Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.
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- Daniela Weber
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1 Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und G I. Willenserklärung des A A selbst hat dem G gegenüber keine Willenserklärung abgegeben. II. Willenserklärung des V: Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung, 164 I BGB Möglicherweise wirkt die Willenserklärung des V gem. 164 I BGB unmittelbar für und gegen A. Vorauss. der wirksamen Stellvertretung gemäß 164 I BGB 1. Voraussetzungen für das Vorliegen von Stellvertretung: a. Zulässigkeit der Stellvertretung b. Eigene Willenserklärung des Handelnden c. Handeln im Namen des Vertretenen 2. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Stellvertretung: d. Vertretungsmacht des Handelnden Rechtsfolge: Die Willenserklärung des Vertreters wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 1
2 1. Stellvertretung a. Zulässigkeit der Stellvertretung kein höchstpersönliches Geschäft (z. B. Heirat, 1311 BGB) b. Eigene Willenserklärung des V Abgrenzung: Stellvertreter vs. Bote o Bote: ( Brief auf Beinen ), übermittelt fremde WE, Erklärungswerkzeug; daher besteht auch die Möglichkeit, ein noch nicht geschäftsfähiges 6jähriges Kind als Boten einzusetzen (schließt selbst kein Rechtsgeschäft ab) ist das Kind auch noch so klein, kann es doch schon Bote sein o Stellvertreter: gibt eigene WE ab; gewisser Entscheidungsspielraum in der inhaltlichen Gestaltung der WE o Abgrenzung nach dem äußeren (tatsächlichen) Auftreten Vorliegend ist davon auszugehen, dass V ein solcher Entscheidungsspielraum verbleibt. Eine eigene WE des V liegt vor (+) c. Handeln im Namen des Vertretenen V hat Kaufvertrag im Namen des A geschlossen Offenkundigkeit der Stellvertretung (+) Sinn und Zweck: Schutz des Geschäftspartner, dieser soll wissen mit wem er ein Rechtsgeschäft eingeht 2
3 (Privatautonomie: Abschlussfreiheit umfasst grds. freie Wahl des Vertragspartners) d. Zwischenergebnis: Handeln des V als Stellvertreter (+) 2. Wirksamkeit der Stellvertretung: Vertretungsmacht des V a. Innenvollmacht Innenvollmacht: Vollmachtserklärung erfolgt gegenüber des zu Bevollmächtigenden, 167 I 1. Alt. BGB aa. Erteilung einer Innenvollmacht, 167 I 1. Alt. BGB Wirksame Bevollmächtigung des V durch Beauftragung des A, für diesen Fruchtsäfte einzukaufen 662 BGB Auftrag oder ggf. auch 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung hier: Auftrag (keine Entgeltlichkeit) Der Auftrag beinhaltet konkludent auch die Bevollmächtigung, rechtsgeschäftlich im Namen des A tätig zu werden (sog. Innenvollmacht). bb. Widerruf der Vollmacht, 168 BGB Innenvollmacht durch Widerruf des A später erloschen keine vertragliche Einschränkung des Widerrufsrechts (vgl. 168 S. 2 BGB) 3
4 Widerrufserklärung (+), indem A dem V gegenüber erklärt, er, V, sei nicht mehr berechtigt, für ihn, A, Säfte einzukaufen Gem. 167 I BGB, auf den 168 S. 3 BGB verweist, konnte A den Widerruf auch gegenüber V als seinem Vertreter erklären cc. Rechtsfolge des Widerrufs Vertretungsmacht des V erlischt Voraussetzungen des 164 I BGB sind nicht mehr gegeben b. Erteilung einer Außenvollmacht, 167 I 2. Alt. BGB Außenvollmacht: Vollmachtserklärung erfolgt gegenüber der Person, der gegenüber die Stellvertretung stattfinden soll. Vorliegend (-); Vollmacht zunächst durch Erklärung gegenüber V erteilt und G lediglich hierüber Mitteilung gemacht (vgl. 171 I 1. Alt. BGB, sog. nach außen kundgetane Innenvollmacht) c. Rechtsscheinvollmacht? Vorliegend könnte die Vollmacht allerdings kraft Rechtsscheins noch weiter gelten, so dass sich A die Erklärung des V gegenüber G möglicherweise doch zurechnen lassen muss. Sinn und Zweck der 170 ff. BGB: der Geschäftspartner wird in seinem guten Glauben an die Vertretungsmacht geschützt 4
5 Voraussetzungen der Rechtsscheinvollmacht gemäß BGB 1. Rechtsscheintatbestand a. 170: Erteilung der Vollmacht gegenüber Dritten (Außenvollmacht) oder b. 171 I 1. Alt.: Mitteilung an Dritten, dass Innenvollmacht erteilt wurde oder c. 171 I 2. Alt.: Öffentliche Bekanntmachung, dass Vollmacht erteilt wurde oder d. 172: Aushändigen einer Vollmachturkunde an Vertreter, der sie dem Dritten vorlegt. 2. Erlöschen der Vollmacht 3. Keine Anzeige des Erlöschens gegenüber Dritten 4. Keine Kenntnis od. fahrlässige Unkenntnis des Erlöschens des Dritten, 173 BGB RF: Vollmacht bleibt im Außenverhältnis d. h. gegenüber dem Dritten bzw. im Fall des Alt. BGB gegenüber jedermann wirksam. 5
6 aa. Rechtscheintatbestand A hat dem G in seinem Schreiben diesem Mitteilung über die dem V erteilte Innenvollmacht gemacht ( 171 I 1. Alt. BGB). Begründung eines dem A zurechenbaren Rechtsscheins (+) bb. Erlöschen der Vollmacht Erlöschen der Vollmacht durch Widerruf (+) cc. Keine Anzeige des Erlöschens gegenüber Dritten A hat den G vor Abschluss des Vertretergeschäfts nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Vollmacht zwischenzeitlich erloschen war (+) dd. Keine Kenntnis od. fahrlässige Unkenntnis des Dritten bzgl. des Erlöschens der Vollmacht 173 BGB G müsste gutgläubig sein, d.h. er dürfte weder positiv wissen noch wissen müssen, (vgl. 122 II BGB = fahrlässiges nicht wissen), dass die Vertretungsmacht des V eigentlich erloschen ist. G hat auf die Vertretungsmacht des V vertraut. keine Anhaltspunkte, die Vertretungsmacht des V in Zweifel zu ziehen G war also gutgläubig. Damit ist auch der Ausschlussgrund des 173 BGB nicht gegeben. 6
7 ee. Rechtsfolge der Rechtsscheinvollmacht Voraussetzung der Rechtsscheinvollmacht gemäß 170 bzw Alt. BGB (+) A muss sich die in seinem Namen von V dem G gegenüber abgegebene Erklärung trotz des zwischenzeitlichen Erlöschens der Innenvollmacht aufgrund des gesetzten Rechtscheins zurechnen lassen. III. Zwischenergebnis Im Verhältnis A und G gilt der Kaufvertrag als wirksam zustande gekommen. B. Ergebnis Ein Anspruch des G gegen A auf Zahlung des Kaufpreises von EUR aus 433 II BGB besteht. 7
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