Planungshilfe. Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen

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1 Planungshilfe Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen Aktualisierte Ausgabe mit neuen Anforderungen an die Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen 04/28-D

2 Kurz + bündig Die wichtigsten Neuerungen in EN

3 Kurz + bündig Die wichtigsten Neuerungen in EN Bereich der Sehaufgabe Unmittelbarer Umgebungsbereich Der Bereich der Sehaufgabe ist der Teilbereich des Arbeitsplatzes, in dem die Sehaufgabe ausgeführt wird. Die in EN festgelegten Gütemerkmale der Beleuchtung, wie der Wartungswert der Beleuchtungsstärke und deren Gleichmäßigkeit, die Bewertung der Blendung und die Farbwiedergabe der Lichtquellen, gelten für die betreffende Sehaufgabe und den dazu gehörigen (räumlichen) Bereich der Sehaufgabe, der horizontal, vertikal oder auch geneigt sein kann. Ist die Größe und/oder die Lage des Bereiches der Sehaufgabe nicht bekannt, muss der Bereich als Sehaufgabe angenommen werden, in dem die Sehaufgabe auftreten kann. Das kann dazu führen, dass der gesamte Arbeitsraum ggf. unter Abzug eines Randstreifens zu den Wänden als Bereich der Sehaufgabe zu beleuchten ist. Bereiche der Sehaufgabe im Büro: Schreibtisch mit Bildschirmgerät Besprechungstisch Tische mit Bürogeräten, wie Kopierer, Drucker usw. vertikale Schrank- und Regalflächen Bereiche der Sehaufgabe in industriellen und handwerklichen Arbeitsstätten, zum Beispiel Eingriff des Werkzeugs in das Werkstück Konstruktions- und Maßzeichnung an der Wand Ablage für Werkzeuge und Messzeuge Ablage der Rohlinge Ablage für Fertigteile Bereiche der Sehaufgabe in Verkaufsräumen Kassenbereich Service- und Infobereich Packtisch Bereiche der Sehaufgabe in Ausbildungseinrichtungen: Tisch des Lehrers Experimentiertische bei gerichteter Sitzanordnung die Tische der Schüler bei freier Sitzanordnung nahezu der gesamte Raum Wandtafel und weitere vertikale Flächen, wie Landkarten, Schaubilder usw. Bereiche der Sehaufgabe in allgemeinen und zahnärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsräumen: Verkehrs- und Vorbereitungsbereich (Umgebungsbereich um den Patienten-Behandlungsplatz) Patientenplatz (z. B. Behandlungsstuhl, Behandlungsliege) Körperstelle der Behandlung (z. B. Mund des Patienten) Der unmittelbare Umgebungsbereich ist die den Bereich der Sehaufgabe umgebende, sich im Gesichtsfeld befindende Fläche. Dieser Bereich kann mit einer geringen Beleuchtungsstärke beleuchtet werden. In Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen, insbesondere in Büros, ist nach der gesamte Raum (abzüglich eines Randstreifens von 0,5 m) außerhalb der Bereiche der Sehaufgabe als unmittelbarer Umgebungsbereich zu beleuchten. Seite 13 ff 26 ff 88 ff 74 ff 102 ff

4 Beleuchtungsstärke des unmittel- baren Umgebungsbereiches lx Beleuchtungsstärke im Bereich der Sehaufgabe lx > > 200 E Aufgabe Direktblendung UGR Gleichmäßigkeit: E min /apple 0,7 Gleichmäßigkeit: E min /apple 0,5 Die psychologische Blendung durch Leuchten hoher Leuchtdichte wird mit der UGR-Formel bewertet. Dies kann erfolgen durch UGR-Referenzwerte der Leuchten, die vom Leuchtenhersteller zur Verfügung gestellt werden. UGR-Tabellen der Leuchten, die eine differenziertere Bewertung erlauben und die ebenfalls vom Leuchtenhersteller zur Verfügung gestellt werden. Auswertung der UGR-Formel mit entsprechender Software. Seite 34 ff Reflexblendung Bildschirm Wartungswert Bildschirme werden aufgrund ihrer Entspiegelungsmaßnahmen in Bildschirmklassen I, II und III eingeteilt. Je besser die Entspiegelung, desto höhere Leuchtdichten von Leuchten und Flächen, die sich auf dem Bildschirm spiegeln können, sind zulässig. Zu der Abschirmbedingung von 200 cd/m 2 ist der neue Leuchtdichtegrenzwert 1000 cd/m 2 für gut bis mittelgut entspiegelte Bildschirme hinzugekommen. Die Abschirmbedingungen gelten ab einem Ausstrahlungswinkel von 65 und für alle Blickrichtungen zur Leuchte. Der Wartungswert der Beleuchtungsstärke ist der (örtliche) Mittelwert der Anlage, der zu keiner Zeit unterschritten werden darf. Die in EN für die verschiedenen Tätigkeiten genormten Werte der Beleuchtungsstärken sind Wartungswerte. Werden diese Werte im Laufe der Betriebszeit unterschritten, muss die Anlage gewartet, d. h. gereinigt, und die Lampen ggf. ausgetauscht werden. Der Neuwert der Beleuchtungsstärke, der der Planung zugrunde zu legen ist und der die Anzahl der Lampen und Leuchten bestimmt, ergibt sich aus dem Wartungswert über den Wartungsfaktor: Neuwert = Wartungswert / Wartungsfaktor ff 18 Wartungsfaktor WF Nach EN muss der Planer den Wartungsfaktor individuell bestimmen und einen entsprechenden Wartungsplan erstellen. In der Praxis werden die zur genauen Bestimmung des WF notwendigen Angaben nur selten vorliegen. In solchen Fällen können Referenz- Wartungsfaktoren herangezogen werden, in den meisten Fällen WF = 0,67. Bei modernen Lampen- und Leuchtentechnologien und sehr sauberen Räumen ist WF = 0,8 möglich, bei ungünstigen Bedingungen ist WF = 0,57 oder WF = 0,5 erforderlich. 50 ff

5 Planungshilfe Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen nach EN und weiteren -Normen und Regelwerken der Beleuchtung Impressum 2. Auflage Oktober 2004 TRILUX-LENZE GmbH + Co KG Fachliche Bearbeitung: Dipl.-Ing. Ha.-Jo. Richter und TRILUX-Redaktionsteam Alle Rechte vorbehalten Printed in Germany ISBN Alle technischen Daten sind sorgfältig erstellt. Irrtum vorbehalten. Farbabweichungen sind drucktechnisch bedingt. Die Inhalte von -Normen wurden mit Erlaubnis des Deutsches Institut für Normung e. V. wiedergegeben. -Normen sind beim Beuth- Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, D Berlin, erhältlich. 1

6 Inhalt Vorwort 4 Normen zur Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen 6 Grundlegende Anforderungen 1 Anwendungsbereich 8 2 Normative Verweisungen 11 3 Begriffe Sehaufgabe Bereich der Sehaufgabe Unmittelbarer Umgebungsbereich Wartungswert der Beleuchtungsstärke Abschirmwinkel Bildschirm Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke 20 4 Kriterien der Beleuchtungsplanung Lichtklima Leuchtdichteverteilung Beleuchtungsstärke Blendung Lichtrichtung Farbaspekte Flimmern und stroboskopische Effekte Wartungsfaktor Energiebetrachtungen Tageslicht Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen 63 Spezielle Anforderungen 5 Verzeichnis der Beleuchtungsanforderungen Aufbau der Tabellen Verzeichnis der Räume (Bereiche), Aufgaben und Tätigkeiten Beleuchtungsanforderungen für Räume (Bereiche), Aufgaben und Tätigkeiten 69 Verkehrszonen und allgemeine Bereiche innerhalb von Gebäuden Erläuterungen zur Tabelle 5.1 von EN Tabelle 5.1 Verkehrszonen und allgemeine Bereiche innerhalb von Gebäuden 72 Verkehrszonen 72 Pausen-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume 72 Kontrollräume 73 Lager- und Kühlräume 73 (Hoch-)Regallager 73 Industrielle und handwerklich Tätigkeiten Erläuterungen zur Tabelle 5.2 von EN Tabelle 5.2 Industrielle und handwerkliche Tätigkeiten 79 Landwirtschaft 79 Bäckereien 79 Zement, Zementwaren, Beton, Ziegel 79 Keramik, Fliesen, Glas, Glaswaren 79 Chemische Industrie, Kunststoff- und Gummiindustrie 80 Elektroindustrie 81 Nahrungs- und Genussmittelindustrie 81 Gießerei und Metallguss 82 Friseure/Coiffeure 83 Schmuckherstellung 83 Wäschereien und chemische Reinigung 83 Leder und Lederwaren 83 Metallbe- und -verarbeitung 84 Papier und Papierwaren 85 Kraftwerke 85 Druckereien 85 Walz-, Hütten- und Stahlwerke 86 2

7 Textilherstellung und -verarbeitung 86 Automobilbau 87 Holzbe- und -verarbeitung 87 Büros Erläuterungen zur Tabelle 5.3 von EN Tabelle 5.3 Büros 100 Büroräume, büroähnliche Räume und DV-Schulungsräume nach Einzelne Bildschirmarbeitsplätze, Messstände, Steuerbühnen und Warten 101 nach Verkaufsräume Erläuterungen zur Tabelle 5.4 von EN Tabelle 5.4 Verkaufsräume 105 Öffentliche Bereiche Erläuterungen zur Tabelle 5.5 von EN Tabelle 5.5 Öffentliche Bereiche 109 Allgemeine Bereiche 109 Restaurants und Hotels 109 Theater, Konzerthallen, Kinos 109 Messen und Ausstellungshallen 109 Museen 110 Büchereien 110 Parkgaragen 110 Ausbildungseinrichtungen Erläuterungen zur Tabelle 5.6 von EN Tabelle 5.6 Ausbildungseinrichtungen 114 Kindergärten, Spielschulen (Vorschulen) 114 Ausbildungsstätten 114 Gesundheitseinrichtungen Erläuterungen zur Tabelle 5.7 von EN Tabelle 5.7 Gesundheitseinrichtungen 125 Mehrzweckräume 125 Personalräume 125 Bettenzimmer, Wöchnerinnenzimmer 125 Untersuchungsräume (allgemein) 126 Augenärztliche Untersuchungsräume 126 Ohrenärztliche Untersuchungsräume 126 Räume der bildgebenden Diagnostik 126 Entbindungsräume 126 Behandlungsräume (allgemein) 127 Operationsbereich 127 Intensivstation 127 Zahnärztliche Behandlungsräume 128 Zahntechnische Laboratorien 128 Laboratorien und Apotheken 129 Sterilräume 129 Obduktionsräume und Leichenhallen 129 Arztpraxen 129 Pflege- und Seniorenheime 129 Verkehrsbereiche Erläuterungen zur Tabelle 5.8 von EN Tabelle 5.8 Verkehrsbereiche nach EN Flughäfen 131 Bahnanlagen Überprüfungen 132 Anhang Zeittafel zur Entstehung der Norm EN Literatur 137 Stichwortverzeichnis 140 3

8 Vorwort FIN IS P IRL E GB F NL B L CH M CY 0.1 Einheitliche Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen in 28 europäischen Staaten. N DK D I CZ A SLO S PL SK H GR Mit Erscheinen der Norm EN : Licht und Beleuchtung Beleuchtung von Arbeitsstätten, Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen als deutsche Fassung der Europäischen Norm EN im März 2003 gilt in Deutschland und in den übrigen CEN-Mitgliedsländern 2 ein einheitlicher Standard für die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen. Die Beleuchtung von Arbeitsstätten hat einen wesentlichen Einfluss auf die Umgebungs- und Arbeitsbedingungen der Menschen. Weil jedoch deren geographische und demographische Gegebenheiten in Europa, deren gewachsenen Empfindungen, Mentalitäten und Gewohnheiten aber auch deren soziale und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist verständlich, dass das Erstellen der wohl wichtigsten Norm im Bereich der Licht- und Beleuchtungstechnik mit europaweiter Gültigkeit vielfältige Meinungsunterschiede ausgelöst hatte, Kompromisse notwendig machte und eine geduldige und auch lange Bearbeitungszeit 3 erforderte. LT EST LV Ziel des betreffenden CEN-Gremiums 4 war, anstelle vieler Details im Wesentlichen nur Rahmenfestlegungen für die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen zu schaffen, innerhalb deren sich der Planer und Anwender der Norm nach eigenen fachlichen und auch regionalen Möglichkeiten orientieren kann. Demgegenüber verfolgen deutsche Lichttechniknormen eher das Ziel, so viele Details zahlenmäßig festzulegen wie irgend möglich, um so dem Anwender klare Regeln zu bieten. Dies erklärt die nur teilweise Übernahme deutscher Norminhalte in EN ebenso wie das in den -Normen festgelegte und im Vergleich zu den Normen und Regelwerken anderer Länder abweichende Niveau der Güteanforderungen an die Beleuchtung. Diesem scheinbaren Verlust steht jedoch ein wesentlicher Vorteil gegenüber: Erstmals gelten in ganz Europa einheitliche Anforderungen an die Beleuchtung zum Beispiel von Büros, Unterrichtsstätten, industriellen und handwerklichen Arbeitsplätzen, Krankenhäusern und Verkehrsbereichen. Damit werden die zum Teil großen Unterschiede in den bisherigen nationalen Technikregeln zur Innenbeleuchtung überwunden und die Voraussetzungen für gleiche Arbeits- und Sehbedingungen für alle Menschen in Europa geschaffen. Insofern leistet dieser einheitliche Standard auch einen Beitrag zur gesellschaftlichen und sozialen Harmonisierung in der Europäischen Union. Aufgrund der CEN-Regeln ist eine konkurrierende nationale und europäische Normung untersagt. Verabschiedete europäische Normen müssen in das nationale Normenwerk übernommen und bestehende nationale Normen gleichen Sachgegenstandes zurückgezogen werden. Daher sind mit Veröffentlichung von EN ab März 2003 entsprechende - Normen bzw. Teile davon ungültig geworden. Inhalte nationaler Normen, die nicht durch EN abgedeckt sind, gelten jedoch weiterhin in Deutschland als allgemein anerkannter Stand der Technik. Im Falle EN werden einige Inhalte von 5035 Beleuchtung mit künstlichem Licht, Beleuchtung zahnärztlicher Behandlungsräume und zahntechnischer Laboratorien und Beleuchtung von Parkplätzen und Parkbauten ungültig. Andere Abschnitte dieser Normen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 1 Die vollständige Bezeichnung der Norm besteht aus der Bezeichnung der unverändert übernommenen europäischen Bezugsnorm, hier EN , der nach Übernahme als deutsche Norm das -Verbandszeichen und das Ausgabedatum der deutschen Fassung der Norm, hier März 2003, hinzugefügt wurde. 2 CEN steht für Comité Européen de Normalisation (Europäisches Komitee für Normung). CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und von Zypern. 3 Zur Entstehung der Norm EN siehe Anhang. 4 Die Bearbeitung von EN lag in den Händen des Komitees CEN TC 169 Licht und Beleuchtung, Arbeitsgruppe (WG) 2 Beleuchtung von Arbeitsstätten. 4

9 EN Für den Planer ergibt sich daraus ein wenig übersichtliches Gesamtregelwerk, das aus der europäischen Norm EN und den weiterhin gültigen Resten betreffender -Normen besteht. Die vorliegende Schrift soll dem Anwender von EN einerseits die darin enthaltenen Inhalte und praktische Bedeutung erläutern. Sie soll andererseits jedoch auch die in EN nicht geregelten, aber in den bisherigen -Normen enthaltenen und daher weiterhin anzuwendenden Festlegungen zusammenfassen und mit Praxiserfahrungen ausfüllen. Damit soll eine geschlossene Übersicht über die für die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen heranzuziehenden Normen gegeben werden. Diese Schrift enthält die Originaltexte von EN in blauer Schrift sowie weiterhin anzuwendende wörtlich zitierte Texte von weiteren -Normen in grüner Schrift. Ein Normenzeichen gibt die Quelle des Textes an. Kommentare und Ergänzungen dazu stehen in schwarzer Schrift. Die Nummerierung der Kapitel und Abschnitte dieser Schrift folgt der Nummerierung der Abschnitte von EN , um so die Kommentare und Planungshinweise besser dem Originaltext der Norm zuordnen zu können. Diese Schrift gliedert sich in: Grundlegende Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten mit den Kapiteln 1 bis 4 von EN und entsprechenden tangierenden Normen, die für alle Anwendungsfälle gelten. Spezielle Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten mit den Kapiteln 5 und 6 von EN und entsprechenden tangierenden Normen und weiteren Praxisempfehlungen, mit den Zahlenwerten für die Gütemerkmale der Beleuchtung und weiteren Tipps für die Beleuchtungsplanung. Für den eiligen Leser: Die schnellen Informationen, Anwendungsbeispiele und Tipps stehen in grauen Textfeldern. Vorwort zur 2. erweiterten Auflage Das starke Interesse von planenden, beratenden, entscheidenden und installierenden Fachleuten der Beleuchtungstechnik an einer umfassenden Darstellung über die Regelwerke zur Beleuchtung von Arbeitsstätten im Innenraum, insbesondere nach Erscheinen der in Europa einheitlichen Norm EN zur Beleuchtung von Arbeitsstätten im Innenraum und der in Deutschland weiterhin dabei heranzuziehenden -Normen, hat bereits nach kurzer Zeit eine 2. und erweiterte Auflage der Planungshilfe notwendig gemacht. So wurden die in der Zwischenzeit verabschiedeten einschlägigen -Normen berücksichtigt, insbesondere die Norm zur Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmen und der Norm-Entwurf E zur Beleuchtung von Räumen des Gesundheitswesens. Ferner wurden die Inhalte von über spezielle Anforderungen zur Einzelplatzbeleuchtung in Büroräumen und büroähnlichen Räumen eingearbeitet. Das Stichwortverzeichnis erfasst nun zusätzlich zu den Begriffen der Tabellen von EN auch wichtige Begriffe aus dem Kapitel Grundlegende Anforderungen sowie aus den Erläuterungen zu den Tabellen von EN Wir hoffen, dass die vorliegende 2. und erweiterte Auflage der Planungshilfe auf ebenso große Resonanz stößt und damit die Planung aber auch die Beurteilung bestehender Beleuchtungsanlagen aufgrund der aktuellen Vorschriften erleichtert. TRILUX-LENZE GmbH + Co KG Arnsberg, im Oktober

10 Normen zur Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen eine nach den nationalen Richtlinien gestaltete Titelseite mit folgenden Informationen vorangestellt werden: 0.2 Für die Planung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen sind zusätzlich zu EN in vielen Fällen noch weitere Inhalte von -Normen zu berücksichtigen. Entsprechend der CEN-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der CEN-Mitgliedsländer gehalten, die Europäische Norm EN in das Nationale Normenwerk zu übernehmen und zwar unverändert. Es kann jedoch der Europäischen Norm Die nationale Normnummer, das nationale Ausgabedatum, im vorliegenden Fall EN , März 2003 Hinweise auf ganz oder nur teilweise ersetzte bzw. zurückgezogene nationale Normen, ein nationales Vorwort mit wichtigen Informationen für den Anwender, eine Kurzinformation über den Umfang der Änderungen gegenüber früheren Ausgaben, frühere Ausgaben von -Normen zum gleichen Thema und der Name des zuständigen nationalen Normenausschusses, im vorliegenden Fall Normenausschuss Lichttechnik (FNL) im Deutsches Institut für Normung e. V., und die Mitträger der Norm (Normenausschuss Bauwesen NABau, Normenausschuss Dental NADENT und Normenausschuss Informationstechnik NI). Anschließend folgt der Originaltext der europäischen Norm in einer der drei Originalsprachen des CEN (Deutsch, Französisch, Englisch) oder in einer vom betreffenden Land selber autorisierten Sprache, z. B. Spanisch, sowie die Nummer und das Ausgabedatum der Europäischen Norm. Im vorliegenden Fall ist das die deutsche Fassung von EN mit dem europäischen Ausgabedatum November Nationales Vorwort EN Die Europäische Norm EN ist in der Arbeitsgruppe 2 Beleuchtung von Arbeitsstätten des CEN/TC 169 Licht und Beleuchtung ausgearbeitet worden. Für die deutsche Mitarbeit war der Arbeitsausschuss FNL 4 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht im Normenausschuss Lichttechnik (FNL) verantwortlich. Die Beleuchtung von Arbeitsstätten ist in Deutschland bisher in den Normen der Reihe 5035 behandelt, wobei die zurückgezogene Norm : die Begriffe und allgemeinen Anforderungen festlegte und die Normen : , : , : und : die Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien, die Festlegungen zur Beleuchtung in Krankenhäusern, die speziellen Festlegungen für die Beleuchtung von Unterrichtsstätten und die Festlegungen zur Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen und mit Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung enthalten. Mit EN 12665: wurden die grundlegenden Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung erstmals auf europäischer Ebene festgelegt, wobei sich Änderungen gegenüber : ergaben. Deshalb wurde : mit Erscheinen von EN 12665: zurückgezogen. Es ist beabsichtigt, die in der vorliegenden Norm EN und in EN 12665: nicht berücksichtigten Inhalte der zurückgezogenen Norm : kurzfristig unter der bisherigen Norm-Nummer neu zu veröffentlichen und diese anschließend im Hinblick auf den fortgeschrittenen Stand der Technik zu überarbeiten. Die vorliegende Norm EN ersetzt unter anderem teilweise : Es ist beabsichtigt, die dort, nicht jedoch in der vorliegenden Norm EN , behandelte Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien zukünftig in einem bereits in Bearbeitung befindlichen weiteren Teil zu EN festzulegen und : mit der Veröffentlichung der nationalen Übernahme dieser Norm zurückzuziehen. Mit Blick auf den fortgeschrittenen Stand der Technik ist ferner beabsichtigt, die in der vorliegenden Norm EN nicht berücksichtigten und deshalb weiter gültigen Inhalte der Normen : , : und : zu überarbeiten und unter der jeweiligen bisherigen Norm- Nummer neu zu veröffentlichen. Mit E : liegt bereits ein erstes derartiges Arbeitsergebnis vor 5. 5 Vollständige Titel der Normen siehe Anhang 6

11 Entwurf In der Europäischen Norm EN 12665: werden ebenso wie in grundlegende Begriffe der Beleuchtungstechnik definiert. Wegen bereichsweise überschneidender Begriffsdefinitionen wurde teilweise ersetzt und aus formellen Gründen gänzlich zurückgezogen. Wie im nationalen Vorwort zu EN angekündigt ist beabsichtigt die weiterhin geltenden Inhalte von In EN sind in Tabelle 5.6 Anforderungen an die Beleuchtung von Ausbildungseinrichtungen enthalten. Reste von für die Beleuchtung von Unterrichtsstätten, die nicht im Widerspruch zu EN stehen, sind weiterhin anzuwenden. Zwar wird der Bereich der Messung und Bewertung der Beleuchtung, wie er in behandelt ist, von EN nicht direkt berührt, jedoch sind unter dem Abschnitt 6 von EN Festlegungen zur Überprüfung der Gütemerkmale der Beleuchtung Wie im nationalen Vorwort von EN erwähnt, lag mit dem Entwurf E vom Oktober 2001 ein dem fortgeschrittenen Stand der Technik der Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen entsprechendes Arbeitspapier vor. Dieser Normentwurf ist zwischenzeitlich als verabschiedet. In dieser Planunsghilfe wird an verschiedenen Stellen detailliert darauf Bezug genommen. In vielen Arbeitsstätten, insbesondere in Büros und büroähnlichen Räumen, wird die Einzelplatzbeleuchtung zusätzlich zur Allgemeinbeleuchtung angewendet. Anforderungen an die Einzelplatzbeleuchtung sind in enthalten, so dass diese Norm in den Erläuterungen zur Tabelle 5.3 von EN ebenfalls und auszugsweise Erwähnung findet. EN ersetzt auch teilweise bezüglich der Beleuchtung von Parkbauten (Innenräume), wobei die Anforderungen an die Beleuchtung von Parkplätzen (Außenbereich) im Entwurf E Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien geregelt ist. In den Erläuterungen zur Tabelle 5.5 von EN wird auf die betreffenden und weiterhin anzuwendenden Inhalte von hingewiesen kurzfristig unter der bisherigen Normnummer neu zu veröffentlichen. Die weiterhin anzuwendenden und von EN bzw. EN nicht ersetzten Inhalte von werden in den folgenden Abschnitten ausführlich behandelt und zur besseren Orientierung als solche auch gekennzeichnet. Aufgrund der teilweisen inhaltlichen Überschneidungen von und EN hinsichtlich der zahlenmäßigen Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Innenraum (Tabellenwerte) ist teilweise ersetzt worden. Im Wesentlichen bleibt nur der Regelbereich Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien davon ausgenommen und daher weiterhin gültig. Der Bereich Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien wird in dem Entwurf E EN bearbeitet. Wenn diese Norm endgültig verabschiedet ist, soll komplett zurückgezogen werden. In sind die Anforderungen an die Beleuchtung von Gesundheitseinrichtungen mit der Tabelle 5.7 nur in Form von Zahlenwerten erfaßt. Die Norm von 1988 ist in bezug auf den fortgeschrittenen Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Festlegungen in EN überarbeitet worden. Der betreffende Normentwurf E ist im April 2004 erschienen. Darin sind auch die Anforderungen an die Beleuchtung von zahnärztlichen Behandlungsräumen und zahntechnischen Laboratorien, die bislang in enthalten waren, aufgenommen. Nach endgültiger Verabschiedung des Entwurfs von werden die Vorgängernorm aus dem Jahr 1988 sowie entfallen. In den Erläuterungen zur Tabelle 5.7 von wird ausführlich auf diesen Normentwurf eingegangen. Soweit zutreffend, wird darauf in den Erläuterungen zur Tabelle 5.6 von hingewiesen. getroffen worden. Daher werden in diesem Kapitel auch Hinweise aus bzw. der Überarbeitung der Norm, die noch im Jahr 2004 als Entwurf E erscheinen soll, aufgenommen. 7

12 Grundlegende Anforderungen 1 Anwendungsbereich EN Diese Europäische Norm legt die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen im Hinblick auf Sehleistung und Komfort fest. Alle üblichen Sehaufgaben, einschließlich der am Bildschirm, sind berücksichtigt. Diese Europäische Norm legt keine Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz fest und wurde nicht im Anwendungsbereich von Artikel 137 der Europäischen Verträge erarbeitet, obwohl die lichttechnischen Anforderungen, die in dieser Norm enthalten sind, üblicherweise auch die Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit erfüllen. Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz können in nach Artikel 137 der Europäischen Verträge erlassenen Richtlinien enthalten sein, in der nationalen Rechtsetzung der Mitgliedstaaten in Umsetzung dieser Direktiven oder in anderer nationaler Rechtsetzung der Mitgliedstaaten. Diese Norm legt weder spezielle Lösungen fest, noch schränkt sie die Freiheit der Planer ein, neue Techniken zu erkunden oder innovative Techniken einzusetzen. Diese Norm ist nicht anzuwenden auf die Beleuchtung von Arbeitsplätzen im Freien und im Untertage- Bergbau. Die Anforderungen an eine gute Beleuchtung in Arbeitsstätten nach EN leiten sich aus der erforderlichen Sehleistung und des gewünschten Sehkomforts jedoch auch unter wirtschaftlichen Überlegungen ab. Diese liegen im Allgemeinen über den Anforderungen, die für Sicherheit und Arbeitsschutz erforderlich sind. Sehleistung und Sehkomfort sind eher mit Begriffen wie Arbeitsleistung, Produktivität, Fehlerfreiheit der visuellen Arbeit und einem allgemeinen Wohlbefinden verknüpft. Die Normwerte sind Mindestwerte. In den meisten Fällen kann eine Erhöhung der qualitativen und quantitativen Daten der Beleuchtungsanlage messbare Verbesserungen im Sinne eines erweiterten Begriffs des Arbeitsschutzes erreichen. Das gesamte Volumen der Pyramide (Bild 1.1) beschreibt im Bereich der Beleuchtung einen erweiterten Begriff Arbeitsschutz im lichttechnischen Sinne, der nicht nur die Sicherheit bei der Arbeit, sondern auch den Gesundheitsschutz und die allgemeine Zufriedenheit beinhaltet. Die Anforderungen nach EN erfüllen diese Voraussetzungen. 1.1 Gute Beleuchtung ergibt Sicherheit, Leistungsbereitschaft und Wohlbefinden bei der Arbeit. 8

13 Artikel 137 EG-Vertrag Die Frage, ob die Norm EN Festlegungen im Sinne des Arbeitsschutzes enthält oder nicht, hat das betreffende europäische Normen-Komitee sehr intensiv beschäftigt und zu den im 2. Absatz des Anwendungsbereiches gemachten Aussagen geführt. Im Artikel 137 (früher Artikel 118/118a) der EG-Verträge werden die europäische Zusammenarbeit in sozialen Fragen, die Verbesserung der Arbeitsumwelt und die dazu gehörigen Mindestvorschriften geregelt. Danach ist es den EU-Ländern frei gestellt, aufgrund national unterschiedlicher Ausgangssituationen über ein Europa einheitliches Mindestmaß hinausgehende Anforderungen an den Arbeitsschutz zu stellen, sofern hieraus keine Handelshemmnisse entstehen, die nach Artikel 95 der EG-Verträge untersagt sind. Damit soll auch das hohe Niveau des Arbeitsschutzes einiger EU-Länder nicht zu Lasten einer Nivellierung, zum Beispiel durch Europa einheitliche Normen mit arbeitsschutzrechtlichen Inhalten, verändert werden. EG-Richtlinien zum Arbeitsschutz Die Konkretisierung des Artikels 137 der EG-Verträge übernehmen EG-Richtlinien. Beispiele dafür sind: Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten vom 30. November 1989, die beschränkt auf Arbeitsstätten im gewerblichen Bereich durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) umgesetzt wurde. Vollständige Übernahme dieser Richtlinie durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten vom 04. Dezember Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsstätten in Betrieben, in denen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt, also für alle... Beschäftigte in privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereichen.... Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989, die in Deutschland als Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07. August 1996 umgesetzt wurde. Zu dieser Rahmenrichtlinie sind 13 Einzelrichtlinien erlassen worden. Ein Teil dieser Einzelrichtlinien wurde in Deutschland durch die Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom 04. Dezember 1996 umgesetzt, darunter auch die Richtlinie 90/270/EWG vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, die in Deutschland durch die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) vom 04. Dezember 1996 umgesetzt wurde. 9

14 Grundlegende Anforderungen 1 Anwendungsbereich ASR 7/3 Für die Beleuchtung gilt 7 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die zugehörige Arbeitsstätten- Richtlinie ASR 7/3, die neben konkreten Werten der (Nenn)-Beleuchtungsstärke (die aus entnommen wurden) weitere Querverweise auf die inzwischen teilweise durch EN ersetzte Normenreihe 5035 enthält. Die ASR 7/3 wird z. Z. überarbeitet. In der Praxis kann sich also bis zur Veröffentlichung einer überarbeiteten ASR 7/3 die Frage stellen, welche Werte der Beleuchtungsstärke den Planungen von Beleuchtungsanlagen in Arbeitsstätten zugrunde zu legen sind, die Nennwerte nach ASR 7/3 oder die Wartungswerte nach EN Alternativ zur Planung und Ausführung der Beleuchtung nach EN vertritt ein neuer Kommentar zur ASR 7/3 2 die Auffassung, dass die ASR 7/3 in der bisherigen Fassung (November 1993) weiterhin gelte und dass die zurückgezogene Norm und die durch EN ersetzten Zahlenwerte für die Güteanforderungen nach weiterhin anzuwenden seien. Als Begründung wird genannt: Im Anwendungsbereich von EN wird ausdrücklich festgelegt, dass diese Europäische Norm keine Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Hinblick auf den Arbeitsschutz festlege und daher nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 137 des EG-Vertrages falle. Wie nachfolgend unter BGR 131 erklärt, ist es nach neuester Rechtslage ausschließlich Sache der für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen, Festlegungen für den Arbeitsschutz zu treffen. Daher musste EN unter dem Abschnitt Anwendungsbereich aus diesem formalen Grund den Arbeitsschutz ausklammern. Bei der Anwendung von sind die inhaltlichen Unterschiede zu 5035 zu beachten, wie zum Beispiel in Bezug auf die unterschiedlichen Begriffe Wartungswert der Beleuchtungsstärke (nach EN ) und Nenn-Beleuchtungsstärke (nach 5035), die Bewertung der Gütemerkmale der Beleuchtung (nach EN ist das der Bereich der Sehaufgabe, nach 5035 der gesamte Raum oder die gleicher Tätigkeit dienende Raumzone), die weit differenziertere Auflistung von Sehaufgaben und die dazugehörigen lichttechnischen Gütemerkmale (ca. 375 Positionen in EN gegenüber ca. 170 Positionen in ), die Blendungsbewertung (nach EN nach dem UGR-Verfahren, nach 5035 nach dem Leuchtdichtegrenzkurvenverfahren) und die Kennzeichnung der Farbwiedergabe der Lampen (nach EN nach dem allgemeinen Farbwiedergabe-Index R a und nach 5035 nach der Stufe der Farbwiedergabe) und hinsichtlich der allgemein zugänglichen Planungsunterlagen und der Planungssoftware, die inzwischen weitestgehend auf die in Europa einheitlichen Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten nach EN weiterentwickelt wurde. Grundsätzlich ist im Gegensatz zur Arbeitsstättenverordnung die ASR 7/3 kein Gesetz im Sinne einer uneingeschränkten Vorschrift. Wer jedoch nach ASR 7/3 handelt, liefert zwar den Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des 7 Abs. 3 der ArbStättV, kann aber auch andere, in Bezug auf den Arbeitsschutz gleichwertige Lösungen realisieren. In den meisten Anwendungsfällen kann man die Beleuchtungsstärken nach EN schon deswegen als gleichwertig ansehen, weil diese Wartungswerte gleich bzw. höher liegen als die entsprechenden Wartungswerte nach , die das 0,8-fache der Nennwerte betragen, und die in ASR 7/3 zitiert sind. 1 In Zweifelsfällen sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu konsultieren. BGR 131 Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz relevante Festlegungen können nur von den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen, in Deutschland vom Bundesministerium für Arbeit, von den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften HVBG oder dem Gemeindeunfallversicherungsverband GUV) erlassen werden. In Deutschland hat der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft diese Aufgabe für den gewerblichen Bereich und das Anwendungsgebiet Beleuchtung mit der Berufsgenossenschaftlichen Regel BGR erfüllt. Aus diesem Grund enthält die vorliegende Schrift auch die Anforderungen an die Beleuchtung aus der Sicht des Arbeitsschutzes gem. BGR 131. Falls diese von den zitierten Normen abweichen, sind sie gesondert vermerkt. 1 Einzelheiten siehe auch Abschnitt Arbeitsstätten, Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richlinien mit ausführlicher Kommentierung, sonstige für Arbeitsstätten wichtige Vorschriften, Regeln, Normen, Rechtsprechung, umfassendes Stichwortverzeichnis, 2. Auflage, hergegeben von Opfermann, Streit, Tannenhauer, 42. Ergänzungslieferung, Dezember 2003, Forkel Verlag 3 BGR 131 (früher ZH 1/190) Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit künstlichem Licht und für Sicherheitsleitsysteme 10

15 Grundlegende Anforderungen 2 Normative Verweisungen EN Diese Europäische Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen nur zu dieser Europäischen Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation (einschließlich Änderungen). EN 12193, Licht und Beleuchtung Sportstättenbeleuchtung. EN 12665:2002, Licht und Beleuchtung Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung. pren , Angewandte Lichttechnik Messung und Darstellung photometrischer Daten von Lampen und Leuchten Teil 1: Messung. CIE 117, Psychologische Blendung in der Innenraumbeleuchtung. In EN wird auf Festlegungen anderer Publikationen, wie z. B. Normen, (verbindlich) verwiesen. Dabei wird die Publikation entweder zusätzlich zu deren Bezeichnung bzw. Nr. auch mit dem exakten Ausgabedatum (datierte Verweisung) zitiert oder nur mit deren Bezeichnung bzw. Nr., jedoch ohne Nennung des Ausgabedatums (undatierte Verweisung). Bei datierten Verweisungen ist nur die mit Ausgabedatum versehene Publikation (Norm) verbindlich. Wird diese Publikation später überarbeitet, ist die überarbeitete Version im Rahmen der EN nicht verbindlich, es sei denn, EN wird ebenfalls überarbeitet und die geänderte Norm mit dem geänderten Ausgabedatum darin eingearbeitet. Bei undatierten Verweisungen ist immer die jeweils aktuelle Version verbindlich, z. B. EN für die Sportstättenbeleuchtung. Beispiel Unter Kapitel 3 von EN Begriffe wird auf die Norm EN 12655:2002 mit Ausgabedatum 2002 verwiesen. Sollte diese Norm später geändert werden, gilt für die Anwendung von EN in der jetzigen Fassung trotzdem weiterhin die Ausgabe von

16 Grundlegende Anforderungen 3 Begriffe EN Für die Anwendung dieser Europäischen Norm gelten die Begriffe in EN 12665:2002 sowie die folgenden Begriffe. ANMERKUNG Dieser Abschnitt definiert Begriffe und Größen, die für das Verständnis dieser Norm wichtig sein können und die eventuell nicht in IEC festgelegt sind. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass in EN Begriffe verwendet werden, die in EN 12665:2002 (identisch mit der betreffenden deutschen Norm EN 12665: ) definiert sind. Ferner werden in EN weitere Begriffe definiert, die nicht im Internationalen Wörterbuch der Lichttechnik 1 enthalten sind. 3.1 Sehaufgabe EN Sehrelevante Elemente der auszuführenden Arbeit. ANMERKUNG Hauptsächlich sehrelevant sind die Größe des zu erkennenden Objektes, dessen Leuchtdichte, dessen Kontrast gegenüber dem Hintergrund und dessen Darbietungsdauer. Im Anwendungsbereich zur Norm wird auf die Sehleistung, also die schnelle und fehlerfreie Bewältigung der Sehaufgabe als das wesentliche Maß für die Güte der Beleuchtung hingewiesen. Die Sehleistung ist umso höher, je größer das Sehdetail, d. h. die Größe des noch zu erkennenden Formendetails, je höher der Kontrast des Sehobjektes zum Hintergrund und je länger die Darbietungszeit des Sehobjekts, also die Zeit der Betrachtung, ist. Je höher die Leuchtdichte auf der Sehaufgabe ist, desto höher ist auch bei schwierigen Sehdetails die Sehleistung. 1 Das Internationale Wörterbuch der Lichttechnik ist als Kapitel 845 des Internationalen Wörterbuches der Elektrotechnik unter IEC 50 (845)/CIE 17.4 im Jahr 1987 veröffentlicht worden. EN stützt sich im Wesentlichen darauf ab. Unter IEC ist das Kapitel 845 (Beleuchtung) des Internationalen elektrotechnischen Wörterbuches auch als internationale elektrotechnische Norm veröffentlicht worden. 12

17 3.2 Bereich der Sehaufgabe EN Teilbereich des Arbeitsplatzes, in dem die Sehaufgabe ausgeführt wird. Ist die Größe und/oder die Lage des Bereiches der Sehaufgabe nicht bekannt, muss der Bereich als Bereich der Sehaufgabe angenommen werden, in dem die Sehaufgabe auftreten kann. Dieser Begriff bewirkt einen der wesentlichen Unterschiede zu der bisherigen 5035, in der die Gütemerkmale der Beleuchtung auf den (gesamten) Raum oder die einer bestimmten Tätigkeit dienenden Raumzone definiert waren. In der allgemeinen Planungspraxis nach 5035 wurden die Gütemerkmale, zum Beispiel die Beleuchtungsstärke und deren Gleichmäßigkeit, auf den gesamten Raum, eventuell unter Vernachlässigung eines Randstreifens an den Wänden, bezogen. Nur in besonderen Fällen sind Raumzonen mit deutlich unterschiedlichen Sehaufgaben zum Beispiel in einer Werkhalle mit bereichsweise angeordneten handwerklichen Arbeitsplätzen und größeren Lagerflächen auch unterschiedlich beleuchtet worden. In solchen Fällen berücksichtigte die Planung ausgehend von einem höheren Gesamtniveau des gesamten Raumes in Teilbereichen oft auch die Umschaltung auf unterschiedliche Beleuchtungsniveaus. Damit wurde dem häufig geäußerten Wunsch nach mehr Flexibilität der Gesamtraumnutzung ohne aufwändige Nachinstallationen entsprochen. Nach EN gelten die Gütemerkmale der Beleuchtung für den Bereich der Sehaufgabe, der nicht immer identisch ist mit dem Arbeitsbereich. Durch Konzentration der Beleuchtung auf den Bereich der Sehaufgabe ergeben sich zwar Möglichkeiten der Einsparung von Energie- und Investitionskosten, aber auch Gefahren im Hinblick auf Sehleistung und Sehkomfort. Dies gilt insbesondere, wenn der Bereich der Sehaufgabe und der angrenzende geringer beleuchtete Umgebungsbereich räumlich zu eng angesetzt werden und die ausgewogene Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld nicht gewährleistet ist. Soll sich die Beleuchtung auf den Bereich der Sehaufgabe konzentrieren, müssen vom Planer Größe und Lage der Sehaufgabe (die horizontal, vertikal oder auch geneigt sein kann) und damit auch der (örtliche) Bereich der Sehaufgabe aufgrund der verbindlich festgelegten Arbeitsplätze und der dort vorgesehenen Arbeitsaufgaben ermittelt werden. In der Praxis dürfte dies zu Schwierigkeiten führen, weil zum Zeitpunkt der Beleuchtungsplanung die genaue Anordnung der Arbeitsplätze meist noch nicht festliegt. In solchen Fällen sind nach EN diejenigen Raumflächen, auf denen Arbeitsplätze grundsätzlich angeordnet werden können, als Bereich der Sehaufgabe zu beleuchten. Das trifft zum Beispiel in industriellen und handwerklichen Arbeitsstätten auf den überwiegenden Teil des Arbeitsraumes zu. Der Vorteil einer raumbezogenen anstelle einer zonalen, auf den Bereich der Sehaufgabe bezogenen Beleuchtung, ist die zusätzliche Freizügigkeit in der Raumnutzung und der ohne Veränderung der Beleuchtungsanlage veränderbaren Anordnung der Arbeitsplätze. Diese Flexibilität könnte zum Beispiel für Handwerksund Montagebetriebe mit auftragsabhängigen Aufgaben betriebswirtschaftlich wichtiger sein als eine aus Spargründen nur auf den Bereich der Sehaufgabe konzentrierte Beleuchtung. Die Alternative wäre eine arbeitsplatzgebundene Beleuchtung, die insbesondere in der Industriebeleuchtung installationstechnische Probleme aufwirft. Auch in der Planung wirkt sich dieser neue Begriff Bereich der Sehaufgabe aus. Anstelle der Wirkungsgradmethode, mit der für eine bestimmte mittlere Beleuchtungsstärke die Anzahl der Lampen und Leuchten im gesamten Raum bestimmt wird, muss nun mit differenzierten Planungsmethoden die Beleuchtungsstärke und deren Gleichmäßigkeit in einem oder mehreren Teilbereichen des Raumes, in denen sich die Sehaufgaben befinden, bestimmt werden (siehe auch Abschnitt 4.3.3, Seite 31). Ist der Bereich der Sehaufgabe zum Zeitpunkt der Planung der Beleuchtung nicht bekannt, sind diejenigen Raumflächen, auf denen aufgrund der Abmessungen und weiterer Kriterien Arbeitsplätze mit Sehaufgaben grundsätzlich angeordnet werden können, als Bereich der Sehaufgabe zu beleuchten. Das führt dann zur Allgemeinbeleuchtung des Raumes, die eine flexible Nutzung des Raumes ermöglicht. Bereichsweises Schalten der Beleuchtung und damit deren Anpassung an gegenwärtige Sehanforderungen spart Energie und Kosten. 13

18 Grundlegende Anforderungen 3 Begriffe Interpretation Die Bestimmung der räumlichen Ausdehnung des Bereiches der Sehaufgabe innerhalb des Arbeitsplatzes wird durch die folgende Interpretation erleichtert. Der Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, in dem die Arbeitsaufgabe verrichtet wird. Der Arbeitsplatz setzt sich zusammen aus den Arbeitsflächen, die horizontal, vertikal oder geneigt sein können, den Flächen, auf denen die dem unmittelbaren Fortgang der Arbeit dienenden Arbeitsmittel angeordnet sind, den Flächen, die bei der funktions- und sachgerechten Ausübung der jeweiligen Tätigkeit für den Benutzer zusätzlich erforderlich sind und den unmittelbaren Fortgang der Arbeit dienenden Lagerflächen. Der Arbeitsplatz kann aus einem oder mehreren Bereichen der Sehaufgabe mit sogar unterschiedlichen visuellen und beleuchtungstechnischen Anforderungen bestehen 2, und zwar aus nur einem Bereich der Sehaufgabe ineinander verschachtelten Bereichen der Sehaufgabe oder überlappenden Bereichen der Sehaufgabe. Jedem Bereich der Sehaufgabe (T) ist ein entsprechender (unmittelbarer) Umgebungsbereich (S) mit geringeren Anforderungen an die Beleuchtung zugeordnet. Die Bilder 3.1, 3.2 und 3.3 sollen dies erläutern. Hinweise auf den Bereich der Sehaufgabe in industriellen und handwerklichen Arbeitsstätten und im Büro siehe Kapitel 5. Bereich der Sehaufgabe Beispiele T 3.1 Arbeitsplatz mit einem Bereich der Sehaufgabe (T), zum Beispiel ein Kassenarbeitsplatz, in dem horizontale Sehaufgaben beim Erkennen der Ware und des Geldes und vertikale Sehaufgaben am Bildschirm der Kasse vorliegen. Der Umgebungsbereich S umgibt den Bereich der Sehaufgabe. 14

19 T1 3.2 Arbeitsplatz mit ineinander verschachtelten Bereichen der Sehaufgabe, die unterschiedliche Beleuchtungsniveaus erfordern: Schleifen und Einstellen der Maschinenparameter T1 sowie Lesen der Zeichnung und Messen des Werkstücks T2. Der Umgebungsbereich S umfasst den gesamten Arbeitsplatz. T2 T1 T2 3.3 Arbeitsplatz mit benachbarten Bereichen der Sehaufgabe, die unterschiedliche Beleuchtungsniveaus erfordern, und überlappenden Umgebungsbereichen S. Entnahme und Ablage der automatisch gestanzten Leichtmetallbleche sowie Korrektur der Maschinenparameter am Bildschirm T1 und Stichprobenmessung der Stanzöffnungen T2. 15

20 Grundlegende Anforderungen 3 Begriffe Bereich der Sehaufgabe Beispiele Bereich der Sehaufgabe im Büro: Bildschirmarbeit (1), Besprechung (2), Schrank- und Regalflächen (3) Seh- bzw. Arbeitsaufgaben an einem Arbeitsplatz zum Stanzen und Biegen von Leichtmetallblechen Nr. Seh- bzw. Arbeitsaufgabe Lage der Fläche und deren Bedeutung, siehe auch Abschnitt 3.2, Seite 14 Interpretation 1 Entnehmen der vorgefertigten Eine der dem unmittelbaren Fortgang der Arbeit Leichtmetallplatten dienende horizontale Lagerfläche 2 Stanzen der Bleche Eigentliche Arbeitsfläche, vertikal und horizontal 3 Biegen der Bleche Eigentliche Arbeitsfläche, vertikal und horizontal 4 Ablegen der Fertigteile Eine der dem unmittelbaren Fortgang der Arbeit dienende horizontale Lagerfläche 5 Freie Bewegungsfläche Eine der dem unmittelbaren Fortgang der Arbeit dienende horizontale Bewegungsfläche 16

21 3.3 Unmittelbarer Umgebungsbereich EN den Bereich der Sehaufgabe umgebende, sich im Gesichtsfeld befindende Fläche von mindestens 0,5 m Breite. Die Leuchtdichteverteilung im gesamten Gesichtsfeld, das aus dem Bereich der Sehaufgabe und dessen unmittelbaren Umgebung sowie dem nahen und entfernten Umfeld besteht, bestimmt den Adaptationszustand und damit die Sehleistung. Die Mindestbreite des unmittelbaren Umgebungsbereiches von 0,5 m ist für kleine Bereiche der Sehaufgabe, z. B. für einen Uhrmacherarbeitsplatz, angemessen, für ausgedehnte Bereiche der Sehaufgabe, zum Beispiel für einen Drehmaschinen-Arbeitsplatz, zu gering. Unter der Annahme, dass der Bereich der Sehaufgabe dem ergonomisch entsprechenden Greifraum mit der Tiefe a ähnlich ist (siehe Bild 5.2, Seite 74), sollte aus visuellen Gründen der unmittelbare Umgebungsbereich allseitig mindestens um das Maß a größer sein als der Bereich der Sehaufgabe. Um rechtwinklige Koordinaten für die Berechnung der Beleuchtungsstärke und der Gleichmäßigkeit anwenden zu können, ist es zweckmäßig beide Bereiche durch tangierende Rechtecke zu ersetzen (Bild 3.6) Die Abmessungen des unmittelbaren Umgebungsbereiches ergeben sich aus der Größe des Bereichs der Sehaufgabe (Bild 3.6). Außerhalb des unmittelbaren Umgebungsbereiches muss der Arbeitsraum eine für die visuelle Arbeit erforderliche ausgewogene Helligkeitsverteilung im Gesichtsfeld aufweisen, die durch eine entsprechende Beleuchtung erreicht werden kann. Einzelheiten dazu siehe Abschnitt Beispiel für Mindestmaße des unmittelbaren Umgebungsbereiches um den Bereich der Sehaufgabe. In (siehe Bild 5.7, Seite 88) ist der unmittelbare Umgebungsbereich in einem Büroraum als die gesamte Raumfläche außerhalb der Bereiche der Sehaufgabe, abzüglich eines Streifens an den Wänden von 50 cm, definiert. Bei industriellen und handwerklichen Arbeitsplätzen muss man den Umgebungsbereich in Abhängigkeit von den Abmessungen des Bereichs der Sehaufgabe festlegen. Der unmittelbare Umgebungsbereich darf um eine Stufe der Beleuchtungsstärke geringer beleuchtet werden. Das nahe Umfeld, das auch den unmittelbaren Umgebungsbereich einschließt, sollte eine mittlere Leuchtdichte von mindestens 1 3 der Leuchtdichte der Sehaufgabe aufweisen. Dazu und zu der über den unmittelbaren Umgebungsbereich hinausgehenden Beleuchtung im Raum siehe Abschnitte 4.2 Leuchtdichteverteilung (Seite 23) und Beleuchtungsstärke des unmittelbaren Umgebungsbereiches (Seite 30). 17

22 Grundlegende Anforderungen 3 Begriffe 3.4 Wartungswert der Beleuchtungsstärke (apple m ) 2 EN Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche nicht sinken darf. Der Begriff Wartungswert bewirkt neben dem Begriff Bereich der Sehaufgabe einen weiteren wesentlichen Unterschied zu der bisherigen Norm 5035, in der die Nennbeleuchtungsstärke als der zeitliche und örtliche Mittelwert definiert und für die verschiedenen Sehaufgaben als Planungsgrundlage genormt wurde. Die Nennwerte durften bis zum Zeitpunkt der Wartung der Anlage von wenigen Ausnahmen abgesehen noch bis zu 20% unterschritten werden. Die in EN empfohlenen Beleuchtungsstärkewerte dürfen gegenüber den (bisher üblichen) Nennwerten zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden. ANMERKUNG Es handelt sich um die mittlere Beleuchtungsstärke zu dem Zeitpunkt, an dem eine Wartung durchzuführen ist. Sie werden daher als Wartungswerte bezeichnet, weil dann Wartung und ggf. Instandsetzung der Anlage erfolgen muss. Durch Alterung und Verschmutzung von Lampen und Leuchten und durch Verschlechterung der Reflexionseigenschaften des Raumes nimmt die Beleuchtungsstärke im Laufe der Betriebszeit ab. Um diese Abnahme zu kompensieren, muss die Neuanlage eine höhere Beleuchtungsstärke aufweisen (Neuwert). In der Planung wird diese Abnahme mit dem Wartungsfaktor erfasst. 3.7 Abnahme der mittleren Beleuchtungsstärke im Laufe der Betriebszeit der Anlage nach 5035 (oben) und nach EN (unten), Beispiel: dreijähriger Wartungszyklus. Der der Planung zugrunde zu legende Neuwert der Beleuchtungsstärke ergibt sich aus dem Wartungswert Neuwert = Wartungswert / Wartungsfaktor und dem Wartungsfaktor: Weitere Einzelheiten siehe Abschnitt 4.8 (Seite 50). 2 Die Abkürzung applem kennzeichnet mit dem Querstrich den örtlichen Mittelwert, der Index m (aus dem englischen Wort maintained abgeleitet) den Wartungswert der Beleuchtungsstärke E. 18

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