Workshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Donnerstag, 7. November 2013

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1 Voja Verband offene Kinder- und Jugendarbeit Kanton Bern Weisse Woche Workshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Donnerstag, 7. November 2013 Verfahrensabläufe (Kindesschutz-, Straf- und Jugendstrafverfahren) Charlotte Christener-Trechsel, Fürsprecherin, Amtsjuristin Kantonales Jugendamt Bern

2 Worum geht es? Was passiert, wenn wir eine Meldung oder Anzeige machen? Meldung an Polizei / Staatsanwaltschaft / Jugendanwaltschaft Straf- bzw. Jugendstrafverfahren Meldung an Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kindesschutzverfahren

3 Strafverfahren Zweck: Bestrafung des Täters Spezial- und Generalprävention Fokus: Auf Täter, nicht Opfer! Stellung des Kindes als Opfer im Strafverfahren: Art. 154 StPO (eidg. Strafprozessordnung) Einvernahme so rasch als möglich, nicht mehr als zwei Einvernahmen, ausgebildete Person U.U. Ausschluss Vertrauensperson Gegenüberstellung nur wenn gewünscht / nötig etc.

4 Strafverfahren Zuständige Behörden / Stellen Staatsanwaltschaft Regionen Bern-Mittelland, Berner Oberland, Berner Jura / Seeland, Emmental-Oberaargau Regionalgerichte Regionen Bern-Mittelland, Berner Oberland, Berner Jura / Seeland, Emmental-Oberaargau Obergericht Strafabteilung Bundesgericht BFH Soziale Arbeit Fachkurs Opferhilfe Zivilrechtlicher Kindesschutz / Kinder und Gewalt in der Familie

5 Strafverfahren Örtliche Zuständigkeit Tatort (Art. 31 StPO) Wohnsitz / Aufenthaltsort des Täters (Art. 32 StPO) Weitere besondere Gerichtsstände (Art. 33 ff. StPO)

6 Strafverfahren (Erwachsene) Wahrnehmung Strafverfolgungsbehörde Vorverfahren Ermittlungsverfahren Untersuchung Anklageerhebung Hauptverfahren Beweisverfahren Parteivorträge Geheime Urteilsberatung Urteil: Schuld- oder Freispruch / Sanktion Anzeige / Strafantrag Nichtanhandnahme Einstellung Strafbefehlsverfahren Strafbefehl Rechtsmittelverfahren

7 Jugendstrafverfahren Kinder / Jugendliche ab 10 Jahren Sanktionen nach JStG Dualismus (Art. 11 Abs. 1 JStG) Massnahmen Art. 12 JStG Strafen Art. 12 JStG

8 Massnahmen des Jugendstrafrechts Ambulante Massnahmen pädagogisch Ambulante Massnahme therapeutisch Aufsicht, Art. 12 JStG Persönliche Betreuung Art. 13 JStG Ambulante Behandlung, Art. 14 JStG Stationäre Massnahme pädagogisch oder therapeutisch: Unterbringung, Art. 15 JStG (Rahmen offen oder geschlossen)

9 Strafen für Jugendliche Unter 15 Jahre Verweis Art. 22 JStG persönliche Leistung bis 10 Tage Art. Art. 23 JStG Über 15 Jahre Verweis persönliche Leistung bis 3 Monate Busse bis Fr Art. 24 JStG Freiheitsentzug bis 1 Jahr, max. 4 Jahre Art. 25 JStG

10 Besondere Regelungen für Jugendliche Jugendstrafgesetzbuch (JStG StGB) Untersuchung Sanktionensystem Verjährung Jugendstrafprozessordnung (JStPO StPO) Behörden Verfahrensregeln Parteien und Verteidigung Zwangsmassnahmen / Schutzmassnahmen Verfahren, insb. Strafbefehlsverfahren

11 Jugendstrafverfahren Zuständige Behörden / Stellen Jugendanwaltschaft Regionen Bern-Mittelland, Berner Oberland, Berner Jura / Seeland, Emmental-Oberaargau Kantonales Jugendgericht Obergericht Strafabteilung Bundesgericht BFH Soziale Arbeit Fachkurs Opferhilfe Zivilrechtlicher Kindesschutz / Kinder und Gewalt in der Familie

12 Jugendstrafverfahren Eingang Anzeige Eröffnung Untersuchung Untersuchung Erledigung mittels Strafbefehl (schriftlich) Einvernahme durch JA EV abgeschlossen Weitere Untersuchungen Zur Sache: Durch JA Zur Person: Durch SD Untersuchung abgeschlossen Rechtsmittelverfahren Anklage an Kantonales Jugendgericht, wenn Unterbringung Busse > Fr Freiheitsentzug > 3 Monate

13 Zivilrechtliches Kindesschutzverfahren Zweck: Schutz des Kindes Fokus: Auf Opfer, nicht Täter! Rechte des Kindes im Verfahren: Persönliche Anhörung Ev. Prozessbeistandschaft Eigenständiges Beschwerderecht bei FU

14 Zivilrechtlicher Kindesschutz Zuständige Behörden / Stellen Neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) (seit , mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts) Professionelle, interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde Jurisprudenz, Sozialarbeit, Psychologie / Pädagogik, ev. Medizin, Treuhand etc. Verwaltungsbehörden / Familiengerichte (kantonal unterschiedlich)

15 Zivilrechtlicher Kindesschutz Örtliche Zuständigkeit Ziel: Verhinderung negativer Kompetenzkonflikte Wohnsitz (Art. 25 ZGB) Aufenthaltsort gewöhnlicher Aufenthalt einfacher Aufenthalt (nur bei Gefahr im Verzug)

16 Übersicht über die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen des ZGB 307 Ermahnung Weisung Aufsicht 308 Beistandschaft 309 Feststellung Vaterschaft 310 Aufhebung Obhut 311 / 312 Entziehung elterliche Sorge BFH Soziale Arbeit Fachkurs Opferhilfe Zivilrechtlicher Kindesschutz / Kinder und Gewalt in der Familie

17 Zivilrechtlicher Kindesschutz Verfahren Gefährdungsmeldung Rechtliches Gehör Anhörung Kind Verfügung Eröffnung ev. Entzug aufschieb. Wirkung Eröffnung Verfahren ev. vorsorgl. Massnahmen Beweisführung Erstellung Gutachten Rechtskraft Vollzug ev. Rechtsmittel BFH Soziale Arbeit Fachkurs Opferhilfe Zivilrechtlicher Kindesschutz / Kinder und Gewalt in der Familie

18 Zivilrechtlicher Kindesschutz Aufgabenteilung Kanton-Gemeinden KESB Sozialdienst Entgegennahme Gefährdungsmeldung Eröffnung Verfahren, erste Abklärungen ev. Sofortmassnahmen Ev. Übermittlung Gefährdungsmeldung Erteilung Abklärungsauftrag Abklärung Sachverhalt Versuch freiwillige Massnahmen Entscheid Empfehlungen Ev. Rechtsmittel Mandatsführung Prüfung Berichterstattung

19 Hilfsmittel im zivilrechtlichen Kindesschutz Merkblatt für Fachstellen: Gefährdung des Kindeswohls Formular: Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung Check und Dringlichkeitseinschätzung (KESB) Richtlinien zur Erstellung eines Abklärungsberichts für die Kindesschutzbehörde (KESB SD) > Kindes- und Erwachsenenschutz > Kindesschutz > Gefährdung des Kindeswohls

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Aktuelle Informationen unter

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