MinR Bertram Raum. Referatsleiter bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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1 MinR Bertram Raum Referatsleiter bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat III Sozial- und Gesundheitswesen, Beschäftigtendatenschutz Datenschutz im Pflegebereich Mainz am 15. November 2016 Seite 1 1 1

2 Rechtsgrundlagen Staatliche Stellen Pflegekassen (=Körperschaften des öffentlichen Rechts) Privatrechtliche Stellen Private Pflegedienste und -heime Kirchliche Stellen Kirchliche Pflegedienste und -heime SGB I, SGB X, SGB XI BDSG Versorgungsverträge ( 72, 73 SGB XI) Rahmenverträge ( 75 SGB XI) Vertr. m. Einzelperson ( 77 SGB XI) 104 bis 106a SGB XI DatSchO (evangel. K.) DatSchKirchG (kathol. K.) Versorgungsverträge ( 72, 73 SGB XI) Rahmenverträge ( 75 SGB XI) Vertr. m. Einzelperson ( 77 SGB XI) 104 bis 106a SGB XI Seite 2 2 2

3 Neuere Rechtsänderungen (Auswahl) Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I) vom BGBl I, S Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) vom BGBl I, S Zweites Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom BGBl I, S (u.a. Änderung des 114a SGB XI) Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) - BT-Drs 18/9518 (Gesetzentwurf) Seite 3 3 3

4 Widerspruch gegen die Qualititätsprüfung durch den MDK? Seite 4 4 4

5 Widerspruch gegen die Qualititätsprüfung durch den MDK? Seite 5 5 5

6 Widerspruch gegen die Qualititätsprüfung durch den MDK? Folge dieses Missbrauchs des Datenschutzrechts: Das Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) sieht folgende Änderung des 275b SGB V vor: (2) 1 Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gelten 114a Absatz 1 bis 3a des Elften Buches sowie 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9 entsprechend. 2 Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungserbringern, die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische Leistungen erbringen,, sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. 3 Räume dieser Wohneinheit, die einem Wohnrecht der Versicherten unterliegen, dürfen vom Medizinischen Dienst ohne deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 4 Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkassen Verträge nach 132a Absatz 2 abgeschlossen haben, zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für die Einwilligung der Betroffenen gilt 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches entsprechend. 5 Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Seite 6 6 6

7 Widerspruch gegen die Qualititätsprüfung durch den MDK? Folge dieses Missbrauchs des Datenschutzrechts: Das Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) sieht folgende Änderung des 275b SGB V vor: (2) 5 Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge nach 132a Absatz 2 abgeschlossen haben, ist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1 verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Medizinische Dienst die Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen kann. 6 Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese Daten dem Medizinischen Dienst auf dessen Anforderung zu übermitteln. 7 Für die Einwilligung der Betroffenen gilt 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches entsprechend a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches sowie 277 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. Seite 7 7 7

8 Die Folgen der EU- DSGVO für den Bereich der Pflege Seite 8 8 8

9 EU-DSGVO Seite 9 9 9

10 EU-DSGVO Seite

11 Entwurf des EU-Parlaments Entwurf des EU-Parlaments vom 23. Oktober 2013 Seite

12 Hat damit die EU-Datenschutzgrundverordnung k e i n e Bedeutung für die gesetzlichen Pflegekassen? Doch! Die EU-Datenschutzgrundverordnung wird erhebliche Bedeutung für die gesetzlichen Pflegekassen haben! Seite

13 Welche Artikel der EU-DSGVO sind für die gesetzlichen Krankenkassen wesentlich? Art. 5 Absatz 1 EU-DSGVO - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 6 Absatz 1 EU-DSGVO - Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung Art. 6 Absatz 2 EU-DSGVO - Ausnahmen Seite

14 Welche Artikel der EU-DSGVO sind für die gesetzlichen Krankenkassen wesentlich? Art. 9 Absatz 1 EU-DSGVO - besondere Kategorien von Daten Art. 9 Absatz 2 EU-DSGVO - Ausnahmen, insb. Art. 9 Absatz 2 lit. h) EU-DSGVO Verarbeitung im Sozialbereich Art. 9 Absatz 2 lit. j) EEU-DSGVO Verarb. im Bereich öff. Gesundheit Art. 9 Absatz 2 lit. i) EU-DSGVO Verarb. i. Ber. wissenschaftl. Forsch. Art. 9 Absatz 3 EU-DSGVO - bes. Ausnahmen Art. 9 Absatz 4 EU-DSGVO - zusätzliche Be- schränkungen Ausnahme von der Ausnahme Seite

15 Welche Artikel der EU-DSGVO sind für die gesetzlichen Krankenkassen wesentlich? Art. 23 Absatz 1 lit. e) EU-DSGVO Beschränkungen der Rechte des Betroffenen Art. 36 Absatz 5 EU-DSGVO Vorherige Konsultation der DS-Aufsichtsbehörde Art. 35 EU-DSGVO DS-Folgenabschätzung Art. 37 ff. EU-DSGVO behördlicher DSB Art. 89 EU-DSGVO wissenschaftl. Forschung Seite

16 VI. Technische und organisatorische Anforderungen 1. Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Art.37 EU-DSGVO 2. Datenschutz-Folgenabschätzung Art. 35, 36 EU-DSGVO 3. Datenschutz durch Technik Art. 25 EU-DSGVO 4. Selbstregulierung und Zertifizierungsmechanismen Art. 40 ff. EU-DSGVO 5. Auftragsdatenverarbeitung Art. 28 EU-DSGVO Seite

17 Welche Vorschriften im Sozialgesetzbuch werden aufgrund der EU-DSGVO geändert? Da das bisherige Bundesdatenschutzgesetz wegfallen soll, zunächst die Vorschriften, die im Sozialgesetzbuch auf BDSG verweisen, u.a. 68 Absatz 3 SGB X wissenschaftl. Forschung 75 Absatz 4 SGB X wissenschaftl. Forschung 79 Absätze 1 bis 3 SGB X Geltung des BDSG 80 Absätze 1 bis 3 SGB X DV im Auftrag 81 Absätze 1 und 2 SGB X Datenübermittlung Seite

18 Welche Vorschriften im Sozialgesetzbuch werden aufgrund der EU-DSGVO geändert? Da das bisherige Bundesdatenschutzgesetz wegfallen soll, zunächst die Vorschriften, die im Sozialgesetzbuch auf BDSG verweisen, u.a. 82 SGB X Schadensersatz 83 SGB X Auskunft an Betroffenen 83a SGB X Informationspflicht bei unrechtm. Kenntn. 84 Absatz 1a SGB X Widerspruch gegen DV 85 Absatz 1 SGB X Bußgeldvorschrift Seite

19 Welche Vorschriften im Sozialgesetzbuch werden aufgrund der EU-DSGVO geändert? Da das bisherige Bundesdatenschutzgesetz wegfallen soll, zunächst die Vorschriften, die im Sozialgesetzbuch auf BDSG verweisen, u.a. 85a Absatz 1 Nr. 3 SGB X Bußgeld bei fehl. bdsb 63 Absätze 3a SGB V Grundsätze 291a Absätze 2 und 3 SGB V egk 295 Absatz 2 SGB V Abrech. n SGB V Seite

20 Erwägungsgründe EU-DSGVO Seite

21 Erwägungsgründe EU-DSGVO Seite

22 Erwägungsgründe EU-DSGVO Seite

23 Erwägungsgründe EU-DSGVO Seite

24 Erwägungsgründe EU-DSGVO Seite

25 Erwägungsgründe EU-DSGVO Seite

26 Erwägungsgründe EU-DSGVO Seite

27 EU-DSGVO Seite

28 EU-DSGVO Seite

29 EU-DSGVO Seite

30 EU-DSGVO Seite

31 EU-DSGVO Seite

32 EU-DSGVO Seite

33 EU-DSGVO Seite

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit MinR Bertram Raum Seite

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