Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater, 34e GewO
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- Dieter Schmidt
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1 Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater, 34e GewO Auch derjenige, der gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Versicherungsberater), bedarf nach 34e Abs. 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. 1. Begriff: Versicherungsberater Der Versicherungsberater, auch Honorarberater, berät in allen Versicherungsfragen, ohne zu verkaufen oder zu vermitteln. Er erhält keine Provision vom Versicherungsunternehmen, sondern wird mit einem Honorar vergütet. Kennzeichnend für den Versicherungsberater ist die Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft. Aufgrund der ihm verbotenen Provisionsannahme kann seine Beratung objektiv und neutral erfolgen. 2. Bisher: Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz Bisher bedurften die Versicherungsberater einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Nach Artikel 1 1 Abs. 1 Nr. 2 RBerG war die Erlaubnis erforderlich für Versicherungsberater für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen, b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall. Die Erlaubnis durfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besaß und ein Bedürfnis für die Erteilung der Erlaubnis bestand. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie werden die Versicherungsberater in das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsrechts integriert und dem für Versicherungsvermittler vorgesehenen System von Erlaubnis- und Registrierungspflicht unterworfen. Auch die Berufsausübungsvorschriften, insbesondere die Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten, gelten entsprechend für Versicherungsberater. 3. Übergangsregelung 156 Abs. 3 GewO Der Gesetzgeber hat keine Übergangsfrist für Versicherungsberater vorgesehen, da bereits gewerblich tätige Versicherungsberater Inhaber der Erlaubnis nach dem RBerG sind und diese anerkannt wird. Versicherungsberater müssen also am 22. Mai 2007 die Erlaubnis beantragen und sich registrieren lassen. Nach 156 Abs. 3 GewO müssen Versicherungsberater die Erlaubnis nach 34e Abs. 1 GewO zugleich mit der Registrierung nach 34d Abs. 7 GewO beantragen. Wird bei Antragstellung die Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz vorgelegt, entfällt die Überprüfung der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse und der Sachkunde nach 34d Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4. In diesen Fällen muss der Versicherungsberater nur noch die Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlischt durch die bestandskräftige Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach 34e GewO.
2 4. Antragsteller bzw. Inhaber der Erlaubnis Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber kann eine natürlich oder eine juristische Person (AG, GmbH) sein. Juristische Personen stellen den Antrag selbst, vertreten durch ihre Organe. Bei Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnisbefreiung beantragen. 5. Inhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis beinhaltet nach 34e Abs. 1 Satz 3 die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall zu beraten oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich zu vertreten. 6. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung Für den Versicherungsberater gelten die für die Versicherungsmakler und Mehrfachagenten eingeführten Voraussetzungen nach 34d Abs. 2 GewO für die Erlaubniserteilung entsprechend. Für die Erlaubniserteilung muss der Antragsteller nachweisen: persönliche Zuverlässigkeit geordnete Vermögensverhältnisse Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung seine Sachkunde Persönliche Zuverlässigkeit Die persönliche Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auskunft darüber enthalten das Bundeszentralregister sowie das Gewerbezentralregister. Geordnete Vermögensverhältnisse Geordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO) eingetragen ist. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung Nach 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung ist Erlaubnis- bzw. Erlaubnisbefreiungsvoraussetzung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung. Der Nachweis darüber ist mit einer Versicherungsbestätigung zu führen, deren Inhalt mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) abgestimmt ist, nicht mit Versicherungsvertrag, Versicherungsschein, Versicherungspolice. Die Mindestversicherungssumme beträgt seit dem 15. Januar Euro pro Versicherungsfall und Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. 2
3 Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken. Weitere Informationen bzw. die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung finden Sie in unserem Merkblatt "Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherung". Nachweis der Sachkunde Der Nachweis der Sachkunde ist nach 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zu erbringen. Dieser Sachkundeprüfung bedarf nach 1 Abs. 4 VersVermV nicht, wer seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig war. Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden nach 4 Abs. 1 VersVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: 1. Abschlusszeugnis a) eines Studiums der Rechtswissenschaft, b) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen, d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin, e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK); 2. Abschlusszeugnis a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudiums an einer deutschen Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder - beratung vorliegen; 3. Abschlusszeugnis a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b) als Investmentfondskaufmann oder -frau, c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt. Der Bankfachwirt ist nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums bewusst nicht in die Vorschrift aufgenommen worden. Der Anteil der versicherungsfachlichen Grundlagen sei hier nicht in dem 3
4 Maße gegeben, wie dies bei den übrigen Berufsqualifikationen gemäß 4 Abs. 1 der VersVermV der Fall ist. Nach 4 Abs. 2 VersVermV wird auch eine erfolgreich abgelegte Prüfung an einer Hochschule oder Berufsakademie als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird. Nach 4a Abs. 1 Satz 1 VersVermV werden als Nachweise der erforderlichen Sachkunde auch solche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen EU/EWR-Staat ausgestellt worden sind und die 1. in dem ausländischen Staat erforderlich sind, um das Gewerbe de Versicherungsvermittlung auszuüben oder, 2. die bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausführung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder -beratung vorbereitet worden ist und in den letzten zehn Jahren Antragstellung mindestens zwei Jahre vollzeitlich einer Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgegangen ist. Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, von einem anderen EU/EWR-Staat anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung erworben zu haben. Die Übergangsregelung des 19 Abs. 1 VersVermV sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/ -frau BWV der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichsteht. 7. Provisionsannahmeverbot 34e Abs. 3 GewO 34e Abs. 3 GewO regelt das Provisionsannahmeverbot als entscheidenden Unterschied zum Versicherungsvermittler Zur Sicherstellung der Neutralität und Unabhängigkeit des Versicherungsberaters beinhaltet 34e Abs. 3 eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der die Überwachung dieses Verbots auf Kosten des Versicherungsberaters ausgestaltet werden kann. 8. Aufzeichnungspflichten Über die üblichen Aufzeichnungspflichten von Versicherungsvermittlern nach 14 Abs. 1 und 2 VersVermV hinaus, hat der Versicherungsberater nach 14 Abs. 3 VersVermV Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften des Leistenden zu machen und die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Diese Vorschrift dient der Überwachung der Einhaltung des Provisionsannahmeverbots aus 34e Abs. 3 GewO. Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die mit den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese Buchführung verweisen. Aus besonderem Anlass können die Industrie- und Handelskammer nach 15 VersVermV anordnen, dass der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer außeror- 4
5 dentlichen Prüfung auf die Einhaltung der Pflichten aus 12 und 14 auf seine Kosten überprüfen lässt. Stand: Mai 2013 Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen bei: Ihre Ansprechpartnerinnen: Silvia Hilger Tel Fax silvia.hilger@koeln.ihk.de Kathrin Hüschelrath Tel Fax kathrin.hueschelrath@koeln.ihk.de 5
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Zusätzlich bleibt weiterhin die Gewerbeanzeige nach 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt erforderlich.
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