Gesamte Rechtsvorschrift für Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen, Fassung vom

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1 Bundesrecht konsolidiert Gesamte Rechtsvorschrift für Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen, Fassung vom Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen StF: BGBl. II Nr. 523/2003 Änderung BGBl. II Nr. 290/2009 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie der 4 Abs. 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet: (Anm.: Anlagenverzeichnis) Anlage 1: Erhebung bei Studienbeginn (UStat 1) Anlage 2: Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UStat 2) Text Geltungsbereich 1. (1) Statistische Erhebungen gemäß 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich durchzuführen 1. an den Universitäten ( 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009) und an der Universität für Weiterbildung Krems anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium sowie anlässlich des Abschlusses eines ordentlichen Studiums, 2. in Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung gemäß 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium und 3. an den Privatuniversitäten anlässlich des Abschlusses eines Bachelor-, Diplom-, Master-, Lizentiats- oder Doktoratsstudiums. (2) Die Universitäten, Fachhochschul-Studiengänge und Lehrgänge zur Weiterbildung sowie die Privatuniversitäten werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet. Erhebungsinstrument 2. (1) Statistische Erhebungen auf Grund dieser Verordnung sind mittels der elektronischen Erhebungsformulare UStat 1 nach dem Muster der Anlage 1 und UStat 2 nach dem Muster der Anlage 2 durchzuführen. (2) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt Statistik Österreich. Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme Studierender 3. (1) Bewerberinnen und Bewerber haben anlässlich der Zulassung zu einem Studium an Bildungseinrichtungen gemäß 1 Abs. 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Voraussetzungen an der betreffenden Bildungseinrichtung das Erhebungsformular UStat 1 Seite 1 von 3

2 Bundesrecht konsolidiert 1. bei der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen oder 2. bei der Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung auszufüllen oder 3. bei der Bildungseinrichtung zwecks Verarbeitung durch diese gemäß Z 1 oder 2 ausgefüllt zu hinterlegen. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2009) (3) Das für die Zulassung zu einem Studium an einer Bildungseinrichtung gemäß 1 Abs. 1 Z 1 und 2 zuständige Organ hat für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und hat erforderlichenfalls die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen. Die Bildungseinrichtung darf vorübergehend die Matrikelnummer oder das Personenkennzeichen auf dem Erhebungsformular verwenden, um die richtige Zuordnung eines nachträglich ermittelten Ersatzkennzeichens oder einer nachträglich bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummer sicherzustellen. (4) Die von der Bewerberin oder vom Bewerber bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist in den Fällen von Abs. 1 Z 2 und 3 von der betreffenden Bildungseinrichtung vor der Weitergabe der Datensätze an die Bundesanstalt Statistik Österreich nach der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verwendeten Methode auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. (5) Bewerberinnen oder Bewerber, denen noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, haben an Stelle der Sozialversicherungsnummer das von der Bildungseinrichtung für sie ermittelte Ersatzkennzeichen anzugeben. (6) Bildungseinrichtungen, die ihren Auskunftspflichtigen für die Durchführung der statistischen Erhebungen weder ein eigenes elektronisches Formular noch einen gebührenfreien Zugang zum Erhebungsformular der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung stellen, haben die statistischen Erhebungen mittels Erhebungsblättern nach dem Muster der Anlage durchzuführen und sodann die Daten für die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu erfassen. (7) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht in der Lage sind, die Fragen über Vater und Mutter (Nr. 6 bis 8) vollständig zu beantworten, haben sich zwecks ordnungsgemäßer Ausfüllung des Erhebungsformulars mit der Bundesanstalt Statistik Österreich in Verbindung zu setzen. Statistische Erhebung anlässlich des Studienabschlusses 3a. (1) Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß 1 Abs. 1 haben anlässlich des Abschlusses eines Studiums das Erhebungsformular UStat 2 bei der Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen. 3 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vorsorge für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses obliegt jenem Organ der Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist. (2) Die Auslandsaufenthalte der Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul- Studiengängen sind aus den Verwaltungsdaten des Fachhochschulrates zu erheben. Der Fachhochschulrat hat diese Daten unentgeltlich auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen ( 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000). Datenverwendung 4. (1) Die Universitäten und die Erhalter der Fachhochschul-Studiengänge, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt Statistik Österreich über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln. Nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Übermittlung hat die Bildungseinrichtung die Daten unverzüglich zu löschen. (2) Jede Bildungseinrichtung darf die im Rahmen der statistischen Erhebung ermittelten Daten Studierender ausschließlich zur Vollziehung dieser Verordnung verwenden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung dieser Daten durch die Universität oder den Erhalter des Fachhochschul-Studienganges ist unzulässig. Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung 5. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über statistische Erhebungen an den Universitäten, an der Donau-Universität Krems und bei Fachhochschul- Studiengängen (Universitäts-Statistikverordnung - UStatVO), BGBl. II Nr. 233/1999, tritt außer Kraft. (2) Im Wintersemester 2003 gilt 1 mit der Maßgabe, dass die Erhebungen nicht an den Universitäten gemäß 6 des Universitätsgesetzes 2002, sondern an den Universitäten gemäß 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), und den Universitäten der Künste Seite 2 von 3

3 Bundesrecht konsolidiert gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, durchzuführen sind. (3) Im Studienjahr 2003/04 dürfen Bildungseinrichtungen abweichend von 3 Abs. 6 die ausgefüllten Erhebungsblätter semesterweise an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermitteln. (4) 1, 2 samt Anlagen 1 und 2, 3 Abs. 1 bis 4 und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2009, treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft. (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.) Anlage 1 (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) Anlage 2 Seite 3 von 3

4 BGBl. II - Ausgegeben am 10. September Nr von 2 Anlage1 Erhebung bei Studienbeginn gemäß 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der gültigen Fassung. UStat 1 1. Studienbeginn: Monat Jahr 2. Kennbuchstabe der Universität: oder FH-Studiengangs-Kennzahl: 3. Österreichische Sozialversicherungsnummer: oder 4. Ersatzkennzeichen (wenn keine Sozialversicherungsnummer existiert): (siehe Erläuterungen) 5. Geschlecht: männlich weiblich 6. Sind Sie, ist Ihr Vater, Ihre Mutter: (keine Mehrfachangaben) Student/in Vater Mutter erwerbstätig derzeit nicht erwerbstätig im Ruhestand verstorben 7. Welche Stellung im Beruf haben / hatten Sie, Ihr Vater, Ihre Mutter: freiberuflich Tätige/r selbständig in Land- und Forstwirtschaft mithelfendes Familienmitglied in Land- und Forstwirtschaft (keine Mehrfachangaben) selbständig (ohne Land- und Forstwirtschaft) ohne Beschäftigte mit 1-5 Beschäftigten mit 6-20 Beschäftigten mit mehr als 20 Beschäftigten mithelfendes Familienmitglied (ohne Land- und Forstwirtschaft) Beamter / Beamtin, Vertragsbedienstete/r im öffentlichen Dienst Angestellte/r Facharbeiter/in nicht im öffentlichen Dienst sonstige/r Arbeiter/in nicht im öffentlichen Dienst Haushalt sonstiges; nicht erwerbstätig Welche höchste abgeschlossene Schulbildung hat / hatte Ihr Vater, Ihre Mutter: Pflichtschule Lehre Fachschule (mittlere Schule) Meister/in, Werkmeister/in Höhere Schule (Matura) Akademie (z.b. PädAk, SozAk, MTA) Universität, Fachhochschule Kunstakademie, Fachhochschule (keine Mehrfachangaben) STATISTIK AUSTRIA dankt für Ihre Mitarbeit!

5 BGBl. II - Ausgegeben am 10. September Nr von 2 Erläuterungen zur Erhebung bei Studienbeginn UStat 1 Erhebung gemäß 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der gültigen Fassung. Das Erhebungsformular UStat 1 ist von allen ordentlichen und außerordentlichen Erstimmatrikulierenden an öffentlichen Universitäten, als auch von Erstaufgenommenen an Fachhochschul- Studiengängen und Fachhochschul-Lehrgängen zur Weiterbildung auszufüllen. Erhebungen über den sozialen Hintergrund der Studienanfänger und -anfängerinnen liefern wichtige Indikatoren des höheren Bildungswesens eines Landes und sind wesentliche Planungsgrundlagen für regionale, nationale, und auch internationale Bildungspolitik. Das am 8. Jänner 2002 im Bundesgesetzblatt I Nummer 12 kundgemachte Bildungsdokumentationsgesetz regelt die Verwendung von Daten der Schüler, Schülerinnen und Studierenden an Bildungseinrichtungen sowie die Erstellung von Bildungsstatistiken. Die Bildungsstatistik ist jährlich von der Statistik Austria zu erstellen. Gemäß 9 Abs. 6 sind auch Befragungen von Studienanfängern und -anfängerinnen zur sozialen und familialen Situation zulässig. Ihrer Angaben werden vertraulich behandelt. Alle bei der Erhebung und Auswertung Mitwirkenden sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Wenn Sie ein Studium an einer wissenschaftlichen Universität, oder Universität der Künste, beginnen, so geben Sie bitte den Kennbuchstaben der Universität an (Punkt 2 des Fragebogens): A Universität Wien B Universität Graz C Universität Innsbruck D Universität Salzburg E Technische Universität Wien F Technische Universität Graz G Montanuniversität Leoben H Universität für Bodenkultur Wien I Veterinärmedizinische Universität Wien J Wirtschaftsuniversität Wien K Universität Linz L Universität Klagenfurt M Donau-Universität Krems N Medizinische Universität Wien O Medizinische Universität Graz Q Medizinische Universität Innsbruck R Akademie der bildenden Künste Wien S Universität für angewandte Kunst Wien T Universität für Musik und darstellende Kunst Wien U Universität Mozarteum Salzburg V Universität für Musik und darstellende Kunst Graz W Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz Wenn Sie ein Studium an einer Fachhochschule beginnen, so tragen Sie bitte bei Punkt 2 des Fragebogens die vierstellige Studiengangs-Kennzahl ein. Die Studiengangs-Kennzahl entspricht der vierten bis siebenten Stelle Ihres zehnstelligen Personenkennzeichens (Beispiel: ). Wenn Sie einen Lehrgang zur Weiterbildung besuchen, wählen Sie bitte die Codierung "9999 Lehrgang zur Weiterbildung". Falls Sie über keine österreichische Sozialversicherungsnummer verfügen, müssen Sie, vor Ausfüllung des Formulars, bei ihrer Bildungseinrichtung ein Ersatzkennzeichen anfordern. Mehrere Antworten zu einer Frage (Mehrfachangaben) sind nicht möglich. Gegebenenfalls bitte nach Schwerpunkt zuordnen.

6 BGBl. II - Ausgegeben am 10. September Nr von 2 Anlage 2 Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte gemäß 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der gültigen Fassung. UStat 2 1. Studienabschluss: Monat Jahr 2. Kennbuchstabe der öffentlichen Universität: oder Bereichscode der Privatuniversität: 3. Österreichische Sozialversicherungsnummer: oder 4. Ersatzkennzeichen (wenn keine Sozialversicherungsnummer existiert): (siehe Erläuterungen) 5. Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrem nun abgeschlossenen Studium Auslandsaufenthalte absolviert? ja nein wenn ja: Land 1 Land 2 Land 3 6. Land des Auslandsaufenthaltes: I I I I I I 7. Aufenthaltsdauer insgesamt in Monaten: 8. Zweck des Auslandsaufenthaltes: Fachstudium Diplom-/Masterarbeit bzw. Dissertation Besuch von Sprachkursen Praktikum, Praxis Lehrtätigkeit Förderung des Auslandsaufenthaltes: EU-Mobilitätsprogramm (z.b. ERASMUS) Beihilfe von Bund, Land, Gemeinde Förderung durch Universität/Hochschule andere Förderung keine Förderung Falls Sie in mehr als 3 Ländern Auslandsaufenthalte absolviert haben: In wie vielen weiteren Ländern waren Sie? STATISTIK AUSTRIA dankt für Ihre Mitarbeit!

7 BGBl. II - Ausgegeben am 10. September Nr von 2 Erläuterungen zur Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte Erhebung gemäß 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der gültigen Fassung. UStat 2 Das Erhebungsformular UStat 2 dient der statistischen Erfassung von studienbezogenen Auslandsaufenthalten während eines ordentlichen Studiums an einer öffentlichen Universität oder Privatuniversität. Die Ergebnisse dieser Erhebungen liefern wichtige Indikatoren zur Mobilität von Studierenden und dienen in weiterer Folge als Planungsgrundlagen für regionale, nationale, und auch internationale Bildungspolitik. Das am 8. Jänner 2002 im Bundesgesetzblatt I Nummer 12 kundgemachte Bildungsdokumentationsgesetz regelt die Verwendung von Daten der Schüler, Schülerinnen und Studierenden an Bildungseinrichtungen sowie die Erstellung von Bildungsstatistiken. Die Bildungsstatistik ist jährlich von der Statistik Austria zu erstellen. Gemäß 9 Abs. 6 sind auch Befragungen der Studierenden zu studienbezogenen Auslandsaufenthalten zulässig. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Alle bei der Erhebung und Auswertung Mitwirkenden sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Unter Punkt 2 des Fragebogens geben Sie bitte entweder den Kennbuchstaben der öffentlichen Universität an (Beispiel: A für die Universität Wien) oder den Bereichscode der Privatuniversität (Beispiel: UP001 für die Katholisch Theologische Privatuniversität Linz). Falls Sie über keine österreichische Sozialversicherungsnummer verfügen, müssen Sie das Ihnen von der Universität zugeteilte Ersatzkennzeichen in Feld 4 des Fragebogens eingeben. Sollten Sie noch kein Ersatzkennzeichen zugeteilt bekommen haben, so müssen Sie, vor Ausfüllung des Formulars, bei ihrer Bildungseinrichtung ein Ersatzkennzeichen anfordern. Falls Sie mehrmals im selben Land einen studienbezogenen Auslandsaufenthalt absolviert haben, so summieren Sie bitte die Dauer und geben Sie das Gesamtausmaß und die Angaben zu Zweck und Förderung (Mehrfachangaben sind möglich) nur einmal an.

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