Emissionsgesetzgebung für Mobile Maschinen: EU Stufe V Fact Sheet

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1 Emissionsgesetzgebung für Mobile n: EU Fact Sheet 1. Vorwort zum Fact Sheet Dieses Fact Sheet fast die zentralen Aspekte der EU Emissionsverordnung für mobile n zusammen. Die Verordnung (EU) 2016/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile n und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG wurde am 16. September 2016 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 6. Oktober 2016 in Kraft getreten. Die 2016/1628 ist ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden, die bis dahin gültige Richtlinie 97/68/EG wird zum 1. Januar 2017 zurückgezogen. Anders als die 97/68/EG muss die 2016/1628 nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Ergänzende technische Details wie beispielsweise die Test- und Prüfbedingungen zur Erlangung einer Typgenehmigung wurden am 13. April 2017 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und sind am 03. Mai 2017 in Kraft getreten. (für weitere Informationen siehe Top 10) Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert und um neue Interpretationen zur 2016/1628 ergänzt 2. Die wichtigsten Neuerungen Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Motoren mit einer Leistung < 19 kw sowie > 560 kw, sowohl für Fremdzündungs- (SI) als auch Selbstzündungsmotoren (CI) Einführung eines Partikelanzahlgrenzwerts von 1*10 12 #/kwh für Motorenkategorien NRE (19 kw kw), IWA/IWP (ab 300 kw) und RLR, erfordert den Einsatz eines DPF Gleichbehandlung von Motoren mit variabler und konstanter Drehzahl Emissionsgrenzwerte gelten auch für Gasmotoren in allen Leistungsklassen Überwachung der Emissionen von Motoren im Betrieb (In Service Monitoring, Artikel 19) Flexibility Scheme der 97/68/EG wird ersetzt durch eine Übergangsperiode von 24 Monaten (siehe S. 4) Die wichtigsten Motorenkategorien sind in 4 der Verordnung definiert: o NRE: Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile n und Geräte o NRG: Motoren mit einer Bezugsleistung über 560 kw, die ausschließlich zum Einsatz in Generatorsätzen bestimmt sind o NRSh: handgehaltene Fremdzündungsmotoren mit einer Bezugsleistung kleiner 19 kw o NRS: Fremdzündungsmotoren mit einer Bezugsleistung kleiner 56 kw, ohne NRSh Motoren o IWP/IWA: Motoren die ausschließlich in Binnenschiffen zum Antrieb (IWP) oder als Hilfsaggregat (IWA) eingesetzt werden o RLL/RLR: Motoren, die ausschließlich in Lokomotiven (RLL) oder Triebwagen (RLR) für den Antrieb eingesetzt werden VDMA e.v., Lyoner Str. 18, Frankfurt/Main 1 Stand:

2 Emissionsgesetzgebung für Mobile n: EU Fact Sheet 3. Einführungsdaten und Grenzwerte für Motorenkategorie NRE (CI/SI), Vergleich zu vorherigen Stufen nach 97/68/EG Leistung [kw] < P < 8 Typgenehmigung CO 8,00 / HC+NOx 7,50 / PM 0,40 3) / PN - Inverkehrbringung 1)2) 8 P < 19 Typgenehmigung CO 6,60 / HC+NOx 7,50 / PM 0,40 / PN - 18 P < P < 37 4) Inverkehrbringung 1)2) Typgenehmigung Stufe II CO 5,5 / HC 1,5 / NOx 8,0 / PM 0,8 CO 5,5 / HC+NOx 7,5 / PM 0,6 CO 5,00 / HC+NOx 4,70 / Inverkehrbringung 1)2) Stufe II 37 P < 56 Typgenehmigung Stufe II CO 5,0 / HC 1,3 / NOx 7,0 / PM 0,4 CO 5,0 / HC+NOx 4,7 / PM 0,4 CO 5,0 / HC+NOx 4,7 / PM 0,025 CO 5,00 / HC+NOx 4,70 / Inverkehrbringung 1)2) Stufe I Stufe II 56 P < 75 Typgenehmigung Stufe II CO 5,0 / HC 1,3 / NOx 7,0 / PM 0,4 CO 5,0 / HC+NOx 4,7 / PM 0,4 NOx 3,3 / PM 0,025 Stufe IV ( ) NOx 0,4 / PM 0,025 CO 5,00 / HC 0,19 / NOx 0,40 / Inverkehrbringung 1)2) Stufe I Stufe II Stufe IV ( ) 75 P < 130 Typgenehmigung Stufe II CO 5,0 / HC 1,0 / NOx 6,0 / PM 0,3 Inverkehrbringung 1)2) ; NRMM Inverkehrbringung 1)2) ; Traktoren 130 P 560 Typgenehmigung NRMM Stufe II CO 3,5 / HC 1,0 / NOx 6,0 / PM 0,2 CO 5,0 / HC+NOx 4,0 / PM 0,3 NOx 3,3 / PM 0,025 Stufe IV ( ) NOx 0,4 / PM 0,025 CO 5,00 / HC 0,19 / NOx 0,40 / Stufe II Stufe IV ( ) Stufe I Stufe II Stufe IV ( ) ( ) CO 3,5 / HC+NOx 4,0 / PM 0,2 CO 3,5 / HC 0,19 / NOx 2,0 / PM 0,025 Stufe IV CO 3,5 / HC 0,19 / NOx 0,4 / PM 0,025 Typgenehmigung Traktoren Stufe II Stufe IV CO 3,50 / HC 0,19 / NOx 0,40 / Inverkehrbringung 1)2) Stufe II Stufe IV P > 560 Typgenehmigung CO 3,50 / HC 0,19 / NOx 3,50 / PM 0,045 / PN - Inverkehrbringung 1)2) ) Für Motoren der Stufe I und II, deren Herstellungsdatum vor den genannten Daten der Inverkehrbringung liegt, können die Mitgliedsstaaten den Zeitpunkt der Erfüllung der genannten Anforderungen um 2 Jahre verschieben. Ab Stufe IIIA wurde diese Regelung verpflichtend, für hat sie keine Gültigkeit. 2) Bis Stufe IV: Inverkehrbringung des Motors, ab : Inverkehrbringung von Motor und 3) 0,60 für luftgekühlte Motoren mit Direkteinspritzung und Handstarter 4) Ab wurde die Leistungsklasse angepasst auf 19 kw P < 37 kw. VDMA e.v., Lyoner Str. 18, Frankfurt/Main 2 Stand:

3 Emissionsgesetzgebung für Mobile n: EU Fact Sheet 4. Einführungsdaten und Grenzwerte für Motorenkategorie IWP/IWA Leistung CI/SI CO HC 1) NOx PM PN A 1) Datum 2) [kw] [#/kwh] 19 P < 75 beide 5,00 (HC + NOx 4,70) 0,30-6, P < 130 beide 5,00 (HC + NOx 5,40) 0,14-6, P < 300 beide 3,50 1,00 2,10 0,10-6, P 300 beide 3,50 0,19 1,80 0,015 1* , ) für Gasmotoren ist der A-Faktor zur Bestimmung der HC Grenzwerte anzuwenden 2) Datum der Inverkehrbringung, Typgenehmigung ein Jahr früher 5. Einführungsdaten und Grenzwerte für Motorenkategorie RLL und RLR, alle Leistungsklassen ab 0 kw Motorenkategorie CI/SI CO HC 1) NOx PM PN [#/kwh] A 1) Datum 2) RLL beide 3,50 (HC + NOx 4,00) 0,025-6, RLR beide 3,50 0,19 2,00 0,015 1* , ) für Gasmotoren ist der A-Faktor zur Bestimmung der HC Grenzwerte anzuwenden 2) Datum der Inverkehrbringung, Typgenehmigung ein Jahr früher 6. Besondere Anforderungen bzgl. HC Grenzwerte für Motoren die ausschließlich oder zum Teil mit Gas betrieben werden der Grenzwert wird berechnet nach HHHH = 00, (11, 55 AA GGGGGG), er darf maximal HHHH = 00, AA betragen für Unterklassen mit einem kombinierten Grenzwert für HC und NOx wird der kombinierte Grenzwert für HC und NOx um 0,19 g/kwh vermindert und gilt nur für NOx GER (Gas Energy Ratio) ist das durchschnittliche Gas-Energie-Verhältnis während des jeweiligen Prüfzyklus für Motorenkategorie NRE beträgt der A-Faktor 1,10 bzw. 6,00 für Motoren mit P > 560 kw für Motorenkategorie NRG beträgt der A-Faktor 6,00 VDMA e.v., Lyoner Str. 18, Frankfurt/Main 3 Stand:

4 Emissionsgesetzgebung für Mobile n: EU Fact Sheet 7. Übergangsbestimmungen und Ausnahmeregelungen ( 58) Die Verordnung 2016/1628 ersetzt das aus der 97/68/EG bekannte Flexibilitätssystem ( flexibility scheme ) durch eine Übergangsperiode von 24 Monaten, in denen noch Motoren einer vorherigen Emissionsstufe in der EU in Verkehr gebracht werden können. Die Übergangsperiode beginnt mit dem Stichtag der Inverkehrbringung für Motoren. Die Übergangsperiode gilt grundsätzlich für alle Motorenkategorien. Die Motoren müssen der vorherigen Emissionsstufe genügen und bis zum Stichtag der produziert sein. Die n, in die die Übergangsmotoren eingebaut werden, müssen bis spätestens 18 Monate nach dem Stichtag der produziert sein. Leistung P < 56 kw & P 130 kw Produktion Motor Vorherige Emissionsstufe Inverkehrbringung Motor 56 kw P < 130 kw Produktion Motor Stufe IV Inverkehrbringung Motor mit Übergangsmotor Übergangsperiode Abweichend von der oben dargestellten generellen Anwendung der Übergangsbestimmungen gibt es folgende Ausnahmen: nhersteller mit einer gesamten Jahresproduktion von weniger als 100 Einheiten erhalten für NRE Motoren eine Übergangsperiode von 36 Monaten, die muss spätestens 30 Monate nach dem Stichtag der produziert sein. Motoren der Kategorie NRE, die in Mobilkranen eingesetzt werden, erhalten eine Übergangsperiode von 36 Monaten. Der Mobilkran muss spätestens 30 Monate nach dem Stichtag der produziert sein. Motoren der Kategorie NRS mit P < 19 kw, die in Schneefräsen eingesetzt werden, erhalten werden eine Übergangsperiode von 48 Monaten. Die Schneefräse muss spätestens 42 Monate nach dem Stichtag der produziert sein. VDMA e.v., Lyoner Str. 18, Frankfurt/Main 4 Stand:

5 Emissionsgesetzgebung für Mobile n: EU Fact Sheet 8. Austauschmotorenregelung für Motorenkategorie NRE ( 58 (11)) Ein Austauschmotor nach 2016/1628 ist ein neu produzierter und in Verkehr gebrachter Motor, der exklusiv einen Motor ersetzt der bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde und der einer früheren Emissionsstufe genügt. Austauschmotoren sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Austauschmotor muss mindestens die Abgasstufe einhalten, die der zu ersetzenden Motor bei der ursprünglichen Inverkehrbringung erfüllte, zusätzlich gelten folgende zeitlichen Staffelungen: Leistung kw P < 37 kw Stufe I oder besser Stufe II oder besser Stufe IIIA oder besser 37 kw P < 56 kw Stufe I oder besser Stufe II oder besser Stufe IIIA oder besser Stufe IIIB oder besser 56 kw P < 75 kw Stufe I oder besser Stufe II oder besser Stufe IIIA oder besser Stufe IIIB oder besser 75 kw P < 130 kw Stufe I oder besser Stufe II oder besser Stufe IIIA oder besser Stufe IIIB oder besser Stufe IV oder besser Stufe IV oder besser 130 kw P < 560 kw Stufe I oder besser Stufe II oder besser Stufe IIIA oder besser Stufe IIIB oder besser Stufe IV oder besser P > 560 kw unreguliert Beispiel: Eine mit einem Motor der Stufe II in der Leistungsklasse von 56 kw bis 75 kw kann nur bis Ende 2027 mit einem neuen Stufe II Motor instandgesetzt werden. Ab 2028 müsste mindestens ein Stufe IIIA Motor als Austauschmotor eingebaut werden. 9. Austauschmotorenregelung für andere Motorenkategorien Für Motorenkategorie NRS (P 19 kw) und NRG dürfen Austauschmotoren bis 15 Jahre nach dem Anwendungsdatum der in Verkehr gebracht werden (siehe 58 (10)). Für Motorenkategorie RLL besteht eine Sonderregelung für die Spurweite 1520 mm (siehe 58 (9)). Für Binnenschiffe (IWA/IWP) sieht die 2016/1628 keine Regelung vor, d.h. neue Austauschmotoren müssen der jeweils gültigen Emissionsstufe zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung des Austauschmotors entsprechen. VDMA e.v., Lyoner Str. 18, Frankfurt/Main 5 Stand:

6 Emissionsgesetzgebung für Mobile n: EU Fact Sheet 10. Ergänzende Verordnungen DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/654 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile n und Geräte DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/655 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen n und Geräten DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/656 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile n und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates VDMA e.v., Lyoner Str. 18, Frankfurt/Main 6 Stand:

7 Emissionsgesetzgebung für Mobile n: EU Fact Sheet Ihre Ansprechpartner im VDMA e.v. Fachverband Motoren und Systeme Dr. Tobias Ehrhard Tel.: Fachverband Bau- und Baustoffmaschinen Uta Kiefer Tel.: Fachverband Landtechnik Max Decker Tel.: Fachverband Fördertechnik und Intralogistik Paul Zepf Tel.: Heiko Boekhoff Tel.: EUnited Municipal Equipment Frank Diedrich Tel.: Alle Angaben ohne Gewähr Dieses Fact Sheet dient nur der Information und ersetzt nicht den offiziellen Gesetzestext der 2016/1628. VDMA e.v., Lyoner Str. 18, Frankfurt/Main 7 Stand:

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