf die in den Ziffern 8.2 bis 8.4 genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf un - seren Entschluss Einfluss auszuüben, den Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als haben Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 8.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der zum Wirksamwerden der Anfech tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. frz 1 400/
19 8.7 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte nach Ziffer 8.2 bis 8.4 erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss, dies gilt nicht für Versiche rungs fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf 10 Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzei ge pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 9 Welche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall (Sicherheitsvorschriften) haben Sie zu beachten? Sie haben nicht in Gebrauch befindliche Wintersportgeräte während der Nachtzeit (19-6 Uhr Ortszeit) innerhalb eines ortsfesten Raumes oder innerhalb eines verschlossenen Kraft fahr zeuges aufzubewahren. 10 Welche Obliegenheiten sind im Versicherungsfall zu beachten? 10.1 Obliegenheiten Bei Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie Schäden nach Möglichkeit abwenden und mindern, sowie uns unverzüglich auch mündlich den Schaden anzeigen. Soweit es die Umstände gestatten und es Ihnen zumutbar ist, sind unsere Weisungen zur Schadenminderung und abwendung unverzüglich einzuholen und zu befolgen; Schäden durch Diebstahl außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle, unter Einreichung einer Liste aller ab - han dengekommenen Sachen anzeigen. Sie müssen sich dies polizeilich bescheinigen lassen; uns ein von Ihnen unterschriebenes Verzeichnis aller abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorlegen. Der Versicherungswert der Sachen oder der Anschaffungspreis und das Anschaffungsjahr sind dabei anzugeben; Belege einreichen, welche die Ursache, Art und Höhe des Schadens sowie Ort und Zeitpunkt des Schadeneintritts nachweisen; den Originalanschaffungsbeleg (ersatzweise Duplikatrechnung), aus dem der Kaufpreis und der Anschaffungstag ersichtlich sind, oder einen Ersatzbeleg (z.b. Garantieschein), aus dem diese Angaben ebenfalls entnommen werden können, vorlegen; sofern die versicherten Sachen von einem gewerblich tätigen Vermieter gemietet waren darüber Nachweise vorlegen; bei Beschädigung der versicherten Sachen darüber hinaus die Bestätigung eines Sportfachgeschäftes über Art und Umfang des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten oder die Reparaturkostenrechnung vorlegen; uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen in Schriftform erteilen und Belege beibringen; uns Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten erteilen Obliegenheiten eines Dritten Steht das Recht auf die versicherte Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die in Ziffern 9 und 10.1 genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Die Versicherungsdauer 11 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 11.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer zahlen Dauer und Ende des Vertrages Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer jeweils um ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs jahres eine Kündigung zugegangen ist Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der Versi cherungsvertrag von Ihnen schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein Kündigung nach Versicherungsfall Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie und wir den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädi gung zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Der Versicherungsbeitrag 12 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 12.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. Soweit nicht die Zahlung eines einmaligen Beitrages vereinbart ist, handelt es sich bei dem Versicherungsbeitrag grundsätzlich um einen Jahresbeitrag. frz 7 400/ Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie eine der in Ziffern 9, 10.1 und 10.2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen heit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nicht vorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrages Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes Verzug Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, geraten Sie 30 Tage nach Ablauf der in Ziffer genannten Frist und Zugang einer Zahlungsaufforderung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
20 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. In diesem Fall können wir eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen Qualifizierte Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform mahnen und mit einer Zahlungsfrist von mindesten 2 Wochen ab Zugang dieser Mahnung zur Zahlung auffordern. Die Rechtsfolgen, die nach Ziffer und mit dem Fristablauf verbunden sind, treten jedoch nur ein, wenn in der Mahnung die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten je Vertrag im Einzelnen beziffert sind und auf die Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Zahlung hingewiesen wurde Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der qualifizierten Mahnung nach Ziffer darauf hingewiesen wurden Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhal tung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn wir Sie in der quali fizierten Mahnung nach Ziffer darauf hingewiesen haben. Die Kündigung können wir auch bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist nach Ziffer aussprechen. In diesem Fall wird unsere Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn Sie in diesem Zeitpunkt noch mit der Zahlung in Verzug sind und wir Sie in der qualifizierten Mahnung darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Versicherungsvertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz Beendigung des Lastschriftverfahrens Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder Sie es aus anderen Gründen zu vertreten haben, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung auße rhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. In diesem Fall sind Sie zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages haben wir, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Weitere Bestimmungen 13 Was geschieht bei einer Überversicherung oder Mehrfach versicherung? 13.1 Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versi - chert ist und entweder die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert (siehe Ziffer 4.2) übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Versicherungsvertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt Anzeigepflicht bei Mehrfachversicherung Bestehen die Versicherungsverträge, durch die es zu einer Mehrfachversicherung kommt, bei mehreren Versicherern, sind Sie verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Verletzen Sie diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, so sind wir unter den in Ziffer 8.2 und 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Bestehen die Versicherungsverträge, durch die es zu einer Mehrfachversicherung kommt, bei mehreren Versicherern, sind die Versicherer als Gesamtschuldner verpflichtet. Das bedeutet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Die Versicherungsnehmer können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihnen entstandenen Schadens verlangen; dies gilt auch, wenn die Verträge nur bei einem Versicherer bestehen. Haben Sie oder ein anderer Versicherter aus anderen Versicherungsverträgen bereits eine Entschädigung für denselben Schaden erhalten, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre Betrügerische Mehrfachversicherung Haben Sie die Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Versiche rungsvertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umstän den Kenntnis erlangt haben Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Rechtzeitige Zahlung Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt Beseitigung der Mehrfachversicherung Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Versicherungsvertrag aufgehoben oder dessen Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag reduziert wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Sind alle betroffenen Versicherer damit einverstanden, so können Sie auch verlangen, dass die Verträge anteilig im Verhältnis der Versiche rungs summen reduziert werden, bis alle Versicherungssummen gemein sam dem Versicherungswert (siehe Ziffer 4.2) entsprechen. frz 1 400/
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