Richtlinie zur Durchführung des Hilfsprogramms Hochwasser 2013

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1 BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Richtlinie zur Durchführung des Hilfsprogramms Hochwasser 2013 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom Az.: G /197 Teil A Zuschüsse für landwirtschaftliche Unternehmen (einschl. Gartenbau) 1. Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung Zweck der Zuwendung ist der teilweise Ausgleich von Schäden in landwirtschaftlichen Unternehmen, die durch das Hochwasserereignis im Mai und Juni 2013 in den Gebietskulissen Hochwasser (vgl. Anlage 1 Gebietskulissen) verursacht wurden. Den unmittelbaren Überschwemmungsschäden durch ausufernde Gewässer sind Schäden durch aufsteigendes Grundwasser (auch Druckwasser) in den Gebietskulissen gleichzustellen, soweit sie durch Hochwasser und Starkregenereignisse verursacht wurden. Diese werden als Naturkatastrophe im Sinne von Art.107 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft. 2. Zuwendungsvoraussetzungen und Bemessung der Schadenshöhe 2.1 Der Gesamtschaden des Zuwendungsempfängers ergibt sich aus der Summe der Aufwuchs- und Ernteschäden, der Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie am Vieh. Zum Gesamtschaden rechnen insbesondere Schäden an folgenden Wirtschaftsgütern: - Betriebsgebäude (einschließlich Räume für Urlaub auf dem Bauernhof) - lebendes und totes Inventar (z. B. Viehverluste, abzüglich erzielter Nettoerlöse) und Vorräte, - Transportkosten und ggf. Unterstellkosten, insb. bei Vieh, - technische Einrichtungen, - Maschinen, - Anlagen, Hofräumen, Erschließungen, - Flächenschäden (z. B. Geröll, Erdrutsche), - Aufwuchs- und Ernteschäden, Seite 1 von 8

2 - Nebenkosten der Schadensermittlung, z. B. Schätzkosten. Nicht beihilfefähig sind - Schäden im Wohnbereich (Förderung über Hilfsprogramm Privathaushalte), - Folgeschäden oder Wertminderung des Betriebsvermögens, - Schäden, die nach den Maßgaben der gültigen Forstwegerichtlinie förderfähig sind, - Eigenleistungen, soweit diese nicht in der Bilanz als Herstellungskosten zu aktivieren sind, und - die verausgabte Mehrwertsteuer, - Schäden, die versicherbar sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller eine Bestätigung seiner Brandversicherung (wenn diese eine Elementarschadenversicherung anbietet) vorlegt, dass Gebäude, Betriebseinrichtungen und Inventar bei ihr nicht versicherbar sind. Bei Fahrzeugen ist in gleicher Weise eine Bescheinigung der Kfz- (Kasko-) Versicherung über die Nichtversicherbarkeit vorzulegen. Die Aufwuchs- und Ernteschäden des Unternehmens werden für alle von der Überschwemmung betroffenen Kulturen auf der Ebene des einzelnen Unternehmens berechnet. Mit Ausnahme von bestimmten Sonderkulturen gelten Pauschalsätze. Bei Teilschäden ermäßigt sich die Schadenspauschale entsprechend dem Verhältnis von Totalschaden zu Restbestand. Falls die Pauschalsätze offenkundig den Schaden nicht abdecken, oder keine Pauschalen vorgegeben sind, sind die Schäden durch Einzelfeststellung bzw. Gutachten zu belegen. Für andere Schäden gilt: - Bei landwirtschaftlichen Vorräten und Betriebsmitteln werden Einkaufspreise zugrunde gelegt. - Bei Tieren ist der Schlachtwert, gegebenenfalls der Zuchtwert, abzüglich des bei der Verwertung erzielten Preises anzusetzen. - Bei Schäden an Maschinen, Geräten und ähnlichen Einrichtungen werden die Kosten der Reparatur oder bei Totalschäden die Kosten der Ersatzbeschaffung nach der Rechnung, davon maximal der Zeitwert, zugrunde gelegt. Seite 2 von 8

3 - Für die Wiederherstellung des früheren Zustandes von landwirtschaftlichen Grundstücken Gebäuden, Wegen, Gewächshäusern und Erschließung sind die Kosten nach vorgelegten Rechnungen zugrunde zu legen. Schäden an Grundstücken werden nur berücksichtigt, soweit die Schadensbehebung zur Sicherung des Grundstücks oder seiner bisherigen Nutzung oder zur Wiederherstellung einer angemessenen Benutzbarkeit notwendig ist. 2.2 Die Schäden müssen durch geeignete Dokumentationen nachgewiesen sein. Schäden ab Euro sind amtlich oder von Sachverständigen zu überprüfen. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist unschädlich für die Förderung. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Gefördert werden: Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei umfasst und ihren Betriebssitz in Bayern haben. Unabhängig von den vorgenannten Empfehlungen werden Unternehmen gefördert, wenn sie einen landwirtschaftlichen Betrieb im o. g. Sinn bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen 3.2 Nicht gefördert werden: - Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, - Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten - Unternehmen, die sich bereits vor Eintritt des Hochwassers in Liquidation befanden oder gegen die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet war. 4. Art, Umfang und Höhe der Förderung 4.1 Zuwendungsart Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Seite 3 von 8

4 4.2 Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % des Gesamtschadens gem. Ziffer 2.1. Eine Zuwendung unter 500 Euro wird nicht gewährt. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt Euro, bei durch das Naturereignis in ihrer Existenz gefährdeten Betrieben und anderen Härtefällen (in der Regel Schäden über Euro) höchstens Euro. Ein gewährtes Sofortgeld für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist auf den sich ergebenden Zuschuss anzurechnen. 5. Mehrfachförderungen Die Förderung wird neben anderen landwirtschaftlichen Förderprogrammen mit anderer Zielrichtung gewährt. Die Summe der insgesamt gewährten Finanzierungshilfen und weiteren Hilfen Dritter darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. 6. Beihilferechtliche Grundlagen Teil A dieser RL basiert auf der Rahmenrichtlinie des Bundes zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen und widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in der Landwirtschaft, die wiederum in Übereinstimmung mit der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrarund Forstsektor 2007 bis steht. Teil B Zuschüsse für den Fischereisektor und die Forstwirtschaft 1. Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung Zweck der Zuwendung ist der teilweise Ausgleich von Schäden in Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur sowie an privater forstlicher Infrastruktur, die durch das Hochwasserereignis im Mai und Juni 2013 in den Gebietskulissen Hochwasser (vgl. Anlage 1 Gebietskulissen) verursacht wurden. Im Übrigen gilt Ziff. 1 Teil A. 1 ABl. C 319 vom , S 1 Seite 4 von 8

5 2. Zuwendungsvoraussetzungen und Bemessung der Schadenshöhe Der Gesamtschaden des Zuwendungsempfängers bemisst sich entsprechend der Regelung in Ziff. 2.1 Teil A. In der Forstwirtschaft können Maßnahmen zur Behebung von Schäden, die nach Maßgabe der gültigen Forstwegerichtlinie (FORSTWEGR 2007) nicht förderfähig sind, gefördert werden. Maßnahmen an gemeinschaftlich genutzten privaten forstlichen Infrastruktureinrichtungen (Forstwege, Anlagen und Zufahrten) können über einen Träger (Antragsteller) abgewickelt werden. Die Schäden bzw. Zuwendungen sind nicht den Einzelschäden bzw. Zuwendungen der betroffenen land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen. Nicht zuwendungsfähig über Ziff. 2.1 Teil A hinaus sind Anteile von Gebietskörperschaften an Schäden forstlicher Infrastruktureinrichtung. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist unschädlich für die Förderung. Die beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Regelung im Fischereisektor 2 bzw. De-mimimis-Gewerbe 3 sind einzuhalten. Die Gewährung der Zuwendung ist nur unter Beachtung des De-minimis-Höchstbetrages von Euro im Fischereisektor und Euro im Gewerbesektor im maßgeblichen Dreijahres-Zeitraum möglich. Im maßgeblichen Dreijahreszeitraum bereits gewährte De-minimis-Beihilfen (z. B. in Form von Darlehen, Zinszuschüssen oder Bürgschaften) sind anzurechnen. Eine Erklärung mit Angaben zur bisherigen De-minimis-Förderung im laufenden und in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren ist mit dem Antrag vorzulegen. 2 Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor. 3 Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Gewerbesektor. Seite 5 von 8

6 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Gefördert werden - Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit auf Produktion von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur ausgerichtet ist und die ihren Betriebssitz in Bayern haben. - Unternehmen der Forstwirtschaft: Dies sind natürliche und juristische Personen als Besitzer forstwirtschaftlich genutzter Flächen. - Unmittelbare Träger (Antragsteller) von gemeinschaftlichen Maßnahmen an forstlichen Infrastruktureinrichtungen: - Private Waldbesitzer, - Jagdgenossenschaften, - Kommunale und sonstige Körperschaften und - Teilnehmergemeinschaften im Rahmen einer Waldflur- oder - Flurbereinigung. 3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen entsprechend der Regelung in Ziff. 3.2 Teil A. 4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart Ziff. 4.1 in Teil A gilt entsprechend. 4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % des Gesamtschadens. Eine Zuwendung unter 500 Euro wird nicht gewährt. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt max Euro für Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur. Für Unternehmen der Forstwirtschaft max Euro, bei durch das Naturereignis in ihrer Existenz gefährdeten Betrieben und anderen Härtefällen (in der Regel Schäden über Euro) höchstens Euro. Ein gewährtes Sofortgeld für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist auf den sich ergebenden Zuschuss anzurechnen. 5. Mehrfachförderung Ziff. 5 Teil A gilt entsprechend. Seite 6 von 8

7 Teil C Verfahren 1. Antrags- und Bewilligungsbehörde Antrags- und Bewilligungsbehörden sind die für den Betriebssitz oder die Belegenheit (Forstwirtschaft) zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2. Antragstellung Der Antrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke mit den jeweiligen Anlagen einzureichen. Der Antragszeitraum ist bis befristet. 3. Bewilligung Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag einschließlich der Schadensmeldung, entscheidet über die Förderung, erfasst die Daten in einer EDV-Anwendung und erteilt unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf den jeweiligen Haushaltstellen und der zugeteilten Kontingente einen Bewilligungsbescheid. Das Staatsministerium stellt zentral ein EDV-Programm zur Verfügung und wird Bescheiderstellung und -versand zentral organisieren. Falls erforderlich können bei Bewilligungen bis zu maximal drei Auszahlungen bestimmt werden. Die Bewilligungsbescheide sind bis spätestens zu erlassen. Die Auszahlung muss bis erfolgen. 4. Verwendungsnachweis, Prüfung Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nr ANBest-P vorzulegen, spätestens bis zum ; bei Zuwendungen nach Teil A der Richtlinie innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung. Im Falle von Aufwendungen sind diese mit Nettobeträgen in einer Aufstellung zusammen zu fassen. Bei Aufwuchs- und Ernteschäden ist, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die bereits vorgelegte Nutzungsübersicht zu verweisen. Die ÄELF überwachen die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung. Die Belege und die Ermittlung der Aufwuchs- und Ernteschäden sind zehn Jahre für Prüfungen aufzubewahren. Seite 7 von 8

8 5. Sonstige Bestimmungen 5.1 Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Es gelten insbesondere die Art. 23 und Art. 44 BayHO sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VV) zur BayHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in der Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist. Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet. 5.2 Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 5.3 De-minimis-Bescheinigung Im Falle von Zuschüssen nach Teil B erstellt die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide und der De-minimis-Erklärung des Antragstellers für jeden Antragsteller eine De-minimis-Bescheinigung. 6. In-Kraft-Treten Die Richtlinie ist bis befristet. München, den gez. Martin Neumeyer Ministerialdirektor Seite 8 von 8

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