Kreisblatt. für den. Kreis Schleswig-Flensburg. Nr. 18. erschienen am 10. September 2009

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1 Kreisblatt für den Kreis Schleswig-Flensburg Nr. 18 erschienen am 10. September 2009 Kostenlos zu beziehen bei der Kreisverwaltung Schleswig-Flensburg Das Kreisblatt erscheint in der Regel am 2. und 4. Donnerstag jeden Monats. Redaktionsschluss: montags davor, 12:00 Uhr Redaktion: Kreis Schleswig-Flensburg, Informationsdienst Tel.: 04621/87289, Fax: 04621/87636,

2 I N H A L T Amtliche Bekanntmachungen Seite: Nachtragshaushaltssatzung des Schulverbandes Schafflund Öffentlich-rechtlicher Vertrag des Schulverbandes Tarp-Jerrishoe Nachtrag zur Satzung des Schulverbandes Tarp-Jerrishoe Nachtragshaushaltssatzung des Schulverbandes Haithabu Externer Notfallplan für Fa. Boie Energie-Service GmbH & Co. KG, Schuby Sitzung des Kreiswahlausschusses zur 17. Deutschen Bundestagswahl Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Wahl des Schl.-Holst. Landtags 862 Nichtamtlicher Teil:

3 N a c h t r a g s h a u s h a l t s s a t z u n g des Schulverbandes Schafflund 2009 Aufgrund des 56 des Schulgesetzes für Schleswig-Holstein in Verbindung mit den 14 ff. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und den 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Schulverbandsversammlung vom folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes, einschl. der Nachträge gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf Euro Euro Euro Euro 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt. 2 Es werden neu festgesetzt: von bisher auf Euro Euro 1. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf davon innere Darlehen der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf der Höchstbetrag der Kassenkredite auf Die Schulverbandsumlage wird festgesetzt auf EUR 4 unverändert Schafflund, LS gez. Schrum Schulverbandsvorsteher Die vorstehende Nachtragshaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme während der Dienststunden in der Amtsverwaltung Schafflund, Tannenweg 1, Schafflund, Zi. 15, aus. Schafflund, gez. Winter

4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag des Schulverbandes Tarp-Jerrishoe Aufgrund des 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28. Februar 2003 in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretungen Jerrishoe vom 27. April 2009 und Tarp vom 16. Juli 2009 folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen: 1 Rechtsnatur, Vereinbarungsart (1) Die Gemeinden Jerrishoe und Tarp haben den Schulverband Tarp-Jerrishoe mit Sitz in Tarp gebildet. Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. (2) Das Verbandsgebiet umfasst die in Absatz 1 aufgezählten Gemeinden. (3) Dem Schulverband obliegt die Errichtung und Unterhaltung der Grund- und Gemeinschaftsschule Tarp sowie des Förderzentrums Tarp mit den dazugehörigen Einrichtungen nach den Vorschriften des Schulgesetzes. (4) Der Schulverband hält den Schülerinnen und Schülern über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinaus ein Betreuungsangebot vor. 2 Deckung des Finanzbedarfs (1) Der Schulverband erhebt zur Deckung des Finanzbedarfs für die Grund- und Gemeinschaftsschule von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Der Finanzbedarf für das Förderzentrum wird, soweit die Zuweisungen und sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, von der Gemeinde Tarp alleine in voller Höhe getragen. (2) Die Gemeinde Jerrishoe leistet als Umlage für den Bereich der Grund- und Gemeinschaftsschule einen Anteil in Höhe des Schulkostenbeitrages je entsandter Schülerin/entsandten Schülers nach 111 Schulgesetz. Die verbleibenden Kosten werden von der Gemeinde Tarp getragen. Die Schulverbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung bildet jeweils der Haushaltsplan des Schulverbandes für das betreffende Haushaltsjahr. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage ist jeweils die Schülerzahl nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres maßgebend.

5 (3) Die Gemeinde Jerrishoe hat für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und das Förderzentrum besucht, Schulkostenbeiträge gem. 111 Schulgesetz an den Schulverband zu zahlen. (4) Die Kosten für die Verbandsorgane werden, soweit diese nicht mit dem Verwaltungskostenanteil im Schulkostenbeitrag abgegolten sind, im Verhältnis der Sitze in der Schulverbandsversammlung anteilig für die Gemeinden Tarp und Jerrishoe festgesetzt. 3 Schulverbandssatzung Die bestehende Satzung des Schulverbandes gilt als Bestandteil dieses Vertrages. 4 Personal Der Schulverband kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. 5 Änderung des Vertrages Eine Änderung dieses Vertrages ist nur mit Zustimmung der Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden möglich. 6 Vermögensauseinandersetzung Wird der Schulverband aufgelöst, so erfolgt eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder sich an der Finanzierung der Investitionen beteiligt haben. 7 Aufhebung des Vertrages (1) Jedes Schulverbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Schulverband unter den Voraussetzungen des 127 LVwG mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen. Es wird von allen Beteiligten anerkannt, dass die Erweiterung um weitere Schulzweige einen Kündigungsgrund gemäß 127 LVwG darstellt. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Schulverband unter; Vermögensvor- und nachteile sind durch Vereinbarung nach 6 GkZ auszugleichen.

6 (2) Der Schulverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlichrechtlichen Vertrag. (3) Sofern aus der Anwendung der vorstehenden Abs. 1 2 Streitigkeiten entstehen, die von den Beteiligten nicht beseitigt werden können, entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten. 8 Bekanntmachung Dieser Vertrag ist von allen beteiligten Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach der jeweiligen Hauptsatzung und im Kreisblatt des Kreises Schleswig-Flensburg zu erfolgen. 9 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt anstelle des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom , geändert durch den 1. Nachtrag von 1982, mit Wirkung zum 01. August 2008 in Kraft. Tarp, den Gemeinde Tarp Die Bürgermeisterin gez. B. Eberle (Siegel) (Brunhilde Eberle) Jerrishoe, den Gemeinde Jerrishoe Die Bürgermeisterin gez. Heike Schmidt (Siegel) (Heike Schmidt)

7 Nachtrag zur Satzung des Schulverbandes Tarp-Jerrishoe Aufgrund des 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 29. Juni 2009, mit Zustimmung der Gemeindevertretungen Tarp und Jerrishoe und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Schleswig-Flensburg folgende 6. Nachtragssatzung des Schulverbandes Tarp-Jerrishoe erlassen: Die 3, 13 und18 erhalten folgende Fassung: I. 3 Aufgaben (1) Dem Schulverband obliegt die Errichtung und Unterhaltung der Grund- und Gemeinschaftsschule Tarp sowie des Förderzentrums Tarp mit den dazugehörigen Einrichtungen nach den Vorschriften des Schulgesetzes. (2) Der Schulverband hält den Schülerinnen und Schülern über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinaus ein Betreuungsangebot vor. 13 Deckung des Finanzbedarfs (1) Der Schulverband erhebt zur Deckung des Finanzbedarfs für die Grund- und Gemeinschaftsschule von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Der Finanzbedarf für das Förderzentrum wird, soweit die Zuweisungen und sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, von der Gemeinde Tarp alleine in voller Höhe getragen. (2) Die Gemeinde Jerrishoe leistet als Umlage für den Bereich der Grund- und Gemeinschaftsschule einen Anteil in Höhe des Schulkostenbeitrages je entsandter Schülerin/entsandten Schülers nach 111 Schulgesetz. Die verbleibenden Kosten werden von der Gemeinde Tarp getragen. Die Schulverbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung bildet jeweils der Haushaltsplan des Schulverbandes für das betreffende Haushaltsjahr. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage ist jeweils die Schülerzahl nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres maßgebend.

8 (3) Die Gemeinde Jerrishoe hat für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und das Förderzentrum besucht, Schulkostenbeiträge gem. 111 Schulgesetz an den Schulverband zu zahlen. (4) Die Kosten für die Verbandsorgane werden, soweit diese nicht mit dem Verwaltungskostenanteil im Schulkostenbeitrag abgegolten sind, im Verhältnis der Sitze in der Schulverbandsversammlung anteilig für die Gemeinden Tarp und Jerrishoe festgesetzt. 18 Ausscheiden von Schulverbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes (1) Jedes Schulverbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Schulverband unter den Voraussetzungen des 127 LVwG mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen. Es wird von allen Beteiligten anerkannt, dass die Erweiterung um weitere Schulzweige einen Kündigungsgrund gemäß 127 LVwG darstellt. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im Schulverband unter; Vermögensvor- und nachteile sind durch eine Vereinbarung nach 6 GkZ auszugleichen. (2) Der Schulverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. (3) Wird der Schulverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes beigetragen haben. Soweit die Vermögensauseinandersetzungen den Realschulanteil und die Förderschule betrifft, gilt diese als abgeschlossen. Die 6. Nachtragssatzung tritt am 1. August 2008 in Kraft. II. Die Genehmigung nach 5 Abs. 5 GkZ wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Schleswig-Flensburg vom 31. Juli 2009 erteilt. Die vorstehende Satzung wird ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Tarp, den SCHULVERBAND TARP-JERRISHOE DER SCHULVERBANDSVORSTEHER gez. Heinrich Hartmann (Siegel) (Heinrich Hartmann)

9 Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung des Schulverbandes Haithabu für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund der 73 ff. des Schulgesetzes für Schleswig-Holstein in Verbindung mit den 14 ff. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und den 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschlussfassung durch die Schulverbandsversammlung vom folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden 1. im Verwaltungshaushalt 1 erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf Euro Euro Euro Euro in der Einnahme auf ,00 0, ,0 0 in der Ausgabe auf ,00 0, ,0 0 und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 0, ,0 0 in der Ausgabe auf ,00 0, , , , , ,00 2 Es werden neu festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von bisher 0,00 auf ,00 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 0,00 auf 0,00 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite von bisher 0,00 auf 0,00 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen von bisher 4,00 Stellen auf 4,00 Stellen Die Umlagebeträge werden nicht geändert und bleiben festgesetzt ( 13 Schulverbandssatzung) bei: Gemeinde Busdorf ,00 Gemeinde Geltorf ,00 Gemeinde Jagel ,00 Gemeinde Lottorf ,00 Gemeinde Selk ,00 Der 4 erfährt keine Änderung, der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bleibt bei 2.000,00 bestehen Busdorf, gez. Heil Schulverbandsvorsteher LS

10 Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 des Schulverbandes Haithabu wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt in der Amtsverwaltung Haddeby in Busdorf, Rendsburger Straße 54 c, Zimmer 20 während der Dienststunden für jedermann öffentlich aus.

11 Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein; Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie, Überprüfung und Änderung von externen Notfallplänen durch die unteren Katastrophenschutzbehörde Öffentliche Bekanntmachung Gemäß der Forderung aus der o.g. Richtlinie ist für die Fa. Boie Energie-Service GmbH & CO.KG., Westring, in Schuby ein externen Notfallplan erstellt worden. Nach 6 Absatz 2 Nr. 5 b des Landeskatastrophenschutzgesetzes (LKatSG) vom (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12) ist der externe Notfallplan in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Gemäß 6 Absatz 4 Satz 1 des LKatSG ist der externe Notfallplan für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen. Der Entwurf des externen Notfallplanes liegt in der Zeit vom 15. September 2009 bis 14. Oktober 2009 während der Dienststunden beim Kreis Schleswig-Flensburg, Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Zimmer A 11, Herr Kraft, Telefon öffentlich aus. Bürgerinnen und Bürger können nach telefonischer Rücksprache Einsicht in die genannte Unterlage nehmen. Eventuelle Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift beim Unterzeichner eingelegt werden. Schleswig, den 1. September 2009 Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg als untere Katastrophenschutzbehörde Im Auftrag gez. Reimer Reimer Sachgebietsleiter

12 Sitzung des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag Am Freitag, den 02. Oktober 2009, um Uhr, findet im Kay-Nebel-Saal des Kreishauses in Schleswig, Flensburger Str. 7, eine Sitzung des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 1 Flensburg-Schleswig statt. In dieser Sitzung ermittelt der Kreiswahlausschuss das endgültige Ergebnis der Bundestagswahl vom 27. September 2009 im Wahlkreis 1 Flensburg-Schleswig und stellt außerdem fest, welche Bewerberin oder Bewerber im Wahlkreis gewählt worden ist. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt. Schleswig, den 03. September 2009 Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 1 Flensburg-Schleswig gez. von Gerlach von Gerlach Kreiswahlleiter

13 Sitzung des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 27. September 2009 für die Wahlkreise 5 Flensburg-Land, 6 Schleswig- Nord und 7 Schleswig Am Donnerstag, den 08. Oktober 2009, um Uhr, findet im Kay-Nebel-Saal des Kreishauses in Schleswig, Flensburger Str. 7, eine Sitzung des gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Wahlkreise 5, 6 und 7 statt. In dieser Sitzung wird das endgültige Ergebnis der Landtagswahl vom 27. September 2009 in den Wahlkreisen 5, 6 und 7 festgestellt. Außerdem stellt der Kreiswahlausschuss fest, welche Bewerberin oder Bewerber jeweils in den genannten Wahlkreisen gewählt worden ist. Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt. Schleswig, den 03. September 2009 Der Kreiswahlleiter der Wahlkreise 5, 6 und 7 gez. von Gerlach von Gerlach Kreiswahlleiter

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